Beiträge von justBfree

    In der Übersicht des Pflege-Dschungels https://pflege-dschungel.de/wp-content/upl…n-2024-1.24.pdf auf Seite 2 wird der § 39 auch für die Kombi Verwandte + Fahrtkosten über die verschiedenen Pflegegrade schön aufgedröselt. Da siehst Du, dass der 1,5-fache Satz der Deckel ist, über den hinaus kein Pflegegeld gezahlt wird, sehr wohl aber die Fahrtkosten, bis die 1602+806 € jährlich erreicht sind.

    ... denn Du willst auf jeden Fall die Pflege stundenweise abrechnen und nicht tageweise. Wenn sich sorgfältig ausgefüllte Stundenzettel ...

    Sehr gute Übersicht in dem pdf.
    Also genau Buch führen über die Stunden, ok.
    Danke, soweit erst mal alles klar, aber weitere Baustellen werden sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen. :)


    Die Regelungen sind beinahe endlos ... unter dem Link oben findet man aber schon eine Menge Infos.

    "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3 mit einer nachweislich dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder bei Pflegegrad 4 und 5. (2)"

    Das hat natürlich nichts mit dem Aspekt der Pflege-Pauschale oder der Verhinderungspflege zu tun, war mir nur zufällig ins Auge gefallen. Kann das oben leider als Erklärung nicht mehr ergänzen.

    Ein Gedanke ist noch, dass das scheinbar nicht unbedingt vorab entschieden werden muss, sondern kann dem Lauf der Dinge nachfolgend entschieden werden. "Eine rückwirkende Beantragung [der Verhinderungspflege] ist vier Jahre lang möglich." (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)

    Demnach hätte man bis zur Steuererklärung Zeit, sich für die Pauschale oder die Auszahlung der Verhinderungspflege zu "entscheiden", sofern die entsprechenden Leistungen denn selbst erbracht wurden. Und wenn die Leistungen von Person V erbracht wurden, dann ist ja eh alles klar. Und wenn sich keine Person V gefunden hat, dann ist auch klar was finanziell günstiger ist :-).

    ... dass es sich bei der Verhinderungspflege um steuerfreie Geldleistungen handelt ...

    Ja, das brächte in jedem Fall mehr als die Pflege-Pauschale. Und das selbst dann, wenn die Verhinderungspflege von nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, geleistet wird und die Pflegekasse statt 1.612 Euro dann nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes bezahlt.
    (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)

    Unter dem Link findet sich auch der Hinweis ...
    "Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen."

    Leider an dieser Stelle keine Info dazu, wie sich das in Kombination mit dem "1,5-fachen Satz des Pflegegeldes" (oben) verhält. Also wenn B ein naher Verwandter der zu pflegenden Person ist, ob dann womöglich '806 € + 1.5-facher Satz Pflegegeld' für Verhinderungspflege steuerfrei bezahlt werden.

    Was im konkreten Fall die beste Kombination ist muss sich erst noch finden. Ist aber schon sehr hilfreich einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu haben.

    Fahrtkosten, danke, interessanter Hinweis.
    "Bei der Verhinderungspflege können Sie die Fahrtkosten für die An- und Abreise der Ersatzpflegeperson über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die Ersatzpflegeperson erhält so auf Antrag 0,20 Euro pro Kilometer Anfahrtskosten. (1) "
    (https://www.pflege.de/pflegekasse-pf…stenerstattung/)

    Die Regelungen sind beinahe endlos ... unter dem Link oben findet man aber schon eine Menge Infos.

    "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3 mit einer nachweislich dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder bei Pflegegrad 4 und 5. (2)"

    Ich würde A und B als Pflegepersonen anmelden, weil das für B noch weitere Vorteile haben kann- Neben (Schaden-)Versicherungsthemen gibt es da ja noch die Rentenpunkte. Das ist ein weithin unterschätzter Aspekt.

    Ja, kommt für B im konkreten Fall aber nicht in Betracht, da die Voraussetzungen ...

    • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
    • Sie pflegen als Privatperson.
    • Sie pflegen mindestens 10 Stunden, an mindestens zwei Tagen in der Woche.
    • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig.
    • Sie pflegen im häuslichen Umfeld.

    ... nachweislich nicht vollständig erfüllt werden können. Für A passt das im konkreten Fall.

    Als eingetragene Pflegeperson kämen noch Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse in Betracht. Im konkreten Fall ist B aber berufstätig und so erfolgen bereits Einzahlungen.

    Einzig noch verbliebener Punkt mit Blick auf die soziale Absicherung wäre ggf. die Beanspruchung der Unfallversicherung als eingetragene Pflegeperson. Die Unfallversicherung greift allerdings auch, wenn B Verhinderungspflege leistet. Dafür kann sich B von der Pflegekasse bezahlen lassen wenn B nicht als Pflegeperson eingetragen ist. Tja, da wird B noch mal überlegen und abwägen müssen.

    Ja, wenn niemand hier von eigenen konkreten Erfahrungen berichten kann, dann kommt es wohl auf einen Versuch an. Ist schon richtig, man versucht es halt einfach.

    Wiso Steuer 2023 sagt dazu
    " Beteiligen sich weitere Personen an der Pflege, die ebenfalls einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen können, so wird der Pflege-Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt."

    Auch daraus könnte man lesen, dass im konkreten Fall die zweite Person 100% geltend machen kann.

    Nicht ganz klar ist auch noch, ob Pfleger B bei der Pflegekasse als pflegende Person registriert sein muss. Das könnte man ja einfach vornehmen, hat aber die Konsequenz, dass Pfleger B eine möglicherweise zu übernehmende Verhinderungspflege dann nicht mehr von der Pflegekasse entschädigt bekommt (vereinfacht). Wobei Pfleger B vermutlich nur eines von beiden, Pflege-Pauschale (bei der Steuer) oder Verhinderungspflege (bei der Pflegekasse) geltend machen kann. Falls hier noch jemand mit Erfahrungen dienen kann ...

    Danke Pantoffelheld , das Thema findet scheinbar wenig Resonanz. Verwunderlich, an zu pflegenden Personen und pflegenden Familienangehörigen dürfte doch kein Mangel bestehen. Und das Pflege-Thema ist auch aus steuerlicher Sicht sehr umfangreich.

    Hallo Pantoffelheld,

    danke für Deine Rückmeldung. Wenn Du das mit mir durchgehen möchtest, gerne ...

    ... der Pflege-Pauschbetrag richtet sich an Schwerbehinderte und ist eine Steuererleichterung für die behinderte Person selbst.

    Auch, aber eben nicht nur, wie der von mir oben verlinkte Gesetzestext ausführt: "Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält "

    Also, der Pflegende, nicht der Gepflegte, kann in diesem Fall die Pauschale geltend machen.

    Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad und soll dazu verwendet werden, private Pflegekräfte finanziell zu entschädigen, wenn kein Pflegedienst eingesetzt wird. Es bleibt steuerfrei, auch bei einer das Geld empfangenden Pflegeperson. (Alles vereinfacht dargestellt.)

    Richtig.

    Wenn wir uns soweit einig sind, verknüpft man beides, und kommt zu meiner Überlegung von oben ...
    ... die Weitergabe des Pflegegeldes stellt im konkreten Fall mit Blick auf die Pflege-Pauschale eine unzulässige Einnahme dar, sodass der pflegende Pflegegeldempfänger (an den das Pflegegeld weitergereicht wurde) kein Anrecht mehr auf die steuerliche Pauschale hat. Das geht ebenfalls aus meinem obigen Zitat hervor (hervorgehoben), findet sich aber auch an zahlreichen anderen Stellen detaillierter genau so erklärt. Das ist im Falle dieser Pauschale wohl schlicht so. Wie oben schon beschrieben.

    Die Frage, die sich daraus ergibt, ist, ob eine weitere (zweite) pflegende Person (die tatsächlich keinerlei Einnahmen für ihre Pflege-Leistungen hat, also auch keinen Anteil vom Pflegegeld erhält) diese steuerliche Pauschale folglich zu 100% geltend machen kann. Die Pauschale ist normalerweise unter allen Pflegenden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu gleichen Teilen aufzuteilen, wie oben schon ausgeführt. Bei 2 Pflegenden also jeweils 50% der Pauschale für beide.

    Weder im Gesetzestext noch auf unzähligen Webseiten, die in zum Thema Pflege durchforstet habe, konnte ich eine Antwort finden. Somit scheint mir, diese (wo)mögliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit wird nicht verstanden oder übersehen oder existiert nicht.

    Hallo zusammen,

    der Pflege-Pauschbetrag wird "[...] nach der Zahl der Pflegepersonen [...] geteilt" (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html).

    Außerdem gilt als eine der Voraussetzung scheinbar: "Unentgeltliche Pflegeleistung: Sie dürfen für die Betreuung oder Pflege keine Bezahlung erhalten. Auch Pflegegeld dürfen Sie nur entgegennehmen, wenn Sie dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen ausgeben." (https://www.pflege.de/pflegekasse-pf…gepauschbetrag/)

    Es ist scheinbar auch unwichtig, ob die pflegenden Personen überhaupt eine Steuererklärung erstellen, oder ob sie z. B. wegen vorliegender Nichtveranlagungsbescheinigung den Pauschbetrag gar nicht nutzen können. Der Betrag ist trotzdem anteilsgleich zwischen allen Pflegenden aufzuteilen. (https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2023/406/w…erwenden%20kann.). Also bei 2 Pflegenden und Erfüllung aller Voraussetzungen hätten beide Anrecht auf jeweils 50% der Pflege-Pauschale.

    Aber wenn Pfleger A z. B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat und nur Pfleger B den Pflege-Pauschbetrag steuerlich nutzen könnte, dann wäre es eine günstige Gestaltung, wenn B 100% statt nur 50% geltend machen könnte.

    In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob es folgende Gestaltungsmöglichkeit gibt ...
    ... Beispiel: 2 Pflegende (A und B), A erhält zumindest einen Teil des Pflegegeldes von der gepflegten Person, um seine Arbeit zu entschädigen. Dadurch hat A keinen Anspruch (auf 50% der Pflege-Pauschale). Hat folglich B jetzt Anspruch auf 100% (statt der anteiligen 50%) ?

    Weitere Frage: Nirgends habe ich als Voraussetzung für den Erhalt des Pflege-Pauschbetrages lesen können, dass die pflegende Person als Pflegeperson bei der Pflegekasse vermerkt sein müsste. Weiß jemand mehr?

    Danke!

    Wenn sich das Blatt wendet, dann nimmt der Anteil der USA im MSCI World ab und der von Deutschland nimmt zu. Deshalb braucht man eben nicht weitere ETFs.

    Der D-Anteil im World ist so gering, dass die Streuung sehr wohl durch Dax & Co im Depot verbessert wird, eben genau dadurch, dass von einer Gewichtung nach Marktkapitalisierung abgewichen wird. Streuung definiert sich eben auch über die Wichtung der Bestandteile, und nicht alleine danach, ob etwas überhaupt im Depot vorhanden ist. Der Effekt ist aufgrund der enge des DAX aber gering. Eine Anpassung des World verläuft sehr langsam und braucht idR Jahre. Da kann man mit einer breiteren Streuung durchaus besser fahren. Gewichtung nach Marktkapitalisierung ist außerdem genauso willkürlich gewählt wie jede andere und keineswegs der heilige Gral, sondern einfach nur kosten-effizient, weshalb sie weit verbreitet ist.

    Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Auszahlungen gegenüber den freiwilligen Einlagensicherungssystemen. Insofern weiß man nicht, ob überhaupt und wenn ja wie viel man ggf. ausgezahlt bekommt. Ich würde daher nicht auf diese Systeme bauen und für große Summen nach Alternativen schauen ... Bundesanleihen, Geldmarkt-ETF ... risikolos ist allerdings nichts.

    In diesem Zusammenhang siehe auch z. B.
    https://www.kritische-anleger.de/der-gefaehrlic…ung/#Kommentare

    „Vergangene Performance ist kein Indikator für zukünftige Ergebnisse“

    "Investieren auf der Grundlage der vergangenen Performance ist wie Auto zu fahren und dabei permanent in den Rückspiegel zu schauen."

    Einfach liegen lassen und so auch unnötige Steuern vermeiden, denn du weißt nicht wie es zukünftig kommen wird. Wenn dann USA schlecht laufen und der MSCI World schlecht läuft und D womöglich mal wieder eine marktwirtschaftlichorientierte Regierung erhält ... könnte sich das Blatt auch wieder wenden. Zudem verbessern diese ETF die Streuung und wirken dem großen US-Anteil im World entgegen.

    Ein paar Aspekte aus meiner Sicht ...

    - Ich sehe keinen Grund warum man vom MSCI Emerging Markets alles in den MSCI World umschichten sollte. Breite Streuung ist nicht verkehrt. Zudem fielen evtl. Steuern auf Gewinne an, die anderweitig im Fonds blieben und dort für weitere Rendite sorgen. Einziger Grund aus meiner Sicht wäre, dass 1 Fonds einfacher zu handhaben ist als 2. Die Aufteilung MSCI World zu MSCI EM wäre mir mit 50/50 zu EM-lastig. Aber mit insgesamt gerade mal 7% am Vermögen spielen die ETF kaum eine Rolle.

    - Der Anteil an ETF am Vermögen beträgt 7%. Das ist nicht viel. Ob man das im Alter noch ausbauen sollte ist eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft. Ein Auszahlplan auf einen ETF kann auch schlecht laufen, wenn die Märkte abstürzen. Das müsste man dann wieder irgendwie managen. Was spräche dafür sich diesem potentiellen Stress auszusetzen, wenn Rendite nicht das Hauptziel ist?
    Wenn, dann würde ich den ETF-Anteil maximal auf den Vermögensanteil ausbauen, von dem ich meine, dass ich ihn eh vererben werde. Dann ohne Auszahlplan einfach laufen lassen. Erben können dann eine womöglich schlechte Marktphase aussitzen. Prognosen sind schwierig. Ich würden den ETF-Anteil nicht soweit ausbauen, dass ich auf ihn als permanenten Geldquelle in Form eines Auszahlplans angewiesen bin. Wie gesagt kann das sehr ungemütlich werden und Stress bedeuten.
    Wenn man es also einfach lässt wie es ist, mit 7% am Vermögen, dann braucht man sich auch nicht weiter an dieser Stelle kümmern, und vererbt das Depot einfach später. Vllt schon beim ersten Todesfall direkt an die Kinder, die können sich dann kümmern und man vereinfacht damit auch die eigenen Anlagestruktur weiter.

    - Im Sinne der Streuung finde ich auch das Gold nicht verkehrt. Alles Geschmackssache, richtig oder falsch gibts hier nicht. Kann man auch einfach laufen lassen, braucht nicht gemanaged zu werden, weil auch der Anteil am Gesamtvermögen überschaubar ist. Liegen lassen und vererben.

    - Die Festgeldtreppe ist vermutlich einbringlicher als der Geldmarkt ETF. Ein Geldmarkt-ETF wäre überschaubarer als 7 Banken fürs Festgeld. Deshalb würde ich hier wohl etwas machen wenn es einfacher werden soll.
    Aber ein Geldmarkt-ETF kann bei Negativzinsen Minus machen, von Festgeld und Tagesgeld ist mir das nicht bekannt. Sollte man also im Auge behalten. Es gibt zudem in der Regel ein rund 10%-SWAP-Ausfallrisiko der Geldmarkt-ETF, nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Das spräche vielleicht dafür auf 2 statt nur auf 1 ETF zu setzen, was es wieder aufwendiger macht.
    Will man dieses Risiko nicht, dann kann es bleiben wie es ist. Also nichts verkehrt gemacht. Manche Banken haben zusätzlich zur gesetzlichen eine freiwillige Einlagensicherung, die deutlich umfangreicher ist. Man könnten sich auf solch eine einzelne Bank mit der Festgeldanlage bis max. 750.000€ konzentrieren. Das wäre dann wahrscheinlich nicht zinsoptimal aber einfacher. Aber, es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese freiwillige Einlagensicherung, ob sie im Falle einer Pleite ggf. ausreichen würde ist auch eine Frage. Hier liegt also ein Risiko.
    In diesem Zusammenhang, Vollmachten für die Konten / Depot im Blick behalten. Nur Bank-eigene Vollmachten verwenden, alles andere könnte die Bank erst mal ablehnen, egal wie das rechtlich tatsächlich aussieht.


    Fazit.

    - Ich würde die ETF und das Gold lassen wo sie sind und es als Erbmasse betrachten. Der Anteil am Gesamtvermögen ist überschaubar und es wird vermutlich nicht notwendig werden diese Reserven anzuzapfen. Also muss man sie auch nicht managen. Ist also einfach.
    - Festgeldtreppe auflösen wenn alles überschaubarer werden soll und stattdessen in 1 oder 2 Geldmarkt ETF investieren. Depot habt ihr ja schon, sodass alle ETF überschaubar zusammen verwahrt werden. (https://www.finanztip.de/investmentfonds/geldmarktfonds/)

    - Aus steuerlichen Gesichtspunkten könnte ein ausschüttender Geldmarkt ETF sinnvoll sein, sodass jährliche Einnahmen versteuert werden, was als Rentner(!) vllt. mit weniger als der sonst üblichen 25% Abgeltungssteuer möglich ist -> jährlich Steuererklärung machen. Andernfalls häufen sich hier womöglich Gewinne an, die später sonst die Steuerlast bei Verkauf hochtreiben könnten. Ob sich ein ähnlicher Effekt über die Besteuerung der jährlichen Vorabpauschalen erreichen lässt ist nicht sicher. Die Ausschüttungen einfach aufs Tagesgeldkonto oder Girokonto schaufeln und verbrauchen.

    - Tagesgeldkonto bis max. 100.000 bzw. 200.000€ weiterführen und von dort die monatlich benötigten Geldmittel aufs Girokonto schicken.

    - Bei Bedarf und möglichst selten Geld aus dem Geldmarkt ETF aufs Tagesgeldkonto schaufeln. Einfach weil es Geld kostet ETF-Anteile zu verkaufen.

    - Das Erbe optimieren, Freibeträge an Kinder frühzeitig (beim ersten Todesfall) nutzen, Vermögen zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufteilen, damit das Finanzamt möglichst nichts bekommt. Alles urkundlich regeln und dokumentieren, das erspart viel Stress wenn es mal soweit ist.

    Wie ist hierzu die allgemeine Sichtweise und/ oder Erfahrung? Was kann man sonst tun? Es muss ja nicht immer gleich der Tod eines Depotinhabers erfolgen, sondern auch andere tragische Fälle können dazu führen, dass ein Zugriff auf das Depot erfolgen muss, eben durch dritte!?

    Wie stellt sich das unter praktischen Gesichtspunkten da frage ich mich.

    Sofern ich ins Gras beiße, meine Frau aber alle Depot-Zugangsdaten hat und zudem eine Generalvollmacht, kann Sie doch erst mal walten und schalten. Dabei gehe ich davon aus, dass sie nicht zur Bank geht und dort persönlich vorspricht, sondern einfach die Zugangsdaten nimmt und sich online einloggt. Zumindest unmittelbar nach meinem Tod wird die Bank noch nichts von meinem Ableben wissen, also den Zugang nicht gesperrt haben. Aufgrund der Generalvollmacht wäre sie - hoffentlich - auch rechtlich auf der sicheren Seite, auch wenn die Bank bzw. der Neo-Broker die Generalvollmacht bisher noch nicht zu Gesicht bekommen hätte. Es kann natürlich sein, dass, rechtlich betrachtet, sich meine Frau zunächst gegenüber der Bank/Broker identifizieren und legitimieren müsste. Aber rein praktisch hält Sie doch erst mal nicht von einem Depotzugriff ab. Sie könnte also spontan alles verkaufen und auf das gemeinsame Girokonto überweisen.

    Solange ich noch nicht ins Gras gebissen habe, sondern einfach nur todrank bin, erfahren Bank/Broker ohnehin nichts vom meinem Zustand (solange mir die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt wurde), sodass dann meine Frau auch dann schalten und walten könnte.

    Andere Überlegungen dazu?

    Wenn ich Zinsen oder Dividenden versteuern muss werde ich doch aich nicht vorher informieren wenn kein oder ein zu geringer FSA vorliegt.

    Wenn ich Aktien oder ETF mit gewinnen verkaufe werde ich auch nicht vorher informiert sondern sehe das dann nachträglich auf der Abrechnung.

    Es wird gerade so getan als wäre die Vorabpauschale etwas komplett neues dabei gibt es die Regelungen seit Jahren. Nur werden sie dieses Jahr, für viele, das erste Mal relevant.

    Also aus welchem Grunde sollte die Bank so etwas vorher ankündigen wenn ich dich derjenige bin der für mein Depot und seine Steuern verantwortlich bin? Die Bank ist nur zur Umsetzung verpflichtet für alle anderen Entscheidungen incl. Verpflichtungen der Inhaber des Depots bzw der Besitzer des Sondervermögen.

    Die Bank kann ja nichts dafür das ich das Produkt oder seine Regelung nicht verstanden oder mich nicht informiert habe.

    Was hindert die Bank daran ein kundenorientiertes Leistungsverhalten an den Tag zu legen? Gleichen Informationslücken an Stelle A die Informationslücken an Stelle B aus? Schlecht gemacht HIER macht Schlecht gemacht DORT doch nicht besser, sondern noch schlechter.

    Zudem hinkt der Vergleich. Denn wenn ich Dividenden erhalte oder etwas verkauft habe, dann sind offensichtlich steuerpflichtige Zahlungen erfolgt. Außerdem ist in diesem Moment ja auch Geld vorhanden, um Steuern ggf. abführen zu können. Eine mit "Null" bezeichnete vorgem. Abbuchung sagt dagegen gar nichts aus, steht in keinem selbsterklärendem Zusammenhang zu irgendetwas und vor allem ist nicht unbedingt ausreichend Kontodeckung vorhanden. Schon alleine aus letztem Grund wäre eine "Vorwarnung" angebracht und kundenfreundlich, um das Konto nicht einfach und womöglich völlig unbemerkt in den Dispo zu jagen. Aber Kundenorientierung scheint einigen Leutchen ja geradezu eine verpönte Erwartung an einen bezahlten Finanzdienstleister zu sein.

    Es scheint nicht jeder verstanden zu haben, dass die Abbuchungen mangels angegebenem Verwendungszweck nicht zuordbar war. Es war zur Zeit der Erstellung des Beitrages nicht klar, wer, warum, für was, mit welcher Erlaubnis vom eigenen Konto ohne Vorwarnung und abseits von Kauf, Verkauf oder Dividendenzahlungen plötzlich Geld einzieht. Wen sowas nicht stört, meinetwegen. Es geht aber um mein eigenes Geld und da entscheide ich, was mich stört und was nicht. Und so habe ich hier einfach mal nachgehört, ob jemand mehr weiß. Wo ist das Problem?

    Aus IT-Sicht ist der Verwendungszweck nicht so unsinnig. NULL ist ein Indikator, dass ein Wert fehlt bzw. nicht gesetzt wird. Und ein passender Verwendungszweck wurde ja nachgereicht.

    Als Kunde möchte ich mit den IT-Problemen der Bank nicht belästigt werden, sondern klare, verständliche Informationen erhalten. Ich spreche mit der Bank ja auch so, dass mich die Leute dort verstehen können und schicke denen keinen Assemblercode. Zudem zahle ich für die Leistungen und erwarte dann auch entsprechende, kundenorientierte Leistungen.

    Ja, ich finde das auch eher positiv. Andererseits - den TE hat es irritiert.

    Wäre wohl zu ambitioniert, sich eine Funktion zu wünschen, mit der man die Berücksichtigung der Vormerkungen ein- und ausschalten kann.

    Mich hat nicht die Anzeige vorgemerkter Umsätze irritiert, sondern, wie oben beschrieben, dass
    - ich diese nicht zuordnen konnte, da keine entsprechenden Ausgaben erfolgt sind, gleichzeitig
    - ein unsinniger Verwendungszweck "Null" angezeigt wurde, und zudem
    - keinerlei Abrechnung vorliegt, die den Vorgang hätte aufklären können,
    sodass, alles zusammengenommen, die Vermutung eine Fehlers im Banking nahe lag. :)

    Unter diesen Aspekten betrachtet macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um Vormerkungen handelt oder um bereits realisierte Abbuchungen. Vormerkungen sehen zu können hat grundsätzlich den Vorteil, dass man im Falle von Fehlern frühzeitig aktiv werden kann. Im konkreten Fall haben die unvollständigen Informationen zu den Vormerkungen aber zu Irritationen geführt. Und dann bin ich wieder bei dem Punkt, dass solche Probleme gar nicht erst auftreten würden, wenn eine Bank ERST Abrechnungen schickt und DANACH Abbuchungen initiiert. So wie man sonst im Leben doch auch ERST die Rechnung erhält und DANACH erst bezahlt, statt umgekehrt.

    Ohne erkennbare Vormerkungen würde man ggf. sein Konto unnötig überziehen bzw. es wäre nicht erkennbar, warum Buchungen womöglich nicht ausgeführt werden können, obwohl noch scheinbar ausreichende Kontodeckung vorhanden ist. Solange Vormerkungen Einfluss auf die Handlungsoptionen des Kunden haben, müssen diese Vormerkungen auch angezeigt werden, ansonsten wäre der Kunde ein Stück weit blind und es gäbe unzählige Nachfragen, warum den dies und das nicht funktioniert. Solche Zusammenhänge werden erst anhand von Vormerkungen erkennbar.