Hallo zusammen,
danke Euch für Eure bisherigen Antworten.
Kündigungsrecht Darlehensnehmer: Das steht ja ganz klar im bereits zitierten § 489 BGB: Nach Ende Zinsbindung oder nach 10 Jahren, kann verträglich nicht ausgeschlossen werden, keine Fragen offen. Der Titel dieses Paragraphen sagts bereits: "Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers". Einen analogen Paragraphen für den Darlehensgeber gibt es nicht, es steht aber auch nirgendwo im BGB so schwarz auf weiß, dass es kein ordentliches Kündigungsrecht für den Geber gibt.
Das Thema "Verschlechterung der finanziellen Situation" / nicht störungsfreier Verlauf ist außerhalb des Horizonts meiner Fragestellung, da es das Thema "außerordentliche Kündigung" betrifft - hier ist die Sache in meinen Augen auch klar (s. jeweilige AGB oder § 490 "Außerordentliches Kündigungsrecht", nicht auf den Nehmer beschränkt).
Für die mittel- bis langfristige Finanz- und insbesondere Liquiditätsplanung bzw. das zugehörige Risikomanagement ist es immer gewinnbringend, an so vielen Stellen wie möglich Klarheit zu haben - im Sinne von "ausgeschlossen" und nicht "kommt selten vor". Es sind nämlich in diesem Zusammenhang schon grundsätzlich sehr wenig Stellen, an denen Klarheit prinzipiell möglich ist.
Meine Hoffnung war, für diese Standard-Situation (Immobiliendarlehen, Zinsbindung kürzer als Vertragslaufzeit) von doch sehr überschaubarer Komplexität ein "ordentliche Kündigung geberseitig ausgeschlossen" oder "ordentliche Kündigung geberseitig möglich" zu sehen, aber die richtige Quelle ist leider noch nicht aufgetaucht.