Beiträge von KGamper

    Hallo taschenrechner,

    meiner sachverständigen Erfahrung nach kannein Darlehen gemäß § 489 Abs. (1), Satz 2 tatsächlich nach Ablauf von 10 Jahrennach dem vollständigen Empfang auch teilweise gekündigt werden. Zubeachten ist jedoch, dass die 6-monatige Kündigungsfrist zusätzlich zu den 10Jahren gilt. D.h. ein Darlehen kann nach 10 Jahren und 6 Monaten teilweise oderganz zurückgezahlt werden.

    Nach Ablauf der 10 Jahre kann ein Darlehensomit unter Einhaltung eben dieser 6-monatigen Kündigungsfrist auch mehrfach inTeilbeträgen gekündigt werden. Wichtig ist hierbei, dass u.a. bei mehrerenDarlehensnehmern alle einer solchen Kündigung zustimmen müssen und dieKündigungserklärung eindeutig sein sollte, ansonsten wird diese gegebenenfallsin eine Gesamtkündigung umgedeutet.

    Zudem gilt es abzuwägen, warum man ein bestehendesDarlehen nach 10,5 Jahren nur teilweise kündigt und nicht die Möglichkeit einerkompletten Umfinanzierung inklusive Aufnahme von Sondertilgungen in den neuen Darlehensvertragnutzt. Dies ist meines Erachtens eher in einer Phase mit steigenden Zinsen (beigleichbleibender Bonität) eine Überlegung wert.

    Bei Abschluss eines neuen Darlehens mit einerZinsbindung von über 10 Jahren sollten Sondertilgungen direkt imDarlehensvertrag aufgenommen werden. So spart man sich die Kündigungeninklusive der notwendigen Formalitäten.

    Die vorstehenden Ausführungen entsprechenmeiner sachverständigen Erfahrung und sind keine Rechtsberatung. Vielleicht sieht die Frage ja auch noch ein(e) in der Community aktive(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, die eine rechtliche Perspektive ergänzen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, finanzieller odersonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Das SachverständigenbüroKathleen Gamper lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder demVerlass auf diese Veröffentlichung ab.

    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelleBeratung.

    Sachverständigenbüro
    Kathleen Gamper

    Von der Industrie- und Handelskammer Fulda öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige für Private Baufinanzierung. Öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.Ich unterliege den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Fulda. Diesekann unter https://www.ihk-fulda.de eingesehen werden. Bestellungskörperschaft:Industrie- und Handelskammer Fulda.

    Hallo Christian_1983,

    wie von Saidi erwähnt, lässt sich dasendfällige Vorausdarlehen gegebenenfalls gegen Zahlung einerVorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen. Die BHW muss dies jedoch nichtzulassen, da z.B. kein Objektverkauf vorliegt. Trotzdem ist es sinnvoll, beider BHW anzufragen, welche Vorfälligkeitsentschädigung für eine vorzeitigeDarlehensrückführung zu zahlen wäre. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängtu.a. vom aktuellen Zinsniveau wie auch der Darlehensrestlaufzeit ab.Sondertilgungsrechte sind ebenfalls von der BHW zu berücksichtigen, sofern esdiese gibt.

    Gleichzeitig sollten Sie sich Angebote füreine alternative Baufinanzierung einholen.

    Auf Basis der Konditionen für die vorzeitigeDarlehensrückzahlung und der neuen Baufinanzierung können Sie dann informiertdie Entscheidung treffen, ob Sie das Vorausdarlehen vorzeitig zurückzahlen oderdoch bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist (max. jedoch 10 Jahre plus6-monatiger Kündigungsfrist) erfüllen. Zu beachten gilt jedoch, dass dieVorfälligkeitsentschädigung sofort zu zahlen ist, während möglicheZinseinsparungen aus einer neuen Baufinanzierung erst in den nächsten Jahrenerfolgen. Gegebenenfalls kann man jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung in derneuen Baufinanzierung mitfinanzieren und somit dieses Thema „heilen“.

    Beim Bausparvertrag ist unbedingt dieKündigungsfrist von üblicherweise 3 Monaten zu berücksichtigen, da ansonstenauch hier Gebühren für eine frühere Verfügung anfallen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, finanzieller odersonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Das SachverständigenbüroKathleen Gamper lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder demVerlass auf diese Veröffentlichung ab.

    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelleBeratung.

    Sachverständigenbüro
    Kathleen Gamper

    Von der Industrie- und Handelskammer Fulda öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige für Private Baufinanzierung. Öffentlichbestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.Ich unterliege den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Fulda. Diesekann unter https://www.ihk-fulda.de eingesehen werden. Bestellungskörperschaft:Industrie- und Handelskammer Fulda.

    Für widerrufe Immobiliendarlehen wird der sogenannte Rückabwicklungssaldo generell auf Basis des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) berechnet. Hiernach schuldet der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin die Rückzahlung des an den Darlehensnehmer ausgezahlten Nettokreditbetrages ohne Rücksicht auf bereits erfolgte Tilgungen und die Verzinsung auf Basis der vertraglichen oder marktüblichen Zinssätze. Der Darlehensnehmer kann von der Darlehensgeberin die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen und Gebühren sowie Bereitstellungsprovisionen und die auf diese Zahlungen seit ihrem Empfang gezogenen Nutzungen bzw. Nutzungsentschädigung verlangen.
    Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird üblicherweise mit 2,50% über dem Basiszinssatz berechnet (Standardansatz). Diese Vermutung kann die Bank wie auch der Darlehensnehmer gemäß Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15) und Urteil des BGH vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) widerlegen.

    Mittlerweile gibt es einige Gerichtsurteile, die sich mit Nutzungsentschädigungen beschäftigen, die abweichend vom Standardansatz sind. Hierzu zählen:

    (1)Urteil des BGH vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15: Hiernach schuldet eine Bank nicht die Herausgabe gezogener Nutzungen für widerrufene Durchleitungsdarlehen der KfW. Darüber hinaus hat der BGH dargelegt, dass eine Bank „…dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben.“ (Quelle: Urteil des BGH vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15, Absatz 21).

    (2)Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15: In diesem Urteil ging das OLG davon aus, dass Immobiliendarlehen grundsätzlich individuell und laufzeitkongruent refinanziert werden und demnach die gezogenen Nutzungen der Nettozinsmarge entsprechen. Zur Schätzung der Nettozinsmarge zieht das OLG die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank publizierten Brutto- und Nettokreditmargen heran und schätzt hierüber die „durchschnittliche Nettozinsmarge der Beklagten auf 1.4 % pro Jahr.“ (Quelle: Urteil des OLG Bamberg vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15, S. 15, Abschnitt 3.3).

    (3)Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16: Das OLG Zweibrücken führt in seinem Urteil aus, dass die von einer Bank erzielte Eigenkapitalrendite nicht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung herangezogen werden kann. Begründet wird dies damit, dass Banken üblicherweise Kredite aus Fremdmitteln refinanzieren und das Eigenkapital grundsätzlich „der Risikobegrenzung und der Sicherung der Kundeneinlagen“ (Quelle: Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16, Absätze 116 und 118) dient.

    Welche Erfahrungen haben hier aktive Community-Mitglieder mit der Berechnung und Höhe der Nutzungsentschädigung von widerrufenen Immobiliendarlehen gemacht?

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, finanzieller oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Das Sachverständigenbüro Kathleen Gamper lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.

    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.

    Hallo Zitrone,

    die BaFin ist auch für Kunden von Sparkassen zuständig. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nicht gleichzeitig ein Ombudsmannverfahren bei der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. und ein Ombudsmannverfahren/Petitionsverfahren bei der BaFin einleiten können.

    Vielleicht wenden Sie sich vorab telefonisch an die zuständige Stelle bei der BaFin und klären deren Zuständigkeit in Ihrem konkreten Fall und mit den konkreten Fragestellungen ab. So vermeiden Sie u.a. unnötige Wartezeiten.

    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Sachverständige für das Sachgebiet Private Baufinanzierung und erstelle regelmäßig Gutachten zu den wirtschaftlichen Folgen von unzulässigen Zinsanpassungsklauseln.

    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).

    Mit freundlichen Grüßen

    Kathleen Gamper

    Hallo Zitrone,

    nachstehend erlaube ich mir einige (zusätzliche) Anmerkungen zu den von Ihnen gestellten Fragen:

    1) Grundsätzlich sollte der Kreditgeber den Vertragszins nach den Regelungen des Kreditvertrages ermitteln und so die Zinsbeträge berechnen. Mir sind aus meiner Sachverständigentätigkeit jedoch Fälle bekannt, in denen der Kreditgeber einseitig den Vertragszinssatz auf 0,00% plus Kreditmarge abgerechnet hat. Wie sich der variable Zinssatz in Ihrem konkreten Fall berechnet, gilt es anhand des Kreditvertrages festzustellen. Darüber sollte die Bank Auskunft geben.

    Falls zum Beispiel der Kreditvertrag keine Regelungen zur Kreditmarge bei variablen Krediten enthält und/oder die Bank nicht dazu bereit ist, die Informationen zur Verfügung zu stellen, könnten Sie ein Ombudsmannverfahren bzw. ein Petitionsverfahren bei der BaFin einleiten. Hierüber können Sie die Ihnen fehlenden Informationen abfragen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Zinsbeträge zurückfordern.

    2) Ob die Bank berechtigt war, den Zinssatz aus gesetzlich herzuleitenden Gründen für das zweite Darlehen mit einem Festzinssatz fortzuführen, sollte durch einen Anwalt geprüft werden. Aber auch hier könnte Ihnen ein Ombudsmannverfahren bzw. ein Petitionsverfahren bei der BaFin helfen. Hierüber können Sie erfragen, auf welcher (vertraglichen oder gesetzlichen) Grundlage die Zinsen seit dem Umstellungstermin berechnet worden sind. So können Sie zumindest die fehlenden Informationen in Erfahrung bringen und anschließend über das weitere Vorgehen entscheiden.

    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Sachverständige für das Sachgebiet Private Baufinanzierung und erstelle regelmäßig Gutachten zu den wirtschaftlichen Folgen von unzulässigen Zinsanpassungsklauseln.

    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).

    Mit freundlichen Grüßen

    Kathleen Gamper

    Hallo muensterlaender,

    wenn es sich bei dem beschriebenen Sachverhalt um ein (Immobiliar)Verbraucherdarlehen handeln, orientieren sich Berechnungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung üblicherweise nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes („BGH“) vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15).

    Hiernach schuldet der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin (1) die Rückzahlung des an den Darlehensnehmer ausgezahlten Nettokreditbetrages ohne Rücksicht auf bereits erfolgte Tilgungen und (2) die Verzinsung auf Basis der vertraglichen Vergütungsregelung bis zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs. Allerdings kann auf Grundlage des § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer den Nachweis führen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Ansprüche auf die Zahlung von Bearbeitungsentgelten, Disagio oder ähnliche Entgelten bestehen hingegen für die Darlehensgeberin üblicherweise nicht.

    In einem Rückgewährschuldverhältnis erhält der Darlehensnehmer wiederum von der Darlehensgeberin (3) die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen und (4) die auf diese Zahlungen seit ihrem Empfang gezogenen Nutzungen bzw. Nutzungsentschädigung.

    Entspricht der Betrag der vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen dem Nettokreditbetrag plus vertragliche Verzinsung bleibt in der Differenz die Nutzungsentschädigung für den Darlehensnehmer.

    Illustriert an einem Beispiel:

    (1) Nettokreditbetrag von EUR 100.000,00 plus (2) vertragliche Verzinsung von EUR 20.000,00 minus (3) Zins- und Tilgungsleistungen von EUR 120.000,00 minus (4) Nutzungsentschädigung von EUR 8.000,00 = Differenzbetrag in Höhe von EUR 8.000,00

    Zur konkreten Frage:

    Mir sind einige Urteile bekannt, wo die Bank gezogene Nutzungen erfolgreich vorgetragen hat, die unter den pauschalen Nutzungen von 2,50% über dem Basiszinssatz lagen (u.a. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15).

    Ob die Nutzungsentschädigung nun mit 2,50% über dem Basiszinssatz oder wie in Ihrem Beispiel 0,70% über dem Basiszinssatz berechnet wird, hat schlussendlich Auswirkungen auf die Höhe des Differenzbetrages. So könnte sich im vorstehenden Beispiel der Differenzbetrag von EUR 8.000,00 auf zirka EUR 2.000,00 verringern. Es verbleibt aber auch hier eine positive Differenz für den Darlehensnehmer.

    Mir sind jedoch wenige, vereinzelte Fälle (ohne rechtskräftige Urteile; mein Kenntnisstand) bekannt, wo eine Bank nach einem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages durchaus versucht, höhere Ansprüche als der Darlehensgeber geltend zu machen. Diese höheren Forderungen beziehen sich auf die Verzinsung des Darlehensbetrages. Hier wird von Seiten der Bank argumentiert, dass der ausgezahlte Darlehensbetrag ohne Berücksichtigung von Tilgungen über die Laufzeit bis Widerruf zu verzinsen sind (wie bei einem tilgungsfreien Darlehen).

    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Sachverständige für das Sachgebiet Private Baufinanzierung und erstelle regelmäßig Gutachten zu den wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen.

    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).

    Mit freundlichen Grüßen

    Kathleen Gamper

    Hallo ANE,

    gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofes („BGH“) vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber (1) die Rückzahlung des an den Darlehensnehmer ausgezahlten Nettokreditbetrages ohne Rücksicht auf bereits erfolgte Tilgungen und (2) die Verzinsung auf Basis der vertraglichen Vergütungsregelung bis zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs. Allerdings kann auf Grundlage des § 346 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB der Verbraucher den Nachweis führen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Letzteres wird üblicherweise als marktübliche Verzinsung bezeichnet.

    Im Gegenzug erhalten die Darlehensnehmer wiederum vom Darlehensgeber (3) die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen und (4) die auf diese Zahlungen seit ihrem Empfang gezogenen Nutzungen (oder auch Nutzungsersatz genannt). Der Nutzungsersatz ermittelt sich auf Basis eines Prozentsatzes von 2,50% oder 5,00% über dem Basiszins. Der prozentuale Zinssatz, mit dem der Nutzungsersatz berechnet wird, variiert somit entsprechend der Veränderungen des Basiszinssatzes.

    Daher kann nicht pauschal gesagt werden, ob ein Nutzungsersatz von 3,8% der ursprünglichen Darlehenssumme korrekt ist oder nicht. Hier ist eine Überprüfung der konkreten Berechnung erforderlich.

    Viele im Internet erhältlichen Rückabwicklungsrechner berücksichtigen sowohl die marktübliche Verzinsung wie auch den Nutzungsersatz und weisen beide Parameter getrennt und nachvollziehbar aus. Hierüber können von der Bank vorgelegte Berechnungen überprüft werden. Angaben zum Basiszins erhalten Sie auch unter: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/S…iszinssatz.html

    Meiner Erfahrung nach berechnen Banken üblicherweise Steuern auf den von Ihnen zu zahlenden Nutzungsersatz. Ob Sie diesen Betrag jedoch schlussendlich effektiv bezahlen müssen oder eine Erstattung im Rahmen Ihrer Steuererklärung erhalten, hängt von Ihrer individuellen steuerlichen Situation ab.

    Warum fordern Sie nicht von Ihrer Bank die detaillierte Berechnungsgrundlage für den dort ermittelten Betrag an? Über die von Ihnen angesprochenen Rückabwicklungsrechner sollten Sie in der Lage sein, diese recht zügig zu überprüfen. Mögliche Abweichungen können Sie dann ganz konkret mit der Bank besprechen und gegebenenfalls einen Gegenvorschlag unterbreiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kathleen Gamper

    Hallo Minilokum,


    es gibt tatsächlich einige Grundsätze für die Berechnung von Verzugszinsen bei gekündigten Krediten. Bei einem Immobilienkredit beträgt der Verzugszinssatz 2,50% über dem Basiszins und bei einem Privatkredit 5,00% über dem Basiszins. Der Basiszins wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank auf deren Internetseite veröffentlicht.


    Weiterhin unterscheidet man verzinsliche und unverzinsliche Kosten, die im Rahmen einer Kreditkündigung und der hierauf folgenden Zwangsversteigerung anfallen können. Auf verzinsliche Kosten kann der Kreditgeber Verzugszinsen berechnen. Auf unverzinsliche Kosten, wie zum Beispiel die Kosten für den Gerichtsvollzieher, dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden.


    Meiner Erfahrung nach, ziehen die meisten Banken korrekte Verzugszinssätze heran. Abweichungen in der Berechnung können sich jedoch bei der Zuordnung der verzinslichen und unverzinslichen Kosten ergeben. Ebenso ist die manuelle Einbuchung sämtlicher Positionen (außer die Zinsberechnungen, die üblicherweise automatisch erfolgen) kritisch zu bewerten, da dies zu einer hohen Fehleranfälligkeit führt.


    Daher ist in vielen Fällen die Forderungsabrechnung nicht korrekt und muss korrigiert werden. Ob sich eine solche Überprüfung lohnt, weiß man leider immer erst nachher.


    Mit freundlichen Grüßen


    Kathleen Gamper

    Hallo Community und Besucher,


    die Allianz Lebensversicherungs AG („Allianz“) muss ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für Immobilienkredite an Verbraucher ändern, nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband diese erfolgreich abgemahnt hat (siehe nachfolgenden Link).


    http://www.marktwaechter.de/pressemeldung/…traegen-aendern


    Bislang war in den AGB eine Klausel enthalten, die es der Allianz ermöglichte, nachträglich den vereinbarten Zinssatz zu erhöhen.

    Gründe für eine solche Zinssatzanpassung waren zum Beispiel: Umzug, Vermietung einer bislang selbstgenutzten Immobilie oder Arbeitsplatzwechsel. Zudem war unklar, ob mehrere Faktoren, wie zum Beispiel Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel und gleichzeitige Vermietung der bislang selbstgenutzten Immobilie zu einer Kumulation („Anhäufung“) und damit zu einer noch höheren Zinssatzerhöhung führen konnte.


    Mich würde interessieren, wie häufig die Allianz die besagte Zinsanpassungsklausel überhaupt angewendet hat und welche Auswirkungen dies hatte. Die Allianz soll argumentiert haben, dass die Zinsanpassungsklausel „nur in seltenen Fällen" Anwendung gefunden hat.


    Wer hat Erfahrungen mit dieser Zinsanpassungsklausel der Allianz und möchte seine Erfahrungen mit der Community teilen?


    Kathleen Gamper

    Hallo mrki,


    ich kann Sie gut verstehen, dass Sie überrascht sind, wenn eine Bank nach einem Vertragsabschluss vor 2,5 Monaten nun kündigt.


    Empfehlen möchte ich Ihnen, das persönliche Gespräch mit Ihrer Bank zu suchen, um die Hintergründe zu erfragen und gegebenenfalls klären zu können.


    Ist dies nicht möglich, steht Ihnen der Weg zum Ombudsmann offen. Hier gibt es unterschiedliche Schlichtungsstellen für Sparkassen, Genossenschaftsbank und private Banken. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenfrei und unverbindlich. Ihnen steht somit auch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens der gerichtliche Weg offen.


    Kontaktdetails zu diesen Schlichtungsstellen finden Sie unter:

    http://verbraucher.bankenverband.de/beschwerdestel…chwerdestellen/


    Oder Sie lassen sich direkt von einem Fachanwalt beraten.


    Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe


    mit besten Grüßen


    Kathleen Gamper

    Hallo,

    eine Anschlussfinanzierung nach dem Widerruf eines Darlehens zu finden, ist durchaus möglich. Meine Erfahrung ist, dass man den möglichen Finanzierungspartnern offen sagen sollte, dass die Anschlussfinanzierung im Zusammenhang mit einem Widerruf steht. Dann erfährt man auch direkt, welche Finanzierungspartner eine solche Finanzierung ablehnen (in meiner Erfahrung zirka 60% der befragten Banken) und welche auch bei einem Widerruf eine Anschlussfinanzierung anbieten. Eine gute Übersicht bietet https://www.test.de/Immobilienkred…718800-4764951/.

    MfG K. Gamper