Kann man sich auch bei einer Pauschalreise die Flughafengebühren und Steuern erstatten lassen? Wenn ja vom Reisenanbieter oder Fluganbieter?
Angenommen es musste aus persönlichen Gründen ein anderer Flug genommen worden.
Kann man sich auch bei einer Pauschalreise die Flughafengebühren und Steuern erstatten lassen? Wenn ja vom Reisenanbieter oder Fluganbieter?
Angenommen es musste aus persönlichen Gründen ein anderer Flug genommen worden.
Hallo Ozymandias,
ich denke, zur besseren Beantwortung sollte die Frage erst einmal präzisiert werden. Gehe ich richtig mit folgenden Annahmen:
In dieser Rechtskonstruktion haben Sie nur einen Ansprechpartner, den Reiseveranstalter. Ob der Ihnen seine interne Kalkulation offenlegen muss, würde ich bezweifeln. Falls nicht, müsste man es wohl hinnehmen, wenn er antwortet, die entfallenen Flughafengebühren wurden bei der Neufestsetzung des Preises berücksichtigt.
Etwas anders sähe es aus, wenn Sie die neuen Flüge selbst gebucht haben und auf die beim Reiseveranstalter mitgebuchten glatt verzichten. Dann könnte man ggf. über die Flughafengebühren diskutieren, wenn Sie denn tatsächlich beim Reiseveranstalter nicht angefallen sind. Allerdings habe ich keine Ahnung, ob der Ihnen das offenlegen muss.
Gruß Pumphut
ZitatEtwas anders sähe es aus, wenn Sie die neuen Flüge selbst gebucht haben und auf die beim Reiseveranstalter mitgebuchten glatt verzichten
Genau das ist zutreffend. Bei Pauschalreisen scheint die Erstattung der personenbezogenene Gebühren und Steuern nicht zu gehen, aber so genau habe ich das bislang noch nicht gefunden.
Hallo Ozymandias,
Bei Pauschalreisen scheint die Erstattung der personenbezogenene Gebühren und Steuern nicht zu gehen,
Die Frage ist doch, fallen bei der pauschalen Buchung von Flügen durch Reiseveranstalter wirklich personenbezogene Gebühren an? Oder bucht der Reiseveranstalter ein Paket von z.B. 20 Plätzen auf einem bestimmten Flieger zu einem Festpreis und muss den bezahlen, egal ob 15, 18 oder 20 seiner zahlenden Kunden mitfliegen?
Wenn ich bei Wikipedia lese: „Steuergegenstand ist der Rechtsvorgang (z. B. Pauschalreisevertrag, …“ würde ich nicht ausschließen, dass die Luftverkehrssteuer sogar anfällt, wenn Sie den ursprünglich gebuchten Flug nicht genutzt haben. Aber vielleicht kann hier ein Steuerrechtsexperte nähere Aufklärung leisten.
Gruß Pumphut
80 Euro zurückbekommen, da wie gesagt die Gebühren nur für tatsächliche Passagiere anfallen.