Beiträge von Schlesinger

    Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.

    Etihad war zum Start in Frankfurt puenklich abgefertigt.Der Start wurde jedoch von der Flugsicherung erst 1Std.50min.spaeter freigegeben.
    Es ist nun strittig ob die Weisung der Flugsicherung fuer die Airline nicht als außergewoehnliche Umstaende zu werten ist.

    Gern berufen sich die Airlines auf vermeintliche 'außergewöhnliche Umstände' oder versuchen die vermeintliche 'Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben', was sie -wenn dies tatsächlich so sein sollte (!)- von einer Ausgleichszahlung befreien würde.

    'Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist als beliehenes Unternehmen Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes (Art. 87d GG). Sie befindet sich im ausschließlichen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten wird. Die DFS ging 1993 aus der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervor.' Quelle: wikipedia.de

    Diese Institution ist gegenüber den Airlines weisungsbefugt. Im Rahmen dessen kann sie bspw. Flugpläne ändern oder Starts und Landungen untersagen bzw. verschieben.

    Gründe hierfür können allgemeine Sicherheitserwägungen sein, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluß hat (bspw.: Unwetter als 'außergewöhnlicher Umstand' bzw. 'höhere Gewalt') oder kann auch ein technischer Defekt am Flugzeug sein, der in den allermeisten Fällen keinen 'außergewöhnlichen Umstand' begründet und meistens in den Verantwortungsbereich der Airline fällt.

    Eine behördliche Anordnung, dazu zählt auch die Anordnung der 'DFS', kann also 'höhere Gewalt' bzw. einen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellen, muß es aber nicht zwangsläufig.

    Zwischenresümee:
    Man müßte also den Grund kennen, warum die 'Flugsicherung' den Flug später starten ließ.

    Beispiel: 'Bei der Überlastung des griechischen Luftraums wegen fehlender Fluglotsen und den eingetretenen Radarausfällen, die zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei
    nachfolgend vorgesehenen Umläufen führten, handelt es sich um Umstände, die die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigten, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände
    aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätungen waren folglich von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem für den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die
    ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).
    ' Quelle: BGH Urteil des X. Zivilsenats vom 12.6.2014 - X ZR 104/13 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…781&pos=0&anz=1

    Am 21.12.2015 kam es zu einem Ausfall der Flugzeugkommunikation bei der 'DFS': 'Zahlreiche Flugzeuge in Deutschland können heute nur verspätet starten. Grund sind technische Probleme am Kommunikationssystem der Flugsicherung, sagte eine Sprecherin zu tagesschau.de. In Frankfurt fielen etliche Flüge aus. Mittlerweile ist die Panne behoben.
    Ein technisches Problem bei der Deutschen Flugsicherung hat den Flugverkehr über Deutschland teilweise lahmgelegt.
    "Ein Teil der Kommunikationssysteme ist vorübergehend ausgefallen", erklärte Sprecherin Ute Otterbein gegenüber tagesschau.de. Dadurch konnten in bestimmten Regionen keine Maschinen mehr starten. Tausende Passagiere saßen für etwa ein Stunde am Boden fest.
    Betroffen war nach Angaben der DFS der komplette untere Luftraum zwischen Osnabrück und Stuttgart. Allein am Frankfurter Flughafen fielen nach Angaben des Flughafenbetreibers Fraport bis zum Nachmittag 43 Flüge aus. Sechs Flugzeuge wurden umgeleitet. Starts und Landungen verzögerten sich um bis zu zwei Stunden.' Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/flugsic…obleme-101.html
    Dieses Vorkommnis werte ich in Anlehnung an das vorgenannte BGH-Urteil ebenfalls als einen 'außergewöhnlichen Umstand', auf den die Airline keinen Einfluß hat und sie somit von einer Ausgleichszahlung befreit.

    Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.


    Fazit: Ich bezweifle, daß 'Flightright' einen 'Musterprozess' vor Gericht führen wird, da es hinsichtlich der Thematik 'Anordnungen von der Flugsicherung' eindeutige höchstrichterliche Urteile gibt. Ich meine schon, daß 'Flightright' im vorliegenden Fall vorgerichtlich den Ursachen oder den Umständen auf den Grund geht, warum die 'Flugsicherung' genau solch eine Anordnung getroffen hat. - Leider ist dies Hinterfragen nötig, weil die Vergangenheit gelehrt hat, daß Airlines auch bei Nichtvorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' sich trotzdem immer weider gerne darauf berufen, wie eingangs geschildert.

    KhunChang
    Wäre schön, wenn du hier mal nachberichtest!


    Ich selber, habe seit 25 Jahren null Bezug mehr zu meinem Vater, .... Er hat mich mit 14-15 regelmäßig, stark alkoholisiert aus der Wohnung geschmissen, geschlagen. Ich kam zu der Zeit bei einem Schulkameraden unter, meine Mutter bei Ihrer Mutter.

    '“Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.' aus Pressemiteilung des BGH.

    Gesetzliche Grundlage: § 1611 Abs. 1 BGB -Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
    Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht,
    so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

    'Das gilt nicht als schwere Verfehlung
    Nach der Rechtsprechung gehören dazu nicht solche Verhaltensweisen, die auf einer Krankheit des unterhaltsberechtigten Elternteils beruhen. Auch Taktlosigkeit, langjähriger Kontaktabbruch durch den Elternteil und die
    förmliche Anrede mit “Sie” genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Verwirkungstatbestand.

    Das kann als schwere Verfehlung gelten

    Was aber nach der Rechtsprechung zu einer Verwirkung führen kann, sind tätliche Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen zum Zweck beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigungen, bewusst falsche Strafanzeigen, der
    Vorwurf sexuellen Missbrauchs und Prozessbetruges, Vernachlässigung während der Kindheit (solange dies nicht auf einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung beruht). Bei einer Suchterkrankung kann dennoch eine Verwirkung in Betracht kommen, wenn das unterhaltspflichtige Kind beweisen kann, dass der bedürftige Elternteil
    nie etwas gegen die Sucht unternommen hat. Dies ist aber sehr schwierig und es gibt zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.'
    Quelle: http://www.elternunterhalt-info.de/elternunterhal…-sein-kann.html


    Historische Flugdaten kann man auch hier abrufen: http://www.flightstats.com/go/Home/home.do
    Auf der Seite gibt es einen Link, der zu den historischen Flugdaten führt: http://www.flightstats.com/go/HistoricalF…atusByFlight.do

    Ursula L.
    Wäre schön, wenn du hier mal nachberichtest, bevor du

    -kostenpflichtige Prozeßkostenfinanzierer (Flugrecht24.de erfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.), ClaimFlights erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.), Flug-verspaetet erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.), Flightright erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.), EU claim erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.), Passengersfriend erfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.), Fairplane erfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.), refund.me erfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.), Juvaro.com erfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/Familienrabatte, EUflight.de Bargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)) oder

    -einen Rechtsanwalt beauftragst.

    'ELSTER ist die Abkürzung für Elektronische Steuererklärung. Anstelle der Steuererklärung in Papierform können Sie Ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Beim herkömmlichen Verfahren wird Ihnen nach erfolgreicher Übermittlung eine komprimierte Steuererklärung
    angezeigt. Diese Zusammenfassung Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann nur noch unterschreiben und per Post an das Finanzamt schicken oder direkt dort abgeben.

    Für die Abgabefrist Ihrer Steuererklärung zählt bei dieser Versandart nicht der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung. Entscheidend ist der Eingang der komprimierten Steuererklärung. Wenn diese erst nach dem 31.12. beim Finanzamt eingeht, haben Sie die Frist versäumt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.1.2007).'
    Quelle: http://www.steuertipps.de/lexikon/a/abgabefrist-elster

    Ursula L.
    In Anlehnung an den Musterschreibengenerator von der 'finanztip'-Webseite: https://www.finanztip.de/flugverspaetung/ habe ich hier folgendes Musterschreiben zusammengestellt und geringfügig ergänzt/abgeändert:

    Max Mustermann Musterhausen, Datum
    Musterstrasse 1
    12345 Musterstadt

    Beispielairline
    Beispielstraße 1
    54321 Beispielstadt

    Verspätung meines Fluges
    Forderung eines Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 261/2004 (sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung')
    Fluggäste: 1.)........2.)........3.)........... Flugnummer:..........

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind mit Ihrem Unternehmen auf folgendem Flug geflogen:
    Flugnummer:
    Abflugort: Marsa Alam/Ägypten
    Zielort: Düsseldorf/Deutschland
    Planmäßige Abflugzeit:
    Planmäßige Ankunftszeit:
    Tatsächliche Ankunftszeit:
    Flugstrecke in km:

    Der Flug hatte eine Verspätung von 3:14 Stunden.

    Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10 haben Flugreisende bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf
    Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Dieser Rechtsprechung folgt auch der BGH (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).

    Gemäß der oben genannten Verordnung stehen mir folgende Zahlungen zu:
    Flugstrecke über EU-Grenzen hinaus: über 3.500 km EUR 600,- x 3 Fluggäste = EUR 1.800,-

    Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.800,-
    bis spätestens:............. auf folgendes Konto. - Danach werde ich ggf. ohne weitere Vorankündigung weitere rechtliche Schritte einleiten.
    Kontoinhaber:
    IBAN:
    BIC:
    Bank:

    Mit freundlichen Grüßen

    Unterschrift


    bin durch Ihre Beiträge bzgl. der Flugverspätung Marsa Alam leider trotzdem nicht schlauer als vorher. Wir hatten im Dezember 14 ebenfalls von Marsa Alam eine Flugverspätung. Die Entfernung wird mit mehr als 3700 km bis Düsseldorf ausgerechnet. Nun das eigentliche Problem: Wir sind genau ! 2:59 Stunden später gelandet, aber danach dauerte es gute 15 Minuten, bis das Flugzeug endlich in Parkposition war. Dieses konnten wir per Smartphone-Uhr fotografieren. Somit würde ja das EugH-Urteil greifen, nachdem erst bei Öffnen der Flugzeugtüren der Passagier "angekommen" ist. Als ich jetzt bei verschiedenen Portalen mir ausrechnen ließ, ob ein Ausgleichsanspruch vorliegt, waren die Aussagen z.B. hier bei Finanztip: Ja und bei anderen Nein. Soviel also zu den Ausgleichsrechnern! Ich denke mal, dass, wenn man die Flugnummer eingibt, die Zeit angegeben wurde, als die Maschine aufsetzte und diese Zeit wurde dann bei dieser Flugnummer und -tag hinterlegt. Mich wundert auch, dass Sie bei 3,5 Std. Verspätung die höchste Summe erhalten haben. Wie sah denn Ihr Musterschreiben an SunExpress aus? Da man ja 3 Jahre Zeit hat, einen Anspruch zu stellen, habe ich ja noch Zeit. Aber wie kann ich beweisen, dass die Parkposition später als 3 Stunden erreicht wurde? Reicht mein Handyfoto?

    1.
    Entscheidend ist der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren, so ein EuGH-Urteil.
    2.
    Da es sich um einen Flug von außerhalb Europas in die EU handelt, kommt die VO (EG) 261/2004 nur zum Zuge, wenn es sich eine Europäische Airline mit Sitz in der EU handelt.
    3.
    Ich würde die Airline erstmal anschreiben, und eine Ausgleichszahlung wegen eine großen über dreistündigen Verspätung geltend machen und dabei darauf hinweisen, daß sich die Ankunftszeit um genau 3:14 Std. verzögerte.
    4.
    Wenn die Airline meint, die Ankunftsverspätung sei unter 3:00 Std. gewesen, dann wird sie dies schon mitteilen.
    Gerade in Zivilverfahren muß man dem Gegner nicht immer dessen mögliche Argumente liefern.
    5.
    Ein Handfoto dürfte zunächst einmal als Anscheinsbeweis ausreichen. Notfalls muß man sich vom Flughafenbetreiber die genaue Zeit des Öffnens der Türen bestätigen lassen.

    Die 'Europäische Fluggastrechteverordnung' kommt hier nicht zum Zuge, da es sich um eine außereuropäische Flugverbindung handelt.

    Der Passagier hat hier Anspruch auf Schadenersatz, und zwar in Höhe seines konkreten bezifferbaren Schadens (z. B.: Verdienstausfall, Ausgaben für nicht genutzte nicht mehr stornierbare Hotelzimmer usw.) gem. Art. 19 ff. des Montrealer Übereinkommens.


    Mittlerweile bekam ich diese Auskunft: "Die 300,00 € sind eine Verwaltungsgebühr, das betrifft die Mietvertragerstellung, die Übergabe durch den Hausmeister, eben das gesamte „Drumherum“."
    Die Wohnung habe ich deswegen nicht genommen. Auf das Theater, wenn ich das Geld nicht zahle, wollte ich mich nicht einlassen. Und wer weiss, was dann passiert, wenn ich wieder ausziehe.


    Es ist schon frech, was sich manche Vermieter einfallen lassen, um ohne rechtlichen Grund an anderer Leute Geld zu kommen, und zwar an das Geld der Menschen, mit denen man ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis eingeht.

    Auch wenn man das von 'Servicegebühr' in 'Mietvertragsausfertigungsgebühr' o. ä. umbenennt, wird das alles nicht rechtens: 'Mieter sind daher nicht verpflichtet, ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung eine „Vertragsausfertigungsgebühr" für den Mietvertrag zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um eine versteckte Maklergebühr, die weder dem Eigentümer noch dem Verwalter zustehe, argumentierte der Richter. Die in Zusammenhang mit dem Vorteil der Vertragsgestaltung anfallenden Kosten hat der Vermieter zu tragen (Amtsgericht Hamburg, Az. 711 C 36/04, Urteil vom 14.11.2004).' Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ve…sig_045476.html

    Ich hätte es aber genauso gemacht und auf die Wohnung verzichtet. Auch ich hätte nicht ein Mietverhältnis eingehen wollen, was schon von Anfang an 'vergiftet' ist und die nächste Mieterhöhung bis zum äußersten Rand des gesetzlich zulässigen schon abzusehen ist.

    Nur leider wird sich in Zeiten der Wohnungsknappheit ein anderes 'Opfer' finden, das bereit ist, solche Phantasiegebühren zu zahlen, nur um eine Wohnung zu bekommen.

    Grundsätzlich:
    Wer eine Wohnung anmietet, verpflichtet sich gem. dem Mietvertrag auch Nebenkosten (Bsp.: Müllabfuhr, Winterdienst, Treppenhausreinigung, Hausbeleuchtung) und Verbrauchskosten (Heizung, Kaltwasser, Warmwasser) zu zahlen.

    1. Nebenkosten

    Bei den Nebenkosten ist es recht einfach: Das sind feste Kosten, die auch nicht weniger werden, wenn die Leistungen von einzelnen Mitbewohnern nicht oder nicht in vollem Umfang (Bsp.: Pflege und Unterhaltung des Kinderspielplatzes) in Anspruch genommen werden. Die Müllgebühr fällt an, auch wenn eine Partei mal keinen Müllsack reinlegt und der Gehsteig muß geräumt werden, auch wenn eine zeitlang mal einer weniger drauf rumgelaufen wird. Man kann es nicht akzeptieren, wenn einzelne sich da entziehen würden. Dann kommt der nächste und stellt fest, dass er oft auf Dienstreisen ist und ein anderer geht sowieso nicht raus und hat auch kaum Müll, ... und der letzte zahlt dann alles alleine? Vertraglich bestehen also klare Verpflichtungen!

    2. Verbrauchskosten
    2.1. Kaltwasser
    Bei Kaltwasser ist es recht einfach. Wer nichts verbraucht, zahlt nichts. Ausnahme: Grundkosten für Unterhaltung/Anmietung der Wasserzähler.
    2.2 Grundsatz bei Heizung und Warmwasser
    Bei Warmwasserkosten und Heizkosten muß man zwischen den verbrauchsabhängigen Kosten und den Grundkosten unterscheiden.
    2.2.1 verbrauchsabhängige Kosten für Heizung und Warmwasser
    Wenn hier nichts verbraucht wurde, zahlt man dafür keine verbrauchsabhängigen Kosten.
    2.2.2 Grundkosten für Heizung und Warmwasser
    Allerdings sind die Grundkosten auch von Mietern zu zahlen, die längere Zeit abwesend sind (z. B. Auslandtätigkeit), denn die Erwärmung der Heizung und des Warmwassers käme auch ihnen im Falle der Anwesenheit/Rückkehr zu gute. Genauso ist es auch mit den Kosten für die Unterhaltung der Heizungsablage. Diese fallen nämlich in jedem Fall an und sind umlagefähig.

    3. Zur Verbrauchseinschätzung

    Wenn jemand bei einer Ablesung der Heizungkostenverteiler/Wärmemengenzähler bzw. der Warmwasseruhren nicht anwensend ist, kann sein Verbrauch geschätzt werden (§ 9a Heizkostenverordnung). Die Schätzung erfolgt meist wie folgt: Als Vergleichsmaßstab für den zu schätzenden Verbrauch sollte vorrangig das Vorjahresergebnis des Nutzers verwendet werden (vgl.: http://www.heizkostenverordnung.de/par9a.php)
    Durch das hier beschriebene Schätzverfahren käme es im Eingangssachverhalt zu einer eklatanten Ungerechtigkeit. Daher würde ich diesen Teil der Abrechnung anfechten und auf Korrektur bestehen.

    Ist nicht sicher.Habe Nachricht von flightright das sich mehrere Mitreisende gemeldet haben.Daher hat flightright ein gerichtl.Musterverfahren mit einem sogenannten Lead-Fall gegen die Airline eingeleitet (.Was ist Lead-Fall ) Ist der Lead-Fall erfolgreich kann flightright die Airline zur Zahlung auffordern.

    Der Anschlussflug liegt nicht in Europa.Ich denke das ist das Proplem.
    Bei der Entscheidung des EuGH lag der Anschlussflug in Europa.(Madrid)

    Eines erneuten Musterfalls bedarf es nicht. Irgendwer lügt hier.
    Begründung:
    LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13: 'Ein Ausgleichsanspruch bei Verspätung des Zubringerfluges auch wenn Anschlussflug von anderem Unternehmen außerhalb der EU durchgeführt wird.' Quelle: http://www.schweizer.eu/bibliothek/urt…x.html?id=15916


    Aber es ist doch schon komisch, SAS ist eine EU-Fluggesellschaft (Sitz in Stockholm). Es wird eine Verbindung Frankfurt-Bergen gebucht und dennoch wird der Anschlussflug separat betrachtet. Das hieße, selbst wenn die Gesamtverspätung mehr als 3 Std. betrüge, entstünde kein Entschädigungsfall, da ein Teil des gebuchten Arrangements sich außerhalb der EU Mitgliedsstaaten abspielt.

    Die VO (EG) 261/2004 gilt u. a. alle Flüge, die in der EU starten, ganz gleich ob europäische oder nicht-europäische Fluggeselleschaft.
    Außerhalb der EU, dazu gehört auch Norwegen, gilt die Verordnung nicht, auch nicht für europäische Fluggesellschaften - und somit auch nicht für SAS.
    Kommt es zu einer Unregelmäßigkeit auf der ersten Teilstrecke Frankfurt-Oslo, welche noch der VO (EG) 261/2004 unterliegt und hat diese eine über dreistündige Verspätung am Endziel zur Folge hat, hätte es die Ausgleichszahlung gegeben. Das ist aber gem. Eingangssachverhalt nicht der Fall. Hier entstand die Unregelmäßigkeit außerhalb der EU, wo die Verordnung keine Anwendung findet, auch nicht für europäische Fluggesellschaften.

    Ich habe diese Rechtslage nicht erfunden sondern gebe hier nur die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH wieder.

    'Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich nun in zwei Verfahren mit der Frage, ob die Ausgleichsansprüche auch bei verspäteten Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union in Betracht kommen (Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12). In den entschiedenen Fällen erfolgte der Abflug planmäßig am Abflughafen innerhalb Deutschlands. Allerdings verspäteten sich die Anschlussflüge beim außereuropäischen Zwischenstopp um mehrere Stunden. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass trotz Zwischenstopp ein einheitlicher Flug vom Abflugort zum jeweiligen Endziel vorlag und daher auch für den verspäteten Anschlussflug die EU-Fluggastverordnung anwendbar ist. Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise auch zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12). Quelle: http://www.rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_flug…lb_europas.html

    Eine 'große Verspätung' von über drei Stunden am Endziel liegt nicht vor, denn gem. geschildertem Sachverhalt ist der Passagier mit 'nur:' 2:35 Std. verspätet am Endziel angekommen.

    Der erst Zubringerflug verlief offenbar planmäßig.

    Der Anschlußflug erfolgte nicht wie gebucht sondern mir einer anderen -später fliegenden- Maschine. Selbst wenn man das als Annullierung oder Nichtbeförderung -auf dem gebuchten Anschlußflug qualifizieren würde, hätte man keinen Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung gem. der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' denn es handelt sich bei der Stecke Oslo-Bergen um einen inner-norwegischen Flug. Und In Norwegen gilt diese Vorschrift nicht.

    Hat man durch die verspätete Ankunft einen konkret bezifferbaren Schaden erlitten, müßte man diesen nach norwegischem Recht bei der Fluglinie geltend machen.

    Der Mobil-Telefonanbieter 'klarmobil' bietet zur Zeit u. a. als zusätzliche Leistung das Bereitstellen einer 'VISA'-Kreditkarte mit seinem Logo 'klarCLUB' an. Es wird mit sehr guten Konditionen geworben (https://www.klarmobil.de/klarclub?web).

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    Im 'Kleingedruckten' ( https://www.advanzia.com/agb/agb.pdf ) wird deutlich, dass hinter dem Angebot nicht der 'Telefondienstleister' klarmobil' steckt sondern die Luxemburger Bank 'Advanzia'.

    Wesentliches Merkmal dieser Kreditkarte ist, dass sie völlig gebührenfrei ist. Es gibt weder eine Grundgebühr, noch fallen Gebühren beim Einsatz an, nicht einmal im Ausland. Selbst bei anderen, grundsätzlich gebührenfreien Karten, beträgt die Auslandeinsatzgebühr 1,00 bis 1,75 Prozent.

    Kunden kann diese Gebührenfreiheit jedoch teuer zu stehen kommen, wenn sie einige reichlich ungewöhnliche Eigenheiten der Karte nicht kennen. Die Rechnungssumme wird nämlich nicht automatisch von einem Konto eingezogen. Vielmehr müssen die Kunden selbst bis spätestens 20 Tage nach Erhalt der Rechnung das Geld überweisen. Tun sie dies nicht, so werden eine Mahngebühr von 7,50 Euro und Zinsen von 19,94 Prozent (effekt. p.a.) vom Zeitpunkt des Einkaufes an fällig. Dieser Zinssatz gilt auch bei Teilratenzahlung. Wer zudem mit der Karte an einem Automaten Geld abhebt, zahlt vom Moment der Abhebung an sogar 22,9 Prozent (effekt.. p.a.) Zinsen
    . ( vgl
    http://www.welt.de/welt_print/art…anzia-Bank.html )

    Im Einzelfall kann die Karte eine sinnvolle Ergänzung zu bestehenden Karten darstellen. Man muß sich aber an die 'Spielregeln' halten!

    Also Verbraucherrecht in allen Ehren! Aber als Produzent von Unhalten und künstlerischem sollte einem doch wohln das Reacht am eigenen Werk zustehen. Sonst kann aj jeder kommen und seinem Nächsten alle klauen. Stellt euch doch mal vor, man klaut euch auf der Straße euren Geldbeutel. Da wärt ihr doch auch entsetzt! Genaise ist es für Rechteinhaber.


    Zustimmung!


    Gleichzeitig finde ich es gut, dass der Anschlussinhaber nicht belangt wird. Ind em Fall wird aber doch sein Angehöriger belangt, oder? Dann hat er die Schuld nur abgeschoben.


    Widerspruch:
    Anhand der IP-Adress wird ermittelt, von welchem Anschluß die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dies ist ähnlich zu sehen, wie man den Kfz-Halter nach einem Verkehrsverstoß ermittelt, aber noch nicht weiß, welcher Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hat. Die Verfolungsbehörden müssen dem Kfz-Halter ggf. nachweisen, daß genau er es war, der einen Verkehrsverstoß begangen hat. - Und bei 'filesharing-Abmahnungs-Verfahren' müssen die klagenden Filmindustrieunternehmen genau dem Anschlußinhaber nachweisen, daß genau er den Urherberrechtsvertstoß begangen hat.

    Die Gerichte gehen zunächst aufgrund einer Anscheinsvermutung davon aus, daß der Anschlußinhaber den Urheberrechtsverstoß begangen hat.

    Dem Anschlußinhaber obliegt nun eine sogen. 'sekundäre Darlegungs- und Beweislast', diesen Vorwurf ggf. zu entkräften. Dies ist keine Beweislastumkehr! - Dies bedeutet, der Anschlußinhaber kann nicht nur einfach pauschal bestreiten und generell behaupten, daß ein unbekannter Dritter oder ein Familienangehöriger seinen Anschluß benutzte. Er muß diese Umstände auch näher darlegen, z. B. klar nachweisen, daß an seinem Router eine Sicherheitslücke vorhanden war, die es Unbekannten ermöglichte über seinen Router unberechtigt 'mitzusurfen' oder einen Mitbewohner, der seinen Anschluß mit Erlaubnis mitbenutzte, namentlich benennen.

    Benennt der Anschlußinhaber z. B. seine Ehefrau oder seinen volljährigen Sohn als rechtmäßigen Mitbenutzer des Anschlusses, ist er seiner 'sekundären Darlegungs- und Beweislast' nachgekommen. Nach Auffassung der Richter des LG Frankfurt ist der Anschlussinhaber dann hinreichend seiner 'subjektiven Darlegungslast' nachgekommen, so dass eine Haftung des Anschlußinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Denn der Anschlußinhaber hat darauf verwiesen, dass der verwandte Angehörige ebenfalls Zugang zum Internet hatte. Hieraus ergibt sich, dass auch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes bestand.

    Der vom Anschlußinhaber benannte Angehörige hat nun ein Zeugnisverweigerungsrecht, zum einen als Angehöriger und zum anderen als Beschuldigter, denn er braucht sich nicht einer möglichen Straftat nach dem Kunst- und Ureheberrechtsgesetz selbst zu bezichtigen. Hinsichtlich der Zeugnisverweigerung seitens des Angehörigen macht das Gericht darauf aufmerksam, dass aus der Zeugnisverweigerung keine negativen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Beweiswürdigung geschlossen werden dürfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier die Rechteinhaber den
    Beweis erbringen musste, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch als Täter begangen hatte (Grundsatz: 'wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen'). Im Detail mit Volltext: LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15 http://www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/cmshandler/dow…m18.09.2015.pdf

    Und auch: AG Düsseldorf urteilte,dass an den Umfang der sekundären Darlegungslast keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. So seien beispielsweise die Angaben ausreichend, dass der Ehemann der Anschlussinhaberin von zu Hause arbeite, regelmäßig jeden Werktag tagsüber in der Wohnung verbleibe und hierbei auch den Internetanschluss über einen eigenen PC nutze. Weitergehende Aufklärungspflichten über die Person des Täters würden den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht treffen. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und den besonderen Schutz der Familie ad absurdum führen, wenn die Anschlussinhaberin die Verpflichtung träfe, das positive Ergebnis einer familieninternen Befragung mitzuteilen, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat (AG Düsseldorf, Urteil
    vom 28.10.2014, Az. 57 C 3571/14). Hier das Düsseldorfer Urteil im Volltext: http://www.recht-hat.de/wp-content/upl…7-C-3571_14.pdf


    Schuld dahin, wo die Schuld gehört! Wer's mach, haftet!


    Genau,, wer es macht, der haftet. Aber der Nachweis der Täterschaft oder Rechtsverletzung muß auch erbracht werden. Wenn zwei mögliche Täter für einen Diebstahl in Frage kommen (z. B. eineiilge Zwillinge), dann muß man genau der einzelnen Person nachweisen, daß diese Person die Tat begangen hat. Genauso ist es bei Urheberrechtsverletzungen.

    Ich möchte kurz die Gelegenheit nutzen und auch einmal der ganzen Crew von Finanztip ein großes Lob und Dankeschön aussprechen.
    Danke!! & Guten Rutsch an alle!

    Dem schließe ich mich an!!!
    Einen kleinen Verbesserungsvorschlag habe ich noch: Die Korrekturmöglichkeit bzw. -zeit für den eigenen Beitrag ist immer recht kurz und sollte daher verlängert werden. So wird den Schreibern ermöglicht, den eigenen Beitrag in Ruhe nochmals durchzulesen und ggf. zu verbessern. Tippfehler ('Priester-Rente' / :) / siehe oben) und Schreibfehler schleichen sich doch immer mal wieder ungewollt ein, gerade auch bei denen, die mit einem automatischen Schreibergängzungsprogramm arbeiten.

    'finanztip' schrieb dazu: 'Soweit die Informationen des Maklers nicht zu einem Kauf des Objekts durch seinen Maklerkunden, sondern durch Dritte führen, wird der Maklerkunde provisionspflichtig, so bspw. im Fall der vertragswidrigen Weitergabe von Informationen oder bei familiären Verflechtungen zwischen dem Kunden und einem Dritten (OLG Frankfurt 17 U 123/96 vom 03.08.99).' Quelle: https://www.finanztip.de/maklerprovision/

    Nähere Infos zum hier erwähnten Urteil gibt es dort:

    'Ein Makler hat grundsätzlich keine Provision verdient, wenn er mit dem Käufer oder Mieter überhaupt nicht verhandelt hat. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie ein vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedener Fall zeigt:

    Ein Mann suchte für seinen Bruder ein Gaststätten-Pachtobjekt. Er beauftragte einen Makler mit der Suche und verhandelte auch mit einem vermittelten Verpächter. Dieser schloss schließlich mit dem Bruder einen Pachtvertrag ab. Der Auftraggeber verweigerte die Provisionszahlung an den Makler mit der Begründung, nicht er, sondern sein Bruder habe den Pachtvertrag abgeschlossen.

    Die Rechtsprechung lässt von dem eingangs dargelegten Grundsatz dann Ausnahmen zu, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren Vertragspartner besonders enge persönliche oder familiäre Beziehungen bestehen. In diesen Fällen wird angenommen, dass der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragschließenden selbst durch Vermittlung oder Nachweis eingewirkt hat. Eine solche feste familienrechtliche Bindung ist im Verhältnis zwischen Lebenspartnern, Eheleuten sowie Eltern und Kinder anzunehmen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Brüdern.

    Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 03.08.1999
    17 U 123/96' Quelle: http://www.rechtsanwalt.com/urteil/ausnahm…-kaeufer-oder-m


    Beim Zoll glaube ich fällt er weg, wenn der Präferenznachweis erbracht werden kann. Denn zwischen der Schweiz und Deutschland besteht in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Abkommen. Wenn Fahrräder darunter fallen - bei PKW ist es z.B. in vielen Fällen so - dann kann wenn das Fahrrad in der EU oder einem EFTA Staat hergestellt wurde und dafür ein entsprechender Präferenznachweis vorliegt der Zoll ganz erlassen (bei PKW) oder erheblich reduziert werden.
    ...
    Bei einem Wert < 6000 € gilt wie Sie richtig schreiben das vereinfachte Verfahren. Hier muss der Verkäufer auf dem Handelsbeleg (Rechnung) die Präferenz versichern.

    Kleiner Tipp: Rufen Sie beim Zoll hier in Bad Säckingen an, die kenne ich aus meiner täglichen Berufspraxis. Die sind sehr freundlich und geben Ihnen gerne Auskunft. Die Ärmsten müssen jeden Tag Unmengen an Grünen Zetteln stempeln und sind froh über jede Abwechslung.

    07761/9204-0

    Meines Erachtens trifft die von RaphaelP dargestellte Rechtslage so nicht zu, denn diese Rechtslage gilt für den Schweizer Verkäufer, der eine Sache aus der Schweiz ausführen möchte.

    Im vorliegenden Sachverhalt möchte aber ein Deutscher eine Sache (ein Fahrrad) nach Deutschland persönliche einführen und sich nicht per Versand/Post zuschicken lassen. Daher kommen m. E. die Freimengen im Reiseverkehr, wie in meiner ersten Antwort zu diesem Thema dargestellt zum Tragen.

    Ganz sicher bin ich mir allerdings (auch) nicht.

    Vielen Dank für den Input!!!

    Es wäre gut, wenn der Threadeinsteller hier mal nachberichtet, wie er die Lage gelöst hat und ob er hier den Zoll mit eingebunden hat oder ober er ganz einfach mit dem Fahrrad, ohne etwas zu sagen, über die Grenze geradelt ist. Im letzteren Fall dürfte er mit 99-%-iger- Sicherheit nicht kontrolliert bzw. nicht zur Herkunft seines Fahrrades befragt worden sein. Falls der Threadeinsteller beim Zoll -gem. RaphaelP seinem Rat- angerufen hat, wäre auch mal interessant zu wissen, welche Auskunft er von dort erhielt.

    Besten Dank für die Rückmeldung im Voraus.