Beiträge von Referat Janders

    Zugutehalten will ich der hkk zumindest, dass die Mitarbeiterin am Service-Telefon freundlich war und ich auch keinen halben Tag in der Warteschleife hängen musste.

    Jedoch kam seitens der hkk nicht im Ansatz der Hinweis auf den möglichen Rentenverzicht und die Weiterzahlung der Beiträge.
    Gegen das eigene Portemonnaie wird wohl nicht beraten. :cursing:

    Weiterhin befremdlich finde ich, dass das Schreiben über die Beitragszahlung nicht als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und allem weiteren Zinnober daherkommt, sondern nur als Informationsschreiben.
    Das mag aber bei anderen Pflegekassen auch so sein. ?(

    Zur hkk (Pflegekasse) kann ich berichten:

    Vor knapp zwei Jahren ging meine Mutter vorgezogen in Rente. Zu diesem Zeitpunkt hat sie meine Großmutter gepflegt, so dass die hkk hierfür Beiträge zur Rentenversicherung zahlen musste.
    Die hkk war sehr spät dran mit der entsprechenden Meldung. Damit konnte der Rentenbescheid erst sehr spät erstellt werden und so fing die laufende Zahlung der Rente später an. Ein Monat musste nachgezahlt werden.
    :thumbdown:

    Durch die Flexirente wurden ab 2017 wieder Beiträge aufgrund der Pflege gezahlt, bis zum Frühjahr 2018 (Regelaltersgrenze erreicht).

    Es kam ein Hinweisschreiben der hkk, dass keine Beiträge mehr gezahlt werden.

    Meine Mutter hat dann ab Regelaltersgrenze auf 1% der Rente verzichtet mit der Folge, dass die hkk auch weiterhin Beiträge zahlen muss.

    Kürzlich dann die Nachfrage bei der Rentenversicherung, wo denn der neue Bescheid mit der Rentensteigerung aus den Beiträgen der hkk bliebe. Daraufhin teilte die Rentenversicherung mit, dass die hkk zwar schon die Beiträge für das anteilige Jahr 2018 gemeldet hat, nicht jedoch für 2017. :S

    Das wird sich alles glatt ziehen, aber den besten Eindruck hat die hkk jetzt nicht hinterlassen.

    Bisher habe ich nur den Nachweis, dass Autoreparaturen teuer sind. Aber das ist keine neue Erkenntnis. :thumbdown:

    Beim Überblick über die Kosten fällt es dann schon etwas leichter, nicht so häufig in der Mittagspause zum Bäcker zu rennen, sondern sich etwas von zu Hause mitzunehmen. War an der Stelle aber recht intuitiv und weniger bewusst.

    Ansonsten steht die Analyse noch auf der to-do-Liste. Reell habe ich mich da noch nicht drangesetzt.

    Aber das Eintragen in die Liste klappt gut. Komme da auch nicht in Verzug.

    Demnächst gibt es mehr. :thumbup:

    Oha, das sind ja Konditionen. :S

    Da müsste man aber seeehr überzeugende Gründe haben, warum der Urlaub auf Pump jetzt unbedingt sein muss.

    Und selbst wenn ich den Deal mit mir selbst habe "Einmal Queen Mary II gönn' ich mir, noch bevor ich irgendwann nicht mehr so mobil bin!", dann schaue ich mich doch nach einer vernünftigen Finanzierung um, wenn ich sie denn schon nicht ganz vermeiden kann.

    Das Alg II wäre ein "Verlängerungstatbestand" für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit).

    Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (oder Berufsunfähigkeit) würde um den Bezug von Alg II verlängert werden, mit der Folge, dass wenn die Voraussetzungen direkt vor dem Alg II-Bezug die Voraussetzungen erfüllt waren, sie auch während der Dauer des Alg II-Bezuges erfüllt sind.

    In diesen fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen liegen. D. h. dass man sich zwei Jahre "Lücke" erlauben kann.

    Wenn Sie die Lücke bis Rentenbeginn nicht zu groß werden lassen, sind Sie weiterhin abgesichert.

    Ggf. helfen Ihnen aber auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei müssten Sie aber die Vorraussetzungen des Paragraphen 241 SGB VI erfüllen. D. h. die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre Beiträge) bis Ende 1983 erfüllt und seitdem keinen Monat rententechnisch unbelegt haben.

    Sie sollten sich zeitnah bei Rentenversicherung beraten lassen. So wie Sie es schildern, kann man das wohl alles deichseln.

    @KlinglBeutl:

    Das ist schon so alles richtig.

    Aber ich fasse die Frage nicht so auf, dass man hier versucht sich über eine provozierte Arbeitslosigkeit einen früheren Ruhestand zu basteln, nach dem Motto "Mein Guthaben bei der Agentur will ich vor der Rente aber noch abbuchen!". Das würde nicht funktionieren, aus den bereits genannten Gründen.

    Ich denke hier geht es eher um die Frage, ob einen die Agentur für Arbeit zwingen kann, die bestehende Arbeitslosigkeit durch den vorzeitigen Renteneintritt zu beenden. Und das kann sie nicht. Man bleibt Herr des Verfahrens und kann den Rentenbeginn selbst wählen.

    Für die Wahl des Rentenbeginns muss man die Konsequenzen seines Handelns kennen und kann dann eine Entscheidung treffen.

    Darauf wollte ich mit meinem zweiten Beitrag hinweisen. :saint:

    Bitte nicht als Aufforderung zu Schummeleien verstehen. :thumbdown:

    Kleine Ergänzung:

    Auch wenn die Ausgangsfrage eine andere war, wäre aus steuerlichen Gesichtspunkten ggf. ein (Teil-) Rentenbeginn ab Dezember 2019 zu überlegen. Teilrente kann zwischen 10% und 99% frei gewählt werden.

    Hierzu am besten beraten lassen, denn nicht alles was möglich ist, muss auch tatsächlich für einen persönlich sinnvoll bzw. praktikabel sein.

    Regelaltersgrenze ist 65+X, dass vorher eine abschlagsfreie Rente bezogen werden kann, ist dabei unerheblich.

    Solange die Voraussetzungen vorliegen (noch Anspruch da, tatsächlich arbeitssuchend und noch nicht 65+X) muss die Agentur für Arbeit zahlen, auch wenn die es gerne vermeiden würde.

    Das Alg I ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung, daher kann man auch nicht in die Rente gezwungen werden. Bei Alg II sieht es anders aus. (Bei Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung auch, aber das scheint hier ja nicht das Thema zu sein.)

    Im Zweifel noch einmal die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV aufsuchen und konkret nachfragen.

    Solange die Mieteinnahmen steuerlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden und nicht anders sind sie weder für eine Erwerbsminderungsrente noch für eine Altersrente als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
    Einzig bei einer Witwenrente nach neuem Recht wären Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Einkommen ggf. rentenmindernd zu berücksichtigen.

    Dies kann man sich in jeder Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bestätigen lassen.

    Um was für eine Rente geht es denn?
    Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder Witwenrente?

    Daran anschließend die Frage, wie die Erträge der Vermietung in der Steuererklärung auftauchen?

    Denn in den wenigsten Fällen sind Mieteinnahmen rentenrelevant.