Gaspreisbremse und Änderung Brennwertzahl gleich höherer KWH Verbrauch bei gleichem Kubikmeter Verbrauch

  • Guten Tag,


    wieso wird der prognostizierte Verbrauch bei der Gaspreisbremse nach Kilowattstunde berechnet, wenn sich alleine durch eine eine geänderte Brennwertzahl ( Umstellung L auf H- Gas ) der Verbrauch in Kilowattstunde ändert ( hier erhöht) aber nicht der eigentliche Verbrauch in Kubikmeter ?


    Kann mir das jemand erklären? bei rund 720 m³ macht das in Kilowattstunden ca. 770 mehr aus.

    Dies könnte bei entsprechender Konstellation sogar bei geringerem Kubikmeter-Verbrauch zu einem höheren Kilowattstunden-Verbrauch führen und somit die Gaspreisbremse verfälschen.

    Oder gibt es da noch etwas zu beachten?

    Vielen Dank

  • Zunächst ist es sicher sinnvoll, dass die cbm in kWh umgerechnet werden, damit man nicht für schlechtes Gas gleich viel bezahlt und weniger Wärme hat und umgekehrt.


    Deshalb sind kWh das Maß für die Abrechnung und auch für die Gaspreisbremse.

    Sodann spielt der tatsächliche Verbrauch im Jahr der Bremse (2023) bei der vom Staat freundlicherweise gewährten "Entlastung" (fast) keine Rolle.

    Auch wenn man gegenüber dem Vorjahr beim Gasverbrauch nichts eingespart hat, erhält man die volle Wohltat des monatlich festen Entlastungsbetrages, der sich an der ominösen Septemberprognose 2022 orientiert:

    1/12 von 80% derSept22Prognose x (AP(am 01.03.23*) - 0,12 Ct/kWh) = monatlich fester Entlastungsbetrag, (*wenn sich der AP im Laufe des Jahres nicht mehr ändert)

    Damit kann man für sich ausrechnen, dass man nur 12 Ct/kWh bezahlt, wenn man genau

    20 % gegenüber dieser Prognose eingespart hat.

    Spart man mehr, wird der tatsächlich bezahlte Preis/kWh immer niedriger bis man nichts mehr bezahlt, obwohl man was verbraucht hat. Goldene Zeiten für Sparfüchse! :thumbup:

    Ausbezahlt wird aber nichts, außer dass man zu viel bezahlte Abschläge wiederbekommt.

    Wichtig ist, dass man, so wie es die Lieferanten in der Rechnung machen, zunächst den Verbrauch in kWh (!!) mit dem Vertragsarbeitspreis (AP) multipliziert und den Grundpreis addiert und dann erst den monatlich festen Entlastungsbetrag abzieht, gegebenenfalls auch taggenau.

    berghaus 23.04.24

  • Vielen lieben Dank für die Rückmeldung. So weit so gut.

    Mein Neffe ist neu eingezogen im Frühjahr 2023 . Die Vormieterin hat leider keine Abrechnung mehr und somit keine Verbrauchsprognose.

    Habe diese nun beim Netzbetreiber angefragt.

    Beim neuen Gasanbieter meines Neffen wurde dann aber eine sehr niedrige JVP festgesetzt ( keine Jahresabrechnung erfolgt bei der Vormieterin )) .

    Wenn nun die JVP X mit 10,363 ( BWZ ) und 0,9696 ( Z-Zahl ) in kwh errechnet wurde , wären wir bei Summe X

    Im Herbst 2022 wurde aber von L auf H-Gas umgestellt und dann ist das Ergebnis bei identischem Verbrauch in m³ in kwh aber höher (( 11,5450 ,identische Z-Zahl ) , so daß nach meinem Verständnis die Belastung entsprechend höher ausfällt , als wenn es beim L Gas geblieben wäre.

    7234 Kwh zu 8060 kwh , davon dann jeweils die 80 %

    5787 kwh zu 6447 kwh .

    Die 80% JVP wurde also für 2022 errechnet und für 2023 ändert sich ja dann trotz einer höheren BWZ bei identischem m³ Verbrauch nichts.

    Man muss also dann für die gleiche Liefermenge mehr bezahlen.


    Leider bleibt die 50 m² Wohnung dann doch nur kalt.

    Da liegt der angebliche Verbrauch bei 20 Grad und weniger bei rund 14000 kwh ( auch Vormieterin hochgerechnet ) .

    Aber das ist ein anderes Thema.

    LG :)

  • Im Herbst 2022 wurde aber von L auf H-Gas umgestellt und dann ist das Ergebnis bei identischem Verbrauch in m³ in kWh aber höher (11,5450 ,identische Z-Zahl ) ,

    Bei gleicher erzeugter Wärmemenge ist der Verbrauch in cbm niedriger, da das Gas mit der höheren Z-Zahl einfach pro cbm besser brennt (so wie trockenes Holz besser brennt als nasses und deshalb teurer ist), d.h. mehr Wärme erzeugt.

    Bei der Abrechnung kommt es nur auf die kWh an, die ab 'Herbst 2022' verbraucht wurden.
    Dieser Verbrauch spielt für die Wärmepreisbremse Jan - Dezember 2023 überhaupt keine Rolle.

    Die Sept22Prognose soll nach dem Gesetz bei Gas auf den Erkenntnissen über den Verbrauch beruhen, die der Lieferant, hilfsweise auch der Netzbetreiber, spätestens bis Ende September 2022 hatte, selbst wenn er sich daran erst im Januar bei der Festlegung der Abschläge und deren Ermäßigung wegen der Bremse erinnern musste.

    Diese Zusammenhänge haben oder hatten viele Lieferanten , insbesondere E.ON, nicht begriffen.

    Ich vermute mal, dass viele hunderttausende Kunden hier betrogen wurden, manche aber auch bevorteilt, und sich in Unkenntnis der schwierigen Zusammenhänge, wenn sie denn überhaupt nur nachgefragt haben, mit der häufigen Antwort zufrieden geben mussten:

    "Die Ermittlung der Prognose ist uns gesetzlich genau vorgeschrieben. Wir bedauern, dass wir sie nicht ändern können. Wie wir sie ermittelt haben, dürfen wir nicht sagen." - ja geht's noch? :evil:

    Gerne berief man sich auch auf die Angaben des Netzbetreibers, die meist höher waren, aber nicht angewandt wurden.

    Meine damaligen diesbezüglichen Schreiben an meinen Lieferanten (E.ON), die Netzagentur
    und den Verbraucherschutzverband blieben entweder unbeantwortet oder die Antwort war eher nichtssagend.

    Man sieht ja auch an den Erklärungen von Finanztip und des Ministeriums, (die zwar nicht falsch sind, aber, wie man hier im Forum sehen kann, in die Irre führen und nie geändert wurden), dass die Materie schwer zu verstehen ist.

    Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber soweit ich weiß, verjähren (Rück)Forderungen aus den Gas- und Strombremsen (und auch der Dezemberhilfe) erst am Ende des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem man die falsche Abrechnung bekommen hat.

    (Beim Strom wird die Prognose anders als beim Gas ermittelt.)

    berghaus 27.04.24

  • Meine damaligen diesbezüglichen Schreiben an meinen Lieferanten (E.ON), die Netzagentur
    und den Verbraucherschutzverband blieben entweder unbeantwortet oder die Antwort war eher nichtssagend.

    Liebe berghaus ,

    entschuldige bitte die sehr späte Rückmeldung. Habe erst jetzt gesehen, daß eine neue Antwort geschrieben wurde. Werde nachher meine Einstellungen ändern ,damit ich nichts mehr verpasse.

    Ich habe zu den Verjährungen folgendes gefunden:

    Gemäß § 18 Abs. 2 StromGVV/§ 18 Abs. 2 GasGVV haben Kunden drei Jahre Anspruch auf eine Korrektur der gestellten Energierechnung und eine damit verbundene Rückzahlung bzw. Verrechnung der gezahlten Kosten.


    Interessant ist auch das Musterschreiben einer Verbraucherzentrale um eine korrekte Verbrauchsprognose zu erhalten bzw. zu reklamieren.

    Vielleicht ist das auch etwas für Dich.

    Bei meinem Neffen wurde nun auch festgestellt, daß die Gastherme bei Einbau durch den Vermieter nicht abgeglichen / korrekt eingestellt wurde.

    Da bin ich mal gespannt kommende Woche.

    So wie ich andere Informationen im Bezug zur Prognose bekomme gebe ich Bescheid.


    Vielen lieben Dank und erholsame Pfingsten



    https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2024-05/musterbrief-verbrauchsprognose-gas-zu-gering-fristsetzung.pdf

  • Nachtrag:

    Nun wurde festgestellt , daß bei der Gastherme die Steuerungseinheit komplett fehlte ( wohl schon bei den Vormietern ) und dadurch dieser extrem hohe Verbrauch für eine 50 m² Wohnung .

  • Wieso wird der prognostizierte Verbrauch bei der Gaspreisbremse nach Kilowattstunden berechnet, wenn sich alleine durch eine eine geänderte Brennwertzahl ( Umstellung L auf H-Gas) der Verbrauch in Kilowattstunden ändert

    Sinnvollerweise wird immer nach dem Energiegehalt abgerechnet, L-Gas enthält etwa 9 kWh/m³; H-Gas etwa 10 kWh/m³.


    Man rechnet bei alkoholischen Getränken ja auch nach Alkoholgehalt und sagt nicht: Ist doch egal, ob ich einen halben Liter Bier oder einen halben Liter Schnaps getrunken habe! Ein halber Liter ist ein halber Liter!

    Mein Neffe ist neu eingezogen im Frühjahr 2023.


    Im Herbst 2022 wurde aber von L auf H-Gas umgestellt

    Also vor dem Einzug Deines Neffen.

    7234 Kwh zu 8060 kwh , davon dann jeweils die 80 %

    5787 kwh zu 6447 kwh .

    Ich weiß nicht, was diese Zahlen bedeuten sollen.


    Wieviel H-Gas hat Dein Neffe denn in welchem Zeitraum denn verbraucht?

    Was kostet denn bei ihm die kWh Gas?

    Hat er denn eine eigene Gas-Etagenheizung in seiner Wohnung?

    Wenn ja: Hat er denn einen eigenen Vertrag mit dem Versorger oder geht das über den Vermieter?

    Leider bleibt die 50 m² Wohnung dann doch nur kalt.

    "Kalt" ist immer relativ.

    Da liegt der angebliche Verbrauch bei 20 Grad und weniger bei rund 14000 kWh

    Das wäre eine ganze Menge für eine so kleine Wohnung (wenn die Zahl denn stimmt). Dafür beheizen andere Leute ein mehrfach so großes Haus.

    Nun wurde festgestellt , daß bei der Gastherme die Steuerungseinheit komplett fehlte (wohl schon bei den Vormietern) und dadurch dieser extrem hohe Verbrauch für eine 50 m² Wohnung .

    Das kann sein, das muß aber nicht sein.


    Je nach Baujahr und Lage der Wohnung unterscheidet sich der Wärmebedarf. Dennoch: 5000 kWh schiene mir ein normaler Verbrauch für eine Wohnung z.B. aus den 1960er Jahren. Bei einer Einzelperson spielt allerdings der Brauchwasserverbrauch (Duschen/Baden) eine erhebliche Rolle. Der Heizenergieverbrauch kann von einem Mieter zum nächsten locker um 100% schwanken. Der eine braucht das Doppelte (oder die Hälfte) vom nächsten.


    Ich habe mir seit vielen Jahren angewöhnt, einmal pro Woche die Zähler abzulesen, da merke ich dann gleich, ob etwas aus dem Ruder läuft.


    Hat sich Dein Neffe denn nicht über die hohen Abschläge gewundert? Das dürften um die 200 Euro pro Monat gewesen sein.