Hallo Impidimpi
Ich bin kein ausgewiesener Fachmann für die Vermögensübertragung zu Lebzeiten auf künftige Erben.
Ich habe lediglich auf Möglichkeiten hingewiesen die ich teilweise auch selbst genutzt habe.
Wenn Menschen zuz Lebzeiten das Vermögen oder einen Teil davon an die voraussichtlichen Erben übertragen erfolgt dies meist mit einer Schenkung.
Beim größten Teil davon handelt es sich um die Übertagung des selbst bewohnten Wohnhauses der Eltern an Kinder.
Als Sicherheit lassen die Eltern sich einen lebenslängliches Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen.
Das ist ein Nutzunsrecht/Wohnrecht zu Lebzeiten der Eltern.
Der Grund für diese Übertragung ist, dass der Wert dieser Schenkung auf Grund des Nutzunsrechtes geringer ist und somit meist keineoder weniger Schenkungssteuer anfällt.
Das ist sozusagen der Klassiker.
Bei Vermögen wo es nicht nur um das selbst bewohnte Haus geht, sondern wo meist weitere vermietete Immobilien vorhanden sind kann man durch die Übertragung mit Nießbrauch ebenfalls den Wert der Immobilien deutlich reduzieren.
In diesem Fall hat der NIeßbrauch den Sinn, dass die Kinder wohl Eigentümer der Immobilien werden, die MIETE erhalten jedoch weitern lebenslänglich die Eltern.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, also hohes Immobilienvermögen vorhanden ist, ist das eine legale Supermöglichkeit Erbauseindersetzungen nach dem Tod zu vermeiden und dennoch lebenslänglich die Erträge zu erhalten.
Bei AKTIEN oder FONDS gilt im Grunde genommen genau dasselbe.
Das DEPOT wird auf die Kinder übertragen (verschenkt).
Der Schenker erhält das Nießbrauchrecht, dadurch ist der WERT der Schenkung geringer.
Die Dividenden erhält der Schenker. Kursgewinne gehen bereits zu Gunsten der Beschenkten so wie die Wertsteigerung bei Immobilien.
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Wenn man eine Immobilie oder Wertpapiere verschenkt, die KEINEN Ertrag haben.
Z.B. das selbst bewohnte Haus oder AKTIEN ohne Dividende oder thessauerierende FONDS ohne Ausschüttung, dann geht der Inhaber des NIESSBRAUCHS leer aus.
Wenn es bei Immobilien keine Miete gibt
und bei Aktien keine Dividende
dann gibt es keine Ausschüttung.
Wenn der Schenker jedoch auf ERTRÄGE angewiesen ist, dann sollte er nur solche Anlegen verschenken bei denen es auch ERTRÄGE gibt.
Im Falle von Aktien muss man dann das Depot vor der Schenkung so umgestalten, dass am Schenkungstag im Depot ausschließlich Dividenenwerte oder ausschüttende Fonds enthalten sind.
Da ist nur das klassische Beispiel so wie es im Alltag am meisten vorkommt.
Wie überall, gibt es aber auch bei Schenkungen unendlich viele Sonderfälle.
Meist dann, wenn ein Schenker nicht den klassischen Bilderbuchlebenslauf hat mit 1 Ehefrau und mit gemeinsamen Kindern nur aus dieser Ehe.
Oft werden Schenkungen zu Lebzeiten an frühere Lebensgefährtinnen oder an Mütter von Kindern gemacht mit denen man nicht verheiratet war.
Oder direkt an Kinder die nicht von der eigenen Ehefrau stammen.
Oder an andere nahestehenden Personen um diese im Todesfall aus der Erbengemeinschaft heraus zu halten.
Da ich beruflich mit diesen Fällen zu tun hatte und auch selbst PRIVAT keinen ganz gradlinigen Lebenslauf hatte, gibt es viele Varianten die im jeweiligen FAll sehr hilfreich sind und das Ziel haben nach dem Tod einen Streit zwischen den oft unterschiedlichen Erben zu vermeiden.
Auch wenn der Text jetzt wieder einmal sehr lang wird noch ein wichtiger Tip.
Im Todesfall können Schenkungen die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod gemacht wurden von den Erben angefochten werden.
Der Sinn dieser Regelung ist, dass man verhindern will dass ein Mensch vor dem Tod große Vermögensteile z.B. an eine neue Lebensgefährtin verschenkt weil sie ihn möglicherweise beeinflusst hat und die Erben dann leer ausgehen
Daher gibt es auch die Möglichkeit dass man z.B. Immobilien an nahestehende Menschen (z.B. die Mutter eines unehelichen Kindes) nicht verschenkt sondern zum gerade noch vertretbaren günstigsten Preis an diese VERKAUFT.
Den Kaufpreis finanziert die Begünstigte mit einem Kredit den sie dann durch die Mieteinnahmen tilgt.
Wenn der Kaufpreis "günstig" ist, reicht die Miete für Zins und Tilgung aus und die Immoblie zahlt sich von selbst ab und entspricht dann im Endeffekt einer Schenkung ohne Schenkungssteuer und ohne Risiko einer Anfechtung durch Erben.
In diesem Fall handelt es sich um einen normalen Verkauf und KEINE SCHENKUNG.
Daher ist dieser Verkauf im Todesall auch nicht anfechtbar sondern endgültig.
Die "Beschenkte" hat natürlich erst dann einen Nutzen wenn der Kredit durch die MIete getilgt ist.
Das ist nur ein Beispiel von vielen Gestaltungsmöglichkeiten.
So bunt wie das Leben oft ist, so bunt sind die Gestaltungsmöglichkeiten.
Wobei ich nur rechtlich legale Möglichkeiten meine.
Wer jedoch bewusst die Summen für seine gesetzlichen Erben so klein wie möglich halten will, der hat auch noch eine ganze Bandbreite von nicht ganz freundlichen Gestaltungen.
Darauf will ich aber hier nicht eingehen.
Ich wünsche ein gutes Händchen. McProfit