Corona-Neustarthilfe und Verlustrücktrag

  • Liebe Finanztip-Community,


    ich würde gerne ein Problem vortragen, das meine Mutter momentan umtreibt: Als nebenberuflich selbstständige Tagesmutter hat sie 2021 im Rahmen der Pandemie die sogenannte Neustarthilfe erhalten, die sie im Veranlagungszeitraum 2021 als Gewinn angeben und Einkommenssteuer dafür zahlen musste (ca.1500 Euro). Wie bekannt, musste die Neustarthilfe jedoch (abhängig vom tatsächlichen Verlust) zurückgezahlt werden, wofür eine Abrechnung verlangt wurde, die erst 2023 eingereicht werden konnte. Dementsprechend musste sie im Jahr 2023 insgesamt 4338 Euro von dem erhaltenen Geld zurückzahlen.

    Eben weil diese Summe erst 2023 abgerechnet und durch einen Endbescheid festgestellt werden konnte, war es ihr nun natürlich nicht möglich, sie mit dem erhaltenen Geld im VZ 2021 zu verrechnen. Daher wollte sie die zurückgezahlten 4338 Euro im VZ 2023 in den VZ 2021 zurücktragen, wie es gemäß dem vierten Coronasteuerhilfengesetz möglich sein müsste: "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun- gen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit ein Aus- gleich nach Satz 1 nicht möglich ist, sind die nach Satz 1 nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist."


    Das Finanzamt lehnt dieses Ansinnen nun aber mit dem Verweis auf die Reihenfolge des Rücktrags ab: Zuerst müsste in den VZ 2022 zurückgetragen werden; "da der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im VZ 2022 positiv" sei, liefe der Rücktrag hier aber ins Leere, sodass ein weiterer Rücktrag nach 2021 ausgeschlossen sei. Nach meinem Dafürhalten bedeutet dies also, dass - weil sie 2022 positive Einkünfte hatte, die aber unter der Schwelle für die Einkommenssteuer lagen - sie den Verlust nicht in 2021 zurücktragen kann. Ich frage mich aber, inwieweit dies konform mit dem Gesetzestext ist, der doch klar aussagt, dass nicht auszugleichende Verluste in den vor-vorherigen VZ (hier also 2021, wo sie Einkommenssteuer gezahlt hat und der 'Gewinn' ebenso wie der Verlust überhaupt entstanden sind) zurückgetragen werden können. Die hieße ja nichts anderes, als dass sie (Einkommens-)Steuer auf Geld zahlen muss(te), das sie ohnehin wieder zurückzahlen musste.


    Für Anmerkungen und Ratschläge wäre ich sehr dankbar!

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.