Beiträge von Referat Janders

    Hm, das ist jetzt aber ein anderer Schwerpunkt.

    Grundsätzlich ist es ja auch so, dass der Bewilligungsbescheid (mit Hinweis auf eventuelle Zuzahlungen) vor Antritt der Maßnahme vorliegt. Alles andere wäre auch mehr als fragwürdig.

    Ich kann mir den geschilderten Werdegang nur damit erklären, dass es sich wohl um eine Anschlussheilbehandlung dreht.

    Da ist die Zeitschiene deutlich anders getaktet und so kann es sein, dass der Bescheid erst nach der Maßnahme im Briefkasten ist. Dass man sich dann direkt nach einer Maßnahme noch um derartigen Papierkrieg kümmern muss, ist natürlich kein Quell der Freude.

    Es gibt ein, sagen wir mal, "klassisches" Schema bei längerer Krankheit.

    Je nach Krankenkasse (und gefühlt auch nach Höhe des Krankengeldes) bekommt man relativ bald die Aufforderung, eine Rehabilitationsmaßnahme über die Rentenversicherung zu beantragen. Diese Aufforderung darf eine Krankenkasse aussprechen, kommt man dieser Aufforderung nicht nach, darf die Krankenkasse die Leistungen (das Krankengeld) einstellen.

    Direkt zu einem Rentenantrag kann einen die Krankenkasse nicht zwingen, andererseits kann ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen in einen Rentenantrag "umgedeutet" werden. Die Möglichkeit der Umdeutung ist eigentlich ein Angebot an den Versicherten, doch sobald man in den Gestaltungsrechten eingeschränkt wurde, kann es ganz schnell hässlich werden.

    Wenn bei langer Krankheit der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, kann man Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung anstelle des Krankengeldes beziehen. Nur wird man auch dann sehr zeitnah die Aufforderung zur Antragstellung für Rehabilitationsmaßnahmen bekommen.

    Für Krankenkasse oder Agentur für Arbeit geht es da richtig um Geld.
    Wenn die Rente bewilligt wird, dann regelmäßig rückwirkend und so können Krankenkassen bzw. Agentur für Arbeit Forderungen gegenüber dem Rententräger geltend machen.

    Okay, dann wird es maximal auf die "normalen" freiwilligen Beiträge hinauslaufen, der Ausgleich von Abschlägen dürfte an der nicht erfüllten 35-jährigen Wartezeit scheitern.

    Rentenbestandteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, werden bei der Pension nicht gegengerechnet, zumindest ist mir keine derartige Regelung bekannt. Aber da das Versorgungsrecht der Beamten regionalisiert wurde, würde ich einmal das Gespräch mit der Versorgungsdienststelle suchen.

    Die Rendite hängt an der zu erwartenden Rentenbezugsdauer. Je nachdem, wie man krankenversichert ist, gehen von der Rente Kranken- und Pflegeversicherung ab oder ein Zuschuss zur Krankenversicherung kommt oben drauf.

    Steuereffekte außen vor müsste man die Rente 17 (mit Zuschuss zur Krankenversicherung) oder 20 (mit Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) Jahre beziehen, um das an Beiträgen investierte Geld in Form einer Rente wiederzubekommen. Dabei sind eventuelle Rentenanpassungen und die Inflation nicht berücksichtigt.

    Falls man als Beamter zusätzlich Vorsorge betreiben will und dies auch steuerlich geltend machen will, muss man beachten, dass der Betrag von aktuell 23.712 Euro (für 2018) um den Beitrag zu mindern ist, der zu zahlen wäre, wenn man denn rentenversicherungspflichtig wäre. (Paragraph 10 Absatz 3 EStG)

    Alles nicht so einfach. Wenn man da zu einer Entscheidung kommen will, hat man die kundigen Personen besser in der Nähe. Aber selbst dann ist es noch eine Mammutaufgabe.

    Noch eine Ergänzung:

    Bis zum 45. Geburtstag kann man für Schul- bzw. Studienzeiten, die nach altem Recht anzurechnen waren, aber nach aktuellem Recht nicht mehr anzurechnen sind, ebenfalls Beiträge nachzahlen. Das läuft in den gleichen Bahnen ab, wie die freiwillige Versicherung und Zahlungen können auch auf mehrere Jahre gestreckt werden.

    Wenn man nach einer Scheidung Anwartschaften abtreten musste ("Versorgungsausgleich"), kann man diese abgegebenen Anwartschaften wieder einzahlen. Da wäre die Höhe der möglichen Einzahlungen wieder individuell zu berechnen.

    Glatt vergessen:

    Selbst Rentner können grundsätzlich freiwillig einzahlen, wenn sie nicht gersde versicherungspflichtig sind.

    Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65+X anwachsend auf 67) ist das unproblematisch, ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Zahlung nur möglich, wenn man keine Vollrente bezieht, sprich maximal eine Teilrente von höchstens 99% bezieht.

    Aber an der Stelle wird es eher theoretisch.

    Steuerlich lässt sich der Betrag absetzen, der maximal einzuzahlen wäre, wenn man knappschaftlich versichert wäre, sprich 23.712 Euro in 2018.

    Wenn man nicht pflichtversichert ist, kann man freiwillige Beiträge leisten. Das muss beantragt werden. Grundsätzlich geht das nur für das laufende Jahr, wenn der Antrag bis 31. März gestellt wird, auch für das Vorjahr. Da im Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt, ist es denkbar in einem Jahr für mehr als 12 Kalendermonate Beiträge zu entrichten und diese im Jahr der Zahlung geltend zu machen.

    Für 2018 ist der monatliche Höchstbetrag 1209 Euro, folglich für 12 Monate 14.508 Euro.

    Wenn man pflichtversichert ist, dann kann man für diese Zeiträume keine freiwilligen Beiträge entrichten. Aber es gibt einen Umweg. Wenn man mindestens 50 Jahre alt ist und voraussichtlich die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen wird, dann kann man die in dieser Rente zu erwartenden Abschläge ausgleichen.

    Wie hoch diese Abschläge sein werden und wie viel man einzahlen müsste, um diese Abschläge auszugleichen, bedarf einer individuellen Berechnung. Da sind Beträge zwischen 20.000 und 65.000 Euro an der Tagesordnung, alles abhängig von der Rentenhöhe und dem prozentualen Abschlag.

    Die individuelle Berechnung kann beim Rentenversicherungsträger angefordert werden. Die Zahlungen kann man auf mehrere Jahre strecken.

    So, jetzt mit Fundstelle. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

    Paragraph 93 Absatz 3 EStG regelt die Kleinbetragsrente, da finden wir keinen Hinweis auf "schädliche Verwendung".

    Absatz 1 gibt, nach meiner Interpretation, auch nicht her, dass der Wegfall des Vertrages der unmittelbar zulagenberechtigten Person, eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens der mittelbar zulagenberechtigten Person darstellt.

    Paragraph 79 EStG regelt die Zulagenberechtigung, diese würde im Falle einer schädlichen Verwendung durch die unmittelbar zulagenberechtigte Person für die mittelbar zulagenberechtigte Person entfallen.

    Ansonsten habe ich bisher nichts gefunden, dass die Befürchtungen untermauert.

    Im Zweifel einfach bei der ZfA nachfragen, die müssen im Fall der Fälle ohnehin prüfen, ob schädlich oder unschädlich.