Gibt es eine bessere oder vergleichbar gute Weltgeltung als bei der Barmenia?

  • Hallo zusammen,


    gibt es eine andere PKV die eine ähnlich gute Weltgeltung oder eine bessere als die Barmenia hat? Bei der Barmenia hat man ja im höchsten Tarif die Möglichkeit die Versicherung (sogar ohne Risikoaufschlag!) in außereuropäische Länder mitzunehmen und meinem Verständnis nach (man berichtige mich gerne) müsste dann wenn man in Deutschland lebt ja sogar die Behandlung bei einem Experten im außereuropäischen Ausland (z.B. USA) ohne Kostenbegrenzung erstattbar sein. Das ist (wenn ich die Bedinungen richtig verstehe) ja wirklich beeindruckend.


    Kann die R & V da vielleicht mithalten? Wie ist das da geregelt? Ich hatte gelesen die seien im Bereich Weltgeltung auch toll.


    Viele Grüße

  • Zu R+V kann ich nur folgendes sagen, meines Wissens nach besteht in den X* Monaten eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes unbegrenzter Versicherungschutz, länger geht mit einer besonderen Vereinbarung (und wohl Zuschlag).


    *Bei CP, MP und BB 6 Monate und bei TN 36 Monate.


    Bei Verlegung des Wohnsitzes in jedes Land außerhalb D ist wohl immer eine Vereinbarung möglich mit angemessenen Beitragszuschlag in den Tarifen CP, MP und TN. Im Tarif BB aber nur innerhalb der EU oder es EWR.


    Quelle: AVB R+V, zuletzt 01.01.2022

  • Zu R+V kann ich nur folgendes sagen:

    Bei Verlegung des Wohnsitzes in jedes Land außerhalb D ist wohl immer eine Vereinbarung möglich mit angemessenen Beitragszuschlag.

    Warum eigentlich "Beitragszuschlag"? In den meisten Ländern dieser Welt (vermutlich mit der Ausnahme der USA und vielleicht noch der Golfstaaten) dürften Krankheitskosten geringer sein als in Deutschland.

  • Das weiß ich nicht, vielleicht gegebenenfalls für die höheren Risiken die in einem spezifischen Land eher wahrscheinlicher sind. Vielleicht wegen Maleriagefahr oder ähnliches? Oder etwa weil diese zB in den nordamerikanischen Staaten erheblich teuerer sein können, wie ja von dir benannt. Die Bedingungen scheinen diese Option sich vorzubehalten.

  • Danke für die bisherigen Antworten. Freue mich natürlich auch über weitere. Hintergrund der Frage ist, dass ich gerne mein Leben lang die Option hätte, in anderen Ländern zu leben ohne mir Sorgen machen zu müssen, dass ich aufgrund von dann bestehenden Erkrankungen nicht mehr die Möglichkeit habe, eine neue private Krankenversicherung mit bestmöglichem Schutz zu finden. Außerdem finde ich den Gedanken sehr attraktiv, egal wo man lebt die Möglichkeit zu haben, unabhängig vom Wohnort zu Spezialkliniken in Deutschland, Schweiz, USA o.ä. zu reisen (je nachdem wo es zu dem Zeitpunkt in Abhängigkeit der Krankheit die besten Spezialisten gibt) wenn es mal was ernstes sein sollte. So wie ich den Hinweis zu R & V interpretiere, wäre zumindest letzteres dort dann wohl nicht möglich.

  • Ich korrigiere mich, die Bedingungen ermöglichen die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU und EWR jedoch keine Anpassung auf ortsübliches Preisniveau oder sehen die Verlegung ins außereuropäische Ausland auch nicht vor. Man kann also wohl innert der EU bleiben und es wird dann nur das innerländische Leistungsniveau erstattet.


    Ausnahme ist der Tarif BB, der beschränkt die Verlegung zwar auch ins europäische Land aber verzichtet mit „Beitragszuschlag“ auf die Leistungsbegrenzung wie in Deutschland.


    Einen Anspruch auf eine Umstellung bei Verlegung ins außereuropäische Ausland sieht R+V wohl nicht vor, vermutlich kann man nachfragen und evtl. was vereinbaren sofern der Versicherer mitmachen mag jedoch ist es nicht Bestandteil der Bedingungen.


    Unbenommen davon scheint aber das mit den vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalten so zu stimmen.

  • „Gezielte Heilbehandlung im Ausland“ ist ein anderes Thema, zumindest wenn man noch in D (evtl. auch in der EU) wohnt.


    Hier sagt R+V in den Volltarifen: „Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, soweit sie den üblichen Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.„


    Das schließt meinem Verständnis nach also gezielte Heilbehandlungen zB in Kanada mit ein sofern innert des 6 oder 36 monatigen Auslandssschutzes.


    Nur im Tarif BB ist es expliziter geregelt, da heißt es zu gezielten Heilbehandlungen außerhalb der EU/EWR:


    „Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Behandlung im Ausland, außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, wenn der Auslandsaufenthalt zum Zweck der Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei Durchführung der Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären. Dies gilt entsprechend auch für Entbindungen.


    Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich für den Fall, dass die medizinisch notwendige Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland nachweislich nicht oder nur teilweise durchführbar ist.“

  • Ein weiterer Nachtrag von mir, ich schiebe es mal auf die Uhrzeit und die ellenlangen Versicherungsbedingungen und da ich meine Posts natürlich nicht mehr editieren kann:


    Bei R+V heißt es in den AVB unter § 15:


    „Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.„


    Also darüber verstehe ich die Möglichkeit die Versicherung doch in einen anderen Staat außerhalb der EU gegen einen möglichen Beitragszuschlag mitzunehmen. Jedoch steht hier nichts zu den „Leistungsbegrenzungen“. Können also fortbestehen oder evtl. doch im Rahmen der anderweitigen Vereinbarung individuell vereinbart werden.


    Es ist aber hier scheinbar eine „kann“ Vereinbarung, es besteht also weiterhin kein Anspruch darauf, dass eine solche zustande kommt.


    Bei der Barmenia habe ich schnell mal auch bei § 15 reingeschaut, hier verpflichtet sich der Versicherer wohl einen solchen Antrag anzunehmen, wenn dieser innert 1 Monat gestellt wird.


    Alles keine Gewähr sowieso, Experten sind hier besser informiert als ich ansonsten bei der Versicherung direkt nachfragen.

  • Mit dem Thema Ausland haben wir bei unserer PKV-Beratung viel zu tun. Wir versichern viele junge Attachés und andere Diplomaten im Auswärtigen Amt, die ja ständig international unterwegs sind.


    Bezüglich der Geltung einer privaten Krankenversicherung im Ausland sind drei Aspekte zu unterscheiden:

    1. Weltweite Geltung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
    2. Gezielte Auslandsbehandlung
    3. Wohnsitzverlegung innerhalb von EU/EWR bzw. weltweit

    Die weltweite Geltung findet sich in den meisten Tarifen. Hier geht es darum, dass der Versicherer bei einem vorübergehenden privaten (Urlaub) oder beruflichen Auslandsaufenthalt medizinisch notwendige Heilbehandlungen übernimmt. Der maximale Aufenthaltszeitraum ist häufig auf drei bis zwölf Monate begrenzt. Leistungen werden ggf. durch Formulierungen wie "ortsübliche Preise" gedeckelt. Meistens werden auch Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland übernommen. Leistungsdefizite können teilweise mit einer Auslandsreisekrankenversicherung ausgeglichen werden, die wir in Tarifen mit Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung ohnehin immer empfehlen.


    Bei der gezielten Auslandsbehandlung trennt sich die Spreu vom Weizen. Hier geht es darum, bestimmte Erkrankungen im Ausland mit neuen Therapien oder Medikamenten bzw. im Rahmen einer Studie behandeln zu lassen, die in Deutschland aus verschiedenen Gründen noch nicht verfügbar sind, z.B. weil die Zulassung fehlt. Die amerikanische FDA ist damit häufig deutlich schneller als das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder die Europäische Arzneimittel-Agentur EMA. Die Kosten solcher Therapien können, wie auf unserer Website ausführlich beschrieben, in Richtung 500 TEUR gehen. Viele Gesellschaften schränken ihre Leistungen im Ausland auf das deutsche Kostenniveau ein. In "teuren" Ländern (z.B. Nordamerika) bzw. teuren Privatkliniken in "billigen" Ländern (z.B. China) kann das ziemlich ins Geld gehen!


    Die Wohnsitzverlegung innerhalb von EU oder EWR ist bei den meisten Versicherern möglich, teilweise jedoch mit Einschränkungen auf maximale Zeiträume, "ortsübliche Preise" oder einer Decklung auf deutsches Kostenniveau. Die weltweite Wohnsitzverlegung ist bei einigen Versicherern ganz ausgeschlossen. Die meisten bieten diese Möglichkeit, jedoch nur gegen Zahlung eines länderspezifischen Beitragszuschlags, der bis zu 50% beträgt (z.B. USA). Nur bei einem Anbieter ist eine weltweite Wohnsitzverlegung ohne Mehrkosten möglich.


    Die Barmenia ist nach unserer Kenntnis die einzige Gesellschaft, die in allen drei Punkten alle wichtigen Anforderungen erfüllt.


    Wie von Saxum zitiert, deckelt die R+V ihre Auslandsleistungen in allen Tarifen auf deutsches Kostenniveau und erfüllt die obigen Kriterien somit nur sehr eingeschränkt. Die R+V leistet bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten je nach Tarif zwischen 6 und 36 Monate. Diese Leistungen müssen den "üblichen Berechnungssätzen" am Aufenthaltsort entsprechen - was auch immer das heißen mag. Für mich klingt es fraglich, ob die teure Privatklinik in einer chinesischen Großstadt dann bezahlt wird. Bei Wohnsitzverlegung innerhalb wie auch außerhalb der EU wird erstmal nur bis zu den deutschen Kostensätzen geleistet. Darüber hinaus nur mit Beitragszuschlag.


    Zum Hinweis von Achim Weiss : Stimmt, das deutsche Kostenniveau ist schon ganz manierlich. Dennoch verlangen einige Anbieter auch schon in "günstigen" Ländern wie Spanien einen ordentlichen Länderzuschlag. In der Schweiz, Nordamerika, Japan oder Australien fällt der dann noch mal deutlich höher aus. Niedrigere Konsumentenpreise als in Deutschland gehen auch nicht immer mit günstigeren Gesundheitskosten einher.


    Wie fast alle Themen rund um die private Krankenversicherung ist auch die Frage der Absicherung im Ausland recht komplex. Fachkundige Beratung durch einen Spezialisten ist daher sehr zu empfehlen. An dieser Stelle mag man mich aber für etwas befangen halten. :)


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    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
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  • Ergänzend möchte ich aber gerne hinzufügen, dass meinem Verständnis nach in den Beamtentarifen (BB, W und EB) von R+V eine Sonderregelung existiert.


    Hier ist bei Wohnsitzverlegung innerhalb Europas auf Antrag dann „ortsübliche Preise“ gegen möglichen Zuschlag möglich und eine gezielte Heilbehandlung ist auch denkbar, sofern der Versicherer es vorher genehmigt hat.

  • Ergänzend möchte ich aber gerne hinzufügen, dass meinem Verständnis nach in den Beamtentarifen (BB, W und EB) von R+V eine Sonderregelung existiert.


    Hier ist bei Wohnsitzverlegung innerhalb Europas auf Antrag dann „ortsübliche Preise“ gegen möglichen Zuschlag möglich und eine gezielte Heilbehandlung ist auch denkbar, sofern der Versicherer es vorher genehmigt hat.

    Da stecken zu viele "möglichs", "denkbars" und "vorherige Genehmigungen" drin, um mich als Versicherter für den Rest meines Lebens fest darauf verlassen zu können. :) Mal abgesehen davon, dass Beamte - bis aufs Auswärtige Amt - nach unserer Erfahrung u.a. aus beruflichen Gründen eher nicht zu den weltweiten Wandervögeln zählen.


    Auch in den Tarifbedingungen BB der R+V ist der Geltungsbereich übrigens auf Europa festgelegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb Europas besteht Versicherungsschutz, nicht jedoch bei einer Wohnsitzverlegung außerhalb Europas. Da gelten dann wieder die AVB/KK, wonach der Versicherungsschutz endet und ggf. aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung (auf die nach meinem Verständnis kein Anspruch besteht) mit "angemessenem" Beitragszuschlag fortgesetzt werden kann.


    Fazit: Zu viele Weichmacher, wenn einem uneingeschränkter und zur Not einklagbarer weltweiter Versicherungsschutz wirklich wichtig ist.

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  • Das ist ein sehr interessanter und ausführlicher Beitrag, aber wie sieht es mit dem weltweit gültigen Tarif Prime vom deutschen Ring aus? Weist dieser im Vergleich bei einem dieser drei Kriterien einen Nachteil auf?