Härteausgleich (§ 46 EStG)
Härteausgleich bei der ESt-Veranlagung

Finanztip-Experte für Steuern
Der allgemeine Ratgeber zur Einkommensteuer und die speziellen Artikel zur Einkommen-Steuerpflicht und zu der Abgabe der Steuererklärung beschreiben und verlinken die einzelnen Inhalte zu Voraussetzungen, Wahlrechte und Pflichten der Einkommensteuerveranlagung.
Hier geht es nachstehend nur um eine kleine „Steuervergünstigung“ für Arbeitnehmer, die lediglich geringe Nebeneinkünfte erzielen. Nach Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen.
Aus dieser Vorschrift ist die weitverbreitete allgemeine Aussage entstanden, dass man bis zu 410 Euro nebenbei verdienen kann ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen. In Paragraf 46 EStG wird von Einkünften gesprochen und da Einkünfte eine Nettogröße darstellen (siehe auch Grundlagen der Einkommensteuer) ist zu berücksichtigen, dass von den Nebeneinnahmen mitunter auch noch Werbungskosten abzuziehen sind, um zu den Einkünften zu gelangen.
Beispiel: Hattest Du Nebeneinnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit von 600 Euro und damit verbundene Werbungskosten von 200 Euro, so betragen Deine Einkünfte 400 Euro.
Die Milderungsregelung des Paragrafen 46 Abs. 3 EStG (Härteausgleich) bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer führt dazu, dass ein Ausgleichsbetrag berücksichtigt wird. Die Freigrenze ist dabei um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern. Für Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen (siehe nachstehend) vorzunehmen. Diesen erweiterten Härteausgleich regelt Paragraf 46 Abs. 5 EStG und Paragraf 70 EStDV.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist am Ende der Steuerberechnung der Härteausgleich als Ausgleichsbetrag abzusetzen. Ein verbreiteter Anwendungsfall ist die Entschädigung für Ehrenämter. Das Ehrenamt wird als „Dankeschön“ so entlohnt, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht erfolgt (weil Nebeneinkünfte unter 410 Euro) oder der sogenannte erweiterte Härteausgleich Anwendung findet.
Nebeneinkünfte | Abzugsbetrag | zu versteuernde Einkünfte |
---|---|---|
410 Euro | 410 Euro | 0 Euro |
500 Euro | 320 Euro | 180 Euro |
600 Euro | 220 Euro | 380 Euro |
700 Euro | 120 Euro | 580 Euro |
800 Euro | 20 Euro | 780 Euro |
820 Euro | 0 Euro | 820 Euro |
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