Du meinst damit den Anspruch auf Grundsicherung (bis 01. Juli „Bürgergeld“).
Asna Die Freibeträge wurden abgesenkt.
Stütze hat erstmal nichts mit „einem Jahr“ zu tun. Auch nichts mit einem „Alleinverdiener“. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld kann es den Anspruch auf Stütze geben.
Echtes Kindesvermögen wird nur auf den eigenen Bedarf des Kindes angerechnet, nicht auf den der Eltern.
Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen, seit Juli 2026 altersgestaffelten Freibetrag (bis 30 Jahre 5.000 €, bis 40 Jahre 10.000 € usw., für Kinder je nach Alter also 5.000 €). Ungenutzte Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar. Dad Kind kann also mit seinem eigenen Freibetrag sogar Elternvermögen “mitschützen”.
Übersteigt das Kindesvermögen dessen eigenen Freibetrag deutlich, wird das Kind selbst nicht mehr hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft. Das Kind bekommt keine Leistungen mehr, Eltern trotzdem, das Kindesvermögen bleibt aber unangetastet.
Da gibt es dann natürlich die berühmte 10 Jahresfrist bei Schenkungen, die viele aus dem Seniorenbereich kennen.