Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.
Ich habe hier mal künstlich Intelligent (KI: ChatGPT) befragt und erhielt folgende Antwort:
Bislang sind keine veröffentlichten Gerichtsurteile bekannt, die sich speziell mit der Frage befassen, ob eine Hausverwaltung schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht über das zum 1. Juli 2024 entfallende Nebenkostenprivileg und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht gemäß § 230 Abs. 5 TKG informiert hat.
Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Pflichtverletzung von Hausverwaltungen ableiten, dass eine unterlassene Information über wesentliche gesetzliche Änderungen eine Pflichtverletzung darstellen kann. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az. 22 U 13/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sich über seine vertraglichen Pflichten zu informieren und diese einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen
Eine Hausverwaltung ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 27 WEG). Das umfasst auch:
- Information über rechtlich relevante Änderungen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind,
- Vorbereitung von Beschlussfassungen, wenn durch Untätigkeit Nachteile drohen (z. B. Vertragsverlängerung mit Kostenfolge).
Die Verwaltung hätte die Eigentümer spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist informieren müssen, damit ein entsprechender Beschluss über die Kündigung gefasst werden kann.
3. Pflichtverletzung und Schaden
Wenn die Hausverwaltung es versäumt hat, die Eigentümer rechtzeitig zu informieren oder eine Beschlussfassung zur Kündigung herbeizuführen, stellt das eine Pflichtverletzung dar.
Ein Schaden liegt vor, wenn:
- der Kabelvertrag sich unnötig verlängert hat (z. B. um 3 Jahre),
- dadurch höhere Kosten für die Eigentümergemeinschaft entstehen,
- diese Kosten hätten durch Kündigung vermieden werden können.
4. Schadenersatzanspruch
Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung kann sich ergeben aus:
- § 280 BGB (Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag),
- § 27 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters.
Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft als Ganzes müsste den Anspruch geltend machen – nicht der einzelne Eigentümer alleine (außer, es gibt eine individuelle vertragliche Grundlage, was selten ist).
Fazit
Ja, das Verhalten der Hausverwaltung kann als pflichtwidrig gewertet werden. Wenn durch diese Pflichtverletzung der Vertrag nicht gekündigt wurde und der Gemeinschaft dadurch vermeidbare Kosten entstehen, besteht ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung.“