Beiträge von fredo47

    Geht das z.B. mit dem ING Depot?

    Vor einigen Jahren hab ich meine UniImmo-Fonds vom Union-Depot in mein ING-Depot übertragen lassen. Damals hatte ich vorher die ING mit der Frage angeschrieben, ob auch ein Handel mit der Fondsgesellschaft möglich ist.

    Die Antwort war: Rückgabe an die UnionInvestment geht. Neukauf von der UnionInvestment geht nicht.

    Im Oktober 2023 hab ich dann meine beiden Fonds bei der ING ohne Frist an die Fondsgesellschaft erfolgreich zurückgegeben. Ohne Frist, weil vor 2013 gekauft und vom Betrag her unter der Grenze.

    Es geht eindeutig schneller, wenn man den Auftrag direkt an die abgebende Bank schickt.

    Weil dann entfällt ein Zwischenschritt. Schickt man den Auftrag nämlich an die aufnehmende Bank, dann macht sie auch nichts anderes, als ihn an die abgebende Bank weiterzuleiten, weil dort der Übertrag beginnt.

    Es ist auch die abgebende Bank, die noch dein Depot verwahrt und sich selbst davon überzeugen muss, dass die Autorisierung auch wirklich von dir kommt.


    Ich hatte schon einige Überträge bei Empfänger ING beauftragt, und dann hat sich einige Zeit später die abgebende Bank gemeldet und geschrieben, sie brauchen eine Autorisierung von mir, weil meine Unterschrift auf dem Formular nicht der bei ihr hinterlegten entspricht.

    Seit wann hast du die ImmoFonds schon, und welche Summe ist es pro Fonds?

    Wenn du sie vor einem bestimmten Stichtag gekauft hast, kannst du bestimmte Summen auch ohne Haltefrist an die Fondsgesellschaft zurückgeben (=verkaufen).

    Nicht alle Broker bieten eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft (Union) an.


    Bei jedem Broker müsstest du auch ohne Haltefristen die Fonds an der Börse verkaufen können. Hierbei ist allerdings der Verkaufspreis deutlich unter dem Rückgabepreis an die Fondsgesellschaft.

    Wird automatisch in der Steuerbescheinigung der Bank für 2025 der Restverlust (nach „Sonstiges“) In Höhe von 1600,- € separat ausgewiesen werden, so dass das Finanzamt das mit Zinseinnahmen einer anderen Bank verrechnen kann?


    Oder wird da nichts ausgewiesen, da Zahlen unter dem Sparer-Pauschbetrag nur als der Sparer-Freibetrag angesehen wird, der mit seinen Verlusten ungenutzt mit Jahresende verfällt?


    Ausgewiesen wird ein nicht ausgeschöpfter Freistellungauftrag nicht.

    Aber wie du schon richtig geschrieben hast: Du kannst in der Steuererklärung die Erträge angeben, die bei anderen Banken angefallen und versteuert worden sind, und außerdem dass du noch nicht den ganzen Sparerfreibetrag genutzt hast.

    Das wird dann verrechnet und du bekommst auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuer erstattet.

    Ich habe das Urteil kurz überflogen und konnte nichts zur Anrechenbarkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen finden.

    Meines Erachtens hebt dieses Urteil nur die jährliche Beschränkung der Anrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften i.H.v. 20k EUR auf.

    Meiner Meinung nach ist § 20 Abs. (6) Satz 4 EStG weiterhin gültig.

    Bin definitiv kein Steuerexperte und habe keine Ahnung von dem Thema.

    Aber das kommt mir merkwürdig vor. Egal ob ich privat oder gewerblich tätig bin, wenn ich mit Verlust verkaufe habe ich doch keinen Gewinn und muss damit auch nichts versteuern...

    Oder sehe ich das falsch?

    Richtig. Nur Gewinne werden besteuert. Wenn die Dinge teuerer eingekauft als verkauft wurden, dann ist es ja ein Verlust.

    Oben steht allerdings "in der Regel", also betrifft es vllt nicht alle Verkäufe?

    Die erste Frage ist, ob die Aktivitäten noch privat oder schon gewerblich sind. Wenn es zu viele Verkäufe (und insgesamt zu hoher Wert) sind, dann sollen die Plattformen das melden. Es kann dann sein, dass es sich schon um ein Gewerbe handelt.


    Wenn es sich aber noch um private Aktivitäten handelt, dann zählen nur solche Geschäfte zu den sog. "Privaten Veräußerungsgeschäften", wenn die Waren weniger als ein Jahr lang gehalten worden sind. Verkauft man also erst mindestens ein Jahr nach dem Kauf, dann ist es kein "Privates Veräußerungsgeschäft" und damit nicht steuerpflichtig.

    Für jene Verkäufe, die schon innerhalb eines Jahres nach Kauf erfolgt sind (= Private Veräußerungsgeschäfte) gibt es eine Freigrenze von (inzwischen glaub ich) 1000 Euro pro Jahr. Das heißt, wenn alle diese Geschäfte weniger als 1000 Euro im Jahr Gewinn eingebracht haben, dann bleiben sie steuerfrei. Liegt die Jahressumme bei 1000 Euro oder drüber, dann wird die komplette Summe mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

    In der Einkommensteuererklärung werden die Privaten Veräußerungsgeschäfte in der Anlage SO unter der gleichnamigen Kategorie eingetragen.

    gibt es dann eine Möglichkeit das verbleibende Quellensteuer Guthaben von Bank A irgendwie für die Zinsen auf Bank B zu nutzen, abgesehen von einem kompletten Depotübertrag?

    Ja, diese Möglichkeit gibt es.

    Genauso wie wenn man bspw. seinen Freistellungsauftrag ungünstig verteilt hat, ist eine bankenübergreifende Verrechnung [der Quellensteuer] über die Einkommensteuererklärung möglich.

    Bei einem verbleibendem Quellensteuertopf am Jahresende bekommst du von deinem Broker hierüber automatisch eine Bescheinigung. Das ist separat von einer Verlustbescheinigung und unabhängig davon, ob man eine Verlustbescheinigung angefordert hat.

    Wenn du jetzt bei einer anderen Bank B noch Erträge gemacht hast, auf die du dort deutsche Abgeltungssteuer bezahlt hast, dann kannst du diese mit der verbleibenden Quellensteuer der Bank A verrechnen lassen.

    Dazu in der Steuererklärung Anlage KAP die Erträge, Steuerabzüge etc. der Bank A sowie die "anrechenbare, noch nicht angerechnete" ausländische Quellensteuer der Bank B angeben.

    Falls es dort einen Zweitmarkt gibt, dann kannst du versuchen deine Anteile zu verkaufen. Dann hättest du einen realisierten Verlust, den du mit anderen Kapitalerträgen verrechnen kannst.

    Gibt es keinen Zweitmarkt, dann kannst du sie als Totalverluste erst dann anrechnen lassen, wenn sie endgültig sind.

    Das heißt, du brauchst einen Nachweis über die Endgültigkeit, dass also zukünftig sicher keine Rückflusszahlungen mehr kommen werden.

    Wenn du per Lastschrift zahlst, besteht die Möglichkeit, dass du bis zum Einzug das Geld woandershin überweist und die Lastschrift damit nicht gedeckt ist und das Geld nicht eingezogen werden kann.

    Ich denke, das eigentliche Risiko für den Händler ist, dass die Lastschrift zunächst erfolgreich eingezogen wird und dann anschließend der Kunde aber innerhalb von sechs Wochen der Lastschrift widersprechen kann.

    [..]

    Bei dem nicht anrechenbaren Teil lese ich immer nur, dass man die dann in Frankreich oder in der Schweiz zurückfordern könnte. Ist es auch möglich diese einfach mit Dividenden aus einem Land zu verrechnen dass keine Quellensteuer erhebt z.B Großbritannien?

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    Nein, das ist nicht möglich.

    Quellensteuer ist (anteilig) entweder "anrechenbar" oder "rückforderbar".

    Und die rückforderbare Quellensteuer kann man nur bei der Steuerbehörde des Landes zurückfordern, die sie erhoben hat.

    Getroffener Hund bellt. :)

    Noch im Beitrag davor hast du definiert, um was es in diesem Thread geht.

    Und nun hältst du dich selbst nicht mehr an die von dir getroffene Definition, sondern schreibst themenfremde Beiträge...

    Im übrigen bin ich dafür, dass hier im Forum korrekte Dinge stehen.

    Und ich nehme mir die Freiheit, falsche oder zweideutige Dinge richtigzustellen. Im Sinne der Sache.

    Da kannst du entweder an deiner Qualitätskontrolle arbeiten, oder weiter andere User beleidigen. Deine Entscheidung ;)

    Freiwillig in der GKV versicherte Angestellte zahlen typischerweise den Höchstbeitrag, insoweit scheint mir der Einkommensnachweis verzichtbar zu sein. Ich weiß es aber nicht, den Datensammlern dieser Republik traue ich alles zu.

    Der erste Satz müsste richtig lauten, dass freiwillig in der GKV Versicherte typischerweise *auf* den Höchstbetrag bezahlen. Die Beitagsbemessungsgrenze (KV) ist ja für alle gleich.

    Der eigentlich zu zahlende Beitrag unterscheidet sich aber von Kasse zu Kasse (und damit ggf. auch von Versichertem zu Versichertem), da es den kassenindividuellen Zusatzbeitrag gibt.

    Ich nehme an, du bist abhängig beschäftigt?

    Die Werte für die Steuererklärung übernimmst du aus der Lohnsteuerbescheinigung, die du von deinem Arbeitgeber bekommst. Bzw. du kannst sie elektronisch abrufen und ins Steuerprogramm importieren.

    Dein Arbeitgeber hat darauf die Jahressumme angegeben.

    Es empfiehlt sich, beim Wechsel der Krankenkasse auch dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen, denn hat er monatlich die richtigen Beträge an die richtige Kasse abzuführen :)