Einmalig Betrag einnehmen - und jetzt?

  • Hallo, liebes Finanztip Forum! :)


    Ich melde mich wegen folgender Frage bei euch:


    Ich gestalte aktuell für ein neues Restaurant ein Logo und die Speisekarte. Der Besitzer bezahlt dafür um die 1000€ an mich und braucht natürlich eine Rechnung.


    Da ich nicht vorhabe, etwas in der Art öfter zu machen, lohnt es sich nicht, extra ein Gewerbe oder mich als Freiberufler anzumelden. Doch was ist mit dem Betrag und der Rechnung? Steuern? Was ist zu tun und wie gehe ich damit um?


    Wäre schön, wenn jemand da einen Tipp hat, mit dem man (natürlich legal) Aufwand und Steuern sparen kann.


    Danke vorab und beste Grüße :)

  • Schreib eine Rechnung nach üblichen Regeln ( incl. "Gemäß § 19 Abs. 1 UstG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.") und gib den Betrag in der Steuererklärung an.

  • Schreib eine Rechnung nach üblichen Regeln ( incl. "Gemäß § 19 Abs. 1 UstG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.") und gib den Betrag in der Steuererklärung an.

    Aber mit welcher Steuernummer? Habe ja nur meine private. Und wenn keine Steuern abgehen, muss ich ja auch keine zum Betrag addieren?

  • Aber mit welcher Steuernummer? Habe ja nur meine private. Und wenn keine Steuern abgehen, muss ich ja auch keine zum Betrag addieren?

    Von Addieren habe ich nichts geschrieben. Gib deine Steuernummer an.

    Was nach Steuern netto für dich übrig bleibt, ist auch eine Frage deiner Preisgestaltung bzw. des Verhandlungsgeschicks.

  • Von Addieren habe ich nichts geschrieben. Gib deine Steuernummer an.

    Was nach Steuern netto für dich übrig bleibt, ist auch eine Frage deiner Preisgestaltung bzw. des Verhandlungsgeschicks.

    Es geht mir darum, welche Steuern ich dann zahlen und auf die Rechnung schreiben muss

  • Hallo,


    auf eine Privatrechnung gehört keine Mehrwertsteuer. Du rechnest nur den Nettobetrag ab. Auch der Hinweis auf §19 erscheint mir nicht richtig, da Du kein Unternehmer bist.


    • Ausstellungsdatum der Privatrechnung
    • Name und Anschrift des Verkäufers
    • Name und Anschrift des Käufers
    • Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung
    • Beschreibung der Dienstleistungen
    • Hinweis auf Privatverkauf
  • Hallo,


    auf eine Privatrechnung gehört keine Mehrwertsteuer. Du rechnest nur den Nettobetrag ab. Auch der Hinweis auf §19 erscheint mir nicht richtig, da Du kein Unternehmer bist.


    • Ausstellungsdatum der Privatrechnung
    • Name und Anschrift des Verkäufers
    • Name und Anschrift des Käufers
    • Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung
    • Beschreibung der Dienstleistungen
    • Hinweis auf Privatverkauf

    Vielen Dank für die Antwort!

    Und da es 1000€ sind, ist ein Privatverkauf ohne Steuern legal und die beste Option?

  • Ja es ist meiner Meinung nach legal und bei einer einmaligen Sache würde ich auch keine Unternehmerschaft begründen wollen.


    Der eingenommene Betrag unterliegt m.E. komplett der Einkommenssteuer, da er über der Freigrenze von 600 EUR/Person (1.200 EUR Eheleute) liegt. Sollten weitere Privatverkäufe stattgefunden haben, müssen diese ebenfalls mit berücksichtigt werden.


    Anzugeben wäre es in der Steuererklärung unter "Sonstige Einkünfte".


    Möchtest Du Sicherheit solltest Du allerdings einen Steuerberater konsultieren.

  • Auch der Hinweis auf §19 erscheint mir nicht richtig,

    Ich würde es zwingend draufschreiben. Ist in diversen Vorlagen zu finden. Damit ist das Problem der Steuer für beide Beteiligten geklärt.

    Ich selbst habe einen Gewerbeschein. Da steht es natürlich auch auf der Rechnung.

  • Ich würde es zwingend draufschreiben. Ist in diversen Vorlagen zu finden. Damit ist das Problem der Steuer für beide Beteiligten geklärt.

    Ich selbst habe einen Gewerbeschein. Da steht es natürlich auch auf der Rechnung.

    Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung würde meines Erachtens aber erst in Frage kommen, wenn §2 UStG erfüllt ist, es sich also um einen Unternehmer handelt.

    Die Unternehmereigenschaft muss dabei u.a. "nachhaltig" also auf Dauer angelegt sein. Es handelt sich hier aber laut Aussage des Threaderstellers um eine einmalige Dienstleistung.


    Aber unsere unterschiedlichen Standpunkte zeigen auch, dass man steuerliche Themen im Zweifel mit einem Steuerberater klären sollte.

  • ika würde den Verweis auf §19 UStG Kleinunternehmerregelung auf die Rechnung schreiben.


    Ich würde dies, wie oben in meinen Überlegungen dargestellt, mangels Unternehmertätigkeit nicht tun. Aus meiner Sicht würde die Aufnahme dieses Satzes auf eine unternehmerische Tätigkeit hindeuten.