Die erste Frage ist, ob die Aktivitäten noch privat oder schon gewerblich sind. Wenn es zu viele Verkäufe (und insgesamt zu hoher Wert) sind, dann sollen die Plattformen das melden. Es kann dann sein, dass es sich schon um ein Gewerbe handelt.
Wenn es sich aber noch um private Aktivitäten handelt, dann zählen nur solche Geschäfte zu den sog. "Privaten Veräußerungsgeschäften", wenn die Waren weniger als ein Jahr lang gehalten worden sind. Verkauft man also erst mindestens ein Jahr nach dem Kauf, dann ist es kein "Privates Veräußerungsgeschäft" und damit nicht steuerpflichtig.
Für jene Verkäufe, die schon innerhalb eines Jahres nach Kauf erfolgt sind (= Private Veräußerungsgeschäfte) gibt es eine Freigrenze von (inzwischen glaub ich) 1000 Euro pro Jahr. Das heißt, wenn alle diese Geschäfte weniger als 1000 Euro im Jahr Gewinn eingebracht haben, dann bleiben sie steuerfrei. Liegt die Jahressumme bei 1000 Euro oder drüber, dann wird die komplette Summe mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
In der Einkommensteuererklärung werden die Privaten Veräußerungsgeschäfte in der Anlage SO unter der gleichnamigen Kategorie eingetragen.