Beiträge von Schlesinger

    Wenn es sich um stornierbaren Tarif handelt, dann gehe wie folgt vor:

    In der App DB Navigator kannst du ein stornierbares Ticket so stornieren:

    1. Öffne den DB Navigator.

    2. Gehe zu „Reisen“.

    3. Wähle die betreffende Buchung aus.

    4. Tippe unten auf „Auftrag bearbeiten“.

    5. Wähle „Ticket stornieren“ und bestätige die Stornierung.

    Ich würde auch die Forderung aufkaufen und in meinem Namen geltend machen. Auch ich würde wie jeder andere auch, mich bei einem Forderungskauf absichern indem ich mir den Ausweis des Rechteverkäufers zeigen lasse, um sicherzustellen, dass ich es mit einem real existierenden Menschen und nicht mit einem Betrüger zu tun habe. Genauso agieren auch die entsprechenden Firmen.

    Ich schätze den Fall pessimistisch ein, denn bei Wertpapiergeschäften gibt es kein Widerrufs- und kein Rücktrittsrecht.

    Die einzigen Möglichkeiten, das ganze rückabzuwickeln bestünde m. E. darin, die Erwerberin der Wertpapiere für nicht geschäftsfähig zu erklären (§§ 104, 105 BGB).

    Die zweite Möglichkeit bestünde darin, dass die Erwerberin nicht ordnungsgemäß über den Wertpapierkauf und dessen Risiken aufgeklärt wurde. Ich gehe aber mal davon aus, dass die Bankmitarbeiterin diese Belehrungsformalien einhielt und sich durch Unterschrift hat bestätigen lassen, um sich abzusichern.

    Die dritte Möglichkeit besteht darin, die Wertpapiere zu verkaufen. Der Unterschied zwischen An- und Verkaufspreis (Spread) dürfte aufgrund der geringen Haltezeit gering sein (1 %). Dies könnte man gedanklich als Lehrgeld bezeichnen. Dies ist wohl die schnellste und praktikabelste Lösung.

    Bei den ersten beiden Möglichkeiten müsste man sich auf lange Rechtsstreitigkeiten einstellen.

    Zu Szenario 1:
    Beim Kauf (auch eines Bahntickets) wird die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sofort mit der Bezahlung fällig, dazu: § 13 Abs. 1 Nr. 1a und § 14 UStG.
    Dagegen werden Sicherheitsgebühren, Flugafenlandegebühren und die Luftverkehrssteuer erst fällig, wenn der Passagier tatsächlich abfliegt.

    Daher die unterschiedliche Behandlung im Luft- und Bahnverkehr.

    Würde eine Fluggesellschaft die Sicherheitsgebühren, Flugafenlandegebühren und die Luftverkehrssteuer einbehalten, wenn der Passagier freiwillig den nicht stornierbaren Flug nicht antritt, wäre sie zu Unrecht bereichert.
    Bei der Bahn hingegen wurde die Umsatz-/Mehrwertsteuer mit dem Kauf fällig.

    Zu Szenario 2:

    Bei zu erwartender Verspätung ab 20 Minuten wird lediglich die Zugbindung aufgehoben.
    Der Fahrgast ist erst ab einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten berechtig, von der Reise zurückzutreten. Hierzu: „Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie

    -von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen

    -sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind

    -sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.“ Quelle: https://www.bahn.de/service/inform…iche-regelungen

    Zu Szenario 3:

    Wenn der Zug kurz vor dem Zielbahnhof auf der Strecke liegenbleibt, dadurch eine Verspätung von mindestens 60 Minuten eintritt und die Reise dadurch sinnlos geworden ist, müsste die Reise sofort abgebrochen werden indem man sich sofort auf die kostenlose Rückreise zum Ausgangsort begibt, um die volle Fahrpreiserststtung zu erhalten.

    Zu Szenario 4:

    Hier gibt es keine Rücktrittsrechte (sh. Ausführungen zu Szenario 2), da Rücktrittsrecht erst ab 60 Minuten.

    Zu Szenario 5:

    Wenn Hin- und Rückfahrt zusammen gebucht und mehr als 60 min Verspätung und dadurch Reise sinnlos geworden ist, man nicht reist, dann ist das gesamte Ticket (Hin- u. Rückfahrt) zu erstatten.

    Einen wesentlichen Nachteil hat die Flugbuchung über Reisebüros und Consulidators gegenüber der Direktbuchung bei der Airline für Meilen- oder Punktesammler. Hier gibt es oft keine oder nur eine eingeschränkte Bonusgutschrift.

    Was allerdings wichtig ist: Wenn ihr z. B. über Skyscanner bei Trip.com bucht, weil es dort günstiger ist, dann ist Trip.com euer Ansprechpartner, nicht die Fluggesellschaft!

    1. Trip . com

    Bei Nurflügen über Trip.com ist die Situation so:
    Trip.com tritt als Vermittler für die Fluggesellschaft auf.
    Das Ticket wird im Namen der Airline ausgestellt.
    Dein eigentlicher Beförderungsvertrag besteht immer direkt mit der Fluggesellschaft.
    Trip.com übernimmt nur die Rolle des Vermittlers und ggf. die Zahlungsabwicklung sowie den Kundenservice.
    Trip.com bleibt aber dein Vertragspartner für die reine Vermittlungsleistung.
    D. h. Gebühren für Serviceleistungen, Umbuchungen, Stornierungen oder Support entstehen über Trip.com.
    Bei Problemen mit dem Flug selbst (z. B. Annullierung, Verspätung, EU-Fluggastrechte) musst du dich direkt an die Airline wenden.

    2. skyscanner

    Ähnlich sieht es bei skyscanner aus: Skyscanner tritt in aller Regel nur als Vermittler auf.
    Wenn du über Skyscanner buchst, wirst du meist auf die Website einer Fluggesellschaft oder eines Online-Reisebüros (OTA) wie Opodo, eDreams oder Trip.com weitergeleitet.
    Vertragspartner ist dann nicht Skyscanner, sondern die jeweilige Airline.

    Er ist erstaunt, dass Turkish Airlines auf der eigenen Homepage deutlich höhere Preise als viele Internetsuchmaschinen hat.

    Hier wurden schon einige Namen genannt, bspw.: trip . com, opodo, skyscannern usw.

    Diese Firmen betätigen sich als Flug-Consolidators. Ein Consolidator ist je nach Kontext eine Person, ein Unternehmen oder ein Werkzeug, das verschiedene Elemente zusammenführt, konsolidiert oder vereint. Beispiele sind Flugticket-Großhändler, die Reisebüros Tickets anbieten, Unternehmen, die sich durch den Kauf anderer Firmen vergrößern, oder Software, die Finanzdaten und Produktionsmaterialien zusammenfasst.

    Ein Flu-Consolidator ist ein Großhändler für Flugtickets, der Tickets von Fluggesellschaften billig in größeren Mengen kauft und mit Gewinn an Reisebüros und/oder Endkunden weiterverkauft. (Dabei kann der Flugpreis an den Passagier durchaus unter den von der Airline-Website liegen.)

    Das Unternehmen nimmt eine Vermittlerrolle ein und ist nicht für die Endkundenbetreuung zuständig; ähnlich dem Immobilienmakler beim Immobilienkauf.

    Letztendlich kommt der Beförderungsvertrag immer zwischen Passagier und Airline zu Stande, ganz gleich ob man über ein Reisebüro, über einen Consolidator oder direkt bei der Airline bucht.

    Ich persönlich empfehle, wie hier schon im Thread erwähnt, die Flugsuche über „Google-flights“ bzw. „Google-Flüge“. Dies ist eine Metasuche über viele Consolidators/Reisebüros/Airline und man bekommt für ein und denselben Flug die unterschiedlichen Preise angezeigt.

    Bei der Ticketbuchung bitte immer im Kleingedruckten darauf achten, dass die Gepäckregelung den persönlichen Erwartungen entspricht und es sich um eine Flugbuchung handelt (=Hin- und Rückflug zusammen gebucht! - Gegensatz: Manche Reisebüros bieten auch Hin- und Rückflug als getrennte Flugbuchungen an. Sollte es zu Absagen des Hinfluges kommen, bleibt man immer noch an den Ticketkosten für den Rückflug hängen.)

    „Wer im Ausland schon einmal mit einem Mietwagen unterwegs war, der kennt es vielleicht: Monate später kommt ein Brief nach Hause, weil man falsch geparkt hat – die Parksituation in fremden Ländern zu überblicken, kann schließlich kompliziert sein. Noch teurer wird es dann, wenn die Autovermietung für die Bearbeitung des Strafzettels eine Gebühr verlangt. Eine Vertragsklausel, nach der Mieter eines Fahrzeuges eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 40 Euro an den Vermieter zahlen müssen, wenn sie ein Knöllchen kassieren, ist allerdings unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23).

    Ein Verbraucher hatte online über die Hertz Autovermietung GmbH einen Mietwagen in Barcelona gebucht. Während seines Aufenthaltes in Barcelona kassierte er ein Knöllchen. Zuhause angekommen, erhielt er nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch eine Rechnung von Hertz selbst. Diese Bearbeitungsgebühr hatte Hertz auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt.

    Gebührenregelung muss Ausnahmen berücksichtigen

    "Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 Euro (..) berechnet", heißt es in den AGB – zumindest dann, wenn man ein Auto in Spanien bucht. Die Bearbeitungskosten würden nach dieser Regelung pauschal anfallen, und genau das ist das Problem. Pauschalierte Schadensersatzansprüche können in AGB nämlich nach § 309 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässig sein.

    Dem Kunden sei es nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass in Wirklichkeit ein geringerer Schaden entstanden sei, führte das LG aus. Allein deshalb sei die Klausel nach Auffassung des Gerichts nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam und der Mieter müsse die Pauschale nicht zahlen. Eine etwaige gesetzliche Regelung, die solche Bearbeitungsgebühren vorsieht (vgl. § 306 Abs. 2 BGB), gibt es nicht.“ Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrich…google_vignette

    Zum Schluss möchte ich Dich fragen, da Du Dich ja so um das Rentensystem sorgst (von dem Du ja lt. eigener Aussage gar nicht betroffen bist), wie Du denn die Situation bei den Pensionen der Beamten beurteilst?

    Jawoll, ich sorge mich um das Rentensystem. Würde man nach 2031 das Rentenniveau unter 48 % senken, würden zahlreiche Menschen in Altersarmut fallen und würden sich politischen Rattenfängern zuwenden.

    Vielleicht auch mal was bei den Schweizern abschauen?

    "Unter dem Strich kommen Männer auf eine Jahresrente von durchschnittlich 52'735 Franken, Frauen nur 35'442 Franken. Pro Monat sind es fast 4400 Franken respektive knapp 3000 Franken."

    Dazu müssten wir das (Duchschnitts-)Renteneintrittsalter der Schweiz kennen und wissen wie viel Prozent eines Durchschnittsverdieners dies ist. (Wenn ich mir in der Schweiz eine Tasse Kaffee kaufe, könnte ich hier von diesem Geld ein ganzes Café aufkaufen 😀). - In der Schweiz ist vieles (Löhne, Preise usw.) bekanntlich teurer als bei uns.

    - Rentenanwartschaft in Ö nach mind. 15 Jahren
    - Rentenanwartschaft in D nach mind. 5 Jahren

    Dann sollten wir in Deutschland bei der ganzen Diskussion über das Niveau der Renten und auch über diesen Aspekt nachdenken. - Die ganze Diskussion sollte neutral und ergebnisoffen stattfinden - und nicht parteipolitisch.

    Fest steht, dass das Rentenniveau nicht nur bis 2031 gesichert werden sollte (wie von der derzeitigen Koalition beschlossen) sondern auch darüber hinaus - und wenn möglich sollte es auch gesteigert werden,

    In Sachen Kranken- und Pflegeversicherung wird ganz sicher auch eine Ethikkommission ein Wörtchen mitzureden haben.
    Ist es noch leistbar, das z.B. über 80 jährige Mitglieder der Gesellschaft noch Herzschrittmacher bekommen? Ist eine Schenkelhalsoperation in hohem Alter noch bezahlbar? Sind Kinderwunschtherapien der Allgemeinheit noch zumutbar? Gibt es Risikozuschläge für Risikosportarten bzw. wird die Krankenkassenleistung aus daraus resultierenden Verletzungen gestrichen? usw. usw.

    Vollkommene Zustimmung zu deinen Gedankengängen!!!

    Zusätzlich sollte jeder Rentner dazu „verdonnert“ bzw. verpflichtet werden, aktiv Sport zu betreiben (Muskelaufbau/Ausdauertraining). Damit kann Altersdiabetes verhindert werden, was Kosten einspart.

    Ärzte sollten durch Ernährungsberatung mehr Anreize bekommen, Zusatzkosten für das Gesundheitssystem zu vermeiden als zu hoffen, dass sie einen weiteren chronischen Patienten bekommen, der ihnen immer wiederkehrende Einkommen sichert. Ein solches Verhalten durch Ärzte habe ich im Rahmen der „Fünf-Minuten-Stechuhrmedizin“ selbst erlebt, als mir die Ärzte mitteilten, meine Zucker- und Bluttfettwerte würden gen roten Bereich gehen, aber notfalls würde man dies mit Medikamenten in den Griff bekommen. Letztendlich habe ich dies durch Umstellung meiner Ernährung und einem individuell erstellten Sportprogramm selbst in den Griff bekommen.

    1. Gedankengang
    Ich bin als „Versorgungsgeldempfänger“ (ja, hört sich eher nach Sozialhilfe an - aber so nennt man Pensionäre offiziell) unter den Blinden (=Rentnern) König. Dies ist mir bewusst. Aber jeder hätte die Beamtenlaufbahn einschlagen können, in welcher man im aktiven Berufsleben weniger verdient als in der freien Wirtschaft. In der Zeit nach der Pensionierung/Berentung verhält es sich genau umgekehrt. Aus diesem Gedankengang folgt, dass jeder Rentner einen Teil seines Lohns in eine private zusätzliche Altersvorsorge hätte stecken können/müssen. Dies ist mein erstes Argument, warum Besserverdienende Pensionäre/Rentner nicht für einkommensschwächere etwas abgeben sollten.

    2. Gedankengang
    Besser verdienende Rentner und Pensionäre zahlen wesentlich mehr Einkommensteuer als weniger gut betuchte Rentner. Aus dem „Steuersäckl“ fließen in die Deutschen Rentenversicherung ca. 20 bis 30 % deren Einnahmen zu. Daraus folgt, dass bereits heute Besserverdienende für einkommenschwächere Rentner mit einstehen. Warum sollten genau diese Personen, die durch bessere/höhere Lebensleistung viel für den Staat erwirtschaftet haben jetzt noch mehr einzahlen???

    Es ist mir bewusst, dass es gut situierte Rentner und Pensionäre gibt. Es ist mir ebenfalls bewusst, dass viele Rentner ihre karge Rente durch Flaschensammeln aufstocken.

    Meine Vorschläge zur Lösung des Problems zur Sicherung der Renten:

    -späterer Eintritt ins Rentenalter/der Pensionierung, schließlich haben wir eine höhere Lebenserwartung als vor 50 Jahren

    -Deutsche Rentenversicherung darf sich nicht nur auf den Bismarckschen Grundsatz verlassen, dass Jüngere für Ältere aufkommen müssen, verlassen und sollte mehr am Kapitalmarkt investieren.

    -alle (Arbeitnehmer, Angestellte, Beamte, Künstler, Freiberufler, Selbstständige) sollten in einen gemeinsamen Altersversorgungstopf einzahlen.

    -Steuerliche Förderung privater zusätzlicher Altersvorsorge.

    -bessere Einführung von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt.

    Beispiele sind die Niederlande, Österreich und die skandinavischen Länder, wo das Rentenniveau höher ist als in Deutschland.

    Unser Staat, ganz gleich welche Parteien regierten, machte bislang seine Hausaufgaben zu schlecht. Man verließ sich zu lange auf die Bismarcksche Rentenformel, wonach aktiv Arbeitende für Rentner aufkommen sollten.

    Hier ein geldwerter Tipp:

    Meta (Facebook und Instagram) sammelt rechtswidrig alle Daten seiner Nutzer (Besuch von Erotik- oder Datingseiten, Internetrecherche nach Krankheiten oder Krediten usw.), selbst wenn man offline ist oder nicht zugestimmt hat. Aus diesen Daten lassen sich Persönlichkeitsprofile für Werbemaßnahmen erstellen.

    Dafür steht einem Schadenersatz zu. Etwa 1000 diesbezügliche gerichtliche Klagen scheiterten. In anderen Verfahren wurden den Nutzern Schadenersatzsummen von 1.000,- bis 10.000,- EUR zugesprochen.
    Der BGH beziffert diesen immateriellen Schaden auf 100,- EUR. Allerdings kam es in dem Fall vor dem BGH verhandelten Fall nur zum Diebstahl von Personengrunddaten, woraus man kein Persönlichkeitsprofil für Werbemaßnahmen erstellen konnte.

    Man könnte seine Forderung auf Schadenersatz zum einen selbst in die Hand nehmen, hätte viel Schreibarbeit und ein größeres nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Kein Rechtsanwalt würde für so einen geringen Streitwert arbeiten.

    Die andere Möglichkeit ist, seinen Schadenersatzanspruch gegen Meta zu verkaufen. Die Firma „Privacy ReClaim“ kauft diese Schadenersatzforderungen ab und überweist einen innerhalb von 14 Tagen 50,- EUR auf sein Konto. Man hat absolut kein Prozessrisiko. - Habe ich auch gemacht.

    Ich habe mein Geld innerhalb von fünf Tagen bekommen.

    Privacy ReClaim führt später eine Sammelklage gegen Meta.

    Man muss einige Daten beim Verkauf seines Schadenersatzanspruchs an Privacy ReClaim angeben (z. B.: Erstanmeldung bei Facebook/Instagram, Werbeeinstellungen, Cockieeinstellungen usw.), die teilweise etwas schwer zu finden sind. Anschließend muss man sich über eine AusweisApp identifizieren, dass man auch ein realer Mensch und kein Betrüger ist. - Ist etwas kompliziert und erfordert ca. 20 min Arbeitsaufwand.

    Hier die Webseite, wo man das verkaufen kann:

    Privacy ReClaim
    Privacy ReClaim setzt sich für die Einhaltung des Datenschutzes ein. Jetzt anmelden und Rechtsanspruch prüfen.
    www.privacyreclaim.com

    Nutzer von Androidhandys können auf gleiche Art weitere 40,- verdienen, indem sie ihren Schadenersatz gegen Android/Google ebenfalls an Privacy ReClaim verkaufen.

    Nicht ganz richtig. Er kann zwar die Einlösung verweigern, in dem Moment entsteht aber - was sehr viele Menschen nicht wissen - ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

    Das trifft im Eingangssachverhalt aber nicht zu, denn:

    Guten Abend, wir haben im Jahr 2013 eine "Geldwertkarte" von einem Sport- und Freizeitcentrum als Geschenk bekommen.

    Zu beachten ist,, dass der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt und der Händler mit dem Eintritt der Verjährung auch nicht mehr verpflichtet ist einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen (Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 27. August 2013 – Az.: 16 S 702/12).

    Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.

    Ich habe hier mal künstlich Intelligent (KI: ChatGPT) befragt und erhielt folgende Antwort:

    Bislang sind keine veröffentlichten Gerichtsurteile bekannt, die sich speziell mit der Frage befassen, ob eine Hausverwaltung schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht über das zum 1. Juli 2024 entfallende Nebenkostenprivileg und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht gemäß § 230 Abs. 5 TKG informiert hat.

    Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Pflichtverletzung von Hausverwaltungen ableiten, dass eine unterlassene Information über wesentliche gesetzliche Änderungen eine Pflichtverletzung darstellen kann. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az. 22 U 13/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sich über seine vertraglichen Pflichten zu informieren und diese einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen


    Eine Hausverwaltung ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 27 WEG). Das umfasst auch:

    • Information über rechtlich relevante Änderungen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind,
    • Vorbereitung von Beschlussfassungen, wenn durch Untätigkeit Nachteile drohen (z. B. Vertragsverlängerung mit Kostenfolge).


    Die Verwaltung hätte die Eigentümer spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist informieren müssen, damit ein entsprechender Beschluss über die Kündigung gefasst werden kann.


    3. Pflichtverletzung und Schaden


    Wenn die Hausverwaltung es versäumt hat, die Eigentümer rechtzeitig zu informieren oder eine Beschlussfassung zur Kündigung herbeizuführen, stellt das eine Pflichtverletzung dar.

    Ein Schaden liegt vor, wenn:

    • der Kabelvertrag sich unnötig verlängert hat (z. B. um 3 Jahre),
    • dadurch höhere Kosten für die Eigentümergemeinschaft entstehen,
    • diese Kosten hätten durch Kündigung vermieden werden können.


    4. Schadenersatzanspruch


    Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung kann sich ergeben aus:

    • § 280 BGB (Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag),
    • § 27 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters.


    Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft als Ganzes müsste den Anspruch geltend machen – nicht der einzelne Eigentümer alleine (außer, es gibt eine individuelle vertragliche Grundlage, was selten ist).


    Fazit


    Ja, das Verhalten der Hausverwaltung kann als pflichtwidrig gewertet werden. Wenn durch diese Pflichtverletzung der Vertrag nicht gekündigt wurde und der Gemeinschaft dadurch vermeidbare Kosten entstehen, besteht ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung.“

    „Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.“ Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digital…r-kabeltv-53330

    Kurz: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Datum verpennt hat, zu welchen ein Sonderkündigungsrecht bestand, dann läuft der Vertrag entsprechend weiter.

    Und jeder Wohnungseigentümer ist ja selbst auch ein Teil der WEG. Also trägt jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gewisse Mitschuld am Versäumen des Termins.

    Wenn Du Geld zurückbekommen willst, liegt die Beweislast bei Dir.

    Vollkommene Zustimmung!!!

    Ich habe in meinem letzten Beitrag zu diesem Thema lediglich die Rechtslage dargestellt.

    Und im Zivilrecht, zu denen auch die Fluggastrechte gehören, gilt immer der Grundsatz: „Wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen“.

    Aber die Threadeinstellerin will ja gem. ihren eigenen Angaben einen befreundeten Rechtsanwalt mandatieren.

    Ich würde in einem solchen Fall einen speziellen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen,

    Hierbei ist anzumerken, dass es keine Fachanwälte für Reiserecht gibt. Vgl.: https://anwaltsrecht.uni-koeln.de/sites/anwaltsr…7/kilian_03.pdf