Liebe FT-Redaktion,
in verschiedenen Medien bin ich über ein offenbar vom EuGH gesprochenes Urteil zum Widerrufsrecht gestoßen. Demnach müssen zum Beispiel auch Handwerker, die einen Auftrag vor Ort beim Kunden annehmen, diesen über sein Widerrufsrecht informieren, ansonsten verlängert sich die Frist für den Widerruf um ein volles Jahr. Widerruft der Auftraggeber während der Frist, hat der Handwerker entgegen der BGH-Regelung aus dem Jahr 2014 (glaube ich) keinen Anspruch auf irgendeine Zahlung mehr.
Hier das Urteil (nein, ich hab's weder ganz durchgelesen noch den gelesenen Teil voll verstanden...):
https://curia.europa.eu/juris/…=req&dir&occ=first&part=1
Und hier ein Youtube-Video (Kanal FinanzNerd), das den Sachverhalt durchaus etwas dramatisierend aufgreift, um schließlich mit einem, wie ich finde, sehr fairen Appell zu enden:
Nun würde ich mich freuen, wenn auch FT das Thema baldmöglichst aufarbeiten und den Artikel https://www.finanztip.de/vertrag-widerrufen/ aktualisieren würde.
Bis dahin und vorab aber schon mal eine spezifische Frage dazu: Muss bei größeren oder "verbundenen" Aufträgen eigentlich immer der Gesamtauftrag widerrufen werden, oder ist ein Widerruf von Teilaufträgen möglich?
Vielen Dank für viele sehr wertvolle, und auch beim trockensten Thema immer wieder kurzweilig und für "normalsterbliche" Menschen lesbar aufbereitete Informationen, sei es im Newsletter, auf der Website oder im YT-Kanal.
Liebe Grüße
gargamel