Beiträge von muc
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Ja, "man sollte ihm helfen, wenn man den richtigen Weg kennt".
Allerdings setzt das voraus, dass man den richtigen Weg kennt. Und Ihr Rat, sich an die Anwältin zu wenden, um ein Gespräch zu bitten (aber mit Zeugen!) und dann möglicherweise vor die Anwaltskammer zu gehen, ist der FALSCHE WEG.
Sie haben offensichtlich - genau so wie der Fragesteller (=TE="Threadersteller") - eine falsche Vorstellung von der Zusammenarbeit mit einem Anwalt.
Da ich weiß, dass hier viele Menschen meine Beiträge mitlesen, will ich einmal dieses Thema grundsätzlich abarbeiten.
1. Grundfragestellung eines Zivilprozesses
Bei einem Zivilprozess geht es stets grundsätzlich um eine Frage:
WER bekommt WAS von WEM aufgrund WELCHER RECHTSGRUNDLAGE?Dabei kann die Rechtsgrundlage vertraglicher Art (wie z.b. hier der Mietvertrag) oder gesetzlicher Art sein (z.B. bei einem Verkehrsunfall ein Anspruch auf Schadensersatz).
2. Die Rolle des Anwalts
Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird (das ist z.B. vor Amtsgerichten nicht erforderlich), dann wird der Anwalt alles in seiner Macht stehende tun, um für seinen Mandanten das optimale Ergebnis zu erreichen. Wenn er den Kläger vertritt, wird er sich darum bemühen, dass die Klage vom Richter anerkannt wird. Wenn er den Beklagten vertritt, wird er alles daran setzen, dass die Klage abgewiesen wird. Der Anwalt wird aber NIEMALS PARTEI des Prozesses. Er ist und bleibt immer Prozessbevollmächtigter (=Vertreter einer Partei des Prozesses).
3. Das Ergebnis des Zivilprozesses
Am Ende entscheidet das Gericht: der Anspruch besteht, besteht zum Teil oder besteht nicht.
Mehr wird das Gericht nicht sagen.
Oft wird im Urteil auch über den Streitwert des Verfahrens geurteilt. Dann sind die Kosten im Gesetz ablesbar.Der Kostenfestsetzungsbeschluss (inoffiziell: KFB) ist eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei an eine andere Partei erstatten muss. Es handelt sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Festsetzungsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf (Kostenfestsetzungs-)Antrag (inoffiziell: KFA) einer Partei durchgeführt. Es ist in §§ 103 ff. ZPO geregelt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr.1 RPflG).
4. Die Rechnung des Anwalts
Unabhängig von dem KFB wendet sich der Anwalt - wie jeder andere Vertragspartner (vom Friseur bis zum Kfz-Meister) - an denjenigen, der ihn eingeschaltet hat. Das ist im vorliegenden Fall der Fragesteller hier.
Er beginnt seinen Beitrag mit dem Satz "ich verstehe die Welt nicht mehr".
Dabei ist es so simpel, wie es nur sein kann: er hat eine Anwältin beauftragt - und die muss er bezahlen. Die Anwältin muss das auch nicht damit begründen, dass die Mieterin kein Geld hat. Sie stellt einfach nur ihre Rechnung an ihren Auftraggeber - wie der Friseur, wenn er die Schere weggelegt hat.
Dass sich @FragenderNutzer diese Anwaltsrechnung erstatten lassen kann, steht auf einem völlig anderen Blatt.
Und deswegen ist Ihr Rat, @IanAnderson2, auch irreführend.Sie vermitteln dem Fragesteller das Gefühl, dass er es sich nur "richtig erklären" lassen muss. Gleichzeitig sagen Sie ihm weiter unten, dass er als "Laie wenig bis gar keine Chancen hat, gegen seine Anwälting ungeschoren davon zu kommen".
Das ist schlicht falsch. Niemand - auch kein Laie - ist hilflos seinem Anwalt ausgeliefert.
Auch Anwälte - und gerade die (!) - müssen sich an Gesetz und Recht halten.Aber das bedeutet alles nicht, dass die Anwältin das Geld von @FragenderNutzer bei der Mieterin als gegnerischer Prozesspartei eintreiben muss.
Und der Satz den die Anwältin gesagt hat, hat nun überhaupt nichts mit der Aussage von Rolf-Ernst Breuer über die Bonität von Leo Kirch zu tun!
Wenn Sie @FragenderNutzer helfen wollen (was grundsätzlich auch mein Ansatz ist), dann ist ihm folgendes zu raten:
1. Zahlen Sie die Anwaltsrechnung
2. Beantragen Sie bei Gericht einen KFB
3. Schreiben Sie der Mieterin ein Schreiben und fordern Sie diese unter Hinweis auf das Urteil und den KFB auf, jetzt die rückständigen Mieten plus die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Setzen Sie eine Frist, damit Sie die Mieterin in Verzug setzen.Und wenn dann kein Geld kommt, versuchen Sie herauszufinden, ob die Mieterin Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze oder irgendwelche Vermögensgegenstände hat. Falls ja, dann lassen Sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen und gehen Sie in die Zwangsvollstreckung.
Das können Sie alles alleine bewerkstelligen. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt.
Immerhin haben Sie jetzt eine austitulierte Forderung. Und die verjährt erst in 30 Jahren (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Wenn also Ihre Mieterin bis 2045 noch irgendwann wieder zu Geld kommen sollte, können Sie die Zahlung verlangen.Ein letztes noch: Ihrer Anwältin könnten Sie nur dann einen Vorwurf machen, wenn man von vornherein hätte erkennen können, dass die Mieterin pleite ist. Dann hätte Ihre Anwältin Ihnen von dem Prozess abraten müssen.
Aber dazu haben Sie nichts geschrieben.Ich vermute mal, dass sich erst im Lauf des Verfahrens herausgestellt hat, dass Ihre Mieterin platt ist.
Das ist halt das Kapitalanlagerisiko des Immobilienbesitzers.There's not such a thing like a "free lunch" all around the world!
Frei übersetzt: es gibt nirgends etwas umsonst. -
Sorry, aber das, was @IanAnderson2 in dem letzten Post hier schreibt, ist unzutreffend.
Auf den Kenntnisstand der Anwältin kommt es überhaupt nicht an! Es ist auch nicht wichtig, ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht ergangen ist oder nicht.
@FragenderNutzer hat seine Anwältin beauftragt, einen Prozess zu führen. Das hat sie getan. Und dafür steht ihr das geltend gemachte Honorar zu - so lange sie sich im gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rahmen bewegt.
Es geht hier nur um das Verhältnis zwischen Mandant (= FragenderNutzer) und Anwalt.
Wer eine Musik bestellt, muss die Musik bezahlen! Das ist eine Binsenweisheit.Ein völlig anderes Verhältnis ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Prozessgegnerin. Hier haben Sie ein Urteil bekommen. Nun können Sie bei Gericht noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen. Dann können Sie sich vom Gericht eine "vollstreckbare Ausfertigung" des Urteils erteilen lassen. Und mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung können Sie den Gerichtsvollzieher losschicken, der dann eine Pfändung versucht, wenn die Mieterin Vermögensgegenstände hat.
Sollte die Mieterin in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Sie auch beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Dann können Sie sich an den Arbeitgeber der Mieterin wenden, der insoweit zum Drittschuldner wird. Wenn die Mieterin ein Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze hat, wird Ihnen der Arbeitgeber als Drittschuldner monatlich den Pfändungsbetrag so lange überweisen, bis die Schuld getilgt ist. Natürlich auch die Kosten, deren Erstattung Ihnen zusteht.
Aber dieses ganze vorstehend beschriebene Procedere macht zusätzliche Arbeit.
Machen Sie das mal, dann wissen Sie was da dran hängt.
Diese Arbeit können Sie durch Ihre Anwältin erledigen lassen.
Doch das hat mit der Prozessführung nichts mehr zu tun. Hier geht es um eine neue Sache - nämlich die Zwangsvollstreckung.Ihre Anwältin wird Ihnen deshalb wieder neue Gebühren berechnen - und Sie werden auch diese bezahlen müssen - und sich von Ihrer Schuldnerin wiederholen können...
Aber eben nur dann, wenn die Schuldnerin zahlungsfähig ist. Dieses Risiko tragen Sie!
Ihre Anwältin ist Ihre Vertragspartnerin. Ihr steht ein Honorar für ihre Arbeit zu.
Sie ist nicht die Schuldeneineintreibungsbehörde für Ansprüche, die Sie als Prozesspartei zugesprochen erhalten haben.Meine dringende Empfehlung: Zahlen Sie die Rechnung - und machen Sie einen Haken an die Sache.
Passen Sie bei der Mieterauswahl künftig auf. -
Die Sache ist sehr einfach: Bezahlen Sie die Rechnung der Anwältin.
Ich gehe davon aus, dass sie korrekt, d.h. nach dem RVG abgerechnet hat.Ihre Anwältin muss das Insolvenzrisiko (so nennt man das Risiko, das darin besteht, dass ein Vertragspartner nicht zahlt) Ihrer Mieterin nicht tragen. Das hat auch nichts mit dem Urteil zu tun.
Sie haben ja den Prozess gewonnen! Aber es gilt die alte Weisheit des Volksmunds: Einem nackten Mann (oder einer nackten Frau) kann man nicht in die Tasche fassen. Der Erblasser, von dem Sie die Wohnung geerbt haben, hat sich diese Mieterin ausgesucht. Und jeder, der einen Vertrag abschließt, egal ob Miet-, Kauf-, Arbeits- oder Kreditvertrag trägt IMMER das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners. Sie sind als Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers. Daher tragen Sie jetzt das Risiko, das Ihr Erblasser eingegangen ist.
Wenn Sie jetzt versuchen, Ihren Urteilsanspruch plus die Kosten durchzusetzen, werden Sie weitere Kosten produzieren.
Das macht keinen Sinn, wenn Ihre Mieterin wirklich platt ist.Das Mietausfallrisiko ist im Übrigen bei jeder Kapitalanlage in Immobilien stets einzupreisen.
Für die Zukunft viel Erfolg! Suchen Sie sich Ihren nächsten Mieter sorgsam aus. -
Bei privaten Lebens-/Rentenversicherungen gibt es in der Tat Abgrenzungsprobleme.
Allerdings dürfte in Ihrem Fall die Zuordnung in den VERSORGUNGSAUSGLEICH unstreitig sein, da der private Vertrag die Auszahlung einer Rente vorsieht.
Den Versorgungsausgleich muss das Familiengericht von Amts wegen vornehmen. Der Zugewinnausgleich erfolgt mittels Gericht nur dann, wenn eine Partei diesen beantragt. Man kann sich also über den Zugewinnausgleich auch aussergerichtlich verständigen, sofern das im Trennungsstadium der Ehe noch möglich ist. Eine aussergerichtliche Lösung spart in jedem Fall Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Die Lebensversicherer sind nach § 4 Abs. 2 VersAusglG verpflichtet, über die Wertentwicklung der laufenden Rentenverträge bezogen auf die Ehedauer Auskunft zu erteilen.
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Gern geschehen!

Auf das Schreiben des Anwalts kommt es nicht an.
Erst wenn Ihnen der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde, ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich gekommen. -
Der Trennungsunterhalt wird gem. § 1361 Abs. 1 BGB geschuldet. Der hat mit dem Trennungsjahr überhaupt nichts zu tun.
Wenn Sie jahrelang getrennt leben, schulden Sie jahrelang Unterhalt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.Für die Berechnung des Zugewinns gilt bei einer Ehescheidung gem. § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist der Tag, an dem dem Scheidungsgegner der Scheidungsantrag durch das Gericht förmlich zugestellt wird. Auf die Trennung der Eheleute kommt es nicht an.
Merke: Wer sich scheiden lassen will, sollte so schnell wie möglich Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Es ist nicht erforderlich, das Trennungsjahr abzuwarten. Scheidungsantrag kann sofort gestellt werden, Allerdings wird das Gericht im Regelfall bis zum Beschluss über die Scheidung den Ablauf des Trennungsjahres abwarten.
Wer mit dem Scheidungsantrag wartet, muss beim Zugewinn das Vermögen, das er in der Trennungszeit erwirbt, ebenfalls in den Zugewinnausgleich einbeziehen.
Für Wankelmütige besteht die Möglichkeit zur Rücknahme des Scheidungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 124 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO analog).
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Jetzt ist mir das klar! Danke!
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Danke für die Aufklärung, Raphael! Sehr gut!
Eine Zusatzfrage noch von meiner Seite: Wieso wird hier als Stichtag der 15. Dezember genannt?
Grundsätzlich wird doch an der Börse bis einschließlich 30.12. gehandelt.
Eine endgültige Aussage über Verluste ist doch deswegen erst nach der letzten Transaktion des laufenden Jahres möglich.Oder bezieht sich die Frist vom 15.12. auf Verluste des Vorjahres?
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Was @tubikimi hier schreibt ist schlicht falsch.
Mit den 190 € bezieht er sich auf § 34 Abs. 1 Satz 3 a.E. RVG. Allerdings gilt das RVG nur für Rechtsanwälte und nicht wie er schreibt für Notare. Zum zweiten sind in § 34 Abs. 1 ganz bestimmte Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit die 190 € zum Tragen kommen. Es ist durchaus möglich, auch für ein erstes Gespräch 10.000 € abzurechnen, wenn ein dementsprechend hoher Gegenstandswert vorliegt.
@tubikimi sollte das Gesetz lesen, bevor er hier Unfug schreibt.
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Meines Erachtens steht Ihnen der Bonuszins zu!
Die Argumentation der Bausparkasse ist hanebüchen! Antworten Sie denen, dass Sie durch die Übersparung des Vertrages konkludent auf das Darlehen verzichtet haben. Einer ausdrücklichen Verzichtserklärung bedarf es insoweit nicht.
In früherer Zeit - als es noch richtige Zinsen gab - hatten die Bausparkassen durchaus ein Interesse, dass jemand einen eher schwach verzinsten Bausparvertrag abschliesst. Jeder Bausparer musste sich mit vergleichsweise bescheidenen Zinsen von 3 % oder 4 % begnügen. Das nahmen vorzugsweise diejenigen in Kauf, die ein günstiges Bauspardarlehen mit 4 % bis 6 % Darlehenszinsen anvisiert haben.
Da Bausparkassen sich ausserhalb des Systems der Sparer und Bauspardarlehensnehmer nur sehr begrenzt refinanzieren können, haben sie Sparer mit "Bonuszins" angelockt, der einen Bausparvertrag attraktiv machen sollte - auch wenn vielleicht gar keine Bau-Absicht bestand. Deswegen wurde der Bonuszins für diejenigen Sparer versprochen, die "NUR" Sparen.
Heute wollen die Bausparkassen das alles nicht mehr wahr haben. Durch die Zinsentwicklung ist die ursprüngliche Bauspar-Idee völlig unter die Räder gekommen, weil Darlehen zur Immobilienfinanzierung praktisch nichts mehr kosten.
Daher tun sich auch die Bausparkassen sehr schwer die früher vereinbarten Zinsen, die damals mickrig waren - allerdings heute sehr hoch sind - zu erwirtschaften.Schalten Sie auf stur - und bestehen Sie auf den Bonuszins (Vorausgesetzt, der Betrag ist es wert. Aber das müssen Sie beurteilen.)
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Danke für die Blumen...

Mit den Kosten für Rechtsberatung ist es immer so eine Sache.
Das Beste ist VORHER fragen, wie sich die Kosten berechnen - und an welchen Tatbestand sie anknüpfen.Es kommt bei den gesetzlichen Gebühren NICHT auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder Notars an.
Entscheidend ist der Gegenstandswert, d.h. das Interesse.Nach § 119 GNotKG bestimmt sich bei der Anfertigung eines Entwurfes die Gebühr nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften. Dabei muss zunächst festgestellt werden, welches Geschäft denn beurkundet werden würde...
Und dann lässt das Gesetz einen Spielraum zwischen 0,3 und 2,0 Gebühren.
Das kannst Du alles hier nachlesen http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.htmlIst im Einzelnen sehr unübersichtlich und kompliziert.
Jedenfalls wäre ein Betrag von 400,00 € bei Vorliegen von 1,0 Gebühren schon bei einem Vermögen von 185.000 € gerechtfertigt. Wenn der Notar 2,0 Gebühren verlangt, würde ein Vermögen von knapp 80.000 € die Gebühr begründen.
Einen ganz guten Überblick gibt folgende website:
http://www.gnotkg.de/index.html
Setze die Gebühr nicht ins Verhältnis zum Aufwand des Notars, sondern betrachte den Wert des Vermögens.
Wenn es Stress gibt mit der Vollmacht, hättest Du am falschen Ende gespart. Und mit dem Vollmachtsentwurf eines Rechtskundigen bist Du auf der sicheren Seite und kannst den Entwurfersteller zur Not haftbar machen.Allerdings muss ich zugegeben, dass für so eine Generalvollmacht eigentlich ein Zweizeiler ausreicht.
Und besondere Formvorschriften gibt es dafür auch nicht.
Ist also nicht sehr anspruchsvoll, so etwas zu verfassen und steht in jedem Formularbuch für Rechtsanwälte/Notar ausführlich beschrieben.Jetzt fürchte ich ist es aber schon zu spät. Der Vertrag zur Erstellung bzw. Zusendung des Entwurfs ist zwischen Deiner Mutter und dem Notar bereits zustande gekommen. Sie hätte vielleicht ihr Vermögen etwas kleiner angeben sollen.
Aber im Nachhinein ist das kaum mehr zu korrigieren... -
So ganz verstehe ich das Problem nicht.
Eine Zwischenfinanzierung brauchen Sie jedenfalls nicht, denn Ihre Wohnung ist ja finanziert.
Das KfW-Darlehen wird Ihnen ja nicht gekündigt, bloß weil die Wohnung vor dem Verkauf jetzt leerstehen wird.Bei einem erwarteten Verkaufserlös von 380.000 € und einer Finanzierung von 60.000 € sind Sie durchaus vermögend!
Es sollte bei einem Netto-Vermögen von ca. 320.000 € kein Problem sein, mit Ihrer Hausbank (die Bank, wo Ihr Giro-Konto geführt) einfach einen höheren Dispo-Rahmen zu vereinbaren.Dann lassen Sie Ihr Girokonto in den nächsten Monaten eben ins Minus laufen. Bei 330,00 € wird sich da ein Betrag zwischen 1.980,00 € (6 Monate) und 3.960,00 € (12 Monate) ansammeln. Na und?
Bei diesen Summen spielt auch keine Rolle, dass die Dispo-Zinsen ein paar Punkte höher sind als 3-Monats-Euribor-Konditionen. Der Vorteil dieser Lösung ist: Sie bleiben voll flexibel. Vielleicht verkaufen Sie die Wohnung auch bereits nach 1 Monat. Und wer weiß, ob Sie wirklich jeden Monat 330,00 € Minus machen.
Also ich würde an Ihrer Stelle das KfW-Darlehen so lassen, wie es ist - und alles daransetzen den Verkauf zügig abzuwickeln. Mit dem Verkaufserlös tilgen Sie Ihre Schulden und gut is.
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Eine gesetzliche Regelung über die Schichteinteilung bei Wachmännern gibt es natürlich nicht.
Sollte sich nachweisen lassen, dass die Ungleichbehandlung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Alters, Geschlechts oder religiöser Überzeugung beruht, könnte Ihnen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weiterhelfen. In diesem Gesetz sind Verbote der Ungleichbehandlung normiert.
Allerdings müssten Sie dann nachweisen, dass Sie immer Nachtschichten machen müssen, bloß weil Sie z.B. Muslim (oder ein Mann oder homosexuell oder ein Farbiger usw.) sind.
Sie verstehen, was das Gesetz meint: die Benachteiligung muss an einem dieser Merkmale anknüpfen.Wenn die Benachteiligung bloss darin besteht, dass der bevorzugte Kollege halt einen "besonders guten Draht zum Chef" hat, hilft Ihnen das AGG nicht.
Das bedeutet natürlich nicht, dass die Praxis in dieser Firma in Ordnung ist!
Es gibt in unserer Verfassung ein Gleichbehandlungsgebot.
Das ist Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.Dieser Artikel betrifft zwar zunächst den Staat ("vor dem Gesetz"). Er wirkt aber aufgrund seiner Wertung auch in das zivile Arbeitsvertragsrecht hinein. Sie haben deshalb durchaus einen einklagbaren Anspruch auf Gleichberechtigung.
Aber so wie Sie Ihren Arbeitgeber beschreiben, würden Sie womöglich gekündigt werden, wenn Sie diesen Anspruch einklagen. Ihre Kündigung wäre natürlich rechtwidrig und Sie hätten dann einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Wiedereinstellung. Aber schön ist das alles nicht... - Eventuell ist es für Sie leichter, einen neuen Job in einer besseren Firma zu finden.
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In der Tat habe ich mehrere hunderttausend Euro in Aktien investiert. Allerdings sehe ich mich durchaus als "Normalsterblicher".

Ich habe auch mit kleinen Beträge begonnen und über Jahre hinweg immer wieder nachinvestiert.
Und ich habe einen Lernprozess hinter mir.
Anfänglich (noch ca. 2008/2009) habe ich mich auch "nicht getraut" so stark in die Aktie zu gehen.Da damals die Zinsangebote schon im freien Fall waren, habe ich dann mit privaten Darlehen experimentiert und war durchaus aktiver Investor auf der Plattform auxmoney. Über diese Plattform habe ich persönlichen Zugang zu Leuten bekommen, die mir überzeugend darlegten, weshalb sie Kreditbedarf hätten und warum sie bei der Bank als schlechte Bonität kein Geld bekämen.
Ich habe in der Folge zusätzlich ausserhalb von auxmoney Darlehensverträge abgeschlossen und Privatpersonen und kleine Selbstständige finanziert. Da konnte man durchaus 10 % bis 12 % Zinsen durchsetzen. In der Hochphase hatte ich über 50.000 € in solche Privatdarlehen investiert. Der Betrag hat sich im Wesentlichen auf drei Darlehensnehmer verteilt.
Allerdings habe ich auch die Kehrseite kennengelernt. Leute, die ich persönlich kennengelernt habe und die durchaus vertrauenswürdig waren, zahlten plötzlich die vereinbarten Raten nicht mehr. Tja, und dann hat man damit doch eine Menge Arbeit, weil man Drohbriefe schreiben muss usw.
In einem Fall habe ich über einen längeren Zeitraum sogar die Zwangsvollstreckung im Wege der Gehaltspfändung betreiben müssen.
Unterm Strich habe ich zwar mit diesen privaten Finanzierungen eine Menge Geld verdient - allerdings sind nicht alle Geschäfte so gelaufen, wie vereinbart. Daraufhin habe ich beschlossen, mein Engagement als Privatfinanzierer auslaufen zu lassen und habe jeweils rücklaufende Darlehensbeträge immer weiter in Aktien angelegt.
So kommt man im Laufe der Zeit zu einer hohen Aktien-Exposure...

Ich bin jetzt 60 und habe nach statistischer Lebenserwartung noch ca. 21 Jahre vor mir.
Das ist mein "Anlagehorizont".Da die "Finanzexperten" empfehlen, die Aktienquote soll 100 minus Lebensalter betragen, dürfte ich maximal 40 % meines Vermögens in Aktien angelegt haben. In Wahrheit liegt mein Aktienanteil bei ca. 90 %. Und das ist gut so.
Denn diese "Quoten-Regelung" ist auch so ein unausgegorener Quatsch, den irgendein Autor mal in die Welt gesetzt hat - und den nun alle "Fachleute" nacherzählen.Ich rechne damit, dass die nächsten 20 Jahre sich ähnlich entwickeln, wie die letzten 20 Jahre.
An den großen "System-Zusammenbruch" glaube ich nicht.
Und wenn uns wirklich der Himmel auf den Kopf fällt, ist es eh wurscht. Dann bist Du mit Anleihen nicht besser dran und selbst Gold ist im Fall des völligen Desasters fragwürdig. Das hast Du an anderer Stelle hier auch sehr klar analysiert.Also werde ich weiterhin mit meinem Aktiendepot und gelegentlichen Umschichtungen gut leben.
Freue mich über die Performance und weiß, dass ich morgen auch 30 % oder 40 % "ärmer" sein kann, weil die Börse mal wieder "spinnt" und einen Crash produziert.Da ich jedoch keinen großen Geldbedarf ad hoc habe, sondern nur zu meinem Aktiveinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, Rente und Miete ein Zubrot verdienen will, sehe ich Schwankungen meines Depots äußerst gelassen.
Worum es mir bei meinem Beitrag ging, war eher die Ermutigung für andere, sich selbst auch die Direkt-Investition in Aktien zuzutrauen. Wer sich ein wenig damit beschäftigt, wird merken, es ist wirklich nicht schwer.
In meinem Umfeld habe ich so schon ein paar Menschen zur Aktieninvestition hingeführt. Und häufig habe ich die Rückmeldung bekommen, dass es ihnen Spass macht, sich selbst zu kümmern.
Man sieht "seine eigenen Firmen" dann mit ganz anderen Augen. Z.B. freue ich mich immer, wenn ich bei Starbucks für einen Latte anstehen muss. Die ganzen Kunden kaufen nämlich ihren Kaffee und ihre Donuts bei mir. Ich bin Starbucks-Aktionär und das erst seit Mitte Juni diesen Jahres - aber schon 15 % im Plus!
So macht Geldanlage Spass.
Zu einem anonymen Konstrukt wie einem MSCI World irgendwas ETF hätte ich keine solche Beziehung.Nix für ungut! "Jeder soll nach seiner Façon selig werden", sagte der Alte Fritz.

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Diese Argumente zum Auswahl-Problem werden von denjenigen Leuten propagiert, die ein eigenes Interesse daran haben, den Anleger zu verunsichern und klein zu halten, damit er sich dann voller Dankbarkeit ihrem Fondsprodukt zuwendet.
Lasst Euch von den Protagonisten der Finanzindustrie nicht veralbern!Wie Du selbst schreibst, schaffen es eben die Fondsgesellschaften NICHT ZUVERLÄSSIG eine vernünftige Performance zu erzielen.
Ich bin auch nicht der Meinung, dass man sich als Privatanleger tief in Bilanzen und in die Produktfragen einarbeiten muss.
Das tue ich auch nicht. Ich habe schon seit mehr als 10 Jahren den "Stuttgarter Aktienbrief" abonniert.
Das ist ein "Durchhalteblättchen", das 14-tägig ins Haus kommt und in leicht verdaulicher Schreibweise Unternehmen darstellt und bewertet. Des weiteren beziehe ich von Prof. Dr. Max Otte den wöchentlichen newsletter "Der Privatinvestor".Die Kosten für diese Publikationen liegen bei etwa 600 € p.a. - Das schaffe ich gerade noch. Jedenfalls liegt der Aufwand hier deutlich unter den Kostenbelastungen, die ich hätte, wenn ich mein Vermögen in Fonds investiert hätte.
Natürlich kommt es gelegentlich vor, dass man "ins Klo greift". Z.B. hatte ich EON-Aktien im Wert eines Mittelklassewagens.
Ein Versorger schien mir eine "sichere Angelegenheit" zu sein. Leider hat das Management unter dem jetzigen Vorstandsvorsitzenden Johannes Teyssen katastrophale Fehler begangen. Sie haben sehr viel Geld der Aktionäre im Ausland verballert und sind von dem Atom-Ausstieg kalt erwischt worden.Ich habe mich von EON kürzlich getrennt, weil ich glaube, dass die großen Energieversorger hierzulande keine gute Anlageidee mehr sind. Damit habe ich einen Verlust von einigen tausend Euro realisiert. Klar - das ist nicht schön.
Allerdings ist halt EON auch nur EINE von gegenwärtig 39 Aktien in meinem Depot.
Und trotz solcher gelegentlicher Rückschläge liegt meine Wertentwicklung "über alles" seit 2007 bei über 14 % p.a.Und angesichts der heutigen Mini-Gebühren der Direktbanken kann man auch mit "kleinem Geld" ein Depot mit "vielen" Aktien aufbauen. Es ist wirklich so.
Lasst Euch nicht von den Leuten, die selbst in diesem Business sind, für dumm verkaufen.
Wie sagte der große Philosoph Immanuel Kant? "Habe Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen."
Fonds braucht kein Mensch. -
Ich ziehe Einzelaktien jeder Art von Fonds vor. Das gilt auch für ETFs.
Wer an den Chancen aufstrebender Märkte teilhaben will, kauft einfach mal ein paar Aktien wie z.B. Nestlé, Coca Cola oder auch Microsoft. Diese multinationalen Großkonzerne produzieren Güter und Dienstleistungen, die auch von den "emerging markets"-Bewohnern stark nachgefragt werden. Und je besser es dort läuft, um so besser läuft es auch für die Großkonzerne.
Microsoft hat sich von November 2010 bis heute von 20 € auf 50 € gesteigert. Das sind 150 % - Dividende wurde auch stets gezahlt und ist hier nicht einmal eingerechnet.
Nestlé stand im November 2010 bei 52,50 SFR und steht heute bei 76 SFR. Das sind knapp 45 %. Auch hier floss jedes Jahr eine Dividende. Und für mich als EUR-Anleger war natürlich die Kursfreigabe des Schweizer Franken im Januar diesen Jahres ein besonderer Rendite-Turbo! (Das war natürlich ein Glücksfall, den niemand auf der Rechnung hatte...)
Coca Cola stand im November 2010 bei 22 € und notiert heute um die 41 €. Auch knapp 100 % in sechs Jahren. Auch hier plus Dividende.
Kann mir jemand erklären, weshalb ich Fonds kaufen sollte?
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Zunächst zum Beratungsprotokoll: Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss der Kunde das nicht unterschreiben. Es genügt, wenn es der Vermittler unterschreibt. Der Beweiswert ist vor Gericht natürlich höher, wenn es der Kunde unterzeichnet hat. Aber zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus der Vermittlungsverordnung reicht es aus, wenn es der Gewerbetreibende selbst unterschreibt.
Zum Fall: @Ta_loco irrt sich, wenn er schreibt, dass der Vermittler sich gegen das Storno-Risiko versichern kann. Eine solche Versicherung wäre schnellstens Pleite. Die Stornohaftung dient dem Schutz der Versicherer, damit sie nicht Provision für "Luftgeschäfte" zahlen. Es ist in dieser netten Branche schon vorgekommen, dass Vermittler die Namen von Grabsteinen auf dem Friedhof abgeschrieben haben und für die Anträge Provision kassiert haben. Natürlich hat es einige Zeit gedauert, bis der Versicherer geschnallt hat, dass es diese Kunden gar nicht gibt. Da waren die betrügerischen Vermittler aber schon über alle Berge... Aber das nur als Anekdote.
In der Sache hat @Ta_loco völlig Recht! Die Vereinbarung des Händlers mit der Versicherung bzw. der Bank geht Sie nichts an. Die Provision des Händlers müssen Sie nicht ersetzen. Es ist immer wieder erstaunlich, auf welch krude Ideen manche Gewerbetreibende kommen...
Eigentlich ist das ein Hammer! So eine unverschämte Forderung sollten Sie dem Hersteller mitteilen. Anscheinend ist der Händler wirtschaftlich derart schwach auf der Brust, dass er so einen Quatsch fordert. Hier wäre ein Gespräch des zuständigen Gebietsverkaufsleiters des Autoherstellers angezeigt.
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Eine Kündigung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.
Das heißt auf Deutsch: Der Vertragspartner muss die Kündigung nicht "akzeptieren" oder ihr "zustimmen", er muss sie lediglich erhalten.Trotzdem kann eine Kündigung unwirksam sein (z.B. wenn eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde).
Was heißt das für Sie?
1. Nehmen Sie mit der Kunden-Hotline der Bausparkasse Kontakt auf und lassen Sie sich wenigstens mal telefonisch bestätigen, dass die Bausparkasse die Kündigung überhaupt erhalten hat.
2. Fragen Sie nach der Kündigungsfrist und weisen Sie darauf hin, dass Sie die Möglichkeit SOFORT angekreuzt haben.
3. Fragen Sie die Bausparkasse, wann Sie mit dem Geldeingang rechnen können.
Erst wenn diese drei Fragen beantwortet sind, kann man entscheiden, ob es Sinn macht, den Rechtsweg zu beschreiten und beispielsweise die Bausparkasse zu mahnen usw.
Gegenwärtig haben Sie nur die Aussage der Bank über die Weiterleitung. Die Bank ist jedoch nur der Vermittler des Vertrages. Ihr Vertragspartner ist die Bausparkasse. Reden Sie mit Hans nicht mit Hänschen.