Für Interessierte noch der Auszug aus dem Steuerkommentar - um die leidige 'Zitiererei' abzuschließen. Ich klinke mich hier dann aus.
Gruß Thomas
12.5.2 Grenzsteuersatz unter 25 %
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 18.700 EUR (bei Zusammenveranlagung 37.400 EUR) wird im VZ 2023 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Zusätzlich ist die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen.
Bei einem Grenzsteuersatz unter 25 % dürfte sich der Antrag auf Günstigerprüfung regelmäßig "lohnen"