Notare rechnen bekanntlich nach dem Geschäftswert ab. Kommt es nicht zur Beurkundung, kann der Notar eine Entwurfsgebühr berechnen. War der Entwurf vollständig, hat man durch die Nichtbeurkundung im Zweifel keine Kostenersparnis im Vergleich zur Beurkundung. Beurkundet man bei einem anderen Notar, zahlt man also im Zweifel doppelt.
Das ist „so“ nicht richtig. Eine Beurkundung verursacht eine 20/10 Geschäftsgebühr. Kommt es vor Beurkundung und nach Entwurfserstellung aus unerfindlichen Gründen dazu, dass die Beurkundung nicht stattfindet, rechtfertigt die Erstellung des Entwurfs eine 10/10 Gebühr, die für den Fall, dass man dann doch beurkunden möchte und es zur Beurkundung beim (den Entwurf erstellenden) Notar kommt, in der späteren Geschäftsgebühr für die Beurkundung aufgeht.
Nimmt ein anderer Notar dann die Beurkundung vor, bekommt der die 20/10 Geschäftsgebühr - und der den Entwurf erstellende Notar bekommt die o.g. 10/10 Gebühr.
Das ist dann also nicht doppelt bezahlt, sondern „nur“ 1,5x.
Ein wenig mehr Kontext zur Anwendung (GNotKG) findet man z.B. hier: https://www.notar-sankt-augustin.de/kosten.php oder hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/