Sorry Zahlenfreund, aber Landmann bzw. Herr B braucht jetzt kein P-Konto mehr und wahrscheinlich auch keine Schuldnerberatung, denn nach der Schilderung hat der Gläubiger sein Geld, die Pfändung ist damit bereits erledigt und dies bestätigt. Die Freigabe des arrestierten Betrages wird aber von der Bank einfach nicht umgesetzt.
In einem Punkt muss ich dem sehr engagierten Schreiben der Stadt Erkrath (das war auch der Gläubiger, richtig?) entschieden widersprechen: Bis zu einer Woche Bearbeitungszeit für die Freigabe einer Kontopfändung ist keineswegs normal. Das Kreditinstitut hat unverzüglich zu handeln. Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Da das Bearbeiten von Pfändungen zum Kernbereich der Geschäftstätigkeit einer Bank gehört, müsste eine Bearbeitung am Tag des Einganges der Mitteilung, allerspätestens am folgenden Geschäftstag erfolgen. Für aus einem Verzug entstandene Schäden könnte die Bank haftbar gemacht werden.
Verweigert ein Kreditinstitut zu Unrecht die Auszahlung, kommt eine gerichtliche Auszahlungsanordnung auch per einstweiliger Verfügung in Betracht. Das wäre bei einem ordentlichen Gericht. (Das Vollstreckungsgericht ist ja gerade nicht mehr zuständig, weil die Vollstreckung aufgehoben wurde.)
Da könnte etwas herauskommen wie
"Dieser Betrag steht ihr [der Kundin] (...) zu. Sie kann darüber verfügen und hat nach der klaren gesetzlichen Regelung einen Auszahlungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte." Dem Antrag "1. der Verfügungsbeklagten [gemeint ist die Bank] aufzugeben, an sie unverzüglich einen Betrag in Höhe von € 86,00 aus ihrem Guthaben auf dem bei der Verfügungsbeklagten errichteten Konto Nr. xxx auszuzahlen.
2. für den Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 anzudrohen." wurde stattgegeben. (Etwas unjuristisch von mir verkürzt.
AG Bremen 4 C 412/10 mit Urteil vom 24.08.2010 zitiert nach https://www.ra-kotz.de/pfaendungsschu…ozialgelder.htm )
Ein Hinweis an die Bafin wäre hilfreich, um bei der Bank zumindest in Zukunft ein ordnungsgemäßes Handeln herbeizuführen.