Beiträge von muc

    Sie muss also auf jeden Fall eine kranvenversicherugspflichtigen Arbeit (= über 450,00 € ?) aufnehmen, sehe ich das richtig?'

    Ja, so ist es. Ab 450 EUR/Monat tritt eigene Versicherungspflicht ein. Dann kommt es nicht mehr darauf an, wie der Ehegatte versichert ist.

    Ausser einer abhängigen Beschäftigung fällt mir kein Weg ein, wie Ihre Frau zu einer Versicherungspflicht kommen könnte. Aber vielleicht hat @Referat Janders noch eine Idee, an die ich nicht gedacht habe.

    Gibt es da noch eine andere Lösung, die nicht so kostenintensiv ist.

    Nein, gibt es leider nicht.

    Wenn Ihre Frau keine Arbeit aufnimmt, wie von @Referat Janders vorgeschlagen, werden Sie den GKV-Beitrag - wie von der Krankenkasse gefordert - zahlen müssen.

    Ob eine PKV-Versicherung für Ihre Frau angesichts Ihres heutigen Eintrittsalters sinnvoll ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Ihre Frau später nicht mehr in die GKV zurückkehren kann, wenn sie mal älter als 55 Jahre ist.

    Verbleibt Ihre Frau in der GKV, wird sie als Rentnerin Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden. Dann wird sich der Beitrag nach ihrer Rente richten und ist möglicherweise sehr günstig.

    Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten unbedingt von qualifzierter Stelle beraten! Die Entscheidung, die Ihre Frau heute treffen muss, hat langfristige Folgen.

    Diese Aussage ist meiner Meinung nach ignorant.


    Bei allem Respekt für Ihre Frau Mutter: haben Sie sich schon mal gefragt, ob die Ignoranz vielleicht auf ihrer Seite besteht?
    Es könnte sein, dass Ihre Mutter die Digitalisierung ignoriert.

    Das ist ein Problem, weil die Digitalisierung unsere gesamten Lebensbereiche verändert. So wie die Erfindung des Automobils dafür gesorgt hat, dass heute niemand mehr - abgesehen von Trachtenumzügen - mit Pferd und Wagen unterwegs ist, sorgt die Erfindung des Internets dafür, dass niemand mehr Papierbelege ausfüllen muss.

    Wie wäre es, wenn Sie Ihrer Mutter einfach mal zeigen, wie leicht Online-Banking geht?

    In jeder Filiale gibt es Terminals. Man braucht weder einen Computer noch ein Smartphone, um am Online-Banking teilzunehmen. Ein bißchen guter Wille genügt, denn die Eingabe einer Überweisung am Terminal ist genauso einfach wie das Ausfüllen eine Papier-Belegs.

    Im Übrigen bietet auch jede Bank das Telefonbanking an. Da muss man nicht einmal zur Bankfiliale hin.
    Oder hat Ihre Mutter auch kein Telefon?

    und bin mir bewusst, wie knifflig die Frage ist.


    Sorry, aber Ihre Frage ist NICHT KNIFFLIG.

    Ihr Steuerberater sollte aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sein, das Einkommensteuergesetz zu lesen.
    Empfehlen Sie ihm den § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG. Dort steht ganz simpel, das Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

    Es kommt nicht darauf an, ob bei einem Ehepaar ein Ehegatte bereits Rente bezieht!

    Es gibt zwar in den weiteren Absätzen des § 10 EStG ein paar Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Abzugsfähigkeit besteht. Allerdings sind diese Voraussetzungen für Sie nicht relevant.

    Sie können als Ehepaar den doppelten Beitrag abziehen. Machen Sie sich keine Sorgen und suchen Sie sich einen anderen Steuerberater.

    Ich finde es unverhältnismäßig und mich interessiert, ob das rechtens ist.

    Weshalb sollte es nicht rechtens sein?

    Die Bank will sich vor Betrug schützen. Das ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, dass sich Menschen gegen Online-Banking wehren. Wer sich so verhält, muss akzeptieren, dass sein Leben immer komplizierter wird.

    Doch gilt der doppelte maximale Altersvorsorgebeitrag auch dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits Rentner ist (und nach Erreichen der Regelaltersgrenze solche Einzahlungen normalerweise gar nicht mehr möglich sind)?

    Ja. Gilt auch dann. Für die Sonderausgabenhöchstbeträge kommt es nicht darauf an, aus welcher Einkunftsart die Einkünfte erzielt werden. Also auch Rentner, Freiberufler, Gewerbetreibende, Landwirte und Vermieter können bis zu den Höchstgrenzen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich absetzen.

    Sehe ich auch so. Direkt in Afrika würde ich nicht investieren. Allerdings kann man Aktien internationaler Multis durchaus kaufen, die von der Entwicklung in Afrika positiv beeinflusst werden, z.B. McDonald's, Coca Cola, Alphabet (Google) und Microsoft.

    Ich habe mal gelesen, dass das bis zum 30.November eines Jahres möglich ist um für das ganze Jahr davon zu profitieren.

    Das ist nicht richtig. Selbst eine Eheschließung am 31.12. würde noch ausreichen für den Splittingvorteil des ganzen Jahres.
    Problem: Am 31.12. arbeiten die Standesämter nicht. :(

    Noch ein Nachtrag, weil ich gerade gestern unseren Steuerbescheid für 2018 erhalten habe...

    Bei uns ist es heuer so, dass wir 4.239,36 EUR an Steuern zurück erhalten - bei gemeinsamer Veranlagung.

    Hätten wir die getrennte Veranlagung gewählt, hätte ich 4.299,04 EUR zurück bekommen und meine Frau hätte 514,84 EUR nachzahlen müssen. Insgesamt wäre deshalb die Gesamterstattung (saldiert) nur 3.784,20 EUR gewesen.

    Es macht daher für uns absolut Sinn, dass wir uns gemeinsam veranlagen lassen, denn der Vorteil der Splittingtabelle bringt uns immerhin 455,16 EUR.

    Wie soll jetzt aber die Rückzahlung von 4.239,36 EUR aufgeteilt werden? Ich würde es als ungerecht empfinden, wenn ich alles einstreiche unter Hinweis auf die getrennte Veranlagung (denn da hätte ich ja NOCH MEHR Steuerrückerstattung bekommen).

    Entscheidend ist das Verständnis dafür, wann es zu Steuerrückerstattungen kommt und wann Steuernachzahlungen festgesetzt werden. Dies hängt eben davon ab, wie viel der einzelne Ehepartner während des Jahres an Steuern bereits bezahlt hat. Bei Arbeitslohn sind dies die Lohnsteuern, die der Arbeitgeber abführt. So ist es bei meiner Frau, die daneben aber auch noch Mieteinkünfte erzielt.

    Bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit - wie bei mir - sind es die Einkommensteuervorauszahlungen, die vom Finanzamt nach den Verhältnissen des Vorjahres festgesetzt werden. Außerdem kommt bei mir noch die Kapitalertragssteuer hinzu, die auf meine Dividenden und Kursgewinne von den Banken abgeführt wird.

    Je nachdem wie sich diese Vorauszahlungen zur tatsächlichen Steuerschuld, die nach Ablauf des Jahres festgestellt wird, verhalten, gibt es entweder eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung.

    Insofern sind die Dinge etwas komplizierter, als sie auf den ersten Blick scheinen.

    Ich bin doch wieder bei meiner Excel-Tabelle gelandet, die sich heuer über zwei DIN-A4-Seiten erstreckt.
    Letzen Endes ergibt sich, dass meiner Frau aus der gemeinsamen Rückerstattung 1.439,45 EUR zustehen und ich mich über 2.799,91 EUR freuen darf. Das ist das Ergebnis eines umfangreichen Rechenvorgangs, der die gemeinsame Steuerschuld im Verhältnis der beiden Einkommen aufteilt und die bereits durch Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen und Kapitalertragssteuerabzüge gezahlten Steuern individuell bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

    Ob ich so etwas vom Finanzamt bei einem Antrag nach § 268 AO erhalten würde? Zweifel sind angebracht.

    Macht die Finanzverwaltung diese Arbeit auch dann, wenn ein Erstattungsanspruch besteht? Bei 268 AO ist ja nur von der Gesamtschuld die Rede und von der Vollstreckung.

    Bei vielen Ehepaaren geht es um eine gemeinsame Forderung auf Rückerstattung.

    Auch dieses Jahr werden wir wieder ausrechnen, was jeder einzeln veranlagt in SK1 bekommen hätte und auch wieder so aufteilen.

    Ich mag fair.

    Das kann man natürlich so machen. Und wenn beide Partner es als fair empfinden ist ja auch völlig ok.

    Wenn man tiefer einsteigt, werden die Dinge schnell kompliziert. Ich brauche immer eine Excel-Tabelle, um beim Steuerbescheid auszurechnen, welcher Teil der Steuerrückerstattung auf mich fällt und welcher auf meine Frau.

    Bzw. wenn wir eine Steuernachzahlung haben, wer davon wie viel nachzahlen muss.

    Es hängt jedoch stark von den steuerlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Auf die Aufteilung in den Steuerklassen kommt es nicht an! Ob man die Kombination 3/5 oder 4/4 wählt, hat nur Einfluss auf das monatliche Netto aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

    Bei uns liegen neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten und Kapitaleinkünfte vor. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Teil der Kapitaleinkünfte in Deutschland noch nicht versteuert wurde, weil das Depot in den USA geführt wird.

    Deswegen ermittele ich mit einer Excel-Tabelle das Verhältnis der beiden Einkommen von Ehemann und Ehefrau zueinander. Z.B. kommt heraus 60:40. Dann muss der Ehegatte mit dem 60-Anteil auch 60 % der gemeinsamen Steuerschuld tragen und der andere Ehegatte 40 %.

    In einem zweiten Rechenschritt ermittele ich danach, welche Steuern jeder Ehegatte über die Lohnsteuerabzüge bzw. die Einkommensteuervorauszahlungen bereits geleistet hat.

    Schließlich muss noch die Kapitalertragssteuer gesondert betrachtet werden und ermittelt werden, wer welchen Anteil an der Kapitalertragsteuer zu tragen hat.

    Danach steht dann fest, wer welchen Teil der Rückerstattung erhält bzw. wer was nachzahlen muss.

    Ganz schön kompliziert, wenn es fair zugehen soll.
    Hängt aber auch von den steuerlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Wenn beide nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben und mit ihren Kapitaleinkünften unter dem Sparerfreibetrag bleiben, ist es nicht so schwer.

    Wichtig: die Steuerklassen während des Jahres sind egal. Die beeinflussen nur das Monats-Netto. Abgerechnet wird bei der Einkommensteuer immer auf Jahresbasis.

    Das müssen Sie mit der Bundesagentur abklären. Ich habe große Zweifel, dass Sie für zwei Monate Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie bereits einen festen Arbeitsvertrag haben. Jeder andere Arbeitgeber, an den Sie die Bundesagentur für Arbeit vermitteln würde, würde Sie nicht einstellen, wenn Sie ehrlich sagen, dass Sie bereits nach zwei Monaten wieder kündigen werden.

    So wie ich es sehe, machen Sie einfach mal zwei Monate Pause. Es sei Ihnen gegönnt.
    Kümmern Sie sich um Ihre Krankenversicherung!

    Wenn man nun eine Doppelhaushälfte kauft, links vermietet, aber rechts zur Miete einzieht, und der Mieter links zugleich der Vermieter rechts ist, gibt es dann da irgendwelche rechtlichen bzw. steuerliche Probleme?

    Ich wüsste nicht, welche steuerlichen oder rechtlichen Probleme hier auftauchen sollten. Auch Gestaltungsmißbrauch ist meines Erachtens nicht herleitbar.

    Grundsätzlich dürfen ja Menschen, die zur Miete wohnen, auch Wohneigentum besitzen und an fremde Menschen vermieten. Wie will man dann abgrenzen, wo Gestaltungsmißbrauch vorliegt? Nur bei Doppelhäusern? Wie ist es mit Häusern in der gleichen Straße? Im gleichen Stadtviertel? usw.

    Ich denke, dass eine objektive Abgrenzung nicht möglich ist.

    Die Probleme liegen eher in der praktischen Durchführbarkeit. Es müssten sich ja zwei Familien zusammentun, die als "Überkreuz-Vermieter-Mieter" auftreten. Die beiden Häuser müssten wirklich gleichwertig sein, damit nicht der eine das Gefühl bekommt, er würde schlechter fahren als sein Mieter usw.

    Deshalb sehe ich für dieses Modell nur im Ausnahmefall eine Chance auf Realisierung.

    Ich wäre in diesem Fall also für zwei Monate arbeitslos.

    Wenn Sie auf Reisen gehen wollen, verträgt sich das nicht mit der Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Sie müssten als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung ständig zur Verfügung stehen. Das bedeutet Residenzpflicht. Wenn Sie dann eine ausgedehnte Reise unternehmen und gleichzeitig Arbeitslosengeld kassieren, kann das eine Ordnungwidrigkeit darstellen.

    Ich vermute dass selbst bei einer Vollmacht für Fälle wie Koma etc. der Verwaltungsaufwand relativ hoch ist, um entsprechende Vollmachten auch nutzen zu können.

    Kann ich nicht bestätigen. Wenn eine Bankvollmacht für den Ehegatten vorliegt, kann dieser genauso verfügen wie der Vollmachtgeber. Meine Frau und ich haben uns jeweils gegenseitig Bankvollmachten erteilt. Das ist überhaupt kein Problem.

    Wenn wir schon dabei sind: Wichtig ist bei Ehepaaren auch die so genannte Vorsorgevollmacht. Die sollte jeder erteilt haben, damit der andere Ehepartner handlungsbefugt ist. Aber das ist ein komplexes Thema.


    es sollte sich doch recht einfach ermitteln lassen, wer von seinem Vermögen wie viel auf die Gemeinschaftskonten eingezahlt hat?

    Wenn die Ehe nur zwei, drei Jahre gedauert hat, ist das sicherlich leicht.
    Aber wenn man mal 20, 25 Jahre oder noch länger verheiratet ist, können die einzelnen Beiträge der Ehegatten nur dann festgestellt werden, wenn es eine präzise inner-eheliche Buchhaltung gibt. Das haben jedoch die wenigsten Ehepaare...

    Ich würde gerne für meine Frau und mich Gemeinschaftskonten für Tagesgeld und Festgeld anlegen.

    Weshalb?

    Entgegen der landläufigen Vorstellung vieler Verheirateter ist der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" rechtlich eine Gütertrennung mit Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns bei Ende der Ehe durch Tod oder Scheidung.

    Deshalb machen Gemeinschaftskonten im Vermögensbereich die Dinge nur kompliziert. Welcher Anteil gehört dem Mann? Welcher Anteil gehört der Frau? Ich rate von Gemeinschaftskonten generell ab - mit einer Ausnahme: die Kosten des gemeinsamen Lebens, angefangen von Miete über Auto bis hin zu Lebensmitteleinkäufen werden vernünftigerweise von einem gemeinsamen "Haushaltskonto" bezahlt.

    Das Haushaltskonto wird von beiden Ehegatten mit Beiträgen gespeist, wenn beide berufstätig sind und Einkommen erzielen. Aber die Vermögenssphäre (Tagesgeld, Wertpapierdepots, Fonds usw.) sollten die Ehegatten immer getrennt halten. Nur bei getrennter Vermögenssphäre kann bei Ende der Ehe die Höhe des Zugewinns ohne größere Probleme ermittelt werden.

    Meine Frage ist ja die, ist denn der- spekulationssteuerfreie, weil nach mehr als 10 Jahren- Veräusserungsgewinn dennoch im Rahmen der Einkommenssteuer von Belang im Jahr der Veräusserung??
    (Nebenfrage, um zu verstehen- wenn ich mein Haus nach 20 darin gewohnten Jahren mit Gewinn verkaufe, wäre dieser Gewinn einkommensteuerpflichtig??)

    Es gibt keine "Spekulationssteuer", die neben oder zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben wird. Wenn Immobilien fremdvermietet werden, sind Gewinne aus der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren zwischen Ankauf und Veräußerung als "sonstige Einkünfte" gem. § 22 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG zu versteuern.

    Diese Besteuerung wird landläufig als "Spekulationssteuer" bezeichnet. Es handelt sich aber schlicht um Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte.

    Deshalb wird @zahira den Gewinn aus der Auflösung des Immobilienfonds NICHT versteuern müssen.

    Zu der Nebenfrage ist zu sagen, dass eine Immobilie, die selbst für Wohnzwecke genutzt wird, von der Regelung des § 23 Abs. 1 EStG ausdrücklich ausgenommen ist. D.h. bei selbstgenutzten Wohnungen/Häusern ist eine steuerfreie Veräußerung auch möglich, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen.

    Es ist eher unwahrscheinlich, dass ich noch BfA Ansprüche erwerbe dem Grunde nach (Mindestversicherungszeiten). Letztendlich sehe(n) ich / wir unsere Zukunft nicht in Deutschland, so oder so.

    Ok. Ich hatte die von Ihnen erwähnte Rentenerwartung der gesetzlichen Rente zugeordnet. Man braucht 60 Beitragsmonate für die Mindestversicherungszeit. Hier zählen jedoch auch freiwillige Beiträge. Da Sie jetzt sozialversicherungspflichtig arbeiten, legen Sie jeden Monat einen weiteren Monat der Mindestversicherungszeit zurück.

    Wenn der Teilzeitjob beendet ist, könnten Sie freiwillige Beiträge zahlen. Sie könnten damit weitere Monate zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit erwerben. Mit 53 haben Sie noch 14 Jahre bis zur gesetzlichen Rente. Das würde also rein zeitmäßig noch funktionieren.

    Übrigens wird die gesetzliche Rente auch an Rentner gezahlt, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen.
    Nur mal so als Gedankenanstoß.

    Meine Rentenerwartung ist eher mäßig, ich rechne mit 400 bis 500 Euro im Monat.

    Lassen Sie doch mal bei der Rentenversicherung Bund prüfen, ob es einen Weg gibt, dass Sie durch freiwillige Beitragszahlungen Ihre Rentenansprüche aufstocken können. Falls ja, wäre dieser Weg unbedingt zu empfehlen!
    Als Kinderloser müssen Sie sich über Ihre Erbe, das Sie eines Tages hinterlassen werden, keine Gedanken machen.

    Um so mehr müssen Sie daran denken, wie Sie Ihren Ruhestand finanzieren. Und die gesetzliche Rente ist renditemäßig wesentlich besser als ihr Ruf. Vor allem ist sie völlig unabhängig vom Auf und Ab der Aktienmärkte. Damit stellt sie eine echte Diversifikation dar.

    Habe ich das richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt weitere Teile (Schränke, Arbeitsplatte, Kühlschrank, ...) einer neu anzuschaffenden Küche abzusetzen?

    Ja, das haben Sie richtig verstanden.

    Die im vorigen Eintrag zitierte Rechtsprechung zur "doppelten Haushaltsführung" trifft in Ihrem Fall nicht zu, denn Sie sind an den neuen Arbeitsort umgezogen. Die Umzugskosten sind steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Anschaffung einer neuen Küche fällt in den Bereich der privaten Lebensführung. Das hat nichts mit dem berufsbedingten Umzug mehr zu tun.