PKV - Auskunftspflicht bei Vertragsänderung ?

  • Hallo Zusammen!

    Als Sohn eines niedergelassenen Arztes bin seit meiner Kindheit über meinen Vater in einer PKV mitversichert. Die Versicherung bestand auch weiter, als ich vor einigen Jahren aus meinem Elternhaus zwecks Studium auszog. Die einzige Änderung war der Umstand, dass ich in der Folge die an mich adressierten Arztrechnungen zunächst selbst beglich und diese anschließend zur Abrechnung mit der Versicherung an meinen Vater weiterreichte, der mir dann den Erstattungsbetrag überwies.

    Um dieses umständliche Prozedere abzukürzen, erteilte mein Vater auf Anraten der Versicherung dieser eine Vollmacht, die mich zur direkten Abrechnung ermächtigte. Ab diesem Zeitpunkt wurden alle Rechnungen von mir mit dem handschriftlichen Hinweis auf meine Postanschrift und meine Bankverbindung versehen und eingereicht.

    In der Praxis funktionierte dies allerdings nur leidlich gut, da die Vollmacht bzw. die Hinweise auf den Rechnungen immer mal wieder bei der Sachbearbeitung ignoriert wurden.

    Als einzig sichere Lösung für dieses „Problem“ wurde mir seitens der Versicherung die Herauslösung bzw. Überführung meiner Mitversicherung in einen eigenständigen Vertrag genannt. In diesem Zusammenhang sicherte man mir sowohl persönlich am Telefon, als auch schriftlich zu, dass im eigenen Vertrag alle erworbenen Rechte erhalten blieben und sich auch am Umfang des Versicherungsschutzes und dem Betrag nichts ändern würde. Ebenso findet sich diese Aussage auch ausdrücklich in dem Antragsformular wieder. Von weiteren Voraussetzungen die ggf. erfüllt sein müssen, war zu keinem Zeitpunkt die Rede.

    Erst in dem Briefumschlag, in dem mir der Versicherungsschein nebst neuer Versicherungsnummer zugesandt wurde, befand sich neben dem allgemeinen Anschreiben ein weiteres eigenständiges Schreiben - quasi als letzte Seite hinter dem Versicherungsschein.

    Darin heißt es, dass ich zu einem Ärztetarif versichert sei und eine Versicherung in einem solchen Tarif dann möglich ist, wenn ich

    1.) als Arzt erwerbstätig bin

    oder

    2.) Kind eines Arztes bin, der selbst Versicherungsnehmer ist, und mit dem ich in einer häuslichen Gemeinschaft lebe.

    Trotz der intensiven Bemühungen meine Leistungsabrechnungen an eine andere Adresse als die meines Vaters schicken zu lassen (siehe oben), hat man bei der Versicherung offenbar erst im Rahmen meines Antrags bemerkt, dass ich nicht mehr gemeinsam mit ihm in einem Haushalt lebe.

    Daher bin ich nun aufgefordert worden, schriftlich mitzuteilen, ob ich denn als Arzt tätig sei. Andernfalls müsse eine Umstellung aus dem Ärztetarif in den „Normaltarif“ erfolgen, was wohl mit gesteigerten Beiträgen bzw. reduziertem Leistungsumfang verbunden wäre.

    Zwischenzeitlich habe ich in einem weiteren Schreiben meine Versichertenkarte zugeschickt bekommen; wobei die Frage nach meiner beruflichen Tätigkeit keine Rolle gespielt hat.

    Da ich mit dem Versicherungsschein und der Versichertenkarte nun eigentlich alle relevanten Dinge besitze, stellt sich mir die Frage, ob die Erteilung der Auskunft für mich rechtlich zwingend ist und mir im Falle der Weigerung beispielsweise die Erstattung von Behandlungskosten mit dem Hinweis auf die Ausstehende Antwort verweigert werden kann.

    Sollte dies nämlich der Fall sein, würde ich mir überlegen bzgl. des Änderungsantrags von meinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

  • Hallo Ratsuchender ,

    etwas konkretere Infos wären hilfreich, z.B. Ihr Alter und um welche Versicherung und welchen Tarif es sich handelt. Die relevanten Details sind in den Ihnen bzw. Ihrem Vater vermutlich vorliegenden Versicherungsbedingungen geregelt. Ansonsten einfach bei der Gesellschaft anfordern.

    Je nach Anbieter gelten die Sonderkonditionen von Arzttarifen für unterhaltsberechtigte Kinder i.d.R. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Debeka fällt auch hierbei negativ aus dem Rahmen und versichert Arztkinder nur bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres im Ärztetarif. Bei anderen wie Inter oder Axa sind häusliche Gemeinschaft oder wirtschaftliche Abhängigkeit erforderlich. In Ihrem Fall wäre bei einer solchen Formulierung die Versicherungsfähigkeit im Arzttarif also immerhin noch durch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben.

    Enden die Voraussetzungen für einen Ärztetarif, dann entfallen die Sonderkonditionen für Ärzte und der Vertrag wird in einen entsprechenden Normaltarif bzw. Ausbildungstarif umgestellt. Manche Gesellschaften verlangen für diese Umstellung sogar eine Gesundheitsprüfung, sofern die "Nicht-Arzttarife" Mehrleistungen beinhalten. Ein wichtiger Pluspunkt eines Ärztetarifs ist, wenn diese Umstellung generell ohne Gesundheitsprüfung möglich ist. Dabei sind Fristen zu beachten!

    Wenn die Versicherungsfähigkeit bei Ihnen nicht mehr gegeben ist, sollten Sie der Aufforderung der Gesellschaft besser nachkommen. Tun Sie es nicht, wird der Tarif auch ohne Ihre Mitwirkung umgestellt. Die Versichertenkarten spielt dabei keine Rolle. Ggf. ist die Versicherung schon sehr kulant wenn Sie Ihnen eine Umstellung ohne Gesundheitsprüfung anbietet obwohl Sie eventuell Fristen zur Anzeige des Entfalls der Versicherungsfähigkeit im Arzttarif versäumt haben.

    Mehr Infos zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Arzttarife, die Sie beim Googeln leicht finden und hier gerne für andere verlinken können. :) Dort gibt es einen eigenen Passus zum "Ende der Versicherungsfähigkeit von Familienangehörifen in Ärztetarifen".

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