Härteausgleich (§ 46 EStG) Für geringe Nebeneinkünfte gibt es den Härteausgleich
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Oft stellt sich für Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre die Frage, was mit Einnahmen ist, die nebenbei gemacht werden. Musst Du diese immer in der Steuererklärung angeben? Die kurze Antwort lautet: Der Gesetzgeber gewährt bei geringen Nebeneinkünften eine kleine „Steuervergünstigung“. Wie groß die ausfällt und was es zu beachten gilt, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Die steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften wird im Einkommensteuergesetz sowie der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt (§ 46 EStG, § 70 EStDV) - der Härteausgleich. Wie die meisten Paragrafen in Steuergesetzen sind diese zwar kompliziert, aber lassen sich doch einigermaßen kompakt und verständlich zusammenfassen:
Für die allermeisten Einkünfte, die Du nebenbei erzielst, gelten die eben beschriebenen Regeln. Das sind zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Ausdrücklich nicht darunter fallen Kapitaleinkünfte. Die unterliegen seit 2014 der Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt. Zuvor wirkten die 410 Euro wie ein zusätzlicher Sparerpauschbetrag.
Du kannst aber durchaus auch mehr verdienen und trotzdem steuerfrei bleiben. Denn wenn Du Einnahmen erzielst, kannst Du dafür auch Ausgaben haben. Und die Einkünfte sind vereinfacht gesprochen die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben.
Beispiel: Hattest Du Nebeneinnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit von 600 Euro und damit verbundene Werbungskosten von 200 Euro, so betragen Deine Einkünfte 400 Euro. Diese sind dann steuerfrei.
Wir hatten gerade geschrieben, dass Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro nur teilweise zu versteuern sind. Das geht schrittweise, wie Du in unserer Tabelle ablesen kannst. Von Deinen Nebeneinkünften wird dann abhängig von deren Höhe ein Abzugsbetrag abgezogen.
Nebeneinkünfte in einem Jahr | Abzugsbetrag (Härteausgleich) | zu versteuernde Nebeneinkünfte |
---|---|---|
410 Euro | 410 Euro | 0 Euro |
500 Euro | 320 Euro | 180 Euro |
600 Euro | 220 Euro | 380 Euro |
700 Euro | 120 Euro | 580 Euro |
800 Euro | 20 Euro | 780 Euro |
820 Euro | 0 Euro | 820 Euro |
Quelle: Paragraf 46 EStG (Stand: 22. September 2024)
Du siehst, dass Du zum Beispiel bei 600 Euro Nebeneinkünften nur 380 Euro versteuern musst, 220 Euro bleiben steuerfrei. Ab 820 Euro ist dann aber endgültig Schluss, jeder Euro geht in Dein zu versteuerndes Einkommen ein.
Wenn Du einen anderen Wert zwischen 410 und 820 Euro hast, rechnest Du:
2 x Nebeneinkünfte - 820 Euro = zu versteuernde Nebeneinkünfte.
Ehepaare müssen bedenken, dass es diese Freigrenzen nur einmal gibt, wenn sie sich bei der Steuer zusammen veranlagen lassen - also das Ehegattensplitting zum Zug kommt. Nur wenn Ihr die Einzelveranlagung wählt, also zwei getrennte Steuererklärungen macht, könnt ihr beide von den Freigrenzen profitieren. Das dürfte aber nur sehr selten steuerlich günstiger sein.
Bist Du 64 Jahre oder älter, hast Du mit dem Altersentlastungsbetrag einen zusätzlichen Freibetrag. In bestimmten Fällen mindert dieser die Freigrenze bei den Nebeneinkünften. Gib die Einkünfte einfach in der Steuererklärung an - Deine Steuersoftware und das Finanzamt werden es richtig berechnen.
Bist Du ehrenamtlich tätig, kannst Du deutlich mehr steuerfrei verdienen. Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro im Jahr, die Ehrenamtspauschale 840 Euro.
Im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 15. November 2023 stand zudem eine neue Freigrenze für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Liegen diese unter 1.000 Euro im Jahr, sollten sie demnach ab 2024 steuerfrei sein. Allerdings wurde diese Regelung aus dem verabschiedeten Gesetz gestrichen.
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