Beiträge von Referat Janders

    @chlapf:

    Hallo.

    Diese drei Fragen wären wohl von der potentiell aufnehmenden gesetzlichen Krankenkasse zu klären, die würde am Ende auch prüfen und einen Bescheid erlassen.

    Mutmaßungen im Forum müssen nicht zwingend hilfreich sein und sind auch nichts, auf das man sich im Streitfall berufen könnte.

    Andere Frage:
    Wahrscheinlich bereits geschehen, aber sind denn alles Möglichkeiten neben dem angestrebten Wechsel zurück in die gKV geprüft worden?

    Je nach Sachverhalt muss der Wechsel nicht der günstigste Weg sein. Um das zu klären, müsste man sich aber genau erkundigen bzw. beraten lassen. Das kostet Geld, aber dieses Geld kann gut investiert sein, wenn am Ende die richtige Entscheidung steht.

    Es ist nicht immer einfach. :S

    @DietrichKlaus:

    Das beschriebene Problem betrifft alle gesetzlichen Krankenkassen. Beim Rentenantrag ist von einer gesetzlichen Krankenkasse zu prüfen, ob man über die Rente krankenversichert ist oder nicht. Wer die 9/10-Belegung nicht erreicht, erfüllt nicht die Voraussetzungen und kann nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Kasse werden.

    Dazu gibt es hier mehrere Threads und bei der Deutschen Rentenversicherung auf der Homepage das Merkblatt R0815 (bei "Formulare und Anträge" versteckt).

    Nachträglich lässt sich da eigentlich nichts mehr dran ändern, es sei denn die Rechtsänderung zum 01.08.2017 ist in Ihrem Fall noch nicht geprüft worden.

    Wenn Sie vier Kinder haben, dann wäre das eine Überprüfung durch die Krankenkasse wert. (Durch die Rechtsänderung werden pro Kind 3 Jahre an Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse unterstellt.)

    Die Überprüfung kann formlos bei der Krankenkasse beantragt werden.

    Hallo.

    Ich fange mal so an:

    Ihr Arbeitgeber schuldet den Gesamtversicherungsbeitrag. Den muss er melden und zahlen. Dies macht er an eine gesetzliche Krankenkasse, die Einzugsstelle. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, ist klar welche Kasse das ist. Wenn Sie privat krankenversichert sind, dann wird eine gesetzliche Krankenkasse ausgewählt, die Ihre Beiträge (dann nur Renten- und Arbeitslosenversicherung) annimmt.

    Ihr Arbeitgeber hat vorausschauend zu beurteilen, ob Sie unter die Jahresverdienstgrenze fallen, die tatsächliche Feststellung trifft aber die Einzugsstelle.

    Nur ist es so, wenn Sie da Planungen haben, dann suchen Sie sich ja auch vorher schon eine Krankenkasse aus, bei der Sie demnächst Mitglied sein wollen. Sie werden ja auch prüfen, ob die private Vollversicherung als Zusatzversicherung weitergeführt werden soll und ähnliches.

    Lange Rede - kurzer Sinn: Am Ende gibt es einen Bescheid der gesetzlichen Krankenkasse, der besagt ab wann Sie wieder gesetzlich versichert sind. Die anderen Akteure (Arbeitgeber und private Krankenversicherung) handeln dann entsprechend.

    Wahrscheinlich bleibt es für die meisten Rentner bei einem Nullsummenspiel.

    Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung hat keinen direkten Einfluss auf die Rente.

    Den Beitrag zur Pflegeversicherung merkt der Rentner unmittelbar, den zahlt er ja alleine. (Nettorente sinkt)

    Den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlt der Rentner bisher alleine, ab dem 01.01.2019 aber nur noch zur Hälfte. Der Zusatzbeitrag ist (je nach Kasse) um die 1%, also hebt es die Nettorentensenkung auf bzw. fast auf.

    Soweit die harten Fakten.


    Jetzt etwas für den Stammtisch:

    Da dass Rentenniveau das Verhältnis Nettolohn zu Nettorente widerspiegelt (wenn auch abstrakt), führen die obigen Veränderungen zu einer geringfügigen Absenkung des Rentenniveaus.

    Wäre diese Absenkung stärker, so müsste die nächste Rentenanpassung höher ausfallen, weil ja die doppelte Haltelinie beschlossen wurde.

    Man merkt: Gesetze werden mit der Zeit nicht unbedingt einfacher. :S

    Okay, wenn man sich Flächen ausgeguckt hat, die man gerne wohnbebaut sehen möchte, dann gilt es zu prüfen, wem dieses gefühlte Bauerwartungsland gehört.

    Nehmen wir mal an, der Besitzer will selbst bauen bzw. will schnell verkaufen, damit schnell gebaut werden kann, dann ist die nächste Frage, ob ein Bebauungsplan existiert, der das Vorhaben zulässt.

    Je nachdem muss ein Bebauungsplan geändert oder komplett neu aufgestellt werden. Dazu gibt es die Beteiligung Träger öffentlicher Belange (das können auch mal mehr als ein Dutzend sein) und die öffentliche Auslegung, das geht teilweise parallel. Danach müssen die Einwendungen gesichtet und abgewogen werden. Dann wird der Aufstellungsbeschluss gefasst und man darf abwarten, ob einer der Betroffenen sich derart belastet fühlt, dass geklagt wird. Dann dauert es, bis es weitergeht.

    Vielleicht sind vorher Gutachten notwendig oder vor der Änderung bzw. der Aufstellung des Bebauungsplans ist erst der Flächennutzungsplan zu ändern. Dann gelten die eben gemachten Aussagen auch für den Flächennutzungsplan. Dieser kann nur unter Beachtung der Raumordnung geändert werden, also ist da unter Umständen noch ein Verfahren vorgeschaltet.

    Wenn alle diese Klimmzüge gemacht wurden, dann kann der Bauträger anfangen, sein Vorhaben zu verwirklichen. Den Bauträger findet man unter Umständen nur durch öffentliche Ausschreibung, je nach Volumen kann das recht umfangreich werden. Ausschreibungen und Vergaben werden kontrolliert und und und...

    Also gefühlt nach frühestens 3 Jahren kann es losgehen und hoffentlich preiswerter Wohnraum entsteht.

    Also schnelle Entspannung auf dem Wohnungsmarkt sollte niemand erwarten. X/

    Bürokratie muss nicht immer schädlich sein, so soll sie ja sicherstellen, dass niemand über den Tisch gezogen oder an die Wand gedrückt wird. Soweit die Theorie.

    In der Praxis ist es natürlich äußerst unbefriedigend, wenn zwischen der Idee "dahinten könnte man ein Baugebiet ausweisen" und dem Binden der ersten Richtkrone Jahre ins Land gehen.

    Andererseits würde man es auch nicht einfach hinnehmen wollen, dass die Wiese gegenüber dem eigenen Wohnhaus plötzlich 8 Plattenbauten weichen soll.

    Also, was tun? :S

    Naja, die Pflichtversicherung auf Antrag bei Bezug von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung gemäß Paragraph 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI muss man ja nicht in Anspruch nehmen.

    Andererseits sollte man schon intensiv prüfen, ob man nicht vielleicht doch lieber zahlt. Für diesen Fall und die damit einhergehende finanzielle Belastung müsste man sich natürlich rüsten, daher sollte die Versicherung schon entsprechend dimensioniert sein. Zuviel Optimismus schadet an der Stelle.

    Sie sollten sich mit einer Abrechnung bewaffnet an die gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl wenden.

    Es entscheidet ja nicht die private Krankenversicherung, ob Sie sich gesetzlich versichern dürfen.

    Der Arbeitgeber meldet Ihr Arbeitsentgelt ja auch nicht an Ihren privaten Versicherer, sondern an die zuständige gesetzliche Krankenkasse, die als Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fungiert.

    Hallo.

    So wie ich die Schilderung lese, ist keine Eile geboten.

    Meiner Meinung nach ist eine Kombination jenseits der 4:4 nur interessant, wenn es um den planbaren Bezug von Entgeltersatzleistungen geht.

    So wie @chris2702 es schon sagt, bei 4:4 hat man laufend etwas weniger Netto, aber es drohen regelmäßig keine Nachzahlungen. Das empfinde ich als charmanter.

    Außerdem hat der Partner in der Steuerklasse 5 ansonsten beim Anblick des Lohnstreifens das Gefühl, für nix zu arbeiten. Finde ich auch so nicht so schick.

    Vielleicht wäre sonst die Variante 4:4 mit Faktor etwas Überlegenswertes.
    Aber das sollte vielleicht besser jemand vom Fach erklären. Vielleicht @RaphaelP? :saint:

    Habe das Buch jetzt angelesen. Zum Durchlesen komme ich wahrscheinlich erst Richtung Feiertage. :S

    Bisher gefällt es mir ganz gut. Beim Investment im klassischen Sinne bin ich noch nicht, aber der Autor zielt auch auf die weichen Faktoren ab, nach dem Motto "Erhöhung der Lebensqualität ist auch Investment". Der Ansatz gefällt mir.

    Daher kann ich das Buch ruhigen Gewissens weiterempfehlen. :thumbup:

    @EXPERTE:

    Mathematisch würde ich keine Zweifel anmelden wollen. Allerdings habe ich hinsichtlich der Datengrundlage gewisse Zweifel.

    Mit dem Rentenbescheid ist wahrscheinlich die Renteninformation gemeint und die 2084 Euro entsprechen wohl der untersten Zahl im kleinen Kasten, soweit korrekt?

    Dieser Zahl liegt dann die Annahme zugrunde, dass das Rentenversicherungskonto 100%ig geklärt und alles richtig erfasst ist. Weiterhin wird aus den letzten 5 Jahren ein Durchschnitt gebildet und dann wird unterstellt, dass dieser Durchschnitt bis 67 durchgehalten wird. Wenn von Jahr zu Jahr das Durchschnittsentgelt (als Berechnungsgrundlage) angepasst wird, müsste der Verdienst in gleichem Maße steigen, ansonsten kommt es nicht hin mit der Hochrechnung. Wenn in den letzten 5 Jahren eine Besonderheit war (Gehaltsveränderungen, Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug etc.), dann wird es wieder ungenau.

    Vielleicht wird so deutlich, dass eine Projektion auf 37 Jahre wohl kaum seriös möglich ist. Wenn man die Arbeitswelt (und das Lohngefüge) von 1981 und heute vergleicht, dann treten doch gewisse Unterschiede zutage.