Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Die über die gesetzliche Regelung hinausgehende Klausel, dessenzufolge der Nießbrauchnehmer diverse übliche Lasten übernimmt, scheint mir es unerheblich zu sein, wenn dieser auch außergewöhnliche Lasten (z.B. größere energetische Renovierungen) übernimmt. (oder: Gibt es schon hier Bedenken?)
Jedoch wo ist die Grenze zwischen schenkungssteuerlicher Anerkennung des Eigentumsübergangses und dem Zurückhalten des sogen. wirtschaftlichen Eigentums, welches nicht zur "echten, sofort wirksamen Schenkung" führt.
Ich denke dabei an Klauseln der Rückübertragungsverpflichtung wenn:
a) der Beschenkte das Objekt verkauft oder belastet.
b) In Vermögensverfall gerät (Insolvenz)
c) der Beschenkte vor dem Veräußerer verstirbt.
d) Die Ehe des Erwerbers scheitert und und von dessen Partner Zugewinnausgleichsansprüche aufgrund einer Wertsteigerung des Vertragsgrundbesitzes geltend gemacht werden.
Herzliche Grüsse!
GFP