Fluggastrechte im Zuge der Corona-Krise

  • Hallo,


    kann mir jemand bei meinem Sachverhalt helfen?


    Ich möchte gerne wissen, wie es sich mit Ansprüchen bei Flugstornierungen verhält, wenn diese mehrfach geändert wurden. In meinem Fall hatte ich bei der ersten Umbuchung keinen Entschädigungsanspruch aufgrund der rechtzeitigen Info, jedoch das Recht eines Rücktritts vom Vertrag. Dann wurde erneute umgebucht, woraufhin ich meiner Meinung nach einen Entschädigungsanspruch habe und dann wurde eine drittes Mal umgebucht bzw. storniert worauf hin die Airline versucht sich auf höhere Gewalt zu berufen.


    Sachverhalt:


    06.02.2020 Buchung Flüge
    Buchungsdaten:
    Hinflug: TP549 19.03.2020 München – Porto 18:10-20:15
    Rückflug: TP548 22.03.2020 Porto – München 13:45-17:25
    Tage bis zum Antritt der Reise: 42 Tage


    04.03.2020 1. Umbuchung der Airline: Hinflug 24 Stunden später als geplant
    Neue Buchungsdaten:
    Hinflug: TP549 20.03.2020 München – Porto 18:10-20:15
    Rückflug: TP548 22.03.2020 Porto – München 13:45-17:25
    Tage bis zum Antritt der Reise: 15 Tage
    Umbuchungsgrund: keiner genannt


    12.03.2020 Rücktritt vom Vertrag – keine Reaktion der Airline


    16.03.2020 2. Umbuchung seitens der Airline – Hin und Rückflug nun nach Lissabon statt Porto
    Neue Buchungsdaten:
    Hinflug: TP557 20.03.2020 München – Lissabon 12:50-15:05
    Rückflug: TP554 22.03.2020 Lissabon – München 14:40-18:50
    Tage bis zum Antritt der Reise: 4 Tage
    Umbuchungsgrund: keiner genannt


    17.03.2020 Verkündigung weltweiter Reisewarnung seitens Auswärtiges Amt


    18.03.2020 Beauftragung Fluggastrechte-Portal fairplane – sehen keinen Ausgleichsanspruch


    18.03.2020 3. Umbuchung/Stornierung seitens der Airline
    Neue Buchungsdaten:
    Hinflug: storniert
    Rückflug: storniert
    Tage bis zum Antritt der Reise: 2 Tage
    Umbuchungsgrund: Coronavirus


    Angebot eines Vouchers/Gutscheins gültig für 12 Monate

  • Jawoll, es besteht ein Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichzahlung aufgrund der 2. Umbuchung, es sei denn, dass die Airline sich im Nachhinein auf ‚außergewöhnliche Umstände‘ berufen kann. Dazu gehören bspw. auch behördliche Anordnungen (Einreiseverbote, Flughafenschliessungen usw. - nicht nur eine Reisewarnung des Auswärigen Amts).


    Die erste Umbuchung löst einen solchen Anspruch nicht aus, da mehr als 14 Tage vor Flugdatum.


    Ferner besteht ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004. Einen Gutschein muß der Kunde nicht akzeptieren.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)