Zitat von aarroz
=> Taxi gegen 22:30 am Vorabend. Bahn um Mitternacht - Ankunft in FRA ca. 7:30
- hatte die Airline einen Grund für die Annulierung des ersten Teilfluges angegeben?
=> Nein.
Dann dauerte also die für den ursprünglich gebuchten Flug in Eigenregie organisierte Ersatzbeförderung länger als vier Stunden. -
Ich hatte deshalb danach gefragt, weil Gerichte hinsichtlich der Ausgleichszahlung bei der Vorverlegung von Flügen die gleichen Zeiträume ansetzen wie bei der Flugverspätung am Endziel.
Dass die Airline keine Gründe für ‚außergewöhnliche Umstände‘ (= höhere Gewalt) angegeben hat, ist erstmal ein gutes Zeichen. - Dies schließt allerdings nicht 100-%-ig aus, dass sie später einmal versuchen wird, sich durch Vortragen von tatsächlichen oder erfundenen Gründen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung zu befreien.
Im übrigen hatte ich dir noch eine persönliche Nachricht geschrieben.
Zwei Anmerkungen noch:
-die Europ. Fluggastrechte-VO gilt auch für Kinder, wenn für sie ein Ticket erworben wurde. Für Kleinkinder (Babies), die kostenlos befördert werden, gilt die Verordnung nicht. Nur letztere hätten keinen eigenen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
vgl. hierzu: http://fluggastrecht.blogspot.com/2015/09/gelten…ch-fur.html?m=1
-zur Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) hatte ich geschrieben, man möge sich an diese wenden, da deren Dienste -im Gegensatz zu kostenpflichtigen Fluggastrechteportalen- gratis sind.
Erste Voraussetzung für das dortige Verfahren ist, dass die Airline eine geltend gemachte Forderung abgelehnt hat. Hier würde ich nochmal klipp und klar mit Einschreiben (wegen Zustellungsnacheis) bei der Airline meine Ansprüche geltend machen und genau beziffern (bspw.: 3 Personen x 600,- EUR Ausgleichsleistung = 1.800,- EUR zzgl. der gezahlten Fahrpreise für Taxi und Bahn). Die zweite Voraussetzung ist, dass die Airline Mitglied im Trägerverein der SöP ist (siehe hier: https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/wp-content/upl…liederliste.pdf ) .
Die dritte Voraussetzung ist, dass die Airline mit dem vom Passagier beantragten Schlichtungsverfahren einverstanden ist. Dies sind sie in der Regel.
Weitere Vorteile der Schlichtung sind: das Verfahren ist verjährungshemmend und nicht bindend (=wenn einem das Ergebnis missfällt, kann man immer noch vor Gericht klagen).