wie komme ich aus dem Basistarif der privaten Krankenversicherung

Liebe Community,
am Dienstag, den 24. Juni 2025, führen wir ein technisches Update durch. Das Forum wird an diesem Tag zeitweise nicht erreichbar sein.
Die Wartung findet im Laufe der ersten Tageshälfte statt. Wir bemühen uns, die Ausfallzeit so kurz wie möglich zu halten.
  • Was du hier schreibst, ist schlicht und einfach falsch. Wenn dem Arzt/Zahnarzt vor Beginn der Behandlung mitgeteilt wird, dass Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, dann wird er typischerweise auch nur die entsprechenden Sätze abrechnen. Es steht nämlich klar und deutlich im Gesetz, dass er dann nicht mehr abrechnen darf. Falls das nicht beachtet und trotzdem mehr berechnet wird, bleibt die Verweigerung der Zahlung folgenlos. Und wenn du dich bei der Kammer darüber beschwerst, wird es richtig unangenehm für den Arzt/Zahnarzt. Gebührenbetrug, also die bewusste Falschabrechnung, ist nicht nur eine Straftat, sondern ein anerkannter Grund, um dem Arzt die Approbation zu entziehen.


    Natürlich erbringt der Arzt/Zahnarzt dafür auch nur Kassenarztleistungen, aber dieses "Schicksal" erleiden 70 Mio. Kassenpatienten ständig. Es geht selbstverständlich nicht, einen Mercedes zu bestellen, einen Mercedes geliefert zu bekommen, aber anschließend nur einen Dacia bezahlen zu wollen.

    Ich liege in diesem Fall gerne falsch, aber nach meinen Informationen, auch von mehreren privaten Krankenkassen, besteht für den Arzt keine Verpflichtung den 2,3 fachen Satz nicht zu berechnen. Die Ärzte werden lediglich dazu angehalten, quasi gebeten, im Basistarif so abzurechnen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, also nur eine "Kannbestimmung"

    Sehr gerne glaube ich dir, kannst du mir bitte mitteilen in welchen Gesetz das steht, vielleicht im SGB? Ich danke dir.

  • Hallo


    Hallo DirkHSK,


    ...Sonst wird immer die negative Variante vorausgesetzt. So läuft das Leben grundsätzlich. Das können Sie schlecht finden, aber so ist es...


    Gruß Pumphut

    Hallo Pumphut,


    stimmt, das finde ich schlecht, sogar sehr schlecht für einen vernünftigen Umgang in so einem Forum, wo es nur geschriebene Worte gibt und somit viele Zwischen"töne" fehlen.


    Ich finde auch, dass man jemanden der seinen ersten Beitrag hier im Forum schreibt durchaus mal verzeihen kann, nicht alle notwendigen Daten gleich im ersten Post geliefert zu haben. Man kann dann ja durch freundliches oder zumindestens neutrales Nachfragen demjenigen ein bisschen auf die Sprünge helfen. Bei einigen Beiträgen ist das ja auch so erfolgt.


    Leider ist inzwischen der leicht arrogante, provozierende Antwortstil stark verbreitet im Netz, so dass ich wohl von meiner Utopie des wertschätzenden, nicht stereotypisierenden Umgangs in so einem Forum Abschied nehmen muss. Es fällt mir aber schwer. :)


    Ich frage mich immer ob diejenigen, die so vehement vollständige Information in jedem Post fordern noch nie einen Fragepost ohne fehlende wichtige Informationen geschrieben haben. Aber ich denke mal es gibt bestimmt so perfekte Forumsteilnehmer.


    Gute Nacht

  • Ich liege in diesem Fall gerne falsch, aber nach meinen Informationen, auch von mehreren privaten Krankenkassen, besteht für den Arzt keine Verpflichtung den 2,3 fachen Satz nicht zu berechnen. Die Ärzte werden lediglich dazu angehalten, quasi gebeten, im Basistarif so abzurechnen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, also nur eine "Kannbestimmung"

    Sehr gerne glaube ich dir, kannst du mir bitte mitteilen in welchen Gesetz das steht, vielleicht im SGB? Ich danke dir.

    Jeder Arzt mit Kassenzulassung muss jeden Basistarif-Versicherten zu den zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen vereinbarten Sätzen (also in der Regel 1,2fach nach GOÄ/GOZ) behandeln. Dazu hat er sich mit der Kassenarztzulassung verpflichtet. Macht er es nicht, setzt er seine Kassenzulassung aufs Spiel. Rechnet er gegenüber dem Patienten mehr ab, als er dürfte, setzt er seine Approbation aufs Spiel, siehe oben. Rechtliche Grundlage dieser Vereinbarungen ist § 72 Abs. 2 SGB V. Hier sind die geltenden Regeln recht gut dargestellt.


    Ärzte ohne Kassenzulassung (wenige, aber ihre Zahl nimmt aus guten Gründen zu) können sich ihre Patienten frei aussuchen und sind dann bei der Abrechnung nur an die GOä/GOZ gebunden. Auch der Kassenpatient muss diesen Arzt selbst zahlen, wenn er dort hingeht. Da gilt für die "Holzklasse" GKV das gleiche wie für den "Holzklasse"-Tarif in der PKV. Teilt der Patient in so einem Fall vorher dem Arzt mit, dass er nach Basistarif (oder gesetzlich) versichert ist, muss ihm der Arzt gem. § 630c Abs. 3 BGB in Textform die zu erwartende Honorarforderung mitteilen und zwar präzise in Euro und Cent. Dann kann vorab mit der Versicherung geklärt werden, was davon erstattet wird, und entschieden werden, ob man die Differenz selbst aufbringen oder nicht doch lieber zu einem Arzt mit Kassenzulassung gehen will, der zu den Basistarifregeln behandeln muss. Was der Arzt nicht nach § 630c Abs. 3 BGB vorab veranschlagt darf er nicht abrechnen. Außer bei akuten Notfällen gelten diese Prinzipien für alle Behandlungen.

  • Hallo, robin315, als ich deinen Beitrag las hatte ich schon so eine Ahnung, in welche Richtung es geht. Ich war auch sehr empört über Kommentare wie „dem Herrn Dauerarbeitslosen“ und „Arbeit…Verstoß gegen Menschenrechte“.

    Solche unwürdigen Bemerkungen habt ihr sicherlich schon zu genüge gehört.

    Menschen, die nicht genügend Empathie aufbringen oder denen berufliche oder private Erfahrungen fehlen, und trotz Erkrankung nur Funktion und Leistung erwarten, solltet ihr komplett ausblenden, auch im privaten Umfeld.


    Dein Sohn ist nicht der einzige, der Ausbildung oder Beruf wegen einer psychischen Erkrankung erstmal auf Eis legen musste. Oder das Studium abbrach, zB weil die Selbstständigkeitsmechanismen im ungeschützten Umfeld aufgebraucht waren oder ähnliches.

    Ich würde euch empfehlen mit guten Sozialdiensten oder Vereinen Kontakt aufzunehmen und Beratungen wegen der erheblichen „Teilhabebeeinträchtigung“ in Anspruch zu nehmen. Für diesen Bereich sind viele verschiedene gesetzliche Hilfen vorgesehen. Das könnte ein Schwerbehindertenausweis (gute Aussichten) mit Unterstützungen, Nachteilsausgleichen, Eingliederungshilfen sein oder eine Pflegestufe bei Bedarf (soziale Interaktion, Selbständigkeit, Selbstversorgung Teilhabe Beruf, Ausbildung usw.) mit finanziellen Unterstützungen und zB persönlichem Budget.

    Auch der Unterhalt schränkt sich dadurch ein.

    Sicherlich findet sich so persönliche und finanzielle Unterstützung, vlt auch bezüglich Krankenkasse.


    Es gibt da sehr gute und seriöse Seiten im Internet zum breiten Thema Teilhabebeeinträchtigung.


    Zumindest wären Beratungen, evtl auch zum sonstigen Versicherungsstatus, in diese soziale Richtung für euch und für die künftige psychische Gesundheit deines Sohnes, vlt auch nur vorübergehend, hilfreich und nützlich.


    Alles Gute für Euch.

  • Vielen Dank

  • Jeder Arzt mit Kassenzulassung muss jeden Basistarif-Versicherten zu den zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen vereinbarten Sätzen (also in der Regel 1,2fach nach GOÄ/GOZ) behandeln. Dazu hat er sich mit der Kassenarztzulassung verpflichtet. Macht er es nicht, setzt er seine Kassenzulassung aufs Spiel. Rechnet er gegenüber dem Patienten mehr ab, als er dürfte, setzt er seine Approbation aufs Spiel, siehe oben. Rechtliche Grundlage dieser Vereinbarungen ist § 72 Abs. 2 SGB V. Hier sind die geltenden Regeln recht gut dargestellt.


    Ärzte ohne Kassenzulassung (wenige, aber ihre Zahl nimmt aus guten Gründen zu) können sich ihre Patienten frei aussuchen und sind dann bei der Abrechnung nur an die GOä/GOZ gebunden. Auch der Kassenpatient muss diesen Arzt selbst zahlen, wenn er dort hingeht. Da gilt für die "Holzklasse" GKV das gleiche wie für den "Holzklasse"-Tarif in der PKV. Teilt der Patient in so einem Fall vorher dem Arzt mit, dass er nach Basistarif (oder gesetzlich) versichert ist, muss ihm der Arzt gem. § 630c Abs. 3 BGB in Textform die zu erwartende Honorarforderung mitteilen und zwar präzise in Euro und Cent. Dann kann vorab mit der Versicherung geklärt werden, was davon erstattet wird, und entschieden werden, ob man die Differenz selbst aufbringen oder nicht doch lieber zu einem Arzt mit Kassenzulassung gehen will, der zu den Basistarifregeln behandeln muss. Was der Arzt nicht nach § 630c Abs. 3 BGB vorab veranschlagt darf er nicht abrechnen. Außer bei akuten Notfällen gelten diese Prinzipien für alle Behandlungen.

    Danke

  • Jeder Arzt mit Kassenzulassung ...

    ... also mit einer Zulassung, Leistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zu Lasten der entsprechenden Kassen zu behandeln ...

    ... muss jeden Basistarif-Versicherten zu den zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen vereinbarten Sätzen (also in der Regel 1,2fach nach GOÄ/GOZ) behandeln. Dazu hat er sich mit der Kassenarztzulassung verpflichtet. Macht er es nicht, setzt er seine Kassenzulassung aufs Spiel.

    Das interessiert mich. Ich habe danach gegoogelt und nichts gefunden, wohl aber, daß eben keine Behandlungsverpflichtung bestehe. Wo kann ich mehr über Deine Darstellung lesen?

    Rechnet er gegenüber dem Patienten mehr ab, als er dürfte, setzt er seine Approbation aufs Spiel, siehe oben. Rechtliche Grundlage dieser Vereinbarungen ist § 72 Abs. 2 SGB V. Hier sind die geltenden Regeln recht gut dargestellt.

    Auch das habe ich weder im Gesetzestext, noch sonstwo gefunden, auch nicht in der von Dir verlinkten Stelle.


    Ganz generell besteht ohnehin selbst für Kassenmitglieder keine Behandlungsverpflichtung (außer in Notfällen). Ein völlig legaler und auch legitimer Grund ist Überlastung der Praxis.


    Übrigens ist es keine besonders gute Idee des Patienten, sich fälschlich als Notfall darzustellen, um auf diese Weise doch zu der erwünschten Behandlung zu kommen.

    Wer als Privatpatient in einer Praxis auftaucht, wird dort gemäß der jeweiligen Gebührenordnung behandelt. Hat der Patient einen Basistarif mit Abrechnungsbeschränkung, muß er das bei der Anmeldung deutlich kommunizieren. Nur dann ist der Arzt an die Faktorbeschränkung gebunden.

    Ärzte ohne Kassenzulassung (wenige, aber ihre Zahl nimmt aus guten Gründen zu) können sich ihre Patienten frei aussuchen und sind dann bei der Abrechnung nur an die GOä/GOZ gebunden. Auch der Kassenpatient muss diesen Arzt selbst zahlen, wenn er dort hingeht. Da gilt für die "Holzklasse" GKV das gleiche wie für den "Holzklasse"-Tarif in der PKV.

    Ein freiwillig gesetzlich versicherter Patient hat übrigens die Möglichkeit, sich als sog. "Selbstzahler" behandeln zu lassen, also als Privatpatient. Er bekommt dann vom Arzt eine Rechnung nach der GOÖ/GOZ, diese reicht er bei der Kasse ein und bekommt das erstattet, was die gesetzliche Kasse für diese Behandlung bezahlen würde - allerdings mit einem Abschlag von 15%, damit diese Möglichkeit nicht einreißt (Offiziell wird dieser Abschlag als "Verwaltungskostenabschlag" bezeichnet). Ich kenne einige Leute, die diesen Weg gehen. Ich halte das aus Patientensicht nicht für zweckmäßig, aber des Menschen Wille ist schließlich sein Himmelreich.


    Gesetzlich Pflichtversicherte haben diese Möglichkeit allerdings nicht.

  • Im Internet gibt es dazu jede menge Links, das kann man eigentlich ganz einfach finden:




    Welche Ärzte beziehungsweise Zahnärzte eine ambulante ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifes durchführen, kann direkt bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden. Diese stellen die ärztliche Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen sicher.


    https://www.bundesgesundheitsm…vaten-krankenversicherung




    Als Ärztin oder Arzt sind Sie, sofern sich der Patient als Basistarifversicherter zu erkennen gegeben hat und Sie die Behandlung nicht ablehnen, auch zur Abrechnung unter Beachtung des eingeschränkten Leistungs- und Erstattungsumfangs des Basistarifs verpflichtet ‒ also auch zur Abrechnung mit den oben angegebenen niedrigen Faktoren!


    https://www.eyefox.com/news/75…tarif-wie-war-das-nochmal



    Da der Vertragszahnarzt - außer im Falle dringender Schmerzbeseitigung - nicht zur Versorgung nach den Bedingungen des Basistarifs verpflichtet ist, kann er im Einzelfall entscheiden, ob er den Patienten versorgen will. Wenn ja, ist er an die oben beschriebenen Beschränkungen des Steigerungssatzes gebunden. Diese gelten jedoch immer nur für Leistungen, die mit den Vertragsleistungen vergleichbar sind. Für Leistungen, die im BEMA nicht beschrieben sind oder den Richtlinien nicht entsprechen, gelten sie nicht; hier kann der Gebührenrahmen der GOZ bzw. GOÄ voll ausgeschöpft werden. Das betrifft funktionsanalytische Leistungen genauso wie zum Beispiel implantologische Leistungen oder dentinadhäsive Kompositrestaurationen im Seitenzahnbereich.


    https://www.iww.de/aaz/abrechn…-spezialregelungen-f80251

  • Und welche dieser Fundstellen bestätigt nun die folgende Behauptung von @epsilon2?

    Jeder Arzt mit Kassenzulassung muss jeden Basistarif-Versicherten zu den zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen vereinbarten Sätzen (also in der Regel 1,2fach nach GOÄ/GOZ) behandeln. Dazu hat er sich mit der Kassenarztzulassung verpflichtet. Macht er es nicht, setzt er seine Kassenzulassung aufs Spiel.

  • Und welche dieser Fundstellen bestätigt nun die folgende Behauptung von @epsilon2?


    Alle drei Fundstellen bestätigen die Behauptung.

    Mir scheint, du hast die Behauptung nicht richtig verstanden!

    Die Behauptung sagt: der Kassenarzt muß zu dem Basistarif behandeln.

    Die Behauptung sagt nicht: der Kassenarzt muß behandeln.

    Das ist ein entscheidender Unterschied!


    Jeder Kassenarzt darf Patienten ablehnen, egal welche Versicherung die Patienten haben, zum Beispiel, weil der Arzt keine weitere Patienten bahandeln möchte.

    Einzige Außnahme: es handelt sich um einen Notfall.