Immobilienschenkung - Nießbrauchsvorbehalt -

  • Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

    Die über die gesetzliche Regelung hinausgehende Klausel, dessenzufolge der Nießbrauchnehmer diverse übliche Lasten übernimmt, scheint mir es unerheblich zu sein, wenn dieser auch außergewöhnliche Lasten (z.B. größere energetische Renovierungen) übernimmt. (oder: Gibt es schon hier Bedenken?)

    Jedoch wo ist die Grenze zwischen schenkungssteuerlicher Anerkennung des Eigentumsübergangses und dem Zurückhalten des sogen. wirtschaftlichen Eigentums, welches nicht zur "echten, sofort wirksamen Schenkung" führt.

    Ich denke dabei an Klauseln der Rückübertragungsverpflichtung wenn:

    a) der Beschenkte das Objekt verkauft oder belastet.

    b) In Vermögensverfall gerät (Insolvenz)

    c) der Beschenkte vor dem Veräußerer verstirbt.

    d) Die Ehe des Erwerbers scheitert und und von dessen Partner Zugewinnausgleichsansprüche aufgrund einer Wertsteigerung des Vertragsgrundbesitzes geltend gemacht werden.

    Herzliche Grüsse!

    GFP

  • Wenn ich Dich recht verstehe, möchtest Du wissen, ob eine Immobilienschenkung vom Finanzamt als solche auch anerkannt wird, wenn ein sogenannter "großer Nießbrauch" eingeräumt oder aber eine Rückauflassung unter den von Dir genannten Bedingungen vereinbart wird. Diese Frage würde ich mit ja beantworten. Natürlich mindert der Nießbrauch den Wert der Schenkung, aber das ist ja gewollt. Die Rückübertragungsgründe dürfen, soweit ich weiss, nicht völlig beliebig sein (also etwa: Rückforderung jederzeit ohne Angabe von Gründen), sonst liegt tatsächlich keine Schenkung vor.

    Quelle: eigene Erfahrungen bei mehreren solcher Gelegenheiten. Natürlich keine Rechts/Steuerberatung.

  • Kann mich Sealwolf anschließen: Sowohl die genannte Ausgestaltung des Nießbrauchs als auch die genannten Rückforderungsrechte sind jedenfalls völlig übliche Gestaltungen. Mir wäre nicht bekannt, dass es mit diesen Probleme mit der steuerlichen Anerkennung gibt.

  • Es gibt Vertragsfreiheit und solange der Beschenkte zustimmt und der Vertrag nicht völlig gegen gute Sitten verstößt, ist das dem Finanzamt völlig egal. Ich bin bis zum Buchstaben L bei den Bedingungen gekommen,als ich meine Immobilie übertragen habe. ;)

    Mit einem guten Anwalt kann man sich trotz Schenkung alle Optionen offenhalten.