Beiträge von muc

    Ich möchte aber wissen, ist das Erbschaft?

    Eine Erbschaft im eigentlichen Sinn ist eine solche Zahlung nicht.

    Allerdings ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jeder Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig. Und bei einer Kapitalzahlung aus der bAV Ihres verstorbenen Mannes handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen. Dieser ist also erbschaftsteuerpflichtig, soweit die Freibeträge überschritten werden.

    Einkommen ist eine einmalige Kapitalleistung nicht.

    Grundsätzlich ist alles an Leistung, was Sie vom Arbeitgeber Ihres Mannes erhalten, eine Betriebsrente. Für die Krankenkasse ist es dabei ohne Belang, ob es sich Ihre originären Ansprüche oder um abgeleitete Ansprüche, sprich Leistungen an Hinterbliebene handelt. Es ist grundsätzlich alles beitragspflichtiges Einkommen, welches bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

    Wo steht denn das?

    Meines Erachtens sind Todesfallleistungen, soweit diese als als einmalige Kapitalabfindungen gezahlt werden, beitragsfrei für die Hinterbliebenen. Ich lerne jedoch gerne hinzu, wenn Sie mir die rechtlichen Grundlagen Ihrer Aussage nennen würden.

    Bei der Zahlung einer laufenden Rente als Witwenversorgung sieht es anders aus. Diese ist beitragspflichtig zur Krankenversicherung.

    Wenn Ihr Steuerberater Ihnen Ihre Situation nicht erklären kann, dann sollten Sie den Steuerberater wechseln.
    Das ist sein Job!

    Im Übrigen verwundert mich, dass Sie angeblich Arbeitnehmer sind und nicht in die gesetzliche Altersversorgung einzahlen. Sind Sie Beamtin?

    Wie dem auch sei, die Steuerklasse ist relativ egal, da die Einkommensteuer eine Jahresschuld ist und insoweit die Steuerklasse nur zur Berechnung der lohnsteuerlichen Abzüge erforderlich ist. Am Jahresende gleicht sich das eh alles aus - vorausgesetzt Sie geben eine Steuererklärung ab. Aber wenn Sie einen Steuerberater mandatieren, werden Sie das ja hoffentlich tun.

    Da es sich so anhört, als würden Sie aufgrund des Todes ihres Mannes Einmalbeträge von dem ehemaligen Arbeitgeber bekommen, spricht viel dafür, dass diese Zahlungen steuerfrei sind. Jedenfalls sind solche Zahlungen kein Einkommen. Details kann man jedoch erst dann prüfen, wenn man die Vertragsbedingungen gesehen hat.

    Ob Erbschaftsteuer anfällt, ist sehr fraglich. Die Freibeträge sind ziemlich hoch. Schauen Sie sich dazu auf YouTube ein Video an. Sie finden es hier.

    Dort wird alles erläutert, was man wissen muss, um einen Überblick über die Erbschaftsteuer zu haben.

    Das ist eine komplexe Fragestellung. Ich habe Zweifel, dass Sie hier in diesem Forum die Lösung präsentiert bekommen.

    Es gibt für jeden der von Ihnen skizzierten Wege (Verkauf, Schenkung, gemischte Schenkung) verschiedene Pro und Contras.
    Dabei ist Ihre Situation genauso zu berücksichtigen, wie die Ihrer Eltern.

    Wenn Sie der einzige Sohn sind, haben Sie immerhin einen Freibetrag bei der Erbschaft-/Schenkungssteuer von 400.000 EUR pro Elternteil. Also insgesamt 800.000 EUR. Wenn das Gesamtvermögen Ihrer Eltern aus der ETW und dem selbstgenutzten Eigenheim besteht, dann haben Sie daher genügend "Luft", um den Vermögensübergang ohne Steuern zu bewerkstelligen.

    Eine andere Frage ist, wie das Interesse Ihrer Eltern gelagert ist. Denn wenn die Ihnen jetzt die ETW übertragen und Sie sich zur Leibrentenzahlung verpflichten, sind Ihre Eltern von Ihnen finanziell abhängig. Können die damit leben?
    Was ist im Falle Ihrer Insolvenz als Selbstständiger?

    Da sind also viele Fragen zu stellen und die richtigen Antworten zu finden.
    Ich denke, Sie werden ein paar Euros in eine gute Beratung investieren müssen.

    Wie gesagt suche ich nur grobe vorab Informationen.

    Ganz grob gesagt ist das KEINE gute Idee.
    Der gewerblich/beruflich genutzte Teil der Immobilie wird "notwendiges Betriebsvermögen".
    Eine Wahlmöglichkeit gibt es da nicht.

    Das hat den Nachteil, dass Sie später - sei es bei Verkauf der Immobilie oder bei Aufgabe Ihrer gewerblichen Tätigkeit - den vollen Verkehrswert der Immobilie versteuern müssen. Natürlich unter Abzug der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.

    Es gibt also im Bereich der gewerblich genutzten Immobilie keinen steuerfreien Wertzuwachs. Da Immobilien im Lauf der Zeit die Tendenz haben, eher wertvoller als weniger wert zu werden, ist steuerlicher Ärger vorprogrammiert.

    Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie für Ihr Gewerbe eine Ein-Mann-GmbH gründen und den beruflich genutzten Teil des Hauses an Ihre eigene GmbH vermieten. Dann erzielen Sie Einkünfte aus V + V, können auch alle Kosten anteilig steuerlich absetzen - haben aber die vermietete Immobilie im Privatvermögen.

    Vor einigen Tagen habe ich den Bescheid bekommen, ca. 28.700 € einzahlen zu können, um ca. 124 € monatlich mehr Rente zu bekommen.


    Sollte es in Ihrem Fall möglich sein, die Einzahlungen auf zwei (oder mehrere) Jahre zu strecken, können Sie die Beträge in auch noch zu einem sehr hohen Maß steuerlich als Sonderausgaben absetzen.

    Inwieweit das bei Ihnen zu einem wirksamen Steuervorteil führt, hängt freilich von Ihrem aktuellen zu versteuernden Einkommen in diesen Jahren ab. Sollten Sie ein hohes Einkommen erzielen und im Bereich des Spitzensteuersatzes besteuert werden, würden hier auch fühlbare finanzielle Vorteile bei der Einzahlung für diese Variante sprechen.

    Renditetechnisch betrachtet sind 1.488 € für 28.700 € Einzahlung ja erst einmal nicht schlecht. Das sind 5,18 %.
    Mit einer privaten Rentenversicherung werden Sie diese Auszahlung nicht erreichen.

    Sollte jetzt bei Ihnen durch Steuervorteile auf der Einzahlungsseite z.B. nur ein Netto-Aufwand von - sagen wir - 23.000 € stehen, steigt die Rendite gleich auf 6,46 %.

    Natürlich gibt man das Kapital endgültig aus der Hand, wenn man diese Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leistet. Gekniffen sind daher primär die Erben.

    Allerdings: die gesetzliche Rente ist dynamisch! D.h. es wird nicht bei den 1.488 € p.a. bleiben, sondern diese Rente wird jedes Jahr angepasst und steigt im Laufe der Jahre kontinuierlich.

    Blüm hatte schon Recht: die Rente ist sicher, denn es handelt sich um ein Umlagesystem, das von den Beiträgen der aktiven Arbeitnehmer abhängig ist. Das ist ein großer Vorteil gegenüber jeder anderen Form der Kapitalanlage, die stets Risiken beinhaltet.

    Ich selbst bin ein großer Fan der Kapitalanlage in Aktien!

    Gleichwohl habe ich auch erhebliche freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Das ist für mich auch eine Form der Diversifikation. So hängt nicht mein gesamtes Alterseinkommen an Dividenden.

    Da die Rentner als Wählergruppe auf Sicht der nächsten 20, 30 Jahre immer größer werden, bin ich ziemlich sicher, dass es sich keine Regierung leisten kann, die Rentner zu vernachlässigen.

    Dass das System ein Demografieproblem hat, ist klar. Aber dem wird man mit mehreren Maßnahmen begegnen. Wir werden künftig später in Rente gehen und der Bundeszuschuss aus Steuern wird steigen.

    Wenn Sie gesund sind und davon ausgehen, dass Sie mindestens 20 Jahre die Rente beziehen werden, machen Sie es: zahlen Sie freiwillig ein!

    Daraus schließe ich, dass mein persönlicher Steuersatz vor Zusammenveranlagung relevant ist.

    Nein. Es ist gibt nur EINEN relevanten (Spitzen-)Steuersatz.

    Wenn Ihr Euch zusammen veranlagen lasst, ist das der Steuersatz, der dann wirksam ist.

    Die Erklärung: Zuerst werden auf der Ebene der Einkünfte alle Einkunftsquellen betrachtet. Bei Arbeitnehmern ist das der Überschuss über die Werbungskosten, bei Gewerbetreibenden ist es der Gewinn. Wenn es sich um kleine Gewerbebetriebe handelt, reicht ebenfalls - wie bei Arbeitnehmern - eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus. Diese Einkommensermittlungen erfolgen getrennt nach Ehemann und Ehefrau, werden dann aber addiert.

    Dann werden der Sonderausgaben abgezogen. Das Ergebnis ist das "zu versteuernde Einkommen" (zvE).

    Und erst dann wird die Steuertabelle auf das zvE angewendet. Im Falle der Zusammenveranlagung ist dies die Splittingtabelle. Bei Einzelveranlagung ist es die Grundtabelle.

    Deshalb rechnet man sich künstlich reich, wenn man einen höheren Steuersatz in die Rechnung einbezieht, als dieser tatsächlich zur Anwendung kommt.

    Dabei ist stets der sog. "Spitzensteuersatz" entscheidend. Der Durchschnittssteuersatz hat nur informatorischen Sinn.
    Wenn vom zvE 100 EUR durch Abschreibungen oder Kosten abgezogen werden können, dann vermindert sich die Steuer um den Prozentsatz, den der betreffende Steuerpflichtige bzw. das gemeinsam veranlagte Ehepaar in der Spitze bezahlt.

    Um einen Entgeltpunkt (31,03 Euro) zu bekommen, muss man 2018 18,6%×37.873 Euro = 7044,38 Euro bezahlen.

    1968 hätten 15%×10.842 DM = 1626,30 DM, also 831,51 Euro gereicht.


    Daraus kann man folgende Berechnung ableiten:

    Ein Kapital von 831,51 € braucht über 40 Jahre eine jährliche Verzinsung von 5,487 % um mit Zins und Zinseszins (ohne Steuern!) auf einen Endbetrag von 7.044,38 € anzuwachsen.

    Die Schlussfolgerung: wenn ich in den vergangenen 40 Jahren in der Lage gewesen wäre, mein Kapital mit mehr als 5,5 % netto anzulegen, könnte es doch besser gewesen sein, abzuwarten.

    Es hängt daher wesentlich davon ab, was man sich selbst als Anleger zutraut.

    5,5 % sind in den letzten 8 bis 10 Jahren ein anspruchsvolles Ziel geworden. In den 60er, 70er und 80er Jahren gab es für langlaufende Bundesanleihen zwischen 7 % und 8,5 %. Da konnte jeder Laie bei 100%iger Ausfallsicherheit eine deutlich bessere Rendite als 5,5 % erzielen.

    Für mich spricht aber noch etwas anderes FÜR die gesetzliche Rentenversicherung: die Unabhängigkeit des Umlagesystems vom Kapitalmarkt! Das ist der entscheidende Punkt im Hinblick auf die Diversifizierung des privaten Altersvorsorgeportfolios.

    Ich bin sehr stark aktienaffin. Aber gerade deshalb zahle ich nicht geringe Beträge freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

    Allerdings steuere ich meinen Beitragsaufwand auch ganz gezielt nach meiner steuerlichen Belastung des betreffenden Jahres und auch unter Berücksichtigung der sog. "Rentennähe". Ich bin Jahrgang 55 - also in der Terminologie der Rentenversicherung ein "rentennaher Jahrgang". Meine Rente wird ab 01.10.2021 gezahlt werden.

    Deshalb werde ich im Frühjahr 2021 mein Punktekonto nochmals kräftig aufstocken. Eine Besonderheit des Rentenrechts gibt mir die Möglichkeit dazu.

    dass auch wenn mich der Vermieter nicht auf den Widerspruch hingewiesen hat, ich Widerspruch einlegen kann

    Lesen Sie § 574 BGB! Da sind keine Vorbedingungen genannt. Sie können also immer Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung einlegen. Allerdings müssen Sie freilich vortragen können, dass die Kündigung für Sie eine Härte bedeuten würde. Suchen Sie deshalb Gründe dafür, wie Sie die Härte begründen können.


    auch noch später und dies aber sehr teuer für mich ist. Stimmt das ?

    Keine Ahnung wie der Mieterverein das gemeint hat. Hat man Ihnen erklärt, weshalb das "sehr teuer" würde?

    Sie müssen sich darauf einstellen, dass der Vermieter eine Prozess gegen Sie anstrengt, um seine Wohnung frei zu bekommen. Die Prozesskosten könnten an Ihnen hängenbleiben (einschließlich der Rechtsverfolgungskosten des Vermieters), wenn Sie den Prozess verlieren. Sie könnten den Prozess verlieren, wenn das Gericht Ihrer Argumentation einer "Härte" nicht folgt. Sie sollten sich daher gründlich damit befassen, was in der Vergangenheit von der Rechtsprechung als Härte im Falle einer Eigenbedarfskündigung anerkannt wurde.

    Da er dieses Mal höher war, habe ich gedacht, dass ich deshalb vom Finanzamt eine eigene Steuernummer zugeteilt bekommen hätte.

    Die Zuteilung der Steuernummern ist ein Internum der Finanzverwaltung. Weshalb Sie eine eigene Steuernummer bekommen haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Kann es damit zusammenhängen, dass Sie jetzt nicht mehr als "Kleinunternehmerin" - also ohne Mehrwertsteuer - agieren? Wenn Sie jetzt Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, könnte dies der Grund für eine eigene Steuernummer sein.


    Oder nur eine Gewinnermittlung mit eigener Steuernummer und den so ermittelten Gewinn trage ich wieder in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung ein?


    So machen Sie es. Sie geben in das Formular bei den persönlichen Angaben beide Steuernummern ein, aber es gibt nur eine Steuererklärung. Zumindest so lange Sie sich zusammen veranlagen lassen.

    Es gibt Sonderfälle, in denen eine getrennte Veranlagung von Ehegatten zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung führt als die gemeinsame Veranlagung. Darüber haben wir in diesem Forum schon öfter geschrieben. Das sind aber Ausnahmesituation (z.B. sehr hohe außergewöhnliche Belastungen bei dem einen Ehepartner durch Arztkosten).

    In der Regel ist die Zusammenveranlagung eines Ehepaars die steuerlich günstigste Variante.

    bin in den letzten Jahren mit meinem Gewinn nie über die Freigrenze gekommen.

    Welche "Freigrenze" meinen Sie denn?

    In dem Moment, wo Sie mehr als 410 € pro Jahr(!) verdient haben, müssen Sie Ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu denen Ihres Ehemannes hinzuaddieren.

    Sollten Sie als Freiberuflerin Verluste erwirtschaftet haben, können werden diese Verluste mit den Einkünften Ihres Mannes verrechnet, so dass eine Steuerentlastung entsteht.

    Was Sie in den letzten Jahren gemacht haben, ist mir sehr rätselhaft.

    Den Verdacht der Geldwäsche finde ich ziemlich lächerlich, da klar nachvollziehbar ist vorher das Geld kommt. Kann eine Bank für solch einen langen Zeitraum das Geld einfach einbehalten? Wer kommt für etwaige Zinsen auf?

    Der Verdacht auf Geldwäsche zeugt davon, dass die Bank keine Ahnung von Geldwäschevorschriften hat.
    Sie scheint überängstlich zu sein und macht sich bei Eingang eines größeren Geldbetrages in die Hosen, weil ihre sonstigen Kunden wahrscheinlich nur Kleinbeträge auf den Konten führen.

    Wechseln Sie die Bank!


    Naja, die Bank ist m.E. rechtlich dazu verpflichtet, solche Transaktionen zu beobachten und ggf. zu melden. Immerhin handelt es sich um potentielle, entgangene Steuereinnahmen des Staates.

    Das ist schlicht falsch. Banken sind nicht der Steuerüberwachungsdienst des Staates.
    Es gibt immer noch ein Bankgeheimnis. Die Finanzämter dürfen zwar Anfragen bei Kreditinstituten machen, ob dort Konten für einen bestimmten Steuerpflichtigen geführt werden und falls dies zutrifft, dürfen sie sich auch den Kontostand mitteilen lassen.

    Aber ohne eine Anfrage des Finanzamtes hat die Bank keinerlei Befugnisse, irgendetwas an das Finanzamt zu melden.

    Bei Geldwäsche müssen Verdachtsfälle gemeldet werden. Aber wenn jemand einen großen Geldbetrag per Überweisung(!!!) auf sein Konto erhält, ist das kein Geldwäscheverdachtsfall.

    Bereits bei positiven Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben und 410 € übersteigen, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt (46 Abs 2 Nr. 1 EStG).

    Deshalb muss eine ESt-Erklärung abgegeben werden, wenn mehr als 410 € an Zinsen eingenommen wurden und das Verfahren der Abgeltungsteuer gem. 43 EStG nicht angewendet wurde.

    "Erhöhte Leber- und Cholesterinwerte" ist ein Pippifax-Diagnose.
    Meine Leber- und Cholsterinwerte sind schon seit über 30 Jahren erhöht.
    Das hängt damit zusammen, dass die Referenzwerte auch fragwürdig sind.

    Deshalb ist niemand krank.
    Und nach Blutwerten wird in den Antragsformularen nicht gefragt!

    Wenn jedoch der TE bei der Antragsaufnahme angibt, dass er "erhöhte Werte" hat, wird er mit Sicherheit einen Beitragszuschlag bekommen. So tickt die PKV nun mal.

    Meine Überlegung war, dass ich es nicht angebe, weil der Versicherer m.E. keine Möglichkeit hat dieses Untersuchungsergebnis vom Amtsarzt einzuholen. Auch die Krankenkasse kann dem Versicherer hier nicht weiterhelfen, da die Untersuchung nicht über die Versichertenkarte abgerechnet wurde.

    Die Überlegung ist völlig richtig!

    Bezüglich der Antragstellung bei der PKV frage ich mich nun, ob ich die schlechten Leber- und Cholesterinwerte bei den Gesundheitsfragen angeben muss?

    Beantworten Sie einfach wahrheitsgemäßt die ANTRAGSFRAGEN.

    Dort werden KEINE Cholesterinwerte abgefragt!!!
    Geben Sie die Einsellungsuntersuchung an. Denn im Antrag wird nach den ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre gefragt. Als Diagnose geben Sie an "Einstellungsuntersuchung wegen Verbeamtung".

    Ansonsten ist ja hier nichts diagnostiziert worden. Sie sind NICHT krank. Sonst hätte der Amtsarzt diagnostiziert, dass Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein Verbeamtungshindernis haben.

    Und: lassen Sie sich hier nicht irremachen.

    Es muss ja jeder selbst beurteilen, wie detailliert er sein "Haushaltsbuch" führt.

    Mir kommt es nicht darauf an, den Kassenzettel im Supermarkt aufzudröseln. Einkäufe im Supermarkt laufen bei in den Posten "Haushalt und Lebenshaltung".

    Ich will vielmehr wissen, was kosten unsere Urlaube und unsere häufigen Wochenendreisen. Auch der Posten Kfz spielt im Jahresbudget eine gewichtige Rolle. Ferner das Haus (monatliche Miete und alle Nebenkosten) und die laufenden Versicherungen.

    Und da habe ich den totalen Durchblick und kann auch alle Jahre miteinander vergleichen.
    Um nicht zu viel manuell eingeben zu müssen, zahle ich - wie bereits erwähnt - wann immer möglich mit EC- oder Kreditkarte. Wer lieber alles bar bezahlt, muss sich bei der Erfassung seiner Ausgaben halt etwas mehr Zeit nehmen.

    Hat jemand (neben der analogen Version) irgendwelche Vorschläge, was sich da bewährt hat?

    Ich verwalte meine Finanzen schon seit vielen Jahren mit dem Finanzmanager von Lexware.

    Finanzmanger

    Nach meiner Meinung ein hervorragendes Tool.
    Durch Anschluss an das online-Banking ist die Verwaltung der Bankkonten und Wertpapierdepots super einfach.

    Regelmäßige Kosten wie Versicherungen, Miete, Abos usw. erkennt das Programm von selbst, so dass das Handling sehr einfach ist.

    Inwieweit man Bar-Ausgaben auch noch manuell erfasst, ist Geschmackssache. Ich verbuche sämtliche Bar-Abhebungen einfach unter "Bar-Ausgaben" ohne weitere Spezifikation. Da ich aber auch an der Supermarktkasse und auch sonst wo immer möglich mit Karte oder mit Kreditkarte zahle, habe ich doch eine glasklare Transparenz über meine Einnahmen und Ausgaben. Kann das Programm nur empfehlen.