Abfindung versteuern Job weg? Weniger Steuern zahlen dank Fünftelregelung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese grundsätzlich versteuern.
  • Falls die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wurde, kannst Du aber immerhin oft eine Steuerermäßigung beantragen: die sogenannte Fünftelregelung
  • Du kannst Steuern sparen, indem Du die Abfindung freiwillig in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelst.
  • Abfindungszahlungen sind grundsätzlich so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Eine Ausnahme gibt es für freiwillig Krankenversicherte.

So gehst Du vor

  • Du solltest immer im Folgejahr eine Steu­er­er­klä­rung machen, in vielen Fällen bist Du ohnehin dazu verpflichtet.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

In diesem Ratgeber geht es ausschließlich um die Besteuerung der Abfindung. Alles, was Du dagegen über das Heraushandeln einer Entschädigung wissen musst, liest Du in unserem Ratgeber Abfindungen.

Gibt es Steuerermäßigungen für Abfindungen?

Die schlechte Nachricht gleich zuerst: Wer eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Bis 2003 war ein Abfindung steuerfrei, danach gab es eine Übergangs­regelung und Freibeträge. Entschädigungen, die nach dem 1. Januar 2006 vereinbart und ausgezahlt wurden, sind zu versteuern. 

Aber: Durch die Auszahlung einer Abfindung oder Vergütung für mehrere Jahre erhält der entlassene ehemalige Mitarbeiter zusammengeballte Einkünfte in einem Steuerjahr. Der Gesetzgeber hat für solche sogenannten außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) eine Steuerermäßigung geschaffen (§ 24 Nr. 1a EStG), die sogenannte Fünftelregelung. Sie ist aktuell die maßgebliche mögliche Steuererleichterung in diesem Bereich. Je nach persönlicher Situation fällt die Linderung aus, manchmal ist sie relativ bescheiden.

Meist keine SV-Beiträge auf Abfindung

So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge dagegen fallen in vielen Fällen nicht an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für alle Zweige: für die Renten- und Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme besteht jedoch für freiwillig Krankenversicherte. Sie müssen Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten.

Abfindung als Entschädigung

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann oft eine Abfindung herausholen. Manche Unternehmen bieten einen Auf­he­bungs­ver­trag an und zahlen freiwillig eine Abfindung. Auch wenn sich Ex-Mitarbeiter und Arbeitgeberin im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor einem Arbeitsgericht vergleichen, erhält der gekündigte Mitarbeiter meist eine Entlassungsentschädigung. Das heißt, beide Seiten einigen sich darauf, dass das Dienstverhältnis endet, der Mitarbeiter jedoch eine Entschädigung erhält. Manchmal muss auch erst ein Arbeitsgericht ein Urteil fällen.

Viele Überstunden angesammelt - steuerlich wie eine Abfindung

Auch eine Überstundenvergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann begünstigt sein. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall eines entlassenen Arbeitnehmers entschieden, der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags für in drei Jahren geleistete Überstunden nachträglich eine pauschale Bezahlung erhalten hat (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2019, 3 K 1007/18 E). Mit 6.000 Euro wurden die 330 Überstunden abgegolten. Der Nachzahlungszeitraum für die zusammengeballte Zahlung erstreckt sich auf mindestens zwei (hier sogar drei) Jahre und dauert länger als zwölf Monate. Daher handelt es sich um außerordentliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof bestätigte das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 23/19).

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Einkommensteuersätze in Deutschland sind progressiv. Das heißt, mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuersatz. Insbesondere, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Tätigkeit eine Abfindung ausgezahlt bekommt, ist der Steuersatz durch das zusätzliche Gehalt besonders hoch. Das bedeutet dann eine außerordentlich hohe Steuerlast.

Um diesen Effekt zu mildern, gibt es die Fünftelregelung. Dabei wird die Abfindung in der Steuerberechnung so beahndelt, als ob sie gleichmäßig über fünf Jahre verteilt worden wäre.
Achtung: Das heißt ausdrücklich nicht, dass Du jetzt fünf Jahre lang jedes Jahr nur ein Fünftel Deiner Abfindung versteuern musst. Es ist leider etwas komplizierter.

So wird die Steuer bei einer Abfindung berechnet

Wir erklären das am besten an einem Beispiel:

Emily ist ledig ohne Kinder und nicht kirchensteuerpflichtig. Sie wird entlassen und erhält 2022 eine Abfindung über 40.000 Euro. Im gleichen Jahr hat sie nach Abzug ihrer gesamten abzugsfähigen Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) ansonsten 50.000 Eurozu versteuerndes Einkommen. Bei der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung dazugezählt. Die darauf entfallende Einkommensteuer wird mit derjenigen verglichen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung anfällt. Der fünffache Unterschiedsbetrag aus beiden Beträgen gilt als Einkommensteuer für die Abfindung

So wirkt sich die Fünftelregelung 2024 aus

zu versteuerndes Einkommen
(nach Werbungskosten etc.)
50.000 Euro 
+ ein Fünftel der Abfindung8.000 Euro 
= zu versteuerndes Einkommen 58.000 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer 13.862 Euro 
Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung50.000 Euro 
darauf entfallende Einkommensteuer10.872 Euro 
Einkommensteuer mit Abfindung13.862 Euro 
- Einkommensteuer ohne Abfindung10.872 Euro 
= Unterschiedsbetrag 2.990 Euro
fünffacher Betrag davon14.950 Euro 
Steuer auf Abfindung mit Fünftelregelung14.950 Euro 
Steuer auf Einkommen plus Abfindung27.163 Euro1 
Steuer auf Abfindung ohne Fünftelregelung

27.163 - 10.872 = 16.291 Euro

 
Einkommensteuer-Ersparnis16.291 - 14.950 = 1.341 Euro  
Ersparnis an Solidaritätszuschlag1.075 Euro 
Gesamtersparnis2.416 Euro 

1 Dieser Betrag entspräche der zu zahlenden Einkommensteuer bei einer Vollversteuerung von 50.000 Euro + 40.000 Euro Abfindung (= 90.000 Euro Jahresgehalt nach Werbungskosten).
Der Solidaritätszuschlag würde nur bei 90.000 Euro Jahresgehalt anfallen. Bei 50.000 oder 58.000 Euro entfällt er komplett. 
Quelle: BMF-Rechner, Finanztip-Berechnung (Stand: 23. November 2024)

Emily würde mit der Fünftelregelung also rund 2.400 Euro sparen. Allerdings ist die knappe Hälfte davon dem Solidaritätszuschlag zuzuschreiben, den sie damit gar nicht mehr zahlen muss.

Faustregel: Je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindung, desto größer ist der Steuerspar-Effekt. 

Tipp: Endet Dein Arbeitsverhältnis am Jahresende, kann es lohnen, sich die Abfindung erst Anfang des folgenden Jahres auszahlen zu lassen. Das gilt vor allem dann, wenn Du im Folgejahr weniger verdienst oder arbeitslos bist. 

Firma zieht Lohnsteuer ab

Das Unternehmen muss diese Form der Lohnsteuerberechnung nur dann anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter Bezug. Sie muss von der Abfindung die nach dieser Günstigerprüfung ermittelte Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Diese Abgaben muss die Firma in den Gehaltsunterlagen gesondert bescheinigen.

Da der Aufwand für das Unternehmen in der Regel sehr groß ist und sich oft nicht bestimmen lässt, ob sich eine niedrigere Lohnsteuer mit Fünftelregelung ergibt, wird diese spezielle Form der Lohnsteuerberechnung laut Wachstumschancengesetz ab dem Steuerjahr 2025 komplett abgeschafft. 

Achtung: Die Fünftelregelung selbst bleibt aber bestehen, den möglichen steuerlichen Vorteil kannst Du Dir dann aber nur noch mit der Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung holen.

Wie kannst Du die Abfindung versteuern?

Hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung für die Abfindung angewandt, dann bist Du verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung zu machen. Du musst die „ermäßigt besteuerte Entschädigung“ in der Anlage N der Steu­er­er­klä­rung (2023: in Zeile 17) eintragen. Einfacher geht es natürlich, wenn Du eine Steuersoftware oder eine Steuer-App nutzt, wo Du Dich nicht um Zeilen und bestimmte Formulare kümmern musst. 

Wurde die Abfindung nicht vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert, bist Du zwar nicht verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Du solltest es aber tun, denn sonst kannst Du nicht von der Fünftelregelung profitieren. In diesem Fall gehört die Abfindung in Zeile 18, die darauf angefallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20 der Anlage N.

Diese zweite Möglichkeit wird ab dem Steuerjahr 2025 die einzig verbleibende sein, so sieht es das eben erwähnte Wachstumschancengesetz vor.

Du kannst einen Kirchensteuererlass beantragen

Die Hälfte der gezahlten Kirchensteuer können sich Kirchenmitglieder zurückholen. Du musst hierfür beim Kirchensteueramt Deiner Diözese beziehungsweise evangelischen Landeskirche einen formlosen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. Dies ist auch noch Jahre später möglich, allerdings hast Du keinen Anspruch darauf.

Die Kirchensteuer selbst ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Insofern kann ein späterer Teilerlass dazu führen, dass Du dann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag nachzahlen musst.

Weiternutzung eines Dienstwagens

Die Steuerermäßigung gibt es auch, wenn Du als gekündigter Mitarbeiter oder gekündigte Mitarbeiterin weiterhin ein Firmenauto oder eine Werkswohnung nutzt. Weitere wesentliche Leistungen der Firma neben der Abfindungszahlung müsstest Du aber voll versteuern.

Entschädigung für entgehende Einnahmen

Wichtig ist, dass die Abfindungszahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entlassung beziehungsweise der endgültigen Auflösung eines Dienstverhältnisses steht – beispielsweise, weil der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin gekündigt hat oder weil ein entsprechendes Gerichtsurteil ergangen ist. Sie darf kein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche wie noch nicht ausgezahltes Gehalt, Bonus-Zahlungen oder Tantiemen sein.

Bei einer Änderungskündigung, einem Betriebsübergang, einer anderen Tätigkeit innerhalb eines Konzerns oder einer Versetzung gilt ein Dienstverhältnis nicht als aufgelöst. Damit eine Entlassungsentschädigung im Sinne des Paragrafen 24 Nummer 1a EStG vorliegt, muss diese für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Üblicherweise erhalten Angestellte die Abfindung, weil sie künftig keinen Lohn mehr erhalten werden.

Das kann in einem Auflösungsvertrag zwischen Unternehmen und Angestellter geregelt werden. Zahlt der Arbeitgeber im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob die Mitarbeiterin dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich. Eine ermäßigte Besteuerung ist möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2018, Az. IX R 16/17).

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Vorsicht bei Zahlung in Raten

Der ermäßigte Steuersatz auf die Abfindung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie in einem Betrag ausgezahlt wurde. Dabei wäre es in vielen Fällen eigentlich steuerlich günstiger, wenn sie in zwei Raten bezahlt werden könnte. Schließlich hat die gekündigte Person im Folgejahr – oft ohne neuen Arbeitsplatz – geringere Einkünfte zu versteuern, und der Grundfreibetrag und gegebenenfalls weitere Freibeträge wie Kinderfreibeträge führen zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage.

Dass die Abfindung aufgespalten werden kann, hat das höchste Steuergericht abgesegnet (BFH, Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09). Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Abfindungshöhe ist mithin die darauf entfallende Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Wenn die Abfindung aufgespalten wird, kann die Fünftelregelung nicht mehr für alle Raten angewandt werden, es sei denn, es wird nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme auf ein anderes Kalenderjahr verschoben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. März 2016). Diese 10-Prozent-Grenze akzeptieren Finanzämter in allen offenen Fällen. Damit setzt die Finanzverwaltung ein steuerzahlerfreundliches Urteil um (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. IX R 46/14). Zuvor durfte die Teilrate maximal 5 Prozent betragen, um den Steuervorteil nicht zu gefährden.

Abfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

Hast Du einen Riester-Vertrag, doch der monatliche Rentenanspruch fällt recht niedrig aus? Oft finden Anbieter Kleinbetragsrenten mit einer Einmalzahlung ab. Seit 2018 kannst Du für eine solche Abfindung ebenfalls die Fünftelregelung anwenden. Geregelt ist dies in Paragraf 93 Absatz 3 EStG.

Das Gesetz schreibt eine Höchstgrenze für den monatlichen Rentenanspruch vor: 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Folglich steigt die Höchstgrenze meist jedes Jahr ein wenig. Achtung: Es wird sich dabei immer auf die Bezugsgröße West bezogen. 

Tabelle Höchstbetrag Kleinbetragsrente

Jahr

Höchsbetrag

Kleinbetragsrente 

202435,35 Euro
202333,95 Euro
202232,90 Euro
202132,90 Euro
202031,85 Euro
201931,15 Euro

Quelle: Finanztip-Recherche, Bundesgesetzblatt (Stand: 16. Januar 2024)

Liegt die Rente unter dem jeweiligen Höchsbetrag, darf sie der Anbieter auf einen Schlag förderunschädlich auszahlen und Du musst diesen Betrag nur ermäßigt versteuern. Geschätzt dürfte die Abfindung demnach höchstens rund 9.500 Euro betragen. 

Wer riestert, profitiert während der Ansparphase von staatlichen Zulagen oder hohen Sonderausgabenabzügen. Deshalb musst Du spätere Auszahlungen nachgelagert versteuern. 

Üblicherweise zahlt der Anbieter die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase aus. Das ist frühestens ab dem 62. Lebensjahr möglich, bei älteren Verträgen ist es ab dem 60. Lebensjahr erlaubt. Im Riester-Vertrag kann ein bestimmter Termin festgelegt sein, oft ist es der Beginn des regulären Rentenbezugs. Nach der seit 2018 geltenden Neuregelung ist die Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr förderunschädlich. Das heißt, Du darfst die erhaltenen steuerlichen Vergünstigungen behalten.

Eine Auszahlung im Folgejahr kann sich steuerlich gleich doppelt positiv auswirken: Bleibt die Abfindung unterhalb der Höchstgrenze, darfst Du dank der Fünftelregelung ermäßigt versteuern. Bekommst Du beispielsweise im ersten Halbjahr Gehalt und trittst im zweiten Halbjahr in den Ruhestand ein, dann solltest Du Dir Deine Riester-Kleinbetragsrente erst im Folgejahr, dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, abfinden lassen. Dann musst Du keinen Lohn mehr versteuern und ein Teil Deiner gesetzlichen Rente ist steuerfrei. Du profitierst dann in der Regel von einem niedrigeren Steuersatz und kannst so die Steuerbelastung für die Abfindung reduzieren. 

Für einen ab 2018 abgeschlossenen Riester-Vertrag hast Du sogar ein Wahlrecht, ob Du die Abfindung der Kleinbetragsrente im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase oder erst im Folgejahr bekommen und versteuern möchtest (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a AltZertG). Du beantragst das beim Anbieter in der mit diesem vereinbarten Form (zum Beispiel Textform) bis vier Wochen nach dessen Mitteilung, dass die Rente durch Einmalzahlung abgefunden wird. 

Seit 2019 müssen Anbieter die als Kleinbetragsrenten ausgezahlten Beträge in der Rentenbezugsmitteilung gesondert ausweisen.

Eintragen musst Du die Abfindung für Ihre Kleinbetragsrente in die Anlage R Deiner Steu­er­er­klä­rung (für 2023 in Zeile 36). 

Abfindung als Anlage fürs Alter

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlaubt seit 2018 für die Abfindung eine steuerfreie Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Die Einzahlung für den Erwerb von Anwartschaften bleibt steuerfrei. Die Auszahlung einer späteren Betriebsrente ist jedoch voll zu versteuern. Die steuerfreie Einzahlung ist möglich in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds – und nur, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch andere Beiträge ausgeschöpft wird.

Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 4 Prozent der Bei­trags­be­messungs­grenze in der Ren­ten­ver­si­che­rung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre (begrenzt auf maximal zehn Jahre).

Beispiel West, Jahr 2023: Für 2023 lag der steuerfreie Höchstbetrag bei 35.040 Euro. Denn die Bei­trags­be­messungs­grenze liegt bei monatlich 7.300 Euro beziehungsweise 87.600 Euro fürs ganze Jahr; davon 4 Prozent sind 3.504 Euro. Dieser Betrag wird dann - bei zehn Beschäftigungsjahren - verzehnfacht.

Beispiel Ost, Jahr 2024: Weil hier die Bei­trags­be­messungs­grenze 7.450 Euro beträgt, ist der steuerfreie Höchstbetrag 35.760 Euro

Beispiel West, Jahr 2024: Die Bei­trags­be­messungs­grenze ist 7.550 Euro, der steuerliche Höchstbetrag entsprechend 36.240 Euro.

Bereits seit 1996 gibt es die Möglichkeit einer Frührente ohne Nachteile. Davon profitieren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die vor der Regelaltersgrenze in Ruhestand treten. Durch zusätzliche Beitragszahlungen kann die Kürzung der gesetzlichen Rente teilweise oder vollständig ausgeglichen werden. 

Die Firma, die sich von seinem Mitarbeiter trennen möchte, kann für ihn Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge übernehmen. Dies stellt eine spezielle Form der Abfindung dar. Die Hälfte der zusätzlich geleisteten Beiträge kann steuerfrei eingezahlt werden (§ 3 Nr. 28 EStG). Die andere Hälfte ist steuerpflichtig (§ 3 Nr. 9 EStG), kann jedoch als Entschädigung gemäß der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 24 Nr. 1 EStG). 

Eine weitere Möglichkeit: Du kannst eine größere Summe in eine Rürup-Rentenversicherung (Basisrente) einzahlen. So kannst Du von einem hohen Sonderausgabenabzug profitieren. Denn solche Beiträge zählen bis zu einem Höchstbeitrag als Vorsorgeaufwendungen.

Autoren
Udo Reuß

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