Ich berichgte immerhin von zwei echt durchgezogenen Fällen.
Wie oft hast Du schon eine Flugpreis-Erstattung mit Entschädigung nach EU-Fluggastverordnung durchgezogen?
Einmal bekam ich nach einem Flugausfall, einhergehend mit einer 24stündigen Verspätung, von der Airline die entfernungsbedingte Ausgleichsleistung (in dem Fall 400,- EUR) binnen sieben Tagen ausgezahlt - genau wie es in der Fluggastrechte-VO steht.
Ein zweites mal ging ich gegen eine Airline nicht nach der Fluggastrechte-VO sondern nach nationalem Recht vor, weil ich selbst freiwillig einen nicht stornierbaren Flug stornierte und die Airline sich weigerte, mir meine Steuern und Gebühren für Dritte (bspw. Lande- u. Sicherheitsgebühren) zurückzuzahlen. Hier mahnte ich die Airline gerichtlich an und reichte anschließend Zivilklage gegen die Airline ein. Kurz vor dem Prozesstermin einigte sich der gegnerische Anwalt mit mir auf 90 % meiner Forderung.
Ein dritter Fall ereignete sich auf dem Euroairport Basel/Mühlhausen. Hier argumentierte die Airline, dass der Flughafen auf Schweizer Staatsgebiet liege und daher die Europ. Fluggastrechte-VO dort nicht gelte. Tatsächlich liegt der Airport tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet, jedoch gilt dort französisches -und somit europäisches(!)- Recht, zu welchem auch die Fluggastreche-VO gehört. Es obsiegte der Passagier vor Gericht mit Urteil gegen die Airline. Dieses Verfahren habe ich allerdings nur begleitet.
Ich selbst betreibe einen Fluggastrechte-Blog und kenne daher sehr viele konkrete Einzelfälle.
Mittlerweile ist die Europ. Fluggastrechte-VO rund 20 Jahre alt und zahlreiche Knackpunkte der VO sind mittlerweile ausgeurteilt.
Zu den von dir erwähnten Formalitäten gebe ich dir recht. Man muss zahlreiche Sachen beachten; angefangen mit der Wahl des richtigen Gerichtsstands usw. . Hier gebe ich dir Recht, dass rechtsunerfahrene Personen nicht ohne rechtliche Unterstützung vor Gericht ziehen sollten. Jedoch können auch diese erstmal selbst versuchen, ihre Forderung direkt bei der Airline geltend zu machen oder das kostenfreie Schlichtungsverfahren vor der SöP zu betreiben. Bei letzterem werden übrigens keine „faulen Kompromisse“ geschlossen sondern man erhält einen Schlichtungsbescheid, der ähnlich begründet ist wie ein Gerichtsurteil. Jedoch entfällt dort eine umfangreiche Beweisaufnahme.