Wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihrer Lebensarbeitszeit zu 90 % gesetzlich versichert sind, werden Sie automatisch Pflichtmitglied als Rentnerin - auch wenn Sie während Ihrer aktiven Berufstätigkeit freiwilliges Mitglied waren.
Beiträge von muc
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Der Vermieter war nach § 553 Abs. 3 BGB verpflichtet.
Dieser lautet:(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Zinsen haben.Nun müssten Sie sich die Mühe machen, irgendwo bei einer Bank herauszufinden, wie die Zinsen Sparbücher mit dreimonatiger Kündiungsfrist in den letzen 16 Jahren waren. Dann können Sie die Höhe der Forderung berechnen.
Wenn wir von durchschnittlich zwei Prozent ausgehen, ergäbe sich ein Betrag von 224,00 €.
Aber das ist natürlich eine sehr grobe pi x Daumen Rechnung. Diese Sparbuchzinsen sind ja schon seit einigen Jahren sehr niedrig. Und bei 0,5 % Zins geht es bei 700 € um einen Jahresbetrag von 3,50 € an Zinsen. -
Ja, wenn Sie eine rechtsgrundlose Zahlung erhalten haben, wird der Arbeitgeber diese zurückfordern.
Es kommt hinzu, dass hier auch ein steuerliches Problem besteht. Den KV-Zuschuß haben Sie netto erhalten.
Er steht ihnen aber nur maximal bis zur Hälfte Ihres eigenen Beitragsaufwandes zu. Alles was Sie darüber hinaus erhalten haben, hätte als normaler Arbeitslohn versteuert und mit Beiträgen der Renten- und Arbeitslosenversicherung belastet werden müssen. -
Nein, das heißt es nicht.
Die AfA für das erste Telefon hat mit der AfA für das zweite Telefon nichts zu tun.
Grundsätzlich richtet sich die die AfA nach § 7 EStG.Wenn das erste Telefon nach zwei bis drei Jahren ausgemustert wird, wird der (Rest-)Buchwert als "Verlust aus Anlagenabgang" ausgebucht. Sollte das Smartphone verkauft werden, muss der Verkaufserlös als steuerpflichtige Einnahme gebucht werden. Wenn es in den Elektronikschrott-Container wandert, fällt nur die Ausbuchung an.
Völlig unabhängig von dem ersten Smartphone wird das Nachfolgerät betrachtet. Es wird ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben. Es sei denn, es gibt auch hier nach einer kürzeren Zeit eine Aussonderung.
Wie ich bereits ausgeführt habe, gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass jeder Steuerpflichtige nur ein Smartphone zu gegebener Zeit in Gebrauch haben darf. Es muss halt grundsätzlich betrieblich, bzw. im Fall von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit beruflich genutzt werden. Das ist im Zweifel gegenüber dem Finanzbeamten der Veranlagungsstelle zu begründen.
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Das dürfte schon zutreffen.
Rechtsgrundlage ist § 240 SGB V. Und danach ist grundsätzlich die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Mitgliedes zu berücksichtigen.
Bedenken Sie dabei, dass ein Angestellter seinen GKV-Beitrag auch vom Brutto-Einkommen bezahlen muss und dass seine Sonderausgaben sich zwar bei der Einkommensteuer nicht jedoch beim Sozialversicherungsbeitrag auswirken. Insoweit können Sie nicht erwarten, dass Sie als Selbstständiger besser gestellt werden. Steuern und Sozialabgaben sind zwei Paar Stiefel!
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Noch als Ergänzung zur Antwort von RaphaelP:
1. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass man nur ein einziges Smartphone betrieblich bzw. beruflich nutzen darf.
2. Wenn ein betrieblich/beruflich genutztes Smartphone "untergeht", d.h. gestohlen, verloren oder im Heißwaschgang gewaschen wird, ist der damit verbundene Wertverlust betrieblich bzw. beruflich veranlasst. Daher ist die Anschaffung eines Ersatzes völlig unbedenklich. Wenn Du ganz sicher gehen willst, kannst Du das unbrauchbare Handy aufheben. Dann kannst Du die Zerstörung im Zweifelsfall "beweisen". Aber in Ansehung des relativ geringen Wertes ist das wahrscheinlich völlig überflüssig.
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Ja, so ist es. Wenn eine Zahlungsfrist bekanntgegeben wird, tritt Verzug nach Fristablauf automatisch ein ohne dass es einer Mahnung bzw. Zahlungserinnerung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Es ist jedoch zu beachten, dass beim Schuldner auch ein Vertretenmüssen des Ausbleibens der Leistung vorliegen muss (§ 286 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich hat der Schuldner stets Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Wer also absichtlich nicht zahlt oder wer den Zahlungstermin "verschwitzt", ist im Verzug. Wenn andere Umstände vorliegen (z.B. Krankenhausaufenthalt o.ä.), dann hat der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten, kommt deshalb auch nicht in Verzug und muss für Mahnkosten nicht aufkommen.
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Eine gesetzliche Regelung gibt es für Maklerverträge nicht.
Schauen Sie in den Vertrag, wie dort die Kündigungsfrist geregelt ist. Branchenüblich sind drei Monate zum Ende eines Vertragsjahres oder zum Ende eine Kalenderjahres. Häufig ist es aber auch so, dass Maklerverträge aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses JEDERZEIT mit SOFORTIGER WIRKUNG kündbar sind.Ihre Versicherungsverträge bleiben von der Kündigung des Maklervertrages unberührt.
Rechtsfolge für die Versicherungsgesellschaften ist in einem solchen Fall nur, dass der Makler keine Vollmacht mehr hat, in Ihrem Namen Willenserklärungen abzugeben. Ausserdem verliert der Makler seinen Anspruch auf die so genannte "Bestandspflegeprovision", wenn der Maklervertrag gekündigt ist.Es kann Ihnen passieren, dass die Versicherungsgesellschaften ab dem Kündigungszeitpunkt Ihren Vertrag einem eigenen Vertreter zuordnen, damit Sie einen "Ansprechpartner" haben. Und möglicherweise meldet sich dann ein Vertreter bei Ihnen, um sich vorzustellen und "mal alles auf den aktuellen Stand zu bringen".
Solche "Service-Besuche" müssen Sie natürlich nicht dulden. In erster Linie wird ein "neuer" Vertreter versuchen, mit Ihnen auch neue Geschäfte abzuschließen. Die Bestandsprovision ist meist nicht sehr interessant. Eine "neue Adresse" ist aber für jeden Verkäufer ein Hoffnungswert für Neugeschäft - und damit für eine attraktive Abschlussprovision.
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Hallo, Raphael,
damit ein Gläubiger Mahnkosten verlangen kann, muss sich der Schuldner im Verzug befinden.
Das gilt auch dann, wenn ein Dritter z.B. ein Inkassodienst eingeschaltet wird.In Verzug gerät ein Schuldner gem. § 286 Abs. 1 BGB erst dann, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat.
Dabei muss das Wort "Mahnung" nicht erwähnt werden. Auch eine "Zahlungserinnerung" ist rechtlich eine Mahnung und löst Verzugsfolgen aus.Gem. § 286 Abs. 2 BGB kann jedoch eine Mahnung entbehrlich sein. Dies gilt z.B. dann, wenn eine Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist. Also z.B. soll die Miete immer spätestens bis zum 3. Werktag des Monats überwiesen werden, dann kommt der Mieter automatischh in Verzug, wenn er am 4. Werktag noch immer nicht gezahlt hat.
Und dann gibt es noch § 286 Abs. 3 BGB. Danach kommt bei einer Entgeltforderung der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nach 30 Tagen nicht geleistet hat. Eine Entgeltforderung ist z.B. eine Rechnung, die dem Schuldner natürlich auch zugegangen sein muss. Allerdings gilt diese Bestimmung ohne weiteres nur unter Unternehmern. Wenn der Schuldner Verbraucher ist, dann muss er auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen worden sein.
Also folgt daraus für Deine Frage:
1. Hast Du den Kauf für Deine Steuerkanzlei getätigt, bist Du als Unternehmer aufgetreten und die Mahngebühren wären berechtigt, wenn Du nach 30 Tagen immer noch nicht bezahlt hast.
2. Hast Du als Verbraucher gekauft, müsste auf die 30-Tage-Frist extra hingewiesen worden sein. Und logischerweise müssten auch bei einem Verbraucher die 30 Tage erst einmal vergangen sein.
3. Sind noch keine 30 Tage vergangen gewesen, kann Verzug eintreten, wenn auf der Rechnung z.B. eine Zahlungsfrist angegeben war (z.B. "Diese Rechnung ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt.).
4. Ist das Vorstehende nicht der Fall, tritt ohne Mahnung (=Zahlungserinnerung) kein Verzug ein und Du mußt auch keine Mahngebühren zahlen.
Fazit: Wie immer in der Juristerei kommt es auf den Einzelfall an. Je nachdem wie der Sachverhalt ist, kann Zahlungspflicht für Mahngebühren bestehen oder nicht. Ein anderes Kapitel ist die Höhe der Mahngebühren. 4,50 € erscheint mir für die erste Zahlungserinnerung sehr hoch. Möglicherweise ist diese Forderung schon wegen Ihrer Höhe unwirksam.
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Ehrlich gesagt halte ich schon seit über 30 Jahren (als ich anfing in der Finanzdienstleistungsbranche zu arbeiten) Bausparverträge für ein Produkt, das niemand braucht (ausser natürlich den Aussen- und Innendienstmitarbeitern der Bausparkassen).
In der heutigen Niedrigzinsphase sind Bausparverträge sowieso völlig überflüssig. Aber auch als wir noch Darlehenszinsen hatten von 7 % bis 9 % (ja, das gab es tatsächlich mal...), war Bausparen eine Lösung, die in den seltensten Fällen gepasst hat.
Meistens war es so, dass der BSV noch nicht zuteilungsreif war, wenn der Bausparer das Objekt seiner Träume gefunden hatte. Und in vielen anderen Fällen war es so, dass der BSV zuteilungsreif war, aber der Bausparer - aus welchen Gründen auch immer - noch gar keine Verwendung für das mögliche Darlehen hatte.
Wenn dann wirklich alles gepasst hat, nämlich Objekt vorhanden UND BSV zuteilungsreif, bekam man zwar eine günstige Finanzierung, aber die Freude währte nur kurz, denn Bausparkassen wollen eine hohe Tilgung! Also muss das Bauspardarlehen innerhalb von 12 bis 15 Jahren zurückgeführt sein. Dies führt wiederum für den Bausparer zu einer hohen monatlichen Annuität. D.h. trotz günstigen Zinssatzes ist der Kapitaldienst schwer zu stemmen.
Das Wichtigste bei einer langfristigen Immobilienfinanzierung ist die Schuldentragfähigkeit (ganz ähnlich wie heute in Griechenland...). Das bedeutet, der Schuldner muss in der Lage sein, die monatliche Rate aus Zins und Tilgung bequem zu zahlen - auch im Fall von Ehescheidung, Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit. Auf die absolute Höhe der Zinsen kommt es im Verlauf von 25 bis 30 Jahren weniger an. Einen erheblichen Teil der Zinslast trägt die Inflation.
Auch die weit verbreitete Idee, dass eine Immobilienfinanzierung bis zum Renteneintritt abgeschlossen sein muss, ist Quatsch. Wer eine vernünftige Altersvorsorge aufgebaut hat, kann es sich auch im Ruhestand leisten, Zins und Tilgung zu zahlen. Die eigene Immobilie wird in der Regel wertstabil sein. Wenn die Lage stimmt, wird sie vielleicht sogar im Wert steigen. (Ausnahmen gibt es in strukturschwachen Landkreisen, wo die Bevölkerung schrumpft. Dort werden auch Immobilien Wert verlieren.) Wichtig ist es daher, NEBEN der Immobilienfinanzierung auch noch Kapital zur Finanzierung des Ruhestandes zu bilden. Das geht langfristig am besten mit Aktien.
Daher meine Empfehlung: Finger weg von jeder Art Bausparvertrag.
Das ist ein Produkt für Leute, die nicht rechnen können.In Ihrem Fall ist das Kind nun schon in den Brunnen gefallen. Was Sie machen können, um aus dem Vertrag schnellstmöglich herauszukommen, muss man im Einzelfall prüfen. Das kann hier pauschal nicht beurteilt werden.
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Frage:
Wem steht nun ab dem 2. Monat nach Insolvenzeröffnung die Miete zu? (Wenn möglich mit Rechtsquelle oder Aktenzeichen eines Urteils)Ja, klar - logisch! Nur mit Angabe der Rechtsquelle und Aktenzeichen des Urteils...
Manchmal bleibt mir der Mund offen stehen angesichts der Anspruchshaltung, die hier teilweise zum Ausdruck kommt.
Okay, der Thread wendet sich an die "Profis im Insolvenzrecht". Aber arbeiten Profis wirklich kostenlos?
Bin mal echt gespannt, wer sich hierzu äußert.
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Na, das freut mich ja, dass Sie, lieber @Huehnerbein, mit meiner Direktheit umgehen können.

Zu Beurteilung der Ihnen angebotenen Anlage von 100.000 € fehlen noch ein paar Informationen.
Da von Ausgabeaufschlägen und monatlichen Entnahmen die Rede ist, wird es sich wohl um ein Konzept aus Investmentfonds handeln.Dabei müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass JEDER Investmentfonds das Risiko eines Wertverfalls in sich birgt.
Rentenfonds gelten dabei generell als weniger schwankungsanfällig und damit weniger riskant als Aktienfonds.ABER: in der gegenwärtigen Zinslage besteht bei JEDEM Rentenfonds das Grundproblem, dass ein Ansteigen der Zinsen zu einem Rückgang der Rentenkurse führen wird. Das ist ein gewissermaßen "naturgesetzlicher" Zusammenhang.
Wenn der Zins steigt, fallen die Kurse. Und umgekehrt.
Das der Zins kaum noch fallen kann, bleibt abzuwarten, wann sich der Markt dreht und die Zinsen wieder steigen.
Nach meiner Einschätzung kann das durchaus noch ein paar Jahre dauern. Aber irgendwann wird es passieren.Rentenfonds sind jedenfalls nach meiner Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfehlenswert.
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Die Aussage, dass Steuern "belastend" sind, finde ich auch extrem komisch.
Wahrscheinlich sagt @blumentopf zu seinem Chef auch, dass er lieber keine Gehaltserhöhung haben will, weil ihn dann die höheren Steuern so stark belasten...
Es kommt aber noch ein weitere Gesichtspunkt hinzu!
Wenn @blumentopf im nächsten Jahr seine Einkommensteuereklärung abgibt und in 2015 KEINE Steuervorauszahlung geleistet hat, kommt es zu einem "Doppelschlag".
Das Finanzamt setzt dann die Steuernachzahlung für 2015 fest und basierend auf dieser Summe auch sofort eine Vorauszahlung für 2016.
Wenn die ESt-Erklärung 2015 erst spät im Jahr 2016 abgegeben wird, werden dann zwei, drei Vorauszahlungsraten zusätzlich zu der Nachzahlung 2015 auf einmal fällig.
Das ist dann erst eine richtige Belastung!!!
Da sind schon Selbstständige dran pleite gegangen... -
Die Auskunft von Elke ist falsch.
Einschlägig ist hier § 138 Abs. 1 Satz 3 AO. Danach besteht bei Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit die Verpflichtung, dies dem für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Formloses Schreiben genügt.
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Lieber @Huehnerbein,
auch wenn Sie meine Ansicht wahrscheinlich wieder für "befremdlich" halten, muss ich Ihnen nochmals sagen, dass Sie sich entspannen können!
Ich verstehe eine Menge von Recht UND Finanzen. Und in der gegenwärtigen - und wie ich es sehe auch noch die nächsten Jahre anhaltenden - Niedrigzinsphase kann Ihnen kein Erbe irgendeinen Vorwurf daraus machen, wenn Sie das Geld Ihrer Betreuten einfach nur ganz simpel auf einem Girokonto verwahren!
Das, was Sie sich hier an "zielführenden Ideen" erwarten, GIBT ES NICHT!
Alles, was heutzutage auch nur den Hauch einer Chance auf höhere Rendite bietet, ist mit einem - zum Teil deutlich - erhöhten Risiko verbunden. Das kommt für Mündelgelder nicht in Frage.
Also - entspannen Sie sich und lassen Sie die Kohle auf dem Girokonto.
Alles andere ist nicht machbar. -
@Huenerbein:
Ich wollte Ihre Gefühle nicht verletzen.
Allerdings sind Zinsberechnungen aufgrund der finanzmathematischen Besonderheiten eben nicht trivial.
Und daher verstehen die meisten Menschen die Wirkung des Zinses nicht.Wenn wir Ihr Beispiel nehmen: Pflegekosten 4.200 € und Zuschuss der Pflegeversicherung 1.330 €; dann verbleiben monatlich 2.870 € Finanzbedarf.
Ein Betrag von 100.000 € reicht bei 0 Zinsen folglich für 34,84 Monate (100.000 : 2870 = 34,8432055).
Bei einer 0,5 %-igen Verzinsung reichen die 100.000 € finanzmathematisch berechnet für 35,10591 Monate.
Bei einer 1,5 %-igen Verzinsung reichend die 100.000 € finanzmathematisch berechnet für 35,64702 Monate.Dabei habe ich die Wirkung der KESt aus Vereinfachungsgründen noch nicht einmal berücksichtigt.
Würde man die Steuer noch einberechnen, wäre die Laufzeit noch kürzer.Also - ohne Überheblichkeit - bleibe ich dabei: es ist für die betreute Person völlig egal!
100.000 € reichen bei der genannten Konstellation KEINE 3 Jahre - ob mit oder ohne Zins.
Nach weniger als drei Jahren ist die Kohle weg. So ist das einfach. Leider. -
Bevor hier von "Entmündigung" und "Rechteberaubung" die Rede ist, sollten wir uns vor Augen führen, dass wir in einem freien Land leben. Es gibt auch für Banken eine Vertragsfreiheit, die die Freiheit der Vertragspartnerwahl einschließt.
Eine Bank muss nicht mit JEDEM ein Geschäft machen.Wie @Henning oben schon ausgeführt hat, geht es um Kosten und administrativen Aufwand.
Meine Vermutung ist darüberhinaus, dass speziell die Direktbanken, die im Wertpapiergeschäft tätig sind, schon genug Ärger wegen vermeintlicher Falschberatung von geschäftsfähigen Kunden am Hals haben, dass sie sich nicht zusätzlich dem erhöhten Risiko aussetzen wollen, das entsteht, wenn jemand für eine betreute Person Geld anlegt.Den Betroffenen möchte ich raten, doch mal nüchtern zu überlegen, worüber hier gesprochen wird.
Ist es denn bei den Minizinsen, die es zurzeit überall gibt, nicht ziemlich egal, ob es 0,05 % oder 1,5 % sind.Um welche Anlagebeträge geht es denn?
Bei 100.000 € macht der Unterschied zwischen 0,05 % und 1,5 % ganze 1.450,00 € aus!
Und davon geht noch rund 490,00 € an Steuern weg - also reden wir von knapp 1.000,00 € bei einem Vermögen von 100.000 €. Da lohnt doch nicht einmal der Wechsel der Bank. -
Die Zugewinnberechnung ist von @RaphaelP zutreffend dargestellt worden.
Bei entsprechen langer Ehe käme noch eine Indexierung hinzu, die Raphael zur Vereinfachung weggelassen hat - und die das vorliegende Ergebnis auch nicht wesentlich beeinflusst.Fakt ist: der Anwalt Ihres Mannes hat nur dessen Interessen vertreten - und insoweit Ihnen eine falsche Auskunft gegeben.
Das ist standesrechtlich nicht okay, weil ein Anwalt auch gegenüber der Gegenpartei nicht lügen darf.
Aber er wird sich damit herausreden, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass Sie über ein größeres Anfangsvermögen verfügt haben.Ich sehe hier zwei Knackpunkte:
1. Sie müssen beweisen, wir hoch Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe war. Am besten durch Urkunden (Konto-, Depot-, Grundbuchauszüge oder sonstige das Eigentum verbriefende Urkunden).
2. Wenn Sie vom Vater ein vorgezogenes Erbe erhalten haben, müssen Sie nachweisen, dass dies wirklich als Erbsurrogat gedacht war. Könnte Ihr Ehemann argumentieren, dass die Zuwendung an Sie beide als Ehepaar erfolgt ist, dann wird es kompliziert. Die Anrechnung ist dann zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer sehr guten Begründung.
Die Herausforderung für Sie liegt daher in der Geltendmachung Ihres Anspruchs. So wie der Anwalt Ihres Mannes es geschildert hat, läuft es nur im "Normalfall". Der Normalfall ist: beide haben zu Beginn der Ehe nix - und während der Ehe auch nix geerbt. Dann wird hälftig geteilt.
Übrigens zählt in den Zugewinnausgleich nicht nur das Haus, sondern sämtliche Vermögensgegenstände.
Aber nach Ihrer Aussage existiert ja ausser dem Haus kein weiteres Vermögen. -
Danke für die Blumen!

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Dass der "Widerspruch nicht anerkannt wird", ist natürlich Quatsch.
Sollte der Anwalt das geschrieben haben, ist das sehr bedenklich. Ein Volljurist sollte sich nicht so äußern.Ein Widerspruch ist rechtlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die muss nicht "anerkannt" werden.
Genauso wenig wie eine Kündigung anerkannt werden muss.Es reicht völlig, dass der Widerspruch dem Adressaten zugegangen ist und dass dies innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt ist. Dann ist der Widerspruch wirksam. Punkt.
Eine Räumungsklage zu diesem Zeitpunkt anzudrohen ist völlig daneben. Kein Gericht würde eine solche Klage überhaupt zulassen! Sie haben durch den Widerspruch ja einen weiterhin wirksamen Mietvertrag. Da gibt es für ein Räumungsbegehren überhaupt keinen Raum - so lange Sie pünktlich Ihre Miete und die Nebenkosten zahlen.
Was die Gegenseite machen kann: der Anwalt könnte bei Gericht eine Feststellungsklage einreichen.
Dann würde ein Richter gem. § 574a Abs. 2 BGB durch Urteil bestimmen müssen, wie lange und unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.Nach der ZPO müsste der Vermieter die Klage bei Gericht einreichen. Dann wird sie Ihnen zugestellt und Sie bekommen eine Frist von 14 Tagen, um anzuzeigen, ob Sie sich gegen die Klage wehren wollen. Weitere 14 Tage haben Sie Frist um die Klageerwiderung zu schreiben.
Erst dann wird ein Gerichtstermin zur ersten mündlichen Verhandlung bestimmt.
Bei der heutigen Auslastung der Gerichte kann das locker ein paar Monate dauern.Bis dahin läuft Ihr Mietvertrag unverändert weiter!!!
Und wenn der Richter tatsächlich die geltend gemachten Eigenbedarfsgründe des Vermieters als schwerwiegender betrachtet, als Ihr Problem mit dem KiGa-Platz, wird er in seinem Urteil eine angemessene Frist bestimmen, bis wann Sie die Wohnung zu räumen haben. Das wird sicherlich nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.Es ist also wichtig, dass Sie jetzt nicht panisch werden.
Sie haben jetzt drei Möglichkeiten:
1. Sie reagieren überhaupt nicht. Bis zur Zustellung der Klage können Sie abwarten.
2. Sie schreiben dem gegnerischen Anwalt einen fundierten Brief und erläutern ihm die Rechtslage.
3. Sie nehmen sich selbst einen Anwalt und lassen sich vertreten.
Ob der Vermieter dement ist oder nicht, lässt sich von außen kaum zuverlässig beurteilen.
Wäre er dement, könnte der Anwaltsvertrag unwirksam sein.
Das ist allerdings eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten.
Sie, als Adressat eines Anwaltsschreibens, haben da wenig Möglichkeiten zur Einwirkung.Viel Erfolg!