Alles anzeigenSeit 2007 laufen gegen sämtliche Steuerbescheide Klagen beim Finanzgericht ! ! !
Im Dezember hat sich das Finanzamt Kiel-Süd etwas ganz Tolles einfallen lassen. Wir hatten 2014 außergewöhnliche Einkünfte. Da hat die Sachbearbeiterin gleich noch 4 Rechenfehler zu unserem Schaden gemacht und 3.683,-- E draufgeschlagen, so daß unsere Nachzahlung 1.090,-- E höher war, als sie sein müßte. Hiergegen legte ich Widerspruch ein.
Es kommt noch toller: Obwohl es sich hier um außergewöhnliche Einkünfte handelt, hat das Finanzamt so getan, als ob wir diese 2015 und 2016 wieder haben würden, und hat für 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 5.637,24 und für 2016 ¼ jährliche Vorauszahlungen in Höhe
von 1.118,-- E festgesetzt.
Im Dezember 2015 konnte ich schon absehen, daß unsere Einkünfte viel niedriger waren, als vom FA angenommen. Ich legte Widerspruch gegen die Nach- und Vorauszahlungen ein. Gleichzeitig teilte ich dem FA mit, daß wir vom 6.1. – 2.3. nur per Email zu erreichen waren.
Es kommt noch dicker! Die Steuernachzahlung für 2014 haben wir in voller Höhe geleistet. Auf der Überweisung hatte ich vermerkt „Steuernachzahlung 2014“. Das FA hat den Betrag aber für 2015 gebucht und für 2014 das Mahnverfahren an unsere verwaiste Anschrift eingeleitet ! ! ! Da wir nichts davon erfahren haben, lag, als wir wieder nach Hause kamen; die Pfändung schon auf dem Tisch. Das FA verlangt jetzt auch noch Säumniszuschläge dafür, daß ein Dummkopf oder gehässiger Mensch dort die Überweisung falsch verbucht hat. Auf meinen Widerspruch gegen die Nachzahlung 2015 und die Vorausahlung 2016 meldete sich das FA erst mit Schreiben vom 31.3. nachdem die Kontopfändung erfolgte.
Die beiden weiteren Pfändungen wurden auf mein Schreiben an den Vorsteher des FA gestoppt.
Meine Frage an das Forum: Das FA hat jetzt 5.847,95 E von uns ohne jeden Rechtsanspruch.
Wie bekomme ich das Geld zurück?
Die Zauberformel könnte in derartigen Fällen heißen:
§ 361
Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. §367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
Bei sehr schwankenden, einkommensteuerpflichtigen Einkünften wäre es ratsam, die ESt - Vorauszahlungen ggfs. vierteljährlich überprüfen zu lassen. Im übrigen trifft es zu, dass EST - Vorauszahlungen mit der errechneten EST - Schuld saldiert werden und überzahlte Steuern erstattet werden.