Krankengeld bei Teilrentenbezug

  • Ich beziehe seit 09/2023 eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte mit gewissen Abschlägen nach dem Gesetzt, die ich mir als Teilrente zu 95 Prozent auszahlen lasse. Dabei bin ich meinem früheren Arbeitgeber in Vollzeit weiter tätig und erhalte bislang ein Gehalt, dass über den Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Krankenversicherung liegt. So sichere ich mir den Anspruch auf zukünftiges Krankengeld und hole die Abschläge für die in Anspruch genommene Teilrente sukzessive etwas auf, da mein Arbeitgeber und ich noch Beiträge in die Rentenversicherung zahle.

    Leider bin ich jetzt erkrankt mit einer Diagnose, die zumindest auf längerfristige Abwesenheit hindeutet und mache mir jetzt Gedanken, wie es finanziell weitergeht.

    Ich werden nach meiner Recherche künftig Krankengeld erhalten, wo die Teilrente nicht angerechnet wird. Zu einer Reha über die Rentenversicherung kann mich die Krankenkasse an sich nicht mehr auffordern, da ich von der Rentenversicherung bereits eine Teilrente von 95 % erhalte. Folgende Fragen habe ich:

    a) Ich stelle mir vor, dass mich die Krankenkasse zu einer Reha, die die Krankenkasse zahlt, auffordern wird. Erhalte ich dann auch während einer Reha weiter Krankengeld, da Übergangsgeld durch die Rentenversicherung entfällt?

    b) Kann die Krankenkasse in meinem Fall zusätzlich nach einem etwaigen negativen Gutachten fordern, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen oder kann mich in die Krankenkasse dann in eine Vollrente zwingen, so dass kein Krankengeld mehr neben der Teilrente gezahlt wird? Ich bin dann ja immer noch unter der Regelaltersgrenze in meinem Fall.


    Ich stelle mir jedenfalls vor, dass die Krankenkasse in jedem Fall versuchen wird, irgendwie bei mir das Krankengeld zeitnah einzusparen. Da ich noch finanzielle Verpflichtungen habe, benötige ich an sich das Krankengeld neben der Teilrente.

    Das einfachste für mich wird bei schlechter Prognose sein, zeitnah eine Vollrente zu beantragen, dann entfällt aber sofort das Krankengeld. Ich hoffe, dass ich zeitnah wieder arbeitsfähig werde, dies ist aber derzeit nicht absehbar.
    Wer kann mir in meinem Fall zu meinen Fragen eine Auskunft geben?

  • Also, wenn die Rente vor dem Krankengeld begonnen hat, dann führt die Teilrente tatsächlich nicht zu einer Kürzung des Krankengeldes.


    § 50 SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Dass die Rentenversicherung einen Antrag auf eine medizinische Rehamaßnahme ablehnen würde, wird die Krankenkasse im Zweifel nicht davon abhalten zur Antragsstellung aufzufordern. Dieser Aufforderung kann man dann aber ganz entspannt nachkommen, da die Reha-Leistung ausgeschlossen ist.


    § 12 SGB 6 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente dürfte die Krankenkasse eigentlich gar nicht auffordern, im Zweifel wäre dies auch ein recht fruchtloses Unterfangen, da nach bindender Bewilligung einer Altersrente (auch als Teilrente) ein Wechsel in eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr möglich ist.


    § 34 SGB 6 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

  • a) Ich stelle mir vor, dass mich die Krankenkasse zu einer Reha, die die Krankenkasse zahlt, auffordern wird. Erhalte ich dann auch während einer Reha weiter Krankengeld, da Übergangsgeld durch die Rentenversicherung entfällt?

    Die "Reha" der Krankenkasse nennt sich "Kur". ;)

    Während der Kur wird Krankengeld gezahlt, völlig losgelöst von der Rentenversicherung.

  • Ohne auf die vorherige Thematik einzugehen sondern jetzt nur auf den Begriff Kur.


    Der Begriff der "Kur" hat sich gewandelt. Es ist definitiv zu unterscheiden zwischen der Kur als vorbeugende, präventive Maßnahme oder Erholungsmaßnahme nach Krankheit und der medizinischen Rehabilitation als krankheitsbezogene Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen und soll Kräfte und Fähigkeiten für eine Teilnahme am Arbeits- oder Gemeinschaftsleben (wieder) zu erwerben.


    Also "Urlaub" versus "Wiederherstellung der Gesundheit".


    Siehe auch hierzu: "TK: Was ist der Unter­schied zwischen Vorsorge- und Reha­kur?"