Beiträge von Schlesinger

    Ich berichgte immerhin von zwei echt durchgezogenen Fällen.

    Wie oft hast Du schon eine Flugpreis-Erstattung mit Entschädigung nach EU-Fluggastverordnung durchgezogen?

    Einmal bekam ich nach einem Flugausfall, einhergehend mit einer 24stündigen Verspätung, von der Airline die entfernungsbedingte Ausgleichsleistung (in dem Fall 400,- EUR) binnen sieben Tagen ausgezahlt - genau wie es in der Fluggastrechte-VO steht.

    Ein zweites mal ging ich gegen eine Airline nicht nach der Fluggastrechte-VO sondern nach nationalem Recht vor, weil ich selbst freiwillig einen nicht stornierbaren Flug stornierte und die Airline sich weigerte, mir meine Steuern und Gebühren für Dritte (bspw. Lande- u. Sicherheitsgebühren) zurückzuzahlen. Hier mahnte ich die Airline gerichtlich an und reichte anschließend Zivilklage gegen die Airline ein. Kurz vor dem Prozesstermin einigte sich der gegnerische Anwalt mit mir auf 90 % meiner Forderung.

    Ein dritter Fall ereignete sich auf dem Euroairport Basel/Mühlhausen. Hier argumentierte die Airline, dass der Flughafen auf Schweizer Staatsgebiet liege und daher die Europ. Fluggastrechte-VO dort nicht gelte. Tatsächlich liegt der Airport tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet, jedoch gilt dort französisches -und somit europäisches(!)- Recht, zu welchem auch die Fluggastreche-VO gehört. Es obsiegte der Passagier vor Gericht mit Urteil gegen die Airline. Dieses Verfahren habe ich allerdings nur begleitet.

    Ich selbst betreibe einen Fluggastrechte-Blog und kenne daher sehr viele konkrete Einzelfälle.

    Mittlerweile ist die Europ. Fluggastrechte-VO rund 20 Jahre alt und zahlreiche Knackpunkte der VO sind mittlerweile ausgeurteilt.

    Zu den von dir erwähnten Formalitäten gebe ich dir recht. Man muss zahlreiche Sachen beachten; angefangen mit der Wahl des richtigen Gerichtsstands usw. . Hier gebe ich dir Recht, dass rechtsunerfahrene Personen nicht ohne rechtliche Unterstützung vor Gericht ziehen sollten. Jedoch können auch diese erstmal selbst versuchen, ihre Forderung direkt bei der Airline geltend zu machen oder das kostenfreie Schlichtungsverfahren vor der SöP zu betreiben. Bei letzterem werden übrigens keine „faulen Kompromisse“ geschlossen sondern man erhält einen Schlichtungsbescheid, der ähnlich begründet ist wie ein Gerichtsurteil. Jedoch entfällt dort eine umfangreiche Beweisaufnahme.

    Da hat der Veranstalter aber ganz einfach versucht, sich um seine Verantwortung zu drücken. Dein Vertragspartner ist nämlich nicht die Airline, sondern der Veranstalter.

    Siehe auch hier:

    Zitat von Anwalt.org

    Wird bei einer Pauschalreise der Flug gestrichen, kann zudem gegenüber dem Reiseveranstalterein Anspruch auf die Minderung des Reisepreisesbestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausfall eine deutliche Beeinträchtigung der Reise darstellt.

    Deine Aussage ist so nicht falsch, jedoch im vorliegenden Fall nicht sinnvoll.

    In der Regel sind die Ausgleichsbeträge höher, wenn der Reisende/Passagier seine Ansprüche nach Flugänderung, Annullierung, Nichtbeförderung oder großer Verspätung direkt an die Airline richtet.

    Die Airline braucht keine Ausgleichleistung zahlen wenn sie mindestens zwei Wochen oder mehr über die Flugänderung informiert oder die Flugunregelmässigkeit auf „außergewöhnlichen Umständen“ (=höherer Gewalt) beruht. Dann hat der nur-Flug-buchende Passagier keinen Anspruch gegen die Airline, jedoch hat der Pauschalreisende (Flug und Hotel gebucht) einen Anspruch auf nachträgliche Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter.

    Nichts anderes sagt der komplette Artikel von anwalt.org aus.

    Da hat der Veranstalter aber ganz einfach versucht, sich um seine Verantwortung zu drücken. Dein Vertragspartner ist nämlich nicht die Airline, sondern der Veranstalter.

    Siehe auch hier:

    Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

    Der Pauschalreisende ist in der komfortablen Lage, daß er zwei Anspruchsgegner hat:
    -seinen Reiseveranstalter und
    -seine Airline.

    Der Passagier könnte also nach deutschem Reiserecht (in Deutschland §§ 651a ff. BGB) gegen seinen Reiseveranstalter vorgehen, denn eine Flugverspätung stellt einen Reisemangel dar, der den Kunden zu einer nachträglichen Preismindung berechtigt. Allerdings ist hierbei anzumerken, daß Gerichte hier erst ab der fünften Verspätungsstunde eine Preisminderung zubilligen - und zwar fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises pro Verpätungsstunde ab der fünften Stunde.

    Geht der Passagier im vorliegenden Fall gegen die Airline vor, stehen ihm gem. Art. 7 und 8 der Europ. Fluggastrechte-VO 600,- pro Passagier Ausgleichsentschädigung zzgl., der von ihm vorverauslagten Kosten für die von ihm selbst organisierte Ersatzbeförferung auf der ersten Teilstrecke zu.

    Näheres: http://fluggastrecht.blogspot.com/2018/01/flugga…reisen.html?m=1

    Wichtig:

    Der Fluggast darf nicht doppelt kassieren! Bei erheblichen Flugverspätungen steht dem Kunden laut EU-Fluggastrechte-Verordnung ein Anspruch auf Entschädigung durch die Airline zu. Auf der anderen Seite kann er nach deutschem Reiserecht eine Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter verlangen. Der BGH hatte Urteil (Aktenzeichen X ZR 126/13) entschieden, dass nicht beides parallel möglich ist. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass dieses Vorgehen unzulässig ist, damit, dass beide Forderungen dieselbe Unannehmlichkeit ausgleichen sollen – nämlich den verspäteten Flug. Für Schäden, die aus der Flugverspätung resultieren, ist nach Ansicht der Richter die Fluggastrechte-Verordnung einschlägig. Es könne nicht zweimal ein Ausgleich für dieselbe Unannehmlichkeit verlangt werden.

    2. Gegen die Fluggesellschaft kommst Du allein nicht an. Das mußt Du Dir auch nicht antun. …

    3. Wenn Du nicht bereit bist, die Kosten für den Rechtsanwalt vorzustrecken: Bind Dir die Kosten ans Bein. Das ist ein ernst gemeinter Vorschlag, der sich nicht gegen Dich richtet, sich aber an der Realität orientiert. Obwohl der Sachverhalt klar ist, wird die Fluggesellschaft nicht freiwillig einlenken, und wenn Du noch so viel vergeblich "Einschreiben mit Rückschein" schickst.

    Diese Ratschläge sind meines Erachtens nicht hilfreich, da sie nicht der Rechtslage und nicht der tatsächlichen Lage entsprechen.

    1.

    Gem. EuGH-Urteil gilt die Europ. Fluggastrechte-VO nicht nur bei verspäteter Ankunft am Enziel sondern auch bei Flugvorverlegungen!

    Die Europ. Fluggastrechte-VO gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur bei Verspätungen am Endziel; jedoch urteilte der EuGH, dass die Fluggastrechte-VO auch bei Flugvorverlegungen bzw. vorzeitigen Ersatzanreisen gilt.

    Näheres hierzu: https://www.fvw.de/touristik/v…lt-als-annulierung-223065 und das Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/juris/…req&dir=&occ=first&part=1

    Aufgrund der Annullierung der ersten Teilstrecke kam es zu einer Flugvorverlegung in Form der vom Passagier selbst organisierten Ersatzanreise.

    2.

    Zu den Erfolgaussichten vor Gericht:

    2a.

    **Hohe Erfolgsquote**: Viele Fluggäste gewinnen ihre Verfahren gegen Fluggesellschaften, da die Verordnung klare Rechte und Pflichten festlegt. Es gibt Schätzungen, dass in der EU etwa **80-90 % der Fälle zugunsten der Passagiere** entschieden werden, wenn diese berechtigte Ansprüche haben.

    2b.

    **Außergerichtliche Einigungen**: In vielen Fällen einigen sich Fluggesellschaften mit den Fluggästen, bevor es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt, insbesondere wenn der Fall klar ist und es bereits Präzedenzfälle gibt.

    2c.

    **Häufige Verteidigungsstrategien der Airlines**: Fluggesellschaften versuchen oft, sich mit Verweisen auf "außergewöhnliche Umstände" (z. B. schlechtes Wetter, Streiks oder nichtssagenden Fliskeln) von der Zahlungspflicht zu befreien. Allerdings werden diese Ausnahmen von Gerichten streng geprüft, und oft sind solche Verteidigungen nicht erfolgreich.

    3.

    Im übrigen gibt es noch das für Passagiere kostenlose Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, siehe hier: http://fluggastrecht.blogspot.com/2014/02/schlic…lichen.html?m=1

    Zitat von aarroz

    => Taxi gegen 22:30 am Vorabend. Bahn um Mitternacht - Ankunft in FRA ca. 7:30

    - hatte die Airline einen Grund für die Annulierung des ersten Teilfluges angegeben?

    => Nein.

    Dann dauerte also die für den ursprünglich gebuchten Flug in Eigenregie organisierte Ersatzbeförderung länger als vier Stunden. -

    Ich hatte deshalb danach gefragt, weil Gerichte hinsichtlich der Ausgleichszahlung bei der Vorverlegung von Flügen die gleichen Zeiträume ansetzen wie bei der Flugverspätung am Endziel.


    Dass die Airline keine Gründe für ‚außergewöhnliche Umstände‘ (= höhere Gewalt) angegeben hat, ist erstmal ein gutes Zeichen. - Dies schließt allerdings nicht 100-%-ig aus, dass sie später einmal versuchen wird, sich durch Vortragen von tatsächlichen oder erfundenen Gründen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung zu befreien.

    Im übrigen hatte ich dir noch eine persönliche Nachricht geschrieben.

    Zwei Anmerkungen noch:

    -die Europ. Fluggastrechte-VO gilt auch für Kinder, wenn für sie ein Ticket erworben wurde. Für Kleinkinder (Babies), die kostenlos befördert werden, gilt die Verordnung nicht. Nur letztere hätten keinen eigenen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

    vgl. hierzu: http://fluggastrecht.blogspot.com/2015/09/gelten…ch-fur.html?m=1

    -zur Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) hatte ich geschrieben, man möge sich an diese wenden, da deren Dienste -im Gegensatz zu kostenpflichtigen Fluggastrechteportalen- gratis sind.

    Erste Voraussetzung für das dortige Verfahren ist, dass die Airline eine geltend gemachte Forderung abgelehnt hat. Hier würde ich nochmal klipp und klar mit Einschreiben (wegen Zustellungsnacheis) bei der Airline meine Ansprüche geltend machen und genau beziffern (bspw.: 3 Personen x 600,- EUR Ausgleichsleistung = 1.800,- EUR zzgl. der gezahlten Fahrpreise für Taxi und Bahn). Die zweite Voraussetzung ist, dass die Airline Mitglied im Trägerverein der SöP ist (siehe hier: https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/wp-content/upl…liederliste.pdf ) .

    Die dritte Voraussetzung ist, dass die Airline mit dem vom Passagier beantragten Schlichtungsverfahren einverstanden ist. Dies sind sie in der Regel.

    Weitere Vorteile der Schlichtung sind: das Verfahren ist verjährungshemmend und nicht bindend (=wenn einem das Ergebnis missfällt, kann man immer noch vor Gericht klagen).

    1.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Flug nach Übersee, dessen Strecke über 3.500 km. Es handelt sich um einen einheitlichen Flug, bestehend aus drei Teilflügen. Bei der Beurteilung ist die Gesamtstrecke vom Startflughafen zum Endziel zu berücksichtigen.

    2.

    Der Flug wurde im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Dennoch empfiehlt es sich, seine Ansprüche direkt an die Airline -und nicht an den Reiseveranstalter- zu richten. Näheres: http://fluggastrecht.blogspot.com/2018/01/flugga…reisen.html?m=1

    3.

    Im vorliegenden Sachverhalt erreichte der Passagier zwar pünktlich sein Endziel, jedoch kam es aufgrund der Flugannullierung zu einer vorzeitigen Ersatzanreise, also quasi einer Verfrühung und nicht zu einer Verspätung. Die Europ. Fluggastrechte-VO gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur bei Verspätungen am Endziel; jedoch urteilte der EuGH, dass die Fluggastrechte-VO auch bei Flugvorverlegungen bzw. vorzeitigen Ersatzanreisen gilt.

    Näheres hierzu: https://www.fvw.de/touristik/verk…ulierung-223065 und das Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/juris/document…cc=first&part=1

    4.

    Gem. Art. 7 der Europ. Fluggastrechte-VO steht jedem Passagier hier eine entfernungsabhängige (über 3.500 km) Ausgleichszahlung zu. Diese Ausgleichszahlung ist binnen sieben Tagen dem Passagier zu zahlen. Sie ist ein pauschaler Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten und die Freizeit des Passagiers, ohne dass der Passagier hier seinen konkreten Schaden beziffern muss.

    Vergleiche Artikel 7 Europ. Fluggastrechte-VO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32004R0261

    5.

    Daneben hat der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz seiner von ihm verauslagten Fahrtkosten gem. Art. 8 der Europ. Fluggastrechte-VO, da die von der Airline angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar war.

    Vergleiche Art. 8 Europ. Fluggastrechte-VO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32004R0261

    6.

    Wie aus anderen Antworten hervorgeht, wird das Einschalten eines Rechtsanwalts oder die Einschaltung eines für den Passagier kostenpflichtigen Fluggastrechteportals empfohlen. - Ich schlage hier vor, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) zwecks Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu wenden. Das dortige Verfahren ist kostenlos. Näheres dazu:

    Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
    Seit 01. Nov. 2014 schlichtet die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' auch Streitigkeiten nach Unregelmäßigkeiten bei…
    fluggastrecht.blogspot.com

    7.

    Letztendlich wäre noch anzumerken, dass die Airline sich von der Pflicht zur Ausgleichsleistung über 600,- pro Passagier entlasten kann, wenn sie sich auf ‚außergewöhnliche umstände‘ (im Volksmund: höhere Gewalt) berufen kann. Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte her.

    Nähers dazu: http://fluggastrecht.blogspot.com/2013/08/auerge…stande.html?m=1

    Fazit:

    **Ersatzbeförderung**: Auch wenn die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung angeboten hat, die aber mit einer erheblichen Verspätung (31,5 Stunden späteres Eintreffen) verbunden gewesen wäre, kann dies als unzumutbar angesehen werden. Da Sie selbst eine alternative Transportmöglichkeit organisiert haben und letztendlich pünktlich angekommen sind, haben Sie dennoch den ursprünglichen Flugplan nicht wie vorgesehen nutzen können.

    Anmerkung:

    Die Tatsache, dass Sie letztlich pünktlich angekommen sind, ändert nichts an dem Anspruch auf Entschädigung, da der ursprüngliche Flug annulliert wurde und die angebotene Ersatzbeförderung erhebliche Verspätungen zur Folge gehabt hätte. Ihnen steht daher gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu.

    1. Es handelt sich um einen Interkontinentalflug und ich gehe davon aus, dass die gebuchte Flugverbindung von Berlin zum Endziel (Luftlinie!) länger als 3.500 km ist.

    -ist meine Annahme richtig?

    2. Der Abflug auf der ersten Teilstrecke (Berlin-Frankfurt) hätte planmäßig um 07:45 h gem. Sachverhaltsbeschreibung stattfinden sollen. Der Flug wurde jedoch annulliert. Meine Fragen hierzu:

    -wann seid ihr mit dem Taxi und der Bahn nach Frankfurt gestartet und von wo?

    -hatte die Airline einen Grund für die Annulierung des ersten Teilfluges angegeben?

    Nach Beantwortung dieser Fragen kann ich eine kompetente Antwort zur Rechtslage geben.

    Die fiktive Geschichte geht weiter: Der Mieter erhielt jetzt seinen kompletten Mietpreis für das ursprünglich angemietete und ihm nicht ausgehändigte Fahrzeug im Rahmen des von ihm eingeleiteten Chargeback-Verfahrens auf seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.

    „Klauseln in Verträgen müssen einer richterlichen Kontrolle standhalten. Darüber stolperte eine Vermittlung von Mietwagenverträgen, die versuchte, eigenen Schaden auf den Kunden abzuwälzen.

    Klauseln in Verträgen gegenüber Verbrauchern unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Aus diesem Grund gab das Landgericht (LG) München I in einem Urteil vom 23. Juli 2015 (AZ: 12 O 4970/15) der Klageeines Verbraucherverbands gegen ein Unternehmen zur Vermittlung von Mietwagenverträgen statt.

    Die beklagte Firma vermietet selbst keine Fahrzeuge, sondern vermittelt über ein Onlineportal lediglich zwischen Kunden und Autovermietern. Dabei verwendete das Unternehmen bislang folgende Geschäftsbedingungen:


    • 1. „Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mietpreis leider nicht mehr erstattet werden."
    • 2. „Ebenfalls ist bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit keine Erstattung des Mietpreises möglich."
    • 3. „Für bestätigte und bezahlte Buchungen von Vans (7 & 9 Sitzer) mit Anmietzeit im Juli oder im August wird bei Stornierung der volle Mietpreis einbehalten."·
    • 4. XXX erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage lt. Voucher z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen […]."

    Diese Klauseln verstießen aus Sicht des Klägers allesamt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie gegen § 309 Nr. 5 a) BGB. Insbesondere liege eine unzulässige Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vor. Der klagende Verbraucherverband verlangte deshalb ein Unterlassung von der beklagten Firma. Das LG München I gab der Klage statt.“

    Es handelt sich zwar um ein wettbewerbsrechtliches Urteil, dennoch gibt es aber eine Tendenz

    M. hat jetzt ein chargeback-Verfahren über sein Kreditkarteninstitut eingeleitet.

    „Wer seinen über eine Online-Plattform gebuchten Mietwagen nicht abholt, bekommt in der Regel die im Voraus bezahlte Miete nicht zurück. So steht es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Vermittlungsplattformen für Mietwagen. Was den Urlauberinnen und Urlaubern aber nicht klar ist: Diese Regelung gilt auch bei Verspätungen, für die sie nichts können.


    Ein Beispiel für No-show

    Genau so ist es Herrn M. aus Bonn ergangen. Im Anschluss an seine Online-Flugbuchung wurde er am heimischen Computer gefragt, ob er vor Ort noch einen Mietwagen benötige. Über die Website der Airline gelangte er direkt zum Angebot eines Mietwagenvermittlers. Er zahlte 1.000 Euro für zwei Wochen, für einen Fiat 500 auf Mallorca. Das Geld wurde vom Vermittler sofort über die Kreditkarte eingezogen. Leider hatte der Flug am Reisetag dann zwei Stunden Verspätung. Als Herr M. bei der Mietstation eintraf, teilte man ihm mit, dass seine Buchung wegen „No-show“, also wegen Nicht-Erscheinens zum vereinbarten Termin, storniert wurde. Auf die Frage, ob er dann wenigstens sein Geld zurückbekommen könne, schickte man ihn weiter zum Vermittler. Dieser verweigerte die Rückzahlung, verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und riet Herrn M., Schadensersatz von der Airline zu verlangen.

    Doch: Eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen erst ab einer Verspätung von 3 Stunden. Dass man die Mietwagen-Kosten zurück bekommt ist in dieser Verordnung nicht geregelt.

    Daher entbindet das den Vermittler auch nicht von seiner Pflicht, die Miete für das Fahrzeug zu erstatten.“ Quelle: https://www.evz.de/presse/pressem…ick-mit-no-show.

    M. hat sich seine Verträge und die AGB der Vertragspartner nochmals ganz genau angeschaut. Dort steht nur, dass M. zur vereinbarten Abholzeit bei der Mietwagenfirma erscheinen müsse. Für den Fälle des nichtrechtzeitigen Erscheinens könne dies als „No-Show“ gewertet werden, so dass dies dann gleich einer Stornierung käme, mit der Folge, dass der bereits vorausbezahlte Mietpreis nicht zurückerstattet werde. Eine konkrete evtl. (Karrenz-)Zeitüberschreitung des Abholzeitpunktes gibt es nicht - weder in den AGB noch im Mietvertrag.

    Meines Erachtens kann man doch bei einer unverschuldeten Verspätung nicht einfach davon ausgehen, dass der Mieter kein Interesse mehr am Mietauto habe.

    Schlesinger

    Ich würde versuchen, die Buchung, die sich auf die nicht erbrachte Leistung bezieht, zurückbuchen zu lassen, auf einen Rechtsstreit in einer fremden Rechtsordnung würde ich mich wegen 400 € vermutlich nicht einlassen. Wir werden das im Rahmen dieses Forums allerdings nicht klären können. Entweder klappt das oder es klappt nicht, egal was die Foristen hier sagen.

    Danke für die Antwort:

    M wird das chargeback-Verfahren versuchen. Was bei rauskommt steht in den Sternen, denn wir Menschen können nicht in die Zukunft gucken.

    Beim chargeback-Verfahren arbeitet das Kreditkartenunternehmen mit der Abbuchungsbank des M und der Empfängerbank des E zusammen. Sollte E der Rückbuchung widersprechen, so trifft das Kreditkartenunternehmen mit den beiden Banken eine Entscheidung, ob eine Rückbuchung durchgeführt wird oder nicht.

    Der Sachverhalt hat sich jetzt erweitert:

    Die Mietwagenfirma E wollte den M wie folgt abwimmeln:

    „Guten tag,

    Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, die Ihnen durch diese Buchung entstanden sind.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie über C24 gebucht haben.

    Sie müssen sich daher direkt mit ihnen in Verbindung setzen, um Ihre Anfrage zu stellen.

    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    E“

    Daraufhin antwortet der M wie folgt:

    „Sehr geehrte Frau Emilie, sehr geehrte Damen und Herren,

    „C24“ hat als ein Vergleichs- und Vermittlungsportal eine reine Vermittlerrolle und hat nach der Vertragsvermittlung absolut gar nichts mit der Durchführung des Vertrages zu tun.

    Sie sind mein direkter Vertragspartner. Dafür spricht schon alleine die Tatsache, dass Ihre Firma den Mietpreis von meinem Kreditkartenkonto einzog.

    Im übrigen bedanke ich mich für Ihre Entschuldigung, denn dadurch geben Sie drei Dinge zu: zum einen, dass Sie für den mir entstandenen Schaden verantwortlich sind und somit gleichzeitig ihr schuldhaftes vertragswidriges Verhalten sowie eine direkte Vertragspartnerschaft zwischen Ihnen und mir.

    Ich erinnere abschließend an die Ihnen von mir gesetzte Rückzahlungsfrist (25. Nov. 2023) und weise gleichzeitig nochmals darauf hin, dass ich danach ohne weitere Vorankündigung andere Schritte unternehmen werde.

    Im übrigen behalte ich mir vor, meine bisherigen Erfahrungen auf öffentlichen Bewertungsplattformen im Internet bekannt zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    M“

    Hallo Schlesinger,

    ich glaube, juristische Hausarbeiten werden Sie hier nicht gelöst bekommen.

    Warum sollte das Verfahren nicht zulässig sein? Ob es erfolgreich ist, ist eine ganz andere Frage. Und falls die Fragestellung echt ist, hilft nur ausprobieren.

    Ob sich bei Ablehnung eine Klage lohnt, steht auf einem anderen Blatt; Sie wissen schon, das Salz und die Suppe.

    Gruß Pumphut

    Danke für die Antwort. - Ist leider keine juristische Ausarbeitung.

    Mieter M möchte über ein deutsches bekanntes Online-Reiseportal einen Mietwagen anmieten, und zwar für den Zeitraum vom 01.11.2023, 19.00 h, bis 15.11.2023, 17.00 h, in Miami/USA.


    M entscheidet sich für ein Angebot der Firma E mit Sitz in England.


    Der Mietpreis beträgt 420,01 EUR und wird von E vom Kreditkartenkonto des M komplett eingezogen.


    Bei der Mietwagenbuchung mußte M auf der Webseite seine Flugnummer (AB123 von Zürich nach Miami, geplante Ankunftszeit: 18.10 h) angeben.


    Auf dem Flug von Zürich nach Miami erkrankte ein Passagier an Bord lebensbedrohlich. Daher kam es zu einer Notlandung in Rejkjavik / Island. In Rejkjavik mussten alle Passagiere im Flugzeug sitzen bleiben. im Flugzeug war kein Telefonempfang möglich, so dass M die Abholstation in Flughafennähe nicht über seine verspätete Ankunft -verbunden mit einer verspäteten Mietwagenabholung- informieren konnte. Letztendlich landete M in Miami am 01.11.2023, um 21.07 h. Die Abholstation für den Mietwagen schließt allerdings täglich um 21.00 h und öffnet täglich um 08.00 h. Telefonisch war die

    Abholstation somit auch nicht mehr erreichbar.


    Am 02.11.2023, um 08.05 h, also fünf Minuten nach Öffnungszeit, erscheint M in der Abholstation und wollte seinen Mietwagen in Empfang nehmen. Zunächst wurde dem M gesagt, aufgrund seines Nichterscheinens um 19.00 h, sei der Mietwagen an eine andere Person vermietet worden. M könne lediglich einen Mietwagen einer höheren Buchungsklasse bekommen, verbunden mit einem Aufpreis von 459,- US-Dollar.


    Als M nach der Kulanzzeit fragte, sagte man ihm der Mitarbeiter, diese betrüge zwei Stunden. M erwiderte, dass es dann 21.00 h gewesen sein muss, also bis zur Schließung der Station. Insofern sei die Firma für die Herausgabe des von ihm angemieteten Fahrzeugs an einer andere Person selbst verantwortlich. Schließlich berief sich der Mitarbeiter auf eine sogenannte ‚No-Show-Regelung‘, nach der M das gemietete Fahrzeug nicht bekäme und bot ihm lediglich das erwähnte Upgrade an, was M ablehnte. Dadurch kam es nicht zur Anmietung des Fahrzeugs. Bezüglich einer evtl. Rückerstattung seines Mietpreises möge sich M an E wenden. Das hat M gemacht.


    E berief sich auf eine No-Show-Regelung, die vorsieht, dass nach über zweistündiger Verspätung der gesamte Mietpreis einbehalten wird.


    Meine Erachtens wird sich E auch nicht auf eine sogen. „no-show-Regelung“ bei verspäteter Abholung berufen können, nach welcher der Mietpreis komplett verfiele. Zum einen sind solche Regelungen rechtlich sehr umstritten und zum anderen war M seine verspätete Ankunft durch Angabe der Flugnummer im Internet auf Webseiten wie „flightradar“ klar ersichtlich.


    M möchte jetzt über sein Kreditkarteninstitut ein chargeback-Verfahren einleiten und auf dem Formular den Grund „bestellte Dienstleistung nicht erhalten“ ankreuzen. Ist ein chargeback-Verfahren rechtlich zulässig?

    Bis auf die Steuern und Gebühren sollte man den Flugpreis bezahlen.

    Der Bundesgerichtshof hat einer Fluggesellschaft Recht gegeben. Sie musste den Ticketpreis nicht erstatten, da sie wirksam die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17). Diese Rechtslage gilt, wenn die Airline sowohl erstattbare wie auch nicht erstattbare Tickets verkauf. Dies dürfte fast immer der Fall sein.

    Auf vorangegangene unterinstanzliche Urteile kann man sich hinsichtlich des Ticketpreises nicht mehr berufen.

    Hinsichtlich der Steuern und Gebühren hat der EuGH am 06.07.2017 (Az.: C-290/16) ein Urteil zum Thema gefällt: Daraus geht hervor, dass Passagiere in ganz Europa einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren haben, wenn sie einen gebuchten Flug aus freien Stücken nicht antreten oder stornieren.

    Näheres siehe http://fluggastrecht.blogspot.com/2014/02/steuer…ahlung-bei.html .

    Wenn man bei der Deutschen Bahn ein durchgängiges(!) Ticket kauft und bei der Buchung eine Verbindung bekommt, bei welcher Teilstrecken von einer anderen Bahngesellschaft erbracht werden (bspw. Metronom, Westfalenbahn usw.) dann ist diese Bahngesellschaft sogen. „Erfüllungsgehilfe“ der Deutschen Bahn AG.

    Kommt es bei der Leistungserbringung zu Leistungsstörungen (=Verspätung, Anschluss wird nicht erreicht), dann haftet laut § 278 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes, welches nach § 276 BGB geregelt wird. Grund ist, dass der Gehilfe im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.

    Somit dar der Bahnreisende auch in den geschilderten Fällen eine alternative Verbindung wählen um an sein Reiseziel zu kommen. Das gilt wie bereits geschildert allerdings nur, wenn die Reise auf einem durchgehenden Ticket gebucht wurde und es nicht zur Buchung von zwei getrennten Tickets kam.

    Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass dem Fahrgast ab einer Stunde Verspätung 25 % des Fahrpreise bzw. ab zwei Stunden Verspätung am Reiseziel 50 % des Fahrpreises von der Deutschen Bahn zu erstatten sind.

    Es wurden ein Flug und ein Hotel getrennt gebucht. Es handelt sich somit um zwei vollkommen voneinander unabhängige Verträge (-Beförderungsvertrag mit der Airline und -Beherbergungsvertrag mit dem Hotel).

    Der Beherbergungsvertrag ist ein Mischvertrag aus Mietrecht (Nutzung des Zimmers), Werkvertrags-(Reinigung des Zimmers, Zubereitung Mahlzeiten) und Kaufrecht (Überlassung der gebuchten Verpflegung zum Verzehr) mit überwiegenden Anteilen den Mietrechts. Somit kommt indisches Recht zur Anwendung - es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen dem Hotelier und dem Gast vereinbart, was aber äußerst unwahrscheinlich ist. Genauso verhält es sich mit dem Gerichtsstand. Dieser liegt hier am Ort der Leistungserbringung, also in Indien.

    Die Buchungsplattform (booking . com) hat nach der Vermittlung nichts mehr mit der Vertragsdurchführung zu tun. Vertragspartner sind Hotelier und Hotelgast.

    Ein Rücktrittsrecht wurde dem Hotelgast lediglich für „triftige Gründe“ eingeräumt. Dies sind in erster Linie Fälle höherer Gewalt, auf die beide Vertragsparteien keinen Einfluss haben (bspw. Krieg, Seichen, Erdbeben, Wirbelstürme, Kriege), aber auch, wenn es dem Kunden unzumutbar ist, im Hotel zu wohnen (bspw. wenn dort Extremisten untergebracht oder wenn im Hotel Zecken oder Wanzen sind). Von alledem ist in der Eingangsfrage aber nicht die Rede.

    Dass der Flug durch die Airline abgesagt wurde, fällt allein in die Risikosphäre des Hotelgastes und stellt keinen „triftigen Grund“ dar.

    Aufgrund des anzuwendenden Rechts, des Gerichtsstands und der Rechtslage ist dem Fragesteller davon abzuraten, kostenaufwendige Prozesse gegen den Hotelier zu führen. Der Hotelgast sollte froh sein, dass ihm die angezahlten Gelder als Gutschein gutgeschrieben sind und nicht vom Hotelier als Stornogebühr einbehalten wurden.

    Rechtlich hätte der Hotelgast lediglich eine Chance, sein Geld zurück zu bekommen, wenn er nachweisen könnte, dass genau das von ihm gebuchte Zimmer im gebuchten Zeitraum anderweitig vermietet worden sein sollte. Die Chance ist eher theoretisch, denn dieser Nachweis könnte in der Praxis nur geführt werden, wenn das Hotel im gebuchten Zeitraum völlig ausgebucht war. Aber auch in diesem Fall sind anzuwendendes Recht und der Gerichtsstand in Indien. Daher rate ich von gerichtlichen Schritten ab.

    Danke FinanzPanda

    Meine Frage ging in eine andere Richtung. Ich plane folgendes Flug, Gruppenrundreise, private Reise, Flug. Ist der Flug und die Gruppenrundreise noch eine Pauschalreise mit deren Rechten - Flug und Gruppenrundreise wird bei einem Reiseveranstalter gebucht?

    Ohne Blick in die Verträge ist die Frage nicht beantwortbar.

    § 651a BGB Abs. 2 regelt:

    Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

    1.die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

    2.der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

    Die klassische Reiseleistungen ist, Hinflug, Hotel mit Verpflegung, Rückflug. Hier hat ein Reiseveranstalter Flugplätze in einem Flugzeug, ein Hotelzimmer und

    Essen verkauft und verkauft dies in eigenem Namen. Das heißt, der Reisende schließt mit der Airline keinen Beförderungsvertrag und mit dem Hotel keinen Beherbergungsvertrag ab sondern mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag. Der Reiseveranstalter ist Vertragspartner des Reisenden.

    Das Wort ‚Gruppenreise‘ kann also eine Pauschalreise sein oder die Vermittlung eines Beförderungs- und eines Beherbergungsvertrages. Entscheidend ist, ob der Veranstalter die zwei Leistungen getrennt vermittelt oder im eigenen Namen an die Gruppe verkauft.

    Bei den weiteren Leistungen Flug usw. kommt es drauf an, ob dies in eigenem Namen des

    Reiseveranstalters verläuft wird oder ob dieser sich auf eine Vermittlerrolle beruft und die weiteren Beträge in der Rechnung hierfür gesondert ausweist.

    Ein Blick in Reiseunterlagen und auf die Rechnung sollte bei der Beantwortung hilfreich sein.