Auszahlung aus Sozialplan / Tabellenforderung & St.Kl. 6 = Pflichtveranlagung?

  • Hallo zusammen,

    ich benötige trotz erheblicher Recherche das Schwarmwissen des Forums.

    Wir sind verheiratet mit ca. identisch hohen Einkommen (1 Arbeitgeber, nichtselbständige Arbeit) und 2x St.Kl. IV. Bislang haben wir immer die getrennte Veranlagung gewählt. Die Steuererklärungen erstelle immer ich mit ElsterOnline.

    Mein Mann hat nach mehr als einem Jahrzehnt nun aus einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren eine niedrige fünfstellige Summe (ca. 90% davon Abfindung aus Sozialplan, der Rest ist aus einer Tabellenforderung) im Steuerjahr 2025 erhalten. Wir haben eine Steuerbescheinigung erhalten, die lediglich in den Zeilen 3 und 4 die Bruttosumme und die einbehaltene Lohnsteuer ausweist. Die Steuerklasse 6 wurde hier ebenfalls angegeben. Die Zeile 10 (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre usw.) ist leer, was für mich im ersten Step ein Hinweis ist, dass das Steuerbüro des Insolvenzverwalters (richtigerweise die ab 2025 nicht mehr verpflichtend anzuwendende) Fünftelregelung NICHT angewendet hat.

    Ich habe einige sich widersprechende Informationen dazu gefunden, ob sich aus dem Erhalt dieses Betrags nun eine Pflichtveranlagung für meinen Mann ergibt. Aus diesem Beitrag hier:

    Abfindung versteuern - Wie Du die Fünftelregelung nutzt
    Wer als Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung erhält, muss darauf Steuern zahlen. Dank der Fünftelregelung kann die Steuerzahlung geringer ausfallen.
    www.finanztip.de

    dort Punkt 5, ergibt sich der Hinweis, dass mein Mann (bei von mir unterstellter getrennter Veranlagung) nicht verpflichtet ist, aber quasi Geld verschenkt.

    Ich habe allerdings noch im Hinterkopf, dass die Anwendung der Steuerklasse 6 immer eine Pflichtveranlagung zur Folge hat. Und befrage ich die KI, erzählt "man" mir, dass

    - nachträgliche Zahlungen kein zweites Dienstverhältnis im Sinne des § 46 EStG seien, sondern eben nachträglicher Arbeitslohn und kein zeitgleicher Bezug von Arbeitslohn (quasi parallel zum aktuellen Arbeitsverhältnis).

    - ein Insolvenzverwalter kein Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG wäre

    Mir geht es ausschließlich um "muss er eine Steuererklärung abgeben oder kann er (auch wenn er ggf. Geld verschenkt, was ich nach überschlägiger Betrachtung nicht glaube) auf eine Abgabe verzichten, um ggf. Nachzahlungen zu vermeiden?

    Danke für Euer Input. Und: Frohes Neues Jahr!

    Viele Grüsse

    *EW*

    :thumbup:

  • Wir sind verheiratet mit ca. identisch hohen Einkommen (1 Arbeitgeber, nichtselbständige Arbeit) und 2x St.Kl. IV. Bislang haben wir immer die getrennte Veranlagung gewählt. Die Steuererklärungen erstelle immer ich mit ElsterOnline.

    Bei gleichem Einkommen kann man das machen. Ihr verschenkt damit den Splittingvorteil, der bei ähnlichen Einkommen aber gering ist. ElsterOnline ist für Proberechnungen unpraktisch, ich würde die Steuer mit einer Testversion eines Online-Steuerprogramms in verschiedenen Versionen ausrechnen, damit weißt Du dann, woran Du bist.

    Mein Mann hat nach mehr als einem Jahrzehnt nun aus einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren eine niedrige fünfstellige Summe (ca. 90% davon Abfindung aus Sozialplan, der Rest ist aus einer Tabellenforderung) im Steuerjahr 2025 erhalten.

    Wir haben eine Steuerbescheinigung erhalten, die lediglich in den Zeilen 3 und 4 die Bruttosumme und die einbehaltene Lohnsteuer ausweist. Die Steuerklasse 6 wurde hier ebenfalls angegeben. Die Zeile 10 (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre usw.) ist leer, was für mich im ersten Step ein Hinweis ist, dass das Steuerbüro des Insolvenzverwalters (richtigerweise die ab 2025 nicht mehr verpflichtend anzuwendende) Fünftelregelung NICHT angewendet hat.

    Eine eventuell mögliche Fünftelregelung wird ab 2025 vom Arbeit nicht etwa "nicht verpflichtend" angewendet, sondern "verpflichtend nicht" mehr.

    Ich habe einige sich widersprechende Informationen dazu gefunden, ob sich aus dem Erhalt dieses Betrags nun eine Pflichtveranlagung für meinen Mann ergibt.

    Was spielt das für eine Rolle, wenn Du ohnehin eine Steuererklärung abgibst?

    Du gibst keinerlei Zahlen an, somit läßt sich Dein Fall (besser: Eure beiden Fälle) nicht taxieren. Aus dem Bauch heraus würde ich für 2025 an Eurer Stelle die Zusammenveranlagung wählen, zumal so oder so Dein Mann im Jahr 2025 mehr versteuert als Du, somit der Splittingvorteil wächst.

    Mir geht es ausschließlich um "muss er eine Steuererklärung abgeben oder kann er (auch wenn er ggf. Geld verschenkt, was ich nach überschlägiger Betrachtung nicht glaube) auf eine Abgabe verzichten, um ggf. Nachzahlungen zu vermeiden?

    Ah! Daher weht der Wind!

    Rechne Dir das doch einfach mal aus, dann wirst Du schon merken, daß Ihr Euch im Jahr 2025 sinnvollerweise zusammen veranlagen laßt.

  • Hallo Achim,

    danke für Dein wie immer geschätztes Feedback!

    Auf das Zahlenwerk habe ich bewußt verzichtet - wir haben denselben Arbeitgeber, denselben Anfahrtsweg, fast auf den Cent identisches Gehalt, daher sehe ich wie Du wenig Vorteile in der Zusammenveranlagung / Anwendung des Splittings und dessen Vorteile in anderen Konstellationen.

    Meine Frage war letztlich, ob der Zufluss von Zahlungen aus einem Sozialplan / einer Quote aus einer Forderung gegen den insolventen ehemaligen Arbeitgeber dazu führt, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

    Ich hab das Ganze schon ausgerechnet, Zusammenveranlagung mit/ohne Abfindung, Einzelveranlagung mit/ohne Abfindung (die ja dem Mann zugeflossen ist). Daraus ergibt sich auch der Grund meiner Frage noch einmal in nackten Zahlen:

    Pflicht zur Abgabe =

    Nachzahlung von 3.000,00 bei Einzelveranlagung meines Mannes bzw. 1.900,00 bei Zusammenveranlagung vs.

    freiwillige Abgabe =

    Erstattung von rund 700,00 Euro (Einzelveranlagung für mich, da mein Mann ja keine Erklärung abgeben würde)

    Womöglich hab ich mich zu kryptisch ausgedrückt, falls ja, tut mir das leid. Du erkennst hoffentlich den Grund meiner Frage - sollte mein Mann nämlich nicht verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben, würde er darauf verzichten (ich vermutlich nicht, aber das ist grad nicht das Thema).

    Viele Grüsse

    *EW*

    :thumbup:

  • Danke für Dein wie immer geschätztes Feedback!

    Gern geschehen.

    Auf das Zahlenwerk habe ich bewußt verzichtet - wir haben denselben Arbeitgeber, denselben Anfahrtsweg, fast auf den Cent identisches Gehalt, daher sehe ich wie Du wenig Vorteile in der Zusammenveranlagung / Anwendung des Splittings und dessen Vorteile in anderen Konstellationen.

    Meine Frage war letztlich, ob der Zufluss von Zahlungen aus einem Sozialplan / einer Quote aus einer Forderung gegen den insolventen ehemaligen Arbeitgeber dazu führt, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

    Auf der Lohnsteuerbescheinigung steht "Steuerklasse 6" - und so wurde das auch dem Finanzamt gemeldet. Nach meiner Kenntnis löst das die Pflicht zur Steuererklärung aus.

    Ich hab das Ganze schon ausgerechnet, Zusammenveranlagung mit/ohne Abfindung, Einzelveranlagung mit/ohne Abfindung (die ja dem Mann zugeflossen ist). Daraus ergibt sich auch der Grund meiner Frage noch einmal in nackten Zahlen:

    Pflicht zur Abgabe =

    Nachzahlung von 3.000,00 bei Einzelveranlagung meines Mannes bzw. 1.900,00 bei Zusammenveranlagung vs.

    freiwillige Abgabe =

    Erstattung von rund 700,00 Euro (Einzelveranlagung für mich, da mein Mann ja keine Erklärung abgeben würde)

    Schöne Vorstellung. Ich vermute, das Finanzamt würde nachfragen. Der Ertrag wird dem Finanzamt ja gemeldet.

    Ich bin kein begeisterter Steuerzahler, sage aber trotzdem: Wer viel Steuer zahlt, verdient auch viel. Diese Zahlung, die Deinem Gatten da zugeflossen ist, dürfte ein windfall profit gewesen sein, sprich: Er hat vermutlich nicht mehr damit gerechnet, daß er es (noch) bekommt. Somit wird nach Steuer trotzdem ein unerwarteter Betrag Geld bei Euch übrigbleiben.

    Man könnte natürlich argumentieren, daß die Zahlung gemäß Sozialplan eine Abfindung ist und somit der Fünftelregelung unterliegen sollte. Sofern Ihr mit Euren Einkommen in der Progressionzone liegt, kann das gewaltig reinhauen. Daß die Zahlung in der Lohnsteuerbescheinigung nicht so geschlüsselt ist, mag nicht das letzte Wort sein, die kommt ja vom Insolvenzverwalter, der in derlei Dingen nicht sattelfest sein (oder der Sachverhalt ist ihm entgangen). Seit dem letzten Jahr führt ohnehin der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht aus.

    Ich würde mir das alternativ ausrechnen, prüfen, was das ausmacht, und mir je nach Differenz eine Beratung beim Steuerberater gönnen.