Beiträge von Referat Janders

    Zu der Kolumne fallen mir zwei Punkte ein:

    1.
    Mit der Themenauswahl der Kolumne muss ich wohl abfinden, es ist ja auch nicht meine Kolumne.
    Was mich hin und wieder stört, sind (meiner Meinung nach) unnötige Ungenauigkeiten wenn es um Fachbegriffe bzw. bestimmte Sachverhalte geht. Aber vielleicht bin ich da auch etwas zu penibel.

    2.
    Was mir aber immer wieder auffällt, mit welcher Inbrunst negative Kommentare zu der Kolumne verfasst werden.
    Die sind zwischendurch recht unterhaltsam.

    Zur möglichen Verjährung lässt sich ziemlich schlecht etwas sagen, ohne dass man die Rechtsgrundlage der Forderung kennt.

    Wahrscheinlich geht es ja um eine grundsätzlich über einen Bescheid festzusetzenden Beitrag und nicht um eine aus einem Vertrag resultierende Gebühr.

    Falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgangs bestehen, wäre es ratsam eine fachkundige Person zu beauftragen, z. B. einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

    Die Idee mit der Amtshilfe durch die Nachbarbehörde ist nicht verkehrt, aber ggf. gar nicht notwendig.

    In Sachen Datenschutz bzw. Betroffenheit werden wahrscheinlich ohnehin hausinterne Verfahrensweisen verbindlich geregelt sein, wie in Fällen verfahren wird, bei denen Mitarbeiter des eigenen Hauses direkt oder mittelbar betroffen sind.

    Die Kollegen aus dem Sozialamt könnten ja auch nicht in der Angelegenheit z. B. der eigenen Mutter tätig werden.

    Daher sollten Sie sich vielleicht einmal bei der Datenschutzstelle im Hause erkundigen, wie "Mitarbeiterakten" gehändelt werden.

    Hallo zusammen,

    der Paragraph 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III stellt auf die Entstehung des Alg-Anspruchs ab.

    Daher fürchte ich, dass über die spätere Geltendmachung des Anspruches kein Vorteil zu erhaschen ist.

    Das ist jetzt mein Verständnis der Vorschrift. Ggf. ist ein ein Anwalt für Sozialrecht anderer Meinung.

    Eine Nachfrage bei einer rechtsberatenden Institution könnte Klarheit bringen.

    Ohne Rechtsquelle ist es schwierig eine definitive Aussage zu treffen.

    Ansonsten wäre es von der Fristenberechnung grundsätzlich so, dass die Frist am Folgetag des Endes der Arbeitslosigkeit beginnt und bis einschließlich zum Jahrestag des Endes der Arbeitslosigkeit läuft.

    01.09.2015 letzter Tag Alg
    Frist: 02.09.2015 - 01.09.2017

    Aber das sind jetzt grundsätzliche Betrachtungen ohne den konkreten Gesetzestext auf dem Tisch zu haben.

    Das Forum kann hier die Beratung durch rechtskundige Stellen nicht ersetzen.

    Zu dem Themenkomplex gibt es ein Update:

    Zum 01.08.2017 werden bei der Berechnung der Vorversicherungszeit Kinder neu mit berücksichtigt.

    (Quelle: Paragraph 5 Abs. 2 S. 3 SGB V)

    Daher kann sich die Frage "KVdR - Ja/Nein" ab dem 01.08.2017 ganz neu stellen.

    Wichtig: Das betrifft auch Bestandsfälle!

    Daher sei all jenen, die meinen von der neuen Regelung profitieren zu können, angeraten, sich demnächst bei Ihrer Krankenkasse zu melden.

    Es ist immer zu hinterfragen, ob die gemeinsame Einschätzung von Auftraggeber und Auftragnehmer einer Überprüfung des Sozialversicherungsträgers standhält.
    Man wundert sich hinterher oftmals.

    Aber wenn die Grenze des Übungsleiterfreibetrages eingehalten sind, droht zumindest dem Übungsleiter kein Unheil.

    In Ihrem Fall würde ich einen Steuerberater hinzuziehen. Dann kommt zumindest eine verlässliche Auskunft heraus.

    Da kam mir gerade noch eine weitere Idee.

    Sie wollen die Beitragsfrage zwar wohl grundsätzlich klären, daher ist die folgende Überlegung wohl eher nur theoretisch interessant, aber den Gedankengang biete ich dennoch gerne an.

    Ihre Frau ist gesetzlich krankenversichert, könnte somit Stammversicherte für eine eventuelle Familienversicherung für Ihre Person sein.

    Mit der geschilderten Einkommenshöhe von 502€ liegen Sie aber über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung.

    Sollten Sie jetzt aber eine Teilrente von 84% beantragen, dann läge Ihre Rente knapp unter 425€ und somit wäre die Einkommensgrenze für die Familienversicherung augenscheinlich eingehalten.

    Aus 362€ Netto-Rente (502€ Rente - 177€ Beitrag + 37€ Zuschuss) würden also knapp 425€ Netto-Rente. Klingt ja vielleicht auch ganz gut.

    Ggf. sollten Sie diesen theoretischen Ansatz einmal mit der Krankenkasse Ihrer Frau und der Rentenversicherung durchsprechen.
    Vielleicht steckt da noch ein Pferdefuß drin, den ich übersehen habe, aber:
    Fragen kostet ja nichts.

    Natürlich kommt es auf die Gesamtschau an.

    Ein freiwilliges Mitglied muss die Beiträge anhand seines Gesamteinkommens zahlen. Wenn die Rente eher untergeordnete Bedeutung für das Gesamteinkommen hat, dann ergibt sich natürlich eine gewisse Schieflage, wenn man sich mit einem KVdR-Mitglied vergleicht.

    Aber wie bereits ausgeführt wurde, sind das unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber auch unterschiedlich zu behandeln hat, ohne dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.

    Zum Gesamteinkommen kann ja auch das Einkommen (bzw. Teile davon) des Ehepartners zählen. Als Beispiel wäre die Konstellation Partner A Pensionär - Partner B Rentner zu nennen. Da gibt es Fälle in denen die eigene Rente nicht ausreicht, um die eigene Krankenversicherung zu zahlen.
    Das kann man als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, wenn man nur auf das eigene Einkommen schaut.
    Bezogen auf das Gesamteinkommen beider Partner ergibt sich wieder ein anders Bild.

    Wenn das Gesamteinkommen nicht höher ist, sondern insgesamt unter der Mindestbemessungsgrundlage liegt, dann ist auch grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung gegeben.
    Der wäre aber auch bei KVdR-Mitgliedschaft gegeben.

    Wahrscheinlich sind aber die juristische Betrachtung und die subjektive Betroffenheit nicht in Deckung zu bringen auch wenn wir hier Romane schreiben.

    Ohne abwiegeln zu wollen, es sind aber auch Fälle real existierend, bei denen der zu zahlende KV- Beitrag den Rentenzahlbetrag übersteigt.

    Teilweise greifen da aber auch noch andere Mechanismen als bei Ihnen.

    Und inwieweit derartige Fälle ausgeurteilt sind, kann ich jetzt nicht sagen.

    Letztendlich müssen Sie ja auch selbst entscheiden, ob Sie in der Sache weiter aktiv werden.

    Da das geschilderte Problem aus der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen (Rentenhöhe) und angewandter Bemessungsgrundlage (fiktives Einkommen) resultiert, wäre ein Lösungsansatz dieses Delta zu reduzieren.

    Die Bemessungsgrundlage ist gestzlich definiert, daher könnte nur der Gesetzgeber eine Änderung herbeiführen.

    Die andere Stellgröße wäre die Rentenhöhe.

    Sie könnten überprüfen (lassen), ob Ihre Rente richtig berechnet wurde. Ggf. lässt sich an der Stelle noch etwas machen.

    Ansonsten ist es so, dass Sie auch nach Rentenbeginn (selbst nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Ihre Rente erhöhen können, falls Sie einer Arbeit nachgehen (können).

    Details können Sie bei jeder Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung erfragen. Dort würde man auch kostenlos Ihren Rentenbescheid überprüfen.

    Andere Stellen (Rentenberater; Sozialverband etc.) könnten Ihnen auch behilflich sein, jedoch wäre diese Hilfe in der Regel kostenpflichtig.

    Hmm,
    es ist zwar fraglich, ob ich Ihnen einen sinnvollen Ratschlag geben kann, der Ihnen wirklich hilft, aber ich nehme dennoch einen Anlauf.

    Das von Ihnen empfundene Unrecht ist ja eine Folge der Mindestbemessungsgrundlage bei der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder.

    Je niedriger Ihr Gesamteinkommen ist, desto größer ist der Beitragsanteil, den Sie nach Abzug des Beitragszuschusses der Rentenversicherung noch tragen müssen.

    Ob Ihnen (oder anderen Betroffenen) eine Klage hilft, wage ich zu bezweifeln.
    Andererseits ist die Klage vor dem Sozialgericht kostenfrei und wenn Sie sich in Ihren Rechten beschnitten fühlen oder der Meinung sind, dass das Recht falsch angewandt wurde, dann ist nach dem Widerspruchsverfahren der Klageweg neben einer Petition an den Bundestag eine Möglichkeit, die man verfolgen könnte.

    Ein solches Angebot findet bestimmt seinen "Markt".

    Zumindest wäre es wünschenswert wenn Heranwachsende vor dem Einstieg in das Berufsleben einmal ein derartiges Angebot bekommen würden.

    Als Anregung (falls nicht ohnehin schon angedacht) würde ich für den Komplex "Welche Versicherungen brauche ich?" und "Wie macht man aktuell Altersvorsorge?" noch anfügen, dass was an gesetzlicher Absicherung vorhanden ist auch umfassender Erläuterung bedarf.

    Also die Frage, wie bin ich als Azubi/Studierender/Arbeitnehmer abgesichert, welche Leistungen stehen mir im Fall der Fälle zu, wer bietet mir Auskunft?

    Denn über den Leistungsumfang der Sozialversicherung herrschen flächendeckende Mythen in Teilen der Bevölkerung vor.


    Der Ansatz, finanzielle Selbstermächtigung zu fördern, ist in jedem Fall zu begrüßen.