Ich wohne mit ausschließlichem Wohnsitz seit knapp 3 Jahren im Nichteuropäischen Ausland und habe wie im letzten Jahr auch in meiner Steuererklärung 2024 die unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs. 3 EStG beantragt.
Ich habe Einkünfte aus Pension, sowie Zinseinkünfte aus Deutschland, Norwegen und aus meinem Wohnsitzstaat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Nach mehr als 6 Monaten Wartezeit seit Online Abgabe meiner EKSt-Erklärung, traf der Steuerbescheid des für mich zuständigen Betriebsstätten Finanzamtes ein. Wie beantragt wurde eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt.
Meine sämtlichen (in- und ausländischen) Kapitalerträge wurden addiert und bis zur Höhe des Freibetrages (1.000.- Euro) freigestellt. Der darüber hinaus gehende Betrag wurde (nach Günstigerprüfung) gem. §32 d Abs. 1 EStG mit 25% (plus 5,5% Soli) Kapitalertragsteuer besteuert.
In den Erläuterungen zum Steuerbescheid findet sich folgender Hinweis: Die ausländischen Kapitalerträge und die Veräußerungsgewinne unterliegen im Wohnsitzstaat der Besteuerung.
Vielleicht kann mir Jemand auf die Sprünge helfen, ob die Berechnung korrekt durchgeführt wurde und warum trotz des genannten Hinweises die ausländischen Zinseinkünfte mit einbezogen wurden?
Bei meiner Steuererklärung 2023 wurde der nahezu gleiche Sachverhalt unterschiedlich behandelt. Die ausländischen Zinseinkünfte wurden nicht in die Berechnung einbezogen und es wurden nur die inländischen Zinseinkünfte angerechnet.