Hallo ichbindasauge
ich sehe das genau wie du - so wird das auch von Finanztip gesehen (und nicht nur dort)
AchimWeiss ist wohl gerade gesperrt und wird nicht direkt antworten können
Gruß Thomas
Hallo ichbindasauge
ich sehe das genau wie du - so wird das auch von Finanztip gesehen (und nicht nur dort)
AchimWeiss ist wohl gerade gesperrt und wird nicht direkt antworten können
Gruß Thomas
Ich kann dir bei deinem letzten Post nicht folgen - ist noch eine Frage offen?
Bei einem späteren Verkauf wird die berücksichtigte VAP bei der Gewinn/Steuerberechnung angesetzt - nichts anderes - Auszug aus dem InvStG
Screenshot_20240128_204202_Chrome.PDF
Ggf nochmal Fragen, wenn noch was offen ist
GRUß THOMAS
Hallo informella
die Aussage der Bank ist korrekt.
Entweder man nutzt den FSA um auf die Vorabpauschale keine Steuer zu zahlen oder der Depotsanbieter bucht die Steuer AUF die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto.
Wenn du 'später' deine Anteile mit Gewinn verkaufst, wird die bereits 'berücksichtigte' VAP abgezogen.
Auf den Differenzbetrag kann dann erneut ein FSA gegengerechnet werden.
Gruß Tom
gfusdt5 war schneller...
So sieht das dann aus
Hallo Philipp82
mit der Vermutung - Belastung des FSA liegst du vermutlich richtig. Ein FSA wird IMMER vorrangig berücksichtigt. Das kannst du aber ja ganz leicht prüfen. Check doch mal bei der CoDi deinen FSA - wurde dieser korrekt mit der fälligen VAP in 2024 belastet (also nicht mit den Steuern auf die FSA - nicht verwechseln)?
Wenn das der Fall ist, dann ist es richtig, dass das Saldo auf dem Verrechnungskonto auf 0 steht...dann wurde die versehentliche Steuerbelastung wieder gegengebucht.
Gruß Thomas
Wenn du in Richtung Sparplan gehst, um die 4% zu sichern .... Dieser muss mind 100 Euro mtl betragen....
Nicht dass es da ein böses Erwachen gibt.
Gruß Thomas
Hallo icke-berlin
grundsätzlich ist das richtig - eine weitere Möglichkeit wäre ein regelmäßiger Sparplan - aber "nur" wegen der 4 % TG-Zins würde ich es unter deinen Startvoraussetzungen nicht sofort machen. Du solltest dir vorher bewusst sein, ob du in ETFs anlegen möchtest. Da ist die Finanztip-Seite ein gutes Instrument, um das erst mal für sich selbst zu klären und sich "schlau" zu machen - da hilft hier auch die Community.
Du hast ja bis März 2024 Zeit....(Angebot gilt bis 4 Monate nach Kontoeröffnung) - also erst mal schlau machen und dann entscheiden.
Noch ein Hinweis: Die 4 % sind nicht 100 % "fix" für 12 Monate. Wenn nach den ersten 6 Monaten der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank unter 4.0 sinkt, dann kann Consors den Zinssatz anpassen...nicht vergessen
Gruß Thomas
Der bisherige ETF (deine Anteile) wird fiktiv verkauft. Falls durch diesen fiktiven Verkauf ein Gewinn erzielt wurde, fallen auf diesen Steuern an. Wenn ein Verlust entstehen sollte, werden diese in den Verlusttopf gebucht.
Es sollte also bei einem evtl Gewinn entweder ein ausreichender Freistellungsauftrag vorhanden sein oder ausreichendes Kapital auf dem Verrechnungskonto zur Begleichung der Steuer vorhanden sein.
Die Verschmelzung ist zwar ärgerlich, aber auch kein Drama
GRUß THOMAS
Hallo, im Parallelthread ist bereits alles Wesentliche erläutert.
Der bisherige ETF wird 1:1 getauscht. Ein Verkauf der bisherigen Anteile ist mittlerweile nicht mehr möglich. Näheres zur steuerlichen Behandlung - siehe unten
Hallo tavleas
Das Vorgehen von Scalable ist VOLLKOMMEN korrekt.
Die Vorabpauschale beträgt 79,25 nach Teilfreistellung. In dieser Höhe muss ein FSA vorhanden sein bzw wird genutzt. Vor der Nutzung des FSA werden ggf. auch Verluste aus dem Verlusttopf berücksichtigt. Erst wenn dies nicht reicht, wird das Verrechnungskonto mit der Steuer belastet (ca. 28 % d. Vorabpauschale).
BS.C war schneller
Gruß Thomas
Hallo Anzter
Meine Tochter hat diesen bei der CoDi und Scalable. Eine Umstellung ist noch nicht erfolgt. Wirksamkeitsdatum lt. AMUNDI Ist jedoch erst der 02.02.2024. Daher kann dies erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
Die Codi hat den Sparplan automatisch angepasst, Scalable den Sparplan gelöscht
Sparplanfähig ist der sicherlich bei allen üblichen Depotsanbietern. Dauert wahrscheinlich, bis alle Systeme umgestellt sind.
Gruß Thomas
Hallo TsarPeter
Zu 1
Entscheidend ist eine Wertsteigerung im jeweiligen Jahr. Die Steuer fällt jedes Kalenderjahr an, wenn eben eine Wertsteigerung eingetreten ist (Kurs/Jahresanfang zu Kurs/Jahresende)
Zu 2
Das spielt unter dem Strich keine Rolle
GRUß THOMAS
Für Interessierte noch der Auszug aus dem Steuerkommentar - um die leidige 'Zitiererei' abzuschließen. Ich klinke mich hier dann aus.
Gruß Thomas
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 18.700 EUR (bei Zusammenveranlagung 37.400 EUR) wird im VZ 2023 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Zusätzlich ist die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen.
Bei einem Grenzsteuersatz unter 25 % dürfte sich der Antrag auf Günstigerprüfung regelmäßig "lohnen"
Extreme Beispiele verlangen extreme Antworten: ja, du siehst das richtig, nach derzeitiger Rechtslage - siehe Info von @andiii98
Gruß Thomas
Hallo potter
Bitte noch beachten, dass der Grenzsteuersatz maßgeblich ist und nicht dein 'persönlicher Einkommenssteuersatz'.
Der Grenzsteuersatz ist der Prozentsatz, den du aufgrund der Steuerprogression für den 'letzten verdienten Euro' ansetzen musst.
Bei 20000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt dieser bei ca. 25 % (bei Alleinstehenden). Ist also eine enge Kiste und viel wird m. E. nicht unterm Strich rauskommen (Günstigkeitsprüfung).
Hier noch ein Link auf den Rechner des BMF
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtm
GRUß THOMAS l
Hallo Juk
"Zurück" kommt die Steuer auf die Vorabpauschale in einem solchen Fall nicht.
Beim Verkauf mit Verlust wird der Verlusttopf sonstige entsprechend gefüllt und dann automatisch mit Gewinnen (ggf. zukünftig) verrechnet
Einzelheiten z. B HIER
Gruß Thomas
Hallo Mike1304,
mit ziemlicher Sicherheit ist das o.k.
Auch ausschüttende Fonds können betroffen sein, wenn die Ausschüttung in 2023 weniger als den jährlich mindestens zu versteuernden Basisertrag umfasst.
Das wird häufig in den Erläuterungen 'unterschlagen', da die Ausschüttungen i. d. R. höher sind.
Dies ist auch korrekt so, da nur so beide Formen (thesaurierend/ausschüttend) steuerrechtliche annähernd gleich behandelt werden können.
Gruß Thomas
Hallo Amnesty
es gibt 3 "Verlusttöpfe" und 2 "Ertrags/Steuertöpfe".
Verlusttopf Aktien
=>realisierte Verluste aus Einzelaktien
Verlusttopf Sonstig
=> realisierte Verluste aus ETF, Fonds, Anleihen, Termingeschäften
Verlusttopf Quellensteuer
=> Steuerabzug bei ausländischen Dividendenzahlungen
Ertrags/Steuertopf Aktien
=> Erträge aus realisierten Kursgewinnen aus Einzelaktien
Ertrag/Steuertopf Sonstig
=> Erträge aus ETF, Fonds, Dividenden, Zinsen, etc.
Zu deiner konkreten Frage:
Beide Assetklassen von dir (ETF bzw. Anleihen) liegen in den gleichen Verlust- bzw. Steuertöpfen. Damit ist die Verrechnung problemlos und wird von deinem Depotanbieter automatisch gemacht (selbstverständlich nur, wenn beide Anlagen auch bei diesem im Depot liegen)
Gruß Thomas