Das waren jetzt viele Punkte auf einmal. Jetzt kommt auch viel Text zurück. -- Die Verhinderungspflege löst bei mir in der Praxis meist schlechte Stimmung aus, weil sie zwar kompliziert und irgendwie interessant ist und und die Beschäftigung durchaus lohnend sein kann, aber durch die vielen Regelungen und das nervige Verfahren auch regelmäßig für Frust sorgt.
Einen guten Überblick über das, was überhaupt alles geben könnte, findet man übrigens in den Leistungsübersichten vom Pflege-Dschungel .
"Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen."
806 € jährlich aus dem Budget der Kurzzeitpflege können umgewidmet werden.
"...wenn die Verhinderungspflege von nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, geleistet wird und die Pflegekasse statt 1.612 Euro dann nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes bezahlt."
In der Übersicht des Pflege-Dschungels https://pflege-dschungel.de/wp-content/upl…n-2024-1.24.pdf auf Seite 2 wird der § 39 auch für die Kombi Verwandte + Fahrtkosten über die verschiedenen Pflegegrade schön aufgedröselt. Da siehst Du, dass der 1,5-fache Satz der Deckel ist, über den hinaus kein Pflegegeld gezahlt wird, sehr wohl aber die Fahrtkosten, bis die 1602+806 € jährlich erreicht sind.
Die ganzen Überlegungen gelten für Fälle mit nur einer Verhinderungspflegeperson. Was bei mehreren Personen passiert, die teilweise Angehörige sind und teilweise nicht oder auch bei einem unterjährigen Wechsel des Pflegegrades, darf man gerne ausprobieren. Die Leistungsabteilung der Pflegekasse freut sich bestimmt über solche Anträge und erklärt auf Nachfrage gerne ausführlich, wie und auf welcher rechtlichen Grundlage sie da rechnet. 
Verwirrend ist, dass das Pflegegeld monatlich gezahlt wird, bei der Verhinderungspflege aber ein jährliches Budget gemeint ist. Der monatliche Pflegegeldsatz ist die Bezugsgröße. So kann man sich ein paar Zeilen mit konkreten Zahlen in Gesetzen und Verordnungen sparen, macht aber den Gesetzestext für Laien an der Stelle undurchschaubar.
Übrigens wird in der Pflege der Begriff naher Verwandter wehesentlich weiter gefasst als z.B. im Steuerrecht. Insbesondere bei Geschwistern fällt auf, dass sie steuerlich Fremde sind und in der Pflege zu nahe Angehörigen werden.
"Eine rückwirkende Beantragung [der Verhinderungspflege] ist vier Jahre lang möglich." (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)
Demnach hätte man bis zur Steuererklärung Zeit, sich für die Pauschale oder die Auszahlung der Verhinderungspflege zu "entscheiden"
Die vier Jahre beziehen sich auf den sozialrechtlichen Teil, sprich die Beantragung der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse. Wenn Du die Steuererklärung auch schiebst (z.B. wenn Du nicht zur Abgabe verpflichtet bist), kannst Du die Entscheidung sehr lange hinauszögern. Das kann ich aber nicht empfehlen, denn zum einen reagieren die Kassen auf einen Stapel von spät eingereichten Anträgen ggf. mit Misstrauen und prüfen intensiv. Zum anderen wirst Du feststellen, dass Du Dich nach Jahren nur noch schlecht erinnern kannst, zu welchen Uhrzeiten genau Du beim Pflegenden warst. Die musst Du aber ins Formular eintragen, denn Du willst auf jeden Fall die Pflege stundenweise abrechnen und nicht tageweise. Wenn sich sorgfältig ausgefüllte Stundenzettel über Jahre stapeln und der Pflegende zwischenzeitlich verstirbt, kann keiner mehr den Antrag stellen. Wenn der Antrag schon vorab gestellt war und nur noch die Stundenzettel fehlten, müsste die Kasse eigentlich zahlen. Tut sie es? Warum sollte man sich den Stress machen und das ausprobieren?
Triff die Entscheidung jetzt und mache es gleich richtig. Dann kannst Du nach dem ersten oft missglückten Antrag für die ersten Monate beim zweiten alles richtig machen. Ach so, noch eine Regelung: Die Verhinderungspflege darf erst 6 Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit beginnen. Davor wird nicht verhinderungsgepflegt.
Die Regelungen sind beinahe endlos ... "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität: Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet."
Wie Du schon selbst ergänzt hast, geht es dabei nicht um die Fahrtkosten von Pflegern zum Patienten, sondern um Fahrtkosten des Patienten für den Krankentransport zum Arzt (oder für ambulante Behandlungen ins Krankenhaus). Die Regelung greift übrigens auch ohne Merkzeichen ab Pflegegrad 4. Bei Pflegegrad 3 kann sie greifen, aber nur mit gesonderter (und durch die Kasse akzeptierter) Begründung des Arztes.