Natürlich kommt es auf die Gesamtschau an.
Ein freiwilliges Mitglied muss die Beiträge anhand seines Gesamteinkommens zahlen. Wenn die Rente eher untergeordnete Bedeutung für das Gesamteinkommen hat, dann ergibt sich natürlich eine gewisse Schieflage, wenn man sich mit einem KVdR-Mitglied vergleicht.
Aber wie bereits ausgeführt wurde, sind das unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber auch unterschiedlich zu behandeln hat, ohne dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.
Zum Gesamteinkommen kann ja auch das Einkommen (bzw. Teile davon) des Ehepartners zählen. Als Beispiel wäre die Konstellation Partner A Pensionär - Partner B Rentner zu nennen. Da gibt es Fälle in denen die eigene Rente nicht ausreicht, um die eigene Krankenversicherung zu zahlen.
Das kann man als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, wenn man nur auf das eigene Einkommen schaut.
Bezogen auf das Gesamteinkommen beider Partner ergibt sich wieder ein anders Bild.
Wenn das Gesamteinkommen nicht höher ist, sondern insgesamt unter der Mindestbemessungsgrundlage liegt, dann ist auch grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung gegeben.
Der wäre aber auch bei KVdR-Mitgliedschaft gegeben.
Wahrscheinlich sind aber die juristische Betrachtung und die subjektive Betroffenheit nicht in Deckung zu bringen auch wenn wir hier Romane schreiben.