Danke für Eure Antworten!
> Daher solltest du
> Höre einfach auf
> Entscheide dich mal
Sorry, aber ich hatte nicht nach Lebenstipps gefragt
Ich weiß, in dieser Community geht es meist um sehr praxisrelevantes und nicht um theoretische Überlegungen, und vielleicht bin ich mit meiner Frage hier auch falsch. Aber für mich reichen solche ungefragten Ratschläge bis ins Übergriffige. Soll kein Vorwurf sein, nur mein Feedback basierend auf persönlicher Wahrnehmung.
(Ich habe auch ein gewisses Problem mit unbegründeten Mutmaßungen à la "Wahrscheinlich" und "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit", aber da die gekennzeichnet sind: einverstanden.)
> Der Rest Deines ausgetüftelten Zeitplans hat somit auch nichts mit der Realität zu tun.
Mag sein. Stell Dir doch einfach vor, ich hätte den Depotübertrag vor Weihnachten beantragt und er wäre mit Wertstellung 10. Januar ausgeführt worden. Fakt ist, die Abfolge von Abrechnungen und Wertstellungen kann in der Realität vorkommen. Und ich würde einen Besen fressen, wenn die deutschen Finanzämter sich dafür nicht eine Vorgehensweise überlegt hätten - zumal nach CumEx, wo es ja auch um Transaktionen in der zeitlichen Nähe von steuerlich relevanten Vorgängen geht.
Jetzt zurück zu meiner eigentlichen Frage.
> mit den bestehenden Schnittstellen zwischen den Banken
Das war ein entscheidender Hinweis für meine eigene Recherche. Fündig geworden bin im Frage-Antwort-Katalog zum Depotübertrag und der Übermittlung von Anschaffungsdaten Für Kunden der Clearstream Banking Frankfurt (Version 2.7). (Clearstream kann ich vorher auch nicht - Wikipedia). Dort steht:
> 1.17 Wie ist mit Korrekturen von Gattungsdaten (z. B. Zwischengewinne/Thesaurierungsdaten (ab 2018 im Datenrucksack), Substanzausschüttungen, Vorabpauschalen, Dividende nach §27 KStG)) beim abgebenden Institut zu verfahren?
> Ab 2018: Dem aufnehmenden Institut liegen keine Abrechnungsinformationen z. B. bei Substanzausschüttungen und Vorabpauschalen vor, daher ist eine Korrektur durch das abgebende Institut vorzunehmen und neue Daten zu senden.
Das liest sich mich außerordentlich klar.
Analog:
> 1.16 Wie ist mit Korrekturen von Gattungsdaten (z. B. Zwischengewinne/Thesaurierungsdaten (ab 2018 im Datenrucksack), Substanzausschüttungen, Vorabpauschalen, Dividende nach §27 KStG) beim aufnehmenden Institut zu verfahren?
> Ab 2018: Dem aufnehmenden Institut liegen keine Abrechnungsinformationen z. B. bei Substanzausschüttungen und Vorabpauschalen vor. Eine Korrektur ist daher beim aufnehmenden Institut nicht möglich. Der Empfänger muss korrigierte Datenlieferungen aufnehmen und verarbeiten.
Für mich ist die Ausgangsfrage damit beantwortet.
Man beachte, dass die Antwort vor 2018 unterschiedlich ausfiel; auch im Handbuch
Standardisierung Depotüberträge und Anschaffungsdaten im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer (Version 2.0 vom Februar 2014) steht widersprüchliches ("Eine Korrekturdatenlieferung vom abgebenden an das aufnehmende Institut soll nicht
erfolgen"), aber das dürfte überholt sein.