Hallo ich habe 2004 ein Förderdarlehen der L-Bank erhalten für einen Hauskauf,
hier wurden mehrfach pro darlehen 1% und 2% einmalige Kosten angesetzt sind diese gemäß der aktuellen rechtsprechung konform ?
Kann man diese zurückfordern ?
Danke
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Hallo,
das ist neben der Frage der Verjährung die Frage, die noch nicht geklärt ist: " Ist die Rechtsprechung des BGH zu den Kreditbearbeitungsgebühren auch auf Förderdarlehen anwendbar?"
Ihre Förerbank wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die neue BGH-Rechtsprechung selbstverständlich nicht auf Förderdarlehen anwendbar ist.
Der BGH hat in seinem Urteil zu den Kreditgebühren eine AGB-Kontrolle durchgeführt. Es ist aber aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, warum eine solche Kontrolle nicht auch für Förderdarlehen gelten sollte.Ich würde die Gebühren an Ihrer Stelle zurückfordern, machen Sie sich aber darauf gefasst, dass Ihre Bank das erstmal ablehnen wird. Da muss man dann hartnäckig sein und gut argumentieren.
Beste Grüße,
Britta -
Herzlichen Dank !
ich werde einen Fachanwalt konsultieren... -
Hallo an alle, habe bei der Sparkasse Mittelsachsen ein Darlehnsvertrag- Förderkredit KFW für die Installation einer Solaranlage über 11.000€ abgeschlossen. Drin steht, dass eine laufzeitunabhängige Gebühr von 4,00 v.H erhoben wird. Auf dem Kontoauszug des Kontoauszuges steht: 440,00€ Bearbeitungsgebühr Landesbank Baden-Würtemberg - Disagio. Kann ich diese Gebühren zurückfordern.
Danke Ihnen für Ihren Rat. polo
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Hallo polo,
bei Förderdarlehen gibt es bislang keine 100 % aussagekräftige Rechtsprechung. Unsere Expertin Britta hat sich in einem anderen Thread schon einmal mit der Frage von Förderdarlehen auseinandergesetzt:
Einmalige Kosten L- Bank förderdarlehen - Aktuelle Themen diskutieren - Finanztip Community
Auch wenn das die Frage nicht konkret beantwortet: Je mehr Kreditnehmer bei Förderdarlehen auf ihr Recht bestehen, desto eher sind die Aussichtschancen. Letztendlich kann es auch in diesem Fall wieder auf eine Grundsatzentscheidung hinauslaufen... Wer weiß?
Viele Grüße
Franziska
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Im Thread zu den Kreditgebühren häufen sich mittlerweile die Fragen zu der Behandlung von Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen. Da die Thematik eine sehr spezielle ist, soll ihr hiermit ein eigener Thread zur Verfügung stehen. Die bisherigen Beiträge zu Förderdarlehen sind hier exemplarisch aufgelistet:
Einmalige Kosten L- Bank förderdarlehen - Aktuelle Themen diskutieren - Finanztip Community
Kreditbearbeitungsgebühr - Frage stellen - Finanztip Community
Richtweisend ist jedoch hauptsächlich der folgende Beitrag:
ZitatHallo zusammen,
anbei die Urteilsgründe des LG Itzehoe zur Bearbeitungsprovision bei KfW-Darlehen. Sehr interessant. Das Gericht geht davon aus, dass die 4% Bearbeitungsprovision eher wie die Provision eines Kreditvermittlers zu bewerten ist, da die Bank nur durchleitendes Institut sei. Es handele sich damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Selbst wenn man das nicht so sehen will, sei die Abrede aber auch nicht treuwidrig. Bin sehr gespannt, wie der BGH die Rechtslage bewerten wird.
Beste Grüße,
Britta
P.S. Auch interessant: Wenn jemand bei einem KfW-Darlehen aber monatliche einen kleinen Betrag für die Kontoauszüge zahlen muss oder musste, dann kann er das auf jeden Fall zurückfordern - das hat das LG Itzehoe auch nebenbei nochmal klargestellt.
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Hallo,
ich möchte mich diesem Thema mit einer Frage anschließen, deren Behandlung ich hier noch nicht feststellen konnte.
Ich habe gelesen, dass zur Frage von KfW-Darlehen zu Beginn des kommenden Jahres ein Urteil des BGH erwartet wird. Gleichwohl bin ich schon jetzt für eine Einschätzung dankbar, ob ein Disagio (4% Abschlag auf ein Wohnraummodernisierungs-Darlehen der KfW über meine Hausbank) ganz oder zum Teil zurückgefordert werden kann.
Die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag mit der Hausbank lauten:
Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kreddites) von 4 % erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2 % für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung des Kredits.
In der Anlage zum Darlehensvertrag heißt es zur Position "Effektivverzinsung":
Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 3,93 v.H. Dabei wurde verrechnet:
das Disagio auf den Zeitraum der Zinsbindung, für den dem Darlehensnehmer bei regelmäßigem Darlehensverlauf ein Zinsvorteil gewährt wird (Zinsvorteilszeitraum).
die Bearbeitungsprovision/Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung auf die festgelegte Zinsbindung.
Sonstige Kosten des Darlehens sind im Vertrag nicht ausgewiesen.
Frage:
Ist dies ggf. ein Rückfordrungsfall?Beste Grüße
Bernd -
Hallo carnik,
wie Sie sehen, habe ich Ihren Beitrag in diesen Thread verschoben, da es hier ab sofort rund um das Thema Bearbeitungsgebühr zurück bei Förderdarlehen gehen soll.
Als ersten Hinweis siehe der Post von @Britta
Viele Grüße
Franziska
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Vielen Dank für die sehr schnellen Antworten. Werde es gleich mal versuchen.
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Hallo
ich habe ein Darlehen bei der Bayern LB.
Habe Ihnen auch geschrieben, dass ich die Bearbeitungskosten zurück verlange.
Als Antwort kam, dass das ein Förderdarlehen zu staatlich festgelegten Konditionen ist. Und somit treffe das Urteil nicht zu.
Stimmt das?
Wenn nein, was kann/soll man als nächsten Schritt machen?Desweiteren sagt meine RSV, dass sie die Kosten nicht übernehmen, da das Darlehen vor der Versicherung abgeschlossen wurde. Habe aber bereits ein Urteil vom BGH gefunden, dass das Urteil vom 25.10.2014 als Termin für die RSV ausschlaggebend ist.
Gruß
Sonja -
Hallo Benson,
die Frage wurde schon desöfteren gestellt und diskutiert. Geben Sie doch über die Suchfunktion oben rechts mal den Begriff "Förderdarlehen" ein, dann sollten Sie die entsprechenden Beiträge finden.
u.a. hat sich @Britta sehr ausführlich zu diesem Thema zu Wort gemeldet.
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Hallo
Danke für die Antwort.
Ja, das habe ich bereits gelesen - aber die Beiträge sind vom August und da waren die Förderdarlehen noch nicht dabei - und ein aktuelles Urteil wird nirgends besprochen bzw. finde ich es nichtGruß
Sonja -
Hallo Sonja,
es gibt ein Urteil was im Forum häufig genannt wird. Mit dem Suchbegriff "Itzehoe" solltest Du es finden können.
Hier wurde die Klage zu einem Förderdarlehen vom Gericht abgewiesen.
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Ich habe die Beiträge entsprechend hier hineinverschoben. Zu den Details rund um das Urteil siehe auch die Threads, die oben angegeben sind.
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Hallo,
ich möchte mich diesem Thema mit einer Frage anschließen, deren Behandlung ich hier noch nicht feststellen konnte.
Ich habe gelesen, dass zur Frage von KfW-Darlehen zu Beginn des kommenden Jahres ein Urteil des BGH erwartet wird. Gleichwohl bin ich schon jetzt für eine Einschätzung dankbar, ob ein Disagio (4% Abschlag auf ein Wohnraummodernisierungs-Darlehen der KfW über meine Hausbank) ganz oder zum Teil zurückgefordert werden kann.
Die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag mit der Hausbank lauten:
Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kreddites) von 4 % erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2 % für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung des Kredits.
In der Anlage zum Darlehensvertrag heißt es zur Position "Effektivverzinsung":
Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 3,93 v.H. Dabei wurde verrechnet:
das Disagio auf den Zeitraum der Zinsbindung, für den dem Darlehensnehmer bei regelmäßigem Darlehensverlauf ein Zinsvorteil gewährt wird (Zinsvorteilszeitraum).
die Bearbeitungsprovision/Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung auf die festgelegte Zinsbindung.
Sonstige Kosten des Darlehens sind im Vertrag nicht ausgewiesen.
Frage:
Ist dies ggf. ein Rückforderungsfall?Beste Grüße
BerndHallo Bernd,
auch bei unserem KfW-Darlehen war die Auszahlungsrate 96% -> d.h. 4% Disagio.
Später in den Abrechnungen hat die durchleitende Bank aber die 4%, die sie jeweils bei Auszahlung der Kredittranchen abgezogen hat, als "Bearbeitungs-/Schätzkosten" bezeichnet. Es handelt sich hier aber um die 4% Disagio.
Sollte ich hier einen Fehler in den Bezeichnungen machen, bitte ich die Fachleute um Verzeihung und Korrektur.Wir haben jedenfalls einen Musterbrief, den für KfW-Darlehen, abgeschickt und warten auf Antwort.
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Hallo liebes Finanzberater-Team,
ich habe 1997 ein Förderdarlehen mit einem Zusatzdarlehen (Eigenheimbau) von der Investitionsbank Brandenburg erhalten. Es wurden Verwaltungskosten erhoben. Das Zusatzdarlehen habe ich bereits abgezahlt vor ein paar Jahren und das Förderdarlehen zahle ich weiterhin. Es ist inzwischen verzinst worden wegen gestiegenem Einkommen, es werden aber monatlich Verwaltungskosten abgezogen, die auch auf meinem Jahreskontoauszug der ILB ausgewiesen sind.
Habe ich eine Chance diese Kosten erstattet zu bekommen? Ist es nicht inzwischen verjährt, da der Vertrag vor 2011 abgeschlossen wurde? Man liest und hört so viele widersprüchliche Aussagen.
Bei einem unverbindlichen Anruf in einer Anwaltskanzlei bekam ich die Auskunft dass der Fall Aussicht auf Erfolg hätte, aber da ich nicht rechtsschutzversichert bin, habe ich erst mal Abstand genommen.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Carmen
Nach intensiver Recherche bezüglich Rückerstattungen Verwaltungskosten bei Förderdarlehen habe ich nun
noch eine Frage. Macht es Sinn dennoch einen Musterbrief zur Investitionsbank mit der Aufforderung zur Rückerstattung der Kosten zu schicken und im Falle der Ablehnung einen Ombudsmann zu einzuschalten?
Sollte es wirklich noch ein e Entscheidung des BGH erfolgen, würde man damit die Verjährung stoppen?Gruss Carmen
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Hallo Carmen,
einen Brief zu senden und auf die Antwort zu warten, kann aus meiner Sicht kein Fehler sein.
Ob die Verjährung dadurch gehemmt ist ... gute Frage, die den Rechtsexperten vorbehalten sollte .. vielleicht kann sich @Britta und @RAWedekind ja dazu äußern. -
Ich habe im März 2011, über meine Sparkasse, einen KfW Kredit zur Wohnraummodernisierung abgeschlossen. Von der Sparkasse wurden 4% des Darlehens als Gebühr einbehalten.
Finanztipp weist darauf hin, dass die Rechtssituation bei KfW-Darlehen noch unklar ist und das voraussichtlich erst Anfang 2015 gerichtlich darüber entschieden wird.
Finanztip:"Die Verjährung endet normalerweise immer am 31. Dezember des dritten Jahres." - also in meinem Fall 31.12.2014
Meine Frage: Muss ich meine Ansprüche noch in 2014 geltend machen, obwohl über die rechtliche Situation erst 2015 entschieden wird und ich evtl. überhaupt keinen Anspruch habe? -
Hallo ich habe im Jahr 2009 einen Kredit bei der Investionsbank Schleswig Holstein aufgenommen.
Hier sind 1% Kreditbearbeitungsgebühr von der Darlehenssumme eingezogen wurden.
Ich habe das jetzt in einem Biref angemahnt und mich auf die neuesten Urteile des BGH bezogen.
Die Investionsbank hat mir jetzt mitgeteilt, das dieses für soziale Darlehen und Förderungen von Wohnraum nicht gilt.
Ich Frage mich jetzt, ob ich mich mit der Antwort zufrieden geben soll
und ob es wirklich der Wahrheit entspricht, oder ob dies nur ein
"Abschmetter" Manöver seitens der Bank ist. Unter Google kann ich nicht
wirklich brauchbares finden! Wer kann helfen? -
Hallo,
über die aktuelle Entwicklung der letzten Monate habe ich in den vergangenen Tagen viel gelesen, konnte jedoch keinen Schluss für mein persönliches Anliegen ableiten.
Ich habe damals ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK genutzt. Im Darlehensvertrag steht unter Anschnitt I. Punkt 3. Zusammenfassung der Vertragskonditionen:
[...]
3.6 Derzeitiger Nominalzinssatz: 8,029 % p.a. bestehend aus:
a) European Interbank Offered Rate (Laufzeit von sechs Monaten) nach dem Stand des letzten Zinsanpassungstermins am 15.06.2008: 5,129 % p.a.
b) Aufschlag für Verwaltungs- und Zinsstundungskosten: 2,900 ProzentpunkteFerner steht in einem späteren Abschnitt II. Punkt 5 zur Verzinsung:
[...]
Es wird ein veränderlicher Zins vereinbart. Als Zinssatz für den jeweils in Anspruch genommenen Darlehensbetrag gilt die jeweilige European interbank Offered rate (Euribor) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zzgl. eines Aufschlags für Verwaltungs- und Zinsstundungskosten in der in ZIffer I. 3.6 b) genannten Höhe.Ich habe das Darlehen nach Beendigung des Studiums und Beginn meines Beschäftigungsverhältnisses nach kurzer Zeit vorzeitig gekappt und den Gesamtbetrag auf einmal zurückgezahlt (anstatt ihn über Jahre hinweg zu tilgen.
Darlehenssumme: 2500€
Rückzahlungssumme: 2860€ (gerundet)Meine Fragen wären nun:
- Handelt es sich bei den angegeben Zusatzkosten um Kosten, die ich nun zurückfordern kann?
- Wenn ja, woher weiß ich bzw. wie errechne ich den entsprechenden Betrag für die Rückzahlung?
Ich hoffe, hier kann mir zügig weitergeholfen werden, da ich ja sonst in die Verjährung falle.
Besten Dank schonmal und VG
Richar B. - Handelt es sich bei den angegeben Zusatzkosten um Kosten, die ich nun zurückfordern kann?