Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.
Etihad war zum Start in Frankfurt puenklich abgefertigt.Der Start wurde jedoch von der Flugsicherung erst 1Std.50min.spaeter freigegeben.
Es ist nun strittig ob die Weisung der Flugsicherung fuer die Airline nicht als außergewoehnliche Umstaende zu werten ist.
Gern berufen sich die Airlines auf vermeintliche 'außergewöhnliche Umstände' oder versuchen die vermeintliche 'Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben', was sie -wenn dies tatsächlich so sein sollte (!)- von einer Ausgleichszahlung befreien würde.
'Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist als beliehenes Unternehmen Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes (Art. 87d GG). Sie befindet sich im ausschließlichen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten wird. Die DFS ging 1993 aus der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervor.' Quelle: wikipedia.de
Diese Institution ist gegenüber den Airlines weisungsbefugt. Im Rahmen dessen kann sie bspw. Flugpläne ändern oder Starts und Landungen untersagen bzw. verschieben.
Gründe hierfür können allgemeine Sicherheitserwägungen sein, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluß hat (bspw.: Unwetter als 'außergewöhnlicher Umstand' bzw. 'höhere Gewalt') oder kann auch ein technischer Defekt am Flugzeug sein, der in den allermeisten Fällen keinen 'außergewöhnlichen Umstand' begründet und meistens in den Verantwortungsbereich der Airline fällt.
Eine behördliche Anordnung, dazu zählt auch die Anordnung der 'DFS', kann also 'höhere Gewalt' bzw. einen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellen, muß es aber nicht zwangsläufig.
Zwischenresümee: Man müßte also den Grund kennen, warum die 'Flugsicherung' den Flug später starten ließ.
Beispiel: 'Bei der Überlastung des griechischen Luftraums wegen fehlender Fluglotsen und den eingetretenen Radarausfällen, die zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei
nachfolgend vorgesehenen Umläufen führten, handelt es sich um Umstände, die die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigten, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände
aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätungen waren folglich von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem für den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die
ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).' Quelle: BGH Urteil des X. Zivilsenats vom 12.6.2014 - X ZR 104/13 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…781&pos=0&anz=1
Am 21.12.2015 kam es zu einem Ausfall der Flugzeugkommunikation bei der 'DFS': 'Zahlreiche Flugzeuge in Deutschland können heute nur verspätet starten. Grund sind technische Probleme am Kommunikationssystem der Flugsicherung, sagte eine Sprecherin zu tagesschau.de. In Frankfurt fielen etliche Flüge aus. Mittlerweile ist die Panne behoben.
Ein technisches Problem bei der Deutschen Flugsicherung hat den Flugverkehr über Deutschland teilweise lahmgelegt.
"Ein Teil der Kommunikationssysteme ist vorübergehend ausgefallen", erklärte Sprecherin Ute Otterbein gegenüber tagesschau.de. Dadurch konnten in bestimmten Regionen keine Maschinen mehr starten. Tausende Passagiere saßen für etwa ein Stunde am Boden fest.
Betroffen war nach Angaben der DFS der komplette untere Luftraum zwischen Osnabrück und Stuttgart. Allein am Frankfurter Flughafen fielen nach Angaben des Flughafenbetreibers Fraport bis zum Nachmittag 43 Flüge aus. Sechs Flugzeuge wurden umgeleitet. Starts und Landungen verzögerten sich um bis zu zwei Stunden.' Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/flugsic…obleme-101.html
Dieses Vorkommnis werte ich in Anlehnung an das vorgenannte BGH-Urteil ebenfalls als einen 'außergewöhnlichen Umstand', auf den die Airline keinen Einfluß hat und sie somit von einer Ausgleichszahlung befreit.
Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.
Fazit: Ich bezweifle, daß 'Flightright' einen 'Musterprozess' vor Gericht führen wird, da es hinsichtlich der Thematik 'Anordnungen von der Flugsicherung' eindeutige höchstrichterliche Urteile gibt. Ich meine schon, daß 'Flightright' im vorliegenden Fall vorgerichtlich den Ursachen oder den Umständen auf den Grund geht, warum die 'Flugsicherung' genau solch eine Anordnung getroffen hat. - Leider ist dies Hinterfragen nötig, weil die Vergangenheit gelehrt hat, daß Airlines auch bei Nichtvorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' sich trotzdem immer weider gerne darauf berufen, wie eingangs geschildert.
KhunChang
Wäre schön, wenn du hier mal nachberichtest!