Kapitalerträge in der Steuererklärung Wer die Anlage KAP ausfüllen muss - und wer es tun sollte
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Wer Kapitalerträge erzielt, muss darauf ab einer bestimmten Höhe Kapitalertragsteuer zahlen. Seit 2009 werden Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen anders besteuert als die anderen Einkunftsarten, beispielsweise das Gehalt. Damals wurde zur Steuervereinfachung das System der Abgeltungssteuer eingeführt.
Anmerkung: Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Kapitalertragsteuer, das tun wir an dieser Stelle auch. Die Variante Kapitalertragssteuer mit einem doppelten „s“ ist aber laut Duden auch erlaubt.
Fast alle Kapitalerträge unterliegen pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, der hier immer noch generell aufgeschlagen wird. Das sind insgesamt 26,375 Prozent. Für Kirchenmitglieder ist außerdem Kirchensteuer fällig (9 Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent als Zuschlag auf die Steuer). Gesetzlich geregelt ist die Kapitalertragsteuer in Paragraf 32d Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Paragraf 20 EStG.
Banken und Versicherungen in Deutschland führen diese Steuern anonym an das zuständige Betriebsfinanzamt ab. In diesen Fällen sind die Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien- sowie Fondsverkäufen abgeltend versteuert. Das heißt: Viele brauchen sie nicht extra in ihrer Steuererklärung anzugeben und müssen daher auch nicht die Anlage KAP ausfüllen.
Aber es gibt auch Fälle, in denen die Anlage KAP erforderlich ist oder Du sie ausfüllen solltest, um Dir zu viel bezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückzuholen.
Das System mit Abgeltungssteuer und Freistellungsaufträgen funktioniert nur mit Erträgen, die Deinem Depot oder Konto in Deutschland gutgeschrieben werden. Ausländische Finanzinstitute führen für Dich keine Steuern an den deutschen Fiskus ab. Wohnst Du in Deutschland und erzielst Kapitalerträge bei ausländischen Banken, dann musst Du diese selbst in Deiner Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt nachträglich Kapitalertragsteuer abziehen kann.
Hast Du ausländische Aktien oder Fonds, dann kommt es oft vor, dass der ausländische Staat Quellensteuer einbehält. Diese fällt von Land zu Land unterschiedlich hoch aus. Deine deutsche Depotbank darf in vielen Fällen davon 15 Prozentpunkte auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechnen. Den restlichen Betrag kannst Du Dir unter Umständen vom ausländischen Staat erstatten lassen.
Allen Personen steht seit 2023 ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr zu, einem zusammenveranlagten Ehepaar 2.000 Euro. Bis dahin sind die Kapitalerträge steuerfrei und es ist keine Kapitalertragsteuer zu zahlen. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags für Kapitalerträge ist steuerpflichtig.
Bis 2022 betrug der Freibetrag 801 beziehungsweise 1.602 Euro. Diese Werte musst Du für die Steuererklärung 2022 berücksichtigen, die Du bei Pflichtveranlagung im bis zum 2. Oktober 2023 abgegeben haben musst.
Mit einem Freistellungsauftrag bis zu dieser Höhe kannst Du verhindern, dass Deine Bank in Deutschland Kapitalertragsteuer abführt. Führst Du mehrere Konten oder Depots, dann solltest Du den Betrag dementsprechend aufteilen. Jedes Institut benötigt einen eigenen Freistellungsauftrag, dabei darf der Sparerpauschbetrag insgesamt nicht überschritten werden.
Oft passiert es jedoch, dass Anlegerinnen und Anleger die Aufträge ungeschickt verteilt haben und einen Steuerabzug hatten – trotz eines nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrags. Die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer können sie sich dann noch mit der Anlage KAP zurückholen.
Tipp: Hast Du mehreren Finanzinstituten Freistellungsaufträge erteilt? Erhältst Du Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne auf mehreren Konten und Depots? Damit Du den Überblick bewahrst und die freigestellten Beiträge möglichst optimal verteilst, stellen wir Dir eine Excel-Vorlage zur Verfügung.
Hier kannst Du Dir unsere Excel-Vorlage zur Kontrolle erteilter Freistellungsaufträge herunterladen:
Übrigens: Der Sparerpauschbetrag zählt im Steuerrecht zu den Werbungskosten. Wenn Du den Pauschalbetrag nutzt, kannst Du darüber hinaus keine weiteren Werbungskosten für Deine Einkünfte aus Kapitalvermögen absetzen.
Sofern Du mit Deinem insgesamt zu versteuernden Einkommen nicht über den Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr 2023 (2022: 10.347 Euro, 2021: 9.744 Euro) kommst, musst Du keine Steuern darauf zahlen – auch nicht auf Kapitalerträge. Dies betrifft zum Beispiel Kinder mit eigenem Vermögen und kann auch der Fall sein, wenn Du studierst, schon in Rente bist oder einen Minijob hast. Hier kommt noch der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ab 2023 (bis 2022: 801 Euro) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro hinzu.
Falls Du darunter fällst, kannst Du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre; Du musst sie der Bank vorlegen. Diese zieht dann von Deinen Kapitalerträgen keine Abgeltungssteuer ab. Ändern sich Deine persönlichen Verhältnisse, musst Du das dem Finanzamt mitteilen. Dann verliert die sogenannte NV-Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Mit einem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung kannst Du den Abzug der Abgeltungssteuer vorweg verhindern.
Solltest Du das versäumt haben, kannst Du Dir mit einer Steuererklärung die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückholen.
Seit 2018 werden Erträge aus Investmentfonds grundlegend anders besteuert als zuvor. Die Investmentsteuerreform hat erstmals Auswirkungen in der Steuererklärung 2018.
Neben der entschlackten Anlage KAP gibt es jetzt zwei neue Formulare: Die Anlage KAP-INV musst Du ausfüllen, wenn Du Investmentanteile hältst, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Denn das ausländische Finanzinstitut führt keine Abgeltungssteuer an den deutschen Fiskus ab.
Die Anlage KAP-BET ist für Dich nur verpflichtend, wenn Du Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft hast.
Meist musst Du in der Steuererklärung keine Angaben über Deine Kapitalerträge machen und kannst deshalb auf die Anlage KAP verzichten. Hast Du nur Erträge aus einem inländischen Depot oder Konto, dann kümmert sich die Bank um die korrekte Besteuerung. Sie führt die Kapitalertragsteuer ab, die eine abgeltende Wirkung hat. Und damit ist für Dich steuerlich alles erledigt.
Außerdem erhältst Du zu Jahresbeginn für das Vorjahr eine Steuerbescheinigung. Manchmal musst Du diese auch von Deinem Geldinstitut anfordern. Diese beinhaltet alle Werte: Höhe der Kapitalerträge, abgeführte Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zudem kannst Du ihr entnehmen, in welche Zeilen der Anlage KAP Du diese Werte eintragen musst – für den Fall, dass Du diese ausfüllen möchtest. Eine Arbeitshilfe für die Steuererklärung 2020 hat das Bayerische Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitshilfe kannst Du auch für die Steuererklärung 2022 verwenden, die Anlage KAP hat sich fast nicht verändert. Neu sind lediglich die Zeilen 47 und 48. Dort geht es um den „Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG“ und damit um die Gewinne aus sogenannten Zwischengesellschaften.
In manchen Situationen kann sich die Abgabe lohnen. Denn nur so kannst Du Dir vom Finanzamt zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen. Ehepaare müssen beachten, dass für jeden Partner eine Anlage KAP auszufüllen ist.
Die Reform der Fondsbesteuerung sorgt dafür, dass die meisten Steuerzahlenden weniger Arbeit mit der Steuererklärung haben, weil in- und ausländische Fonds gleichbehandelt werden. Wenn Du aber ein Auslandsdepot hast, dann musst Du Dich weiterhin selbst um die korrekte Besteuerung Deiner Kapitalerträge kümmern.
Unser Podcast zum Thema
Wenn von Deinen Kapitalerträgen noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurde, dann musst Du diese grundsätzlich in der Anlage KAP aufführen. Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich.
Du hast das Geld in einem ausländischen Depot oder Konto angelegt. Ausländische Banken und Fondsgesellschaften behalten keine Abgeltungssteuer ein. Daher musst Du diese Kapitalerträge in Zeile 19 der Anlage KAP und in der Anlage KAP-INV detailliert eintragen. Angeben musst Du dort Deine kompletten Ausschüttungen (ab Zeile 4) und Veräußerungsgewinne für jeden einzelnen Fonds. Denn die Gewinnermittlung erfolgt fondsbezogen. Hast Du Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft, dann musst Du jede Tranche in einer eigenen Spalte erfassen.
Hinweis: Jedes Jahr gibt es neue Steuerformulare. Die Zeilenangaben in diesem Ratgeber beziehen sich auf die Steuererklärung 2022. Gute Steuerprogramme unterstützen Dich beim Ausfüllen Deiner Steuererklärung.
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Du hast Zinsen aus einem Privatdarlehen eingenommen? Die Abgeltungssteuer gilt auch bei Geschäften unter Angehörigen, wenn sie so abgewickelt werden, wie es unter Fremden üblich ist. Fällt eine Forderung endgültig aus, kann dies zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. VIII R 13/15).
Hast Du im letzten Jahr Zinsen vom Finanzamt erhalten, dann musst Du ebenfalls die Anlage KAP abgeben. Denn es werden Steuern auf Zinsen, also die Abgeltungssteuer fällig. Das Finanzamt verzinst rückwirkend bis zum Jahr 2019 mit 0,15 Prozent monatlich, also 1,8 Prozent im Jahr, Steuerrückerstattungen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Wegen der Corona-Pandemie ist die Karrenzeit zur Zeit deutlich länger. Die Erstattungszinsen musst Du in der Zeile 26 als „Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden“ eintragen. Hinweis: Für Zeiträume vor 2019 beträgt der Zinssatz 6 Prozent im Jahr.
Übrigens: Wenn Du Zinsen vom Finanzamt erhalten hast, dann musst Du eine Steuererklärung 2022 bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt abgeben.
Wer Kirchenmitglied ist, muss auf die Erträge zusätzlich Kirchensteuer zahlen. In der Regel führt sie die Bank ab. Wer dem widersprochen hat, der muss die Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben. Die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung festgesetzt.
Um die Anlage KAP richtig ausfüllen zu können, benötigst Du Informationen von Deiner Bank. Kreditinstitute müssen jedem Anleger jährlich eine kostenlose Steuerbescheinigung ausstellen. Darin ist unter anderem aufgelistet:
Solltest Du Konten und Depots bei mehreren Banken und dadurch mehrere Steuerbescheinigungen haben, zähle die Beträge zusammen und trage die Summen ein.
Es gibt auch Situationen, in denen Du zwar die Anlage KAP nicht ausfüllen musst, es aber trotzdem tun solltest, um zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen.
Hast Du entweder keinen oder zu niedrige Freistellungsaufträge gestellt und bis 2022 insgesamt nicht mehr als 801 Euro an Kapitalerträgen im Jahr eingenommen (ab 2023: bis 1.000 Euro), dann kannst Du die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Dafür musst Du in Zeile 7 die Kapitalerträge angeben. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen zusätzlich noch in Zeile 8 eingetragen werden.
Ab Zeile 37 trägst Du die einbehaltene Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein. Damit das Finanzamt diese anrechnet, musst Du diese mit Deinen Original-Steuerbescheinigungen nachweisen.
In Zeile 16 gehört der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag. Falls dieser überhaupt nicht berücksichtigt wurde, trage dort 0 ein.
Der Fall, dass der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kommt häufiger bei Frischverheirateten vor. Gemeinsam stehen beiden 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) zu. Hattest Du beispielsweise 1.600 Euro Kapitalerträge und Deine Partnerin oder Dein Partner keine, so lässt sich der Abzug von Abgeltungssteuer nachträglich über die gemeinsame Steuererklärung korrigieren. Beide müssen eine eigene Anlage KAP ausfüllen.
Der Steuersatz von 25 Prozent für die Kapitalertragsteuer (zuzüglich Soli, also insgesamt 26,375 Prozent) ist für manche zu hoch, zum Beispiel, wenn Du schon in Rente bist. Liegt Dein Grenzsteuersatz darunter, solltest Du mit der Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. Die bereits von der Bank mit Abgeltungssteuer einbehaltenen Kapitalerträge werden dann stattdessen mit Deinem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert. Das Finanzamt zahlt dann zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurück. Geregelt ist das in Paragraf 32d, Absatz 6 EStG.
Die spannende Frage ist jetzt, wann es sich recht sicher lohnt, die Günstigerprüfung zu beantragen. Das hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Aber wenn Du als Single 2022 etwas mehr als 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (etwa aus Gehalt oder einer Rente) hattest, kannst Du Dir das sparen. Achtung: Dieses zu versteuernde Einkommen ist nicht das jährliche Bruttogehalt. Denn davon gehen noch Vorsorgeaufwendungen wie Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge ab und zudem noch weitere Posten, die sich im weitesten Sinne unter absetzbar zusammenfassen lassen.
Unterhalb der 20.000 Euro hängt es davon ab, wie hoch Deine zu versteuernden Kapitalerträge (immer abzüglich Sparerfreibetrag) sind. Dabei gilt: Je geringer das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher können die Kapitaleinkünfte sein, um von der Günstigerprüfung profitieren zu können.
Wichtig: Die Günstigerprüfung ist für Dich ohne Risiko. Stelle den Antrag immer, wenn Du mit Deinem Einkommen auch nur in der Nähe der genannten Grenze landest. Denn sollte Dein zu versteuerndes Einkommen höher sein, dann bleibt es dabei, dass Deine Kapitalerträge mit 25 Prozent plus Soli abgeltend besteuert wurden. Der höhere persönliche Steuersatz gilt nur für die anderen Einkünfte. Du kannst also mit Deinem Antrag auf Günstigerprüfung nichts verlieren.
Wurdest Du vor dem 2. Januar 1958 geboren, kannst Du mit dem Antrag auf Günstigerprüfung zudem vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte wie Kapitalerträge für 2022 profitieren. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag automatisch im Steuerbescheid. Generell gilt: Du musst bis zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Du den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen willst, bereits 64 Jahre alt geworden sein.
Die Anlage KAP solltest Du auch ausfüllen, wenn Du Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander verrechnen willst (Zeilen 12 und 13). Dafür benötigst Du eine Verlustbescheinigung der Bank. Beantragen musst Du diese bei Deiner Bank bis zum 15. Dezember des Steuerjahres.
Hast Du den Termin verpasst, musst Du mit der Verlustverrechnung warten. Die Bank schreibt den Verlust im Folgejahr fort und verrechnet diesen zunächst mit neuen Gewinnen. Verbleibt ein Verlust, kannst Du diesen im Folgejahr nutzen.
Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien gilt, dass Du diese nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen darfst. Ansonsten werden Verluste aus Kapitalanlagen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet.
Diese Ungleichbehandlung bei der Verlustverrechnung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig (Beschluss vom 17. November 2020, Az. VIII R 11/18; veröffentlicht am 4. Juni 2021). Nun muss das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21) über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste entscheiden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Das wird sicherlich einige Jahre dauern.
Erzielst Du aber Aktienverluste und möchtest diese mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Fondserträgen verrechnen lassen, dann benötigst Du
Sowohl die Bank als auch das Finanzamt werden die bisherigen Regeln der Verlustverrechnung weiterhin unverändert anwenden. Folglich wird das Finanzamt in Deinem Steuerbescheid einen Aktienverlust nur mit einem Aktiengewinn saldieren.
Falls Du eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen wünschst, musst Du Dich mittlerweile nicht mehr selbst darum kümmern, dass Dein Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt. Mit dem Schreiben (IV A 3 - S 0338/19/10006 :001) des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2022 haben jetzt alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste.
Sollte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Jahren die Regel als verfassungswidrig einstufen, kannst Du dann mit einer Erstattung von zu viel bezahlter Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer zuzüglich Erstattungszinsen vom Finanzamt rechnen.
Folgendes Zahlenbeispiel zeigt Dir, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienverlusten nachteilig sein kann:
Als Ehepaar führt Ihr ein gemeinsames Konto und Depot bei einer Bank. Ihr habt dort einen Freistellungsauftrag über 1.602 Euro eingerichtet, also über Euren gesamten Sparerpauschbetrag. Ihr wohnt in Nordrhein-Westfalen und seid kirchensteuerpflichtig. Ihr erzielt 2021 insgesamt
Weil Eure Bank den Aktienverlust nur mit einem im Jahr 2021 erzielten Aktiengewinn verrechnen darf, rechnet sie folgendermaßen:
1.600 Euro (Dividenden) + 500 Euro (Zinsen) – 1.602 Euro (Sparerpauschbetrag) = 498 Euro
Davon zieht die Bank 26,375 Prozent Abgeltungssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) ab, also: 131,35 Euro zuzüglich 11,82 Euro Kirchensteuer, insgesamt 143,17 Euro.
Ändern wir das Beispiel an zwei Stellen: Ihr bekommt die 500 Euro als Aktiengewinn statt als Zinsen, denn Eure gut laufenden VW-Aktien brachten Euch einen Veräußerungsgewinn von 500 Euro. Und die 800 Euro Verlust resultieren nicht aus dem Verkauf von Aktien, sondern weil Ihr Euren Investmentfonds mit 800 Euro Verlust verkauft habt. Dann rechnet die Bank folgendermaßen:
500 Euro (Aktiengewinn) + 1.600 Euro (Dividenden) – 800 Euro (Verlust aus Verkauf des Investmentfonds) = 1.300 Euro (Kapitalerträge bei dieser Bank); in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag: 1.300 Euro. Die Bank zahlt Eure kompletten Kapitalerträge ohne steuerliche Abzüge aus. Ihr hättet beim Sparerfreibetrag noch 302 Euro freies Volumen, zum Beispiel für einen weiteren steuerfreien Aktiengewinn in dieser Höhe.
Die einkommensteuerlichen Regeln beim Verlustabzug und der Verlustverrechnung erklären wir Dir in einem eigenen Ratgeber.
Hast Du eine Kapitallebensversicherung vor 2005 (Altverträge) abgeschlossen, dann ist die Versicherungsleistung steuerfrei, wenn
Bei einem Neuvertrag (also ab 2005), bei dem die Leistung nach Ablauf von zwölf Jahren und frühestens zum 60. Lebensjahr (für Verträge ab 2012: ab dem 62. Lebensjahr) ausgezahlt wird, musst Du die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe Deiner eingezahlten Versicherungsbeiträge versteuern (sogenannte Halbeinkünfteregelung).
Die Versicherung behält aber die Abgeltungssteuer immer vom vollen Unterschiedsbetrag ein. Weil Du aber nur die halben Kapitalerträge mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuern musst, kannst Du das über die Steuererklärung korrigieren. Dazu trägst Du die Kapitalerträge in Zeile 30 der Anlage KAP ein. Eine deutsche Versicherungsgesellschaft weist diese in einer Steuerbescheinigung aus. Das Finanzamt kürzt die Erträge für die hälftige Steuerfreistellung. Die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer (eintragen in den Zeilen 43 bis 45 der Anlage KAP) verrechnet es als Steuervorauszahlung mit Deiner Steuerschuld.
Hast Du in einen ausländischen thesaurierenden Fonds oder Exchange Traded Fund (ETF) investiert, so musstest Du Deine bis Ende 2017 angefallenen und wiederangelegten Dividenden (sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“) Jahr für Jahr selbst in der Steuererklärung angeben. Das galt sogar, wenn Du das Depot in Deutschland führst.
Diese grundsätzliche jährliche Steuererklärungspflicht entfällt für Erträge ab 2018, weil nun Vorabpauschalen greifen. Die Bank ermittelt jetzt auch die Steuer für im Ausland aufgelegte Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen wieder anlegen (thesaurierende Auslandsfonds).
Hast Du aber einen solchen Fonds verkauft, dann musst Du dem Finanzamt nachweisen, dass Du in den Vorjahren Deine ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert hast. In der Anlage KAP beantragst Du in der Zeile 5 „eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“. In Zeile 7 korrigierst Du Deine Kapitalerträge. Übernimm aus der Steuerbescheinigung die „Höhe der Kapitalerträge“. In die Korrekturspalte trägst Du den Wert ein, der sich nach Abzug der bereits versteuerten Dividenden ergibt.
An- und Verkaufsabrechnungen, Steuerbescheinigungen, Depotauszüge und die jeweiligen Anlagen KAP der vorherigen Steuerjahre solltest Du aufbewahren, bis Du alle Fondsanteile verkauft und mit dem Finanzamt abgerechnet hast.
Wenn Du den thesaurierenden Fonds erst ab dem Jahr 2018 gekauft hast, dann musst Du in der Steuererklärung nichts mehr angeben.
Der Fiskus hat sich ein neues System ausgedacht, um sicherzustellen, dass Du während der Zeit, in der Du den thesaurierenden Fonds hältst, einen Mindestertrag versteuerst – sofern sich der Fonds im Jahr zuvor positiv entwickelt hat. Für alle thesaurierenden Fonds gilt: Statt der ausschüttungsgleichen Erträge gibt es jetzt eine Vorabpauschale, die einen fiktiven Mindestertrag darstellt.
Auf dieser Basis hat Deine Bank möglicherweise zu Jahresbeginn 2019 für die Vorabpauschale 2018 erstmals Abgeltungssteuer einbehalten. Diese wurde dann in der Steuerbescheinigung 2019 ausgewiesen. Die Vorabpauschale 2019 wurde dementsprechend Anfang 2020 besteuert und wurde in der Steuerbescheinigung 2020 dargestellt. In den Jahren danach war die Vorabpauschale sehr gering oder gar 0, weil der Basiszins entsprechend klein war. Das sieht für das Jahr 2023 anders aus, der Basiszins wurde mit 2,55 Prozent festgelegt, so dass Du am Ende des Jahres mit einer Vorabpauschale rechnen musst.
Abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge bei Fonds sind Dividenden, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Deine deutsche Depotbank berücksichtigt bei der Berechnung auch die neue Teilfreistellung. So werden bei einem Aktienfonds mit einem mindestens hälftigen Aktienanteil 30 Prozent aller Erträge steuerfrei gestellt. Die Bank führt die Abgeltungssteuer nur auf den steuerpflichtigen Teil der Erträge ab – also auf 70 Prozent der Erträge bei Aktienfonds und Aktien-ETFs. Das Teilfreistellungssystem löst auch die komplizierte Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ab.
Fonds, die Du vor 2009 gekauft hast, gelten als bestandsgeschützte Alt-Anteile. Eine Wertsteigerung bis Ende 2017 ist komplett steuerfrei; für die Zeit danach nur bis zu einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Wie für alle Fonds hat Deine Bank zum 31. Dezember 2017 einen fiktiven Veräußerungsgewinn festgestellt, der dauerhaft steuerfrei ist.
Die danach aufgelaufenen Wertsteigerungen musst Du bei einem Verkauf nach der neuen Rechtslage zunächst versteuern. Die Bank stellt also einen Teil des Veräußerungsgewinns frei und führt Abgeltungssteuer auf den verbleibenden Betrag ab. Hast Du ab 2018 einen bestandsgeschützten Alt-Fonds verkauft, dann hat die Bank auf die ab Jahresbeginn 2018 aufgelaufene Wertsteigerung dementsprechend Abgeltungssteuer abgeführt.
Wichtig: Den Freibetrag von 100.000 Euro berücksichtigt jedoch nicht die Bank, sondern nur das Finanzamt. Du bekommst ihn nur angerechnet, wenn Du Deine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung in die Zeile 7 einträgst und die Zeile 10 der Anlage KAP ausfüllst. Dahin gehört Dein Gewinn aus dem Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile nach der Teilfreistellung. Du findest diesen im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung. Lohn der Mühe: Das Finanzamt erstattet Dir die abgeführte Abgeltungssteuer.
Es kann sein, dass Deine Bank beim Steuerabzug Fehler gemacht hat. Prüfe daher Deine Steuerbescheinigung genau. Wenn Dein Finanzinstitut zum Beispiel die fondsspezifische Teilfreistellung von Erträgen nicht korrekt berücksichtigt hat, dann trage den richtigen Betrag in die Korrekturspalte der Zeile 7 in der Anlage KAP ein. Du musst aber nachweisen, dass Dein Fonds die Voraussetzung für die entsprechende Teilfreistellung erfüllt.
Ähnliche Überlegungen gelten, wenn Du im vergangenen Jahr Fondsanteile verkauft haben, bei denen die Depotbank geschätzte Werte (Ersatzbemessungsgrundlage) verwendet und diese auch nicht korrigiert hat. Über die Steuererklärung kannst Du eine Neuberechnung beantragen.
Es kann vorkommen, dass die Bank beim Wertpapierverkauf den Anschaffungspreis nicht kennt – zum Beispiel im Fall eines Depotwechsels. Sie wendet dann für die Versteuerung eine Ersatzbemessungsgrundlage an. Meistens beträgt diese 30 Prozent. Die Kapitalertragsteuer fällt dann aber zu hoch aus. Dies kannst Du mit einem Antrag auf „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ (Zeile 5) korrigieren lassen.
In diesem Fall sind weitere Einträge in der Anlage KAP nötig (zum Beispiel die Kapitalerträge in Zeile 7, die Ersatzbemessungsgrundlage in Zeile 11, der verbrauchte Sparerpauschbetrag ab Zeile 16 und die gezahlten Steuern ab Zeile 37).
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Die Besteuerung der Kapitalerträge fällt im Vergleich zu den anderen sechs Einkunftsarten aus dem Rahmen. Es gibt nicht nur einen pauschalen Steuersatz, auch im Verlustfall gibt es einige Besonderheiten: Die Verrechnung von Verlusten ist für bestimmte Kapitalerträge eingeschränkt. Bei den anderen Einkunftsarten (zum Beispiel „Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit“) werden alle Gewinne und Verluste miteinander verrechnet und nur ein Überschuss oder Gewinn muss versteuert werden.
Und eine weitere Besonderheit: Ähnlich wie die Lohnsteuer für Angestellte ist auch die Kapitalertragsteuer eine Steuer, die an der Quelle erhoben und abgeführt wird – im Fall von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen ist also die Bank dafür zuständig.
Nicht nur Du, auch Finanzämter und Banken müssen bei der Verlustverrechnung die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten. Und das sind die recht komplizierten Regeln:
Wegen dieser Regeln muss Deine Bank bis zu vier Verlustverrechnungstöpfe führen:
Im ersten Topf landen die Aktiengewinne und Aktienverluste. Die Verlustverrechnung erledigt zunächst Deine Depotbank. Sie muss Gewinne und Verluste aus allen Wertpapiergeschäften verrechnen – bereits während des Jahres. Ein verbleibender Verlust aus Aktiengeschäften wird aufs nächste Jahr vorgetragen. Sobald Du bei Deiner Bank steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen erzielst, verrechnet sie dann den alten Verlust mit dem neuen Gewinn. Sobald Du aber eine Verlustbescheinigung beantragst, stellt sie den Verlust auf null.
Für den Fall, dass Du einen Aktiengewinn erzielst, fließt dieser in den zweiten Topf, den allgemeinen Verrechnungstopf. Darin werden alle Gewinne und Verluste aus Fonds, Anleihen und anderen Anlagen gesammelt. Der Aktiengewinn wird mit diesem Ergebnis verrechnet. Bleibst Du unterm Strich im positiven Bereich muss die Bank darauf Abgeltungssteuer samt Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Verbleibt hingegen ein Verlust, überträgt ihn die Bank ins nächste Jahr.
Wertlose Kapitalforderungen sammelt die Bank in einem dritten Verrechnungskreis. Dies soll nach dem BMF zutreffen, wenn die Veräußerungskosten die Verkaufserlöse übersteigen.
Wegen der neuen Beschränkungen bei Termingeschäften gibt es jetzt hierfür einen vierten Verlustverrechnungstopf. Hier werden die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gesammelt. Verluste können steuerlich nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Wobei die Bank pro Anleger oder Anlegerin nur Verluste bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr sofort berücksichtigen darf, den Rest trägt sie ins Folgejahr vor. Wenn dann der Verlust ebenfalls nicht komplett verrechenbar ist, dann wird der Überschuss immer weiter vorgetragen.
Bezüglich der Regeln 3 und 4 gilt: Du kannst den Verlust mit der Begrenzung auf 20.000 Euro erst mit der Steuererklärung im Folgejahr geltend machen.
Bei Ehepaaren mit Einzelkonten oder Einzeldepots bei einer Bank ist eine bankinterne Verlustverrechnung dann möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt. Der könnte auf 0 Euro lauten. Diese ehegattenübergreifende Verlustverrechnung führt sie zum Jahresende durch. Die Bank berücksichtigt hierbei den Freistellungsauftrag. Ohne diesen kann das Paar die Verlustverrechnung nur über eine gemeinsame Steuererklärung erreichen.
Du hast mehrere Konten oder Depots mit Gewinnen und Verlusten? Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kannst Du nur über einen Weg erreichen: Du solltest dann die Anlage KAP im Rahmen Deiner Steuererklärung vollständig ausfüllen. Zunächst verrechnet das Finanzamt die Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr, dann einen etwaigen Verlustvortrag und anschließend mit dem Sparerpauschbetrag.
Bei den hier dargestellten Prinzipien der Verlustverrechnung geht es ausschließlich um Verluste aus seit 2009 erworbenen Kapitalanlagen. Seitdem gibt es das System der Abgeltungssteuer.
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