Beiträge von muc

    Verhält es sich mit dem Sparerpauschbetrag ebenso?

    Beim Sparerpauschbetrag ist es anders.

    Im Gesetz steht, dass "Ehegatten, die zusammen veranlagt werden..." (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG) ein gemeinsamer Pauschbetrag gewährt wird.

    Wenn eine Witwe oder ein Witwer im Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr des Todes folgt, noch nach der Splittingtabelle besteuert wird, ist dies jedoch keine "Zusammenveranlagung" mehr.

    Der Hinterbliebenenfall ist separat im Gesetz geregelt (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG für die Splittingtabelle bzw. § 38b Abs. 3 lit. b EStG für die Lohnsteuerklasse).

    Da es eine ähnliche Sondervorschrift im Bereich der Kapitalertragssteuer nicht gibt, gilt der gemeinsame Sparerpauschbetrag nur noch für das Todesjahr des Ehegatten. Danach gilt der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende
    (801 €).

    Im Erbauseinandersetzungsvertrag habe ich diese Kosten von seinem Erbteil abgezogen. Er ist aber der Meinung, dass wir die Kosten die er verursacht hat, mitzutragen hätten, da wir ja eine Erbengemeinschaft zu 1/3 bilden.


    Sie haben völlig richtig gerechnet. Was Sie jedoch über Ihren Miterben schreiben, lässt nichts Gutes vermuten.
    Eventuell kommen Sie über eine streitige Auseinandersetzung nicht herum...

    Für mich ist es hier schwierig, Ihnen eine Empfehlung zu geben. Ich habe Ihnen dazu noch ein PN geschrieben.
    Sehen Sie unter "Konversationen" nach - ganz oben in der obersten Leiste dieses Forums.

    Mit der Versicherung zu streiten, halte ich für vergebliche Liebesmüh. Die haben jetzt erst einmal die Prämie kassiert - alles andere ist denen ziemlich egal. Wenn Sie die Rechtwirksamkeit des Vertrages bestreiten wollen, müssten Sie als Erbengemeinschaft klagen. Dabei würde jedoch die Erbengemeinschaft zu einem Drittel gegen sich selbst klagen müssen, denn Ihr Miterbe ist ja der Meinung, dass er richtig gehandelt hat.

    An einem solchen Rechtsstreit verdienen nur die Anwälte...

    Macht er sich dadurch straßbar? Macht die Versicherung sich dadurch strafbar, dass sie diese Versicherung abschließt ohne alle Miterben?


    Eine Strafbarkeit ist hier nicht erkennbar. Welcher Straftatbestand sollte denn erfüllt sein?

    Eine andere Frage ist die Haftung für die Prämie. Das ist aber Zivilrecht und nicht Strafrecht.
    Wenn der Miterbe die Erbengemeinschaft ohne deren Zustimmung bzw. nachträglicher Genehmigung verpflichtet hat, ist der Vertrag gegenüber der Erbengemeinschaft unwirksam. D.h. der handelnde Miterbe hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und haftet deshalb nach § 179 Abs. 1 BGB allein für die Prämienzahlung. Hat er die Prämie bereits von einem gemeinsamen Konto der Erbengemeinschaft bezahlt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz der Erbengemeinschaft gegenüber dem Miterben (§ 280 Abs. 1 BGB).


    Frage: Der Miterbe unserer Erbengemeinschaft, hat die Wohngebäudeversicherung auf das Haus abgeschlossen, welches nicht zu unserem Erbe gehört.


    Das ist eine ganz andere Frage, die mit der Versicherung nichts zu tun hat.

    Grundsätzlich kann jeder alles verkaufen. Auch Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören. Der Kaufvertrag bindet den Verkäufer schuldrechtlich. An der Eigentumslage ändert der Kaufvertrag nichts. Allerdings verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufvertrag dazu, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen.

    Diese Verpflichtung wird Ihr Miterbe nicht erfüllen können, wenn das Haus weder ihm persönlich noch der Erbengemeinschaft gehört. Damit würde er dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig, denn er kann ihm kein Eigentum an dem Haus verschaffen, obwohl er es im Kaufvertrag versprochen hat.

    In der Praxis wird es jedoch nicht so weit kommen. Grundstücksgeschäfte müssen notariell beurkundet werden. Der Notar muss vor der Beurkundung Einblick ins Grundbuch nehmen. Wenn er feststellt, dass der Verkäufer gar nicht der Eigentümer ist und auch keine Vollmacht des Eigentümers vorliegt, wird der Notar den Käufer auf diesen Umstand hinweisen. Dann wird der Käufer sehr wahrscheinlich den Kaufvertrag nicht unterschreiben, denn es ist von vornherein klar, dass der Verkäufer (=Ihr Miterbe) diesen Kaufvertrag nicht erfüllen kann. Sie müssen also hier gar nichts tun. Ihr Miterbe wird sehr bald merken, dass er vor die Wand läuft.

    Erbengemeinschaften sind häufig kompliziert und streitanfällig.
    Sie sollten nie über eine lange Zeit bestehen, sondern so schnell wie möglich durch Auseinandersetzung beendet werden.
    In streitigen Fällen kann eine Erbenmediation hilfreich sein. Lesen Siehier nach, was das ist.

    Das Mindesteinkommen eines Arbeitnehmers oder auch eines verheirateten Rentners sind 451 Euro ....

    Hier unterliegen Sie einem Irrtum.

    Es geht vorliegend um einen freiwillig Versicherten, der nicht hauptberuflich selbstständig ist.
    In so einem Fall ist § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V anzuwenden.
    Das unterstellte Mindesteinkommen ist der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Tag.
    Die Rechnung: 2975 : 90 x 30 = 991,66 €.
    Dieses Einkommen wird mindestens angenommen.

    Und daraus erklärt sich der Beitrag von 175 €, den @bergpr hier beklagt.

    Was er inzwischen mitgeteilt hat, ist die Tatsache, dass er verheiratet ist und seine Frau noch berufstätig ist.
    Wir müssen uns also keine Sorgen darüber machen, dass er ein Sozialfall werden könnte.

    ;)

    innerhalb der gleichen Gruppe freiwillig versicherter Rentner nur Diejenigen benachteiligt werden


    Ihr Denkansatz ist schon grundsätzlich falsch: es gibt keine "Gruppe freiwillig versicherter Rentner"!
    Es gibt nur "freiwillige Versicherte" und "Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner".

    Die freiwilligen Mitglieder in der Krankenversicherung müssen alle einen Mindestbeitrag bezahlen.
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Einkünfte aus einer niedrigen Rente - wie bei Ihnen - oder aus einer schlechten Ertragslage bei einem Selbstständigen bestehen.

    Wer z.B. als Selbstständiger Verluste erwirtschaftet, lebt von seinen Ersparnissen. Er hat überhaupt kein Einkommen. Trotzdem bezahlt er den Mindestbeitrag. Der ist natürlich im Vergleich zu seinem Null-Einkommen astronomisch hoch!
    Und wenn der Selbstständige nur 500 € im Monat an Einkommen erzielt, zahlt er - genau wie Sie - auch 30 % vom Einkommen als Beitrag. Hingegen bezahlt der Selbstständige mit 10.000 € Monatseinkommen nur rund 8 % von seinem Einkommen.

    In Ihrer Lesart wäre das eine krasse Ungerechtigkeit! Merken Sie etwas?
    Es ist nun einmal so, dass es den Mindestbeitrag bei den freiwillig Versicherten gibt.
    Und natürlich trifft er diejenigen, die wenig Einkommen haben.

    Aber das ist ein allgemeines sozialpolitisches Problem.
    Das hat nichts mit Ungleichbehandlung von Rentnern zu tun.

    Sie werden die Beiträge, die Sie im Moment verweigern, nachzahlen müssen.
    Da bin ich ganz sicher, auch wenn die Bürokratie der Krankenkasse langsam mahlt.
    Legen Sie sich dafür eine Rücklage an.

    st es sinnvoll in diesen Tarif zu wechseln und die Differenz bei den Arztrechnungen z.B. von 1.8 auf 2.3 selbst zu bezahlen ?
    Wenn jemand Erfahrungungen hat würde ich mich freuen.

    Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Arzt bevor Sie wechseln!

    Es gibt Ärzte, die Patienten im Standardtarif gar nicht behandeln.

    Hinzu kommt, dass es möglicherweise abrechnungstechnisch ein Problem geben wird.
    Das müssen Sie mit der DKV besprechen. Es kann Ihnen passieren, dass eine Arztrechnung mit dem 2,3-fachen Satz generell zu Erstattung abgelehnt wird. Es würde nicht überraschen, wenn die DKV eine "Teil-Erstattung" in Höhe des 1,8-fachen Satzes ablehnt.

    Wenn der Arzt Ihnen jedoch das 1,8-fache berechnet, tut er sich schwer für die gleiche Leistung eine 0,5-fache Differenz zu berechnen...

    Viele Ärzte lassen ihre Abrechnungen von spezialsierten Inkasso-Unternehmen einziehen. Das ist für individuelle Vereinbarungen wenig bis gar kein Raum.

    Am 22. März gab es eine Anhörung im Gesundheitsausschuss (BT-Drucksache 18/9712)

    Inzwischen hat der Gesundheitsausschuss empfohlen, den Beschlussantrag der Fraktion "Die Linke" abzulehnen.
    Damit wird das wohl in dieser Legislaturperiode nix mehr.

    Wenn wir im Herbst eine rot-rot-grüne Regierung bekommen, sieht es vielleicht im Jahr 2018 anders aus.

    Im Übrigen wird in der BT-Drucksache 18/9712 auch ganz deutlich, dass es NICHT um die Ungleichbehandlung von Rentnern innerhalb der freiwilligen GKV geht. Es geht der Linkspartei ganz generell um die Herabsetzung des Mindestbeitrags für freiwillig Mitglieder.

    Darüber kann man freilich nachdenken. Die Linke schlägt vor, das Mindesteinkommen auf 450 € herabzusetzen und daraus dann den Beitrag zu berechnen. Seitens der Union wird das abgelehnt und die SPD sieht zwar das Problem, strebt jedoch eine ganzheitliche Lösung an.

    Ob Ihnen das konkret etwas bringt, bezeifle ich sehr.
    Ihr Fall wird nach dem heute geltenden Recht entschieden.
    Und eine Ungleichbehandlung liegt nun definitiv nicht vor.
    Sie werden so behandelt, wie jeder andere freiwillig Versicherte.
    Der Mindestbeitrag gilt auch für andere freiwillig Versicherte mit sehr geringem Einkommen.

    Bei Ihnen kommt ja noch hinzu, dass Sie verheiratet sind und insoweit zusätzlich zu Ihrer Rente auch noch Unterhaltsansprüche gegen Ihre Ehefrau haben. Je nach Höhe des Einkommens Ihrer Frau hätten Sie deshalb vermutlich gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

    Ohne abwiegeln zu wollen, es sind aber auch Fälle real existierend, bei denen der zu zahlende KV- Beitrag den Rentenzahlbetrag übersteigt.

    Ja, klar gibt es das. Eben weil es auf die Art des Einkommens in der freiwilligen GKV nicht ankommt.

    Wer z.B. aufgrund nur geringer Einzahlungen in die Rentenversicherung nur 100 € Rente hat, aber daneben als Ruheständler 10.000 € an Vermögenseinkünften erzielt, der zahlt natürlich auch als freiwillig versicherter Rentner den Höchstbeitrag zur GKV, der aktuell bei ca. 750,00 € monatlich liegt.

    Die "Gruppe der freiwillig versicherten Rentner" ist ein Scheinargument. Eine solche Gruppe gibt es nicht.
    Alle freiwillig Versicherten werden gleich behandelt.

    Es geht um vergleichbare Tatbestände.

    Es ist verständlich, dass Sie in erster Linie Ihre eigene Lage betrachten, die von Ihnen als ungerecht empfunden wird.
    Die Emotion der persönlichen Betroffenheit verstellt Ihnen jedoch den Blick auf die objektive Rechtslage.

    KVdR und freiwillige GKV-Mitgliedschaft sind eben gerade NICHT VERGLEICHBAR.
    Sie würden in der GKV als freiwilliges Mitglied auch dann den Mindestbeitrag zahlen müssen, wenn Sie überhaupt keine Rente hätten!

    Bitte verstehen Sie: es kommt in der freiwilligen Mitgliedschaft NICHT darauf an, ob Sie Rente, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden oder Arbeitseinkommen haben. Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungskraft - und mindestens eben den Mindestbeitrag.

    Hier werden alle freiwilligen Mitglieder der GKV gleichbehandelt. Art 3 GG ist voll erfüllt.

    Mit einem Mitglied in der KVdR können Sie sich nicht vergleichen! Sie sind - wie Sie selbst geschrieben haben - in die KVdR nicht aufgenommen worden. Deshalb sind die dortigen Regelungen auf Ihren Fall nicht anwendbar.

    Art. 3 GG schreibt nicht vor, dass Ungleiches gleich zu behandeln ist. Und die blosse Tatsache des Rentenbezugs macht Sie nicht zu einem Fall der KVdR. So einfach ist das.

    Im Übrigen erscheint mir Ihre Argumentation auch sehr fadenscheinig. Mit 502 EUR Rente sind Sie so oder so ein Sozialfall.
    Ich vermute daher, dass Sie auch noch über Vermögen oder über weitere Einkünfte verfügen. Die weitere Diskussion erübrigt sich daher.

    Ich finde hier steht das Solidarprinzip vollständig auf dem Kopf.

    Sie sehen Ihre Situation etwas einseitig, wenn Sie nur auf Ihren Fall als freiwillig versicherter Rentner abstellen.
    Hier hilft auch weder eine Berufung auf das AGG noch eine Verfassungsbeschwerde.

    Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung setzt zunächst einmal gleiche Tatbestände voraus.
    Diese liegen in Ihrem Fall nicht vor! Ein Mitglied der KVdR und ein freiwllig Versicherter sind nun einmal nicht gleich.
    Auch wenn beide Rente beziehen.

    Die Gleichbehandlung vollzieht sich innerhalb aller freiwillig Versicherten! So muss z.B. der Unternehmer, der freiwllig versichert ist und jahrelang Verluste erwirtschaftet - also ein negatives Einkommen hat, auch den Mindestbeitrag
    gem. § 240 Abs. 4 SGB V bezahlen.

    Ferner muss das Mitglied der KVdR nur von seiner Rente und - falls vorliegend - von einer betrieblichen Altersversorgung Beiträge bezahlen. Der pflichtversicherte Rentner kann daher über Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen in unbegrenzter Höhe verfügen. Diese werden bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Hingegen wird der freiwillig Versicherte mit seinen gesamten Einnahmen zur Beitragsbemssung herangezogen.

    Man kann deshalb das gesamte System der Beitragsbemessung nach Einkommen für fragwürdig halten. Politisch wurde bereits vor einigen Jahren die Einführung einer einkommensunabhängigen "Kopfpauschale" diskutiert. Davon ist nur der sog. Gesundheitsfonds übrig geblieben, der heute den Finanzausgleich zwischen den Kassen steuert.

    So lange jedoch das Krankenversicherungssystem in der gegenwärtigen Form besteht, können Sie sich entspannen und mit der Situation leben. Hier liegt kein Fall von Art. 3 GG vor. Jeder Euro für Rechtsanwaltsgebühren, um eine Verfassungsbeschwerde anzustrengen, ist vergeudet.

    Deswegen Sozialhilfe zu beantragen verletzt die Würde des Menschen, denn der Sozialstaat muss dafür sorgen, dass Hilfebedürftigkeit verhindert wird.


    Das ist Ihre persönliche Meinung! Rechtlich ist das falsch. Die Sozialhilfe verletzt NIEMALS die Würde es Menschen.
    Das Gegenteil ist richtig! Das Institut Sozialhilfe stellt in seinen Ausprägungsformen Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung sicher, dass ein menschenwürdiges Leben auch in prekären Fällen ermöglicht wird und niemand auf der Straße verrecken muss,

    Meine Frau und ich haben ein gemeinsames Konto für die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
    Da zahlt jeder einen festen Betrag monatlich per Dauerauftrag ein.

    Zusätzlich hat jeder seine "Privatschatulle".
    Wenn ich mir die Haare schneiden lasse oder mir einen Anzug kaufe, zahle ich das von meinem Konto.
    Gleiches gilt entsprechend für die persönlichen Ausgaben meiner Frau.

    Insgesamt ist diese "Drei-Konten-Modell" meines Erachtens sehr sinnvoll und trägt zu guten Eheklima bei.

    Ich habe zusätzlich bei der Bank, bei der unser gemeinsames Konto unterhalten wird, ein persönliches Girokonto.
    Ferner habe ich bei drei anderen Banken ingesamt vier weitere Girokonten für Wertpapiererträge, Mieteinkünfte und meine freiberuflichen Einnahmen. Insgesamt komme ich insoweit auf sechs Konten, vier Kreditkarten und ein Girokonto in den USA.

    Gerade wenn jemand selbstständig ist, ist die Trennung von geschäftlichen und privaten Konten dringend zu empfehlen.
    Auch die Mieteinnahmen sollten auf ein separates Konto laufen. Das erleichtert die Buchhaltung für die Steuererklärung ganz erheblich.

    Ich kenne zwar die Geheimnisse der Schufa nicht. Aber mein Schufa-Score ist schon ziemlich hoch.
    Deshalb glaube ich nicht, dass die Anzahl der Girokonten eine Rolle spielt.

    Wenn man jedoch auf den verschiedenen Girokonten Kreditlinien hat, werden diese der Schufa mitgeteilt.
    Auch wenn sie zurzeit gerade nicht genutzt werden. Aber eine Dispo-Linie kann ja jederzeit ohne weitere Absprache belastet werden. Sie ist deshalb aus der Sicht des Gläubigers eine Eventualverbindlichkeit, die er miteinbeziehen muss.
    Das fließt sicherlich auch in den Score der Schufa ein.

    Ob Sie ein Anwalt auf Erfolgsbasis vertritt, wage ich sehr zu bezweifeln.
    Das ist meines Wissens nur in ganz bestimmten Fällen bei Mandanten möglich, die Unternehmer sind.
    Bei Privatpersonen gilt grundsätzlich das RVG.

    Im Übrigen würde ich mir an Ihrer Stelle auch von einer Klage gegen den Vermittler nicht allzu viel versprechen.
    Häufig kommen Sie in Beweisschwierigkeiten, dem Vermittler Fehler bei seiner Vermittlung bzw. Beratung nachzuweisen.

    Dass die MIG-Fonds möglicherweise keine Gewinne erzielen werden, ist dem Vermittler ohnehin nicht vorzuwerfen.
    Den Vermittler könnten Sie allenfalls belangen, wenn dieser bei der Risikoaufklärung nachweisbare Fehler zu Ihren Lasten gemacht hat.

    Mein Tipp: schreiben Sie Ihre Investitionen in die MIG-Fonds ab. Das war Lehrgeld.

    Erfahrung mit Geldanlagen habe ich so gut wie keine.


    Das spricht schon mal für die Wahl der Rentenvariante.A

    Steuern spielen keine Rolle, da meine Rente äußerst gering sein wird und ich voraussichtlich unterhalb der Grundsicherung bleiben werde.


    Auch dies spricht eher für die Wahl der Leibrente.
    Wenn Sie sich für die Einmalauszahlung entscheiden, wird man Ihnen das ausgezahlten Kapital anrechnen. D.h. Sie erhalten so lange keine Grundsicherung, bis dieses Kapital verbraucht ist. Das Schonvermögen (also der Betrag, der bei einer Grundsicherung nicht angerechnet wird) beträgt nur 2.600 €.

    Natürlich wird Ihnen auch die Rentenzahlung aus dieser Leibrente angerechnet. Allerdings dann natürlich nur mit dem Monats-Rentenzahlungsbetrag, den Sie erhalten. Es dürfte also trotz der privaten Leibrente ein Zahlungsbetrag aus der Grundsicherung für Sie geleistet werden.

    höhere Mieteinkünfte von rd. 1500€/Monat habe

    Das ist ein Problem. Dann werden Sie keine Familienversicherung bekommen.
    Hier ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V einschlägig. Danach darf das Einkommen "ein Siebtel der Bezugsgröße" nicht übersteigen.
    Mit 1.500 € sind Sie da in jedem Fall drüber.

    Freiwilliges Mitglied werden Sie wegen Ihres Alters nicht mehr werden können, so dass dann nur ein Verbleib in der PKV angezeigt ist.

    Gibt es eine grundsätzliche Empfehlung bzgl. Kapitalauszahlung oder lebenslange Rentenzahlung?

    Nein, die gibt es nicht.

    Die Antwort hängt davon ab, wie hoch die angebotene Rente im Vergleich zur Kapitalauszahlung ist. Ferner davon wie lange Sie zu leben beabsichtigen und welche Rendite Sie sich selbst zutrauen, am Kapitalmarkt zu erzielen.

    Tendenz: Wenn Sie wenig von Geldanlage verstehen und sehr, sehr alt werden, fahren Sie mit der Rente besser.
    Wollen Sie hingegen, dass eines Tages Ihre Kinder auch noch etwas erben und trauen Sie sich zu, am Kapitalmarkt wenigstens 6 % pro Jahr zu erzielen, sind Sie mit der Kapitalauszahlung besser dran.

    - Gibt es eine Definition/eine richterliche Entscheidung, wann ein Entgelt ein Entgeld für eine Nutzungsüberlassung ist?

    Nein, die gibt es nicht. Grundsätzlich ist alles, was jemand erhält ein "Entgelt".

    In Ihrem Fall müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen!
    Sie dürfen nicht nur den § 21 EStG lesen. Der definiert nur was unter den Einkunftsbegriff fällt.

    Lesen Sie § 9 EStG, der die Werbungskosten definiert.

    In Ihrem Fall überlassen Sie einen Teil der Wohnung gegen Entgelt zur Mitbenutzung. Da Sie selbst jedoch für diese Wohnung ebenfalls Miete bezahlen, können Sie die von Ihnen bezahlte Miete als Werbungskosten (anteilig) abziehen.
    Ergebnis: kein Einkommen = keine Einkommensteuer!

    Wenn Sie jedoch selbst nur 500 € Miete bezahlen und Ihrer Freundin 800 € abknöpfen, dann wären die überschiessenden 300 € auf jeden Fall Einkommen, das zu versteuern wäre.

    Da Sie jedoch nur die Hälfte der Mietkosten weitergeben, haben Sie keinen Einnahmeüberschuss.

    mit 54 Jahren eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und mich dann arbeitslos melden

    Wenn Sie sich vor dem 55. Lebensjahr arbeitslos melden, sind Sie zunächst einmal pflichtversichert in der GKV.

    Sollten Sie tatsächlich überhaupt keine Arbeit mehr finden, können Sie nach Auslaufen des ALG bei Ihrer Frau kostenfrei familienversichert sein.

    Die Kinder sind auf jeden Fall familienversichert.

    ich beziehe Altersrente und möchte mich freiberuflich selbständig machen.

    Sie müssen zuerst "freiberuflich" von "Gewerbetrieb" unterscheiden.

    Eine freiberufliche Tätigkeit müssen Sie nirgends anmelden. Da reicht ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt. Für eine freiberufliche Tätigkeit müssen Sie jedoch eine qualifizierte Ausbildung haben. Z.B. sind Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker und Notare Freiberufler, wenn sie ihren Beruf selbstständig ausüben. Auch Journalisten oder Künstler können Freiberufler sein.

    Die "normalen" Selbstständigen (z.B. Handwerker oder Laden-Inhaber) sind rechtlich und steuerlich "Gewerbetreibende".
    Diese müssen ihre Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt (Gemeinde- oder Stadtverwaltung) anmelden.

    Dort kann man in dem Formular ankreuzen, ob man nebenberuflich tätig ist. Man kann aber auch "Haupterwerb" ankreuzen.
    Dies ist rein informatorisch für die Behörde. Egal ob neben- oder hauptberuflich: wenn Sie ein Gewerbe betreiben sind Sie Gewerbetreibende mit allen Rechten und Pflichten. Da wird zwischen Neben- und Haupterwerb nicht unterschieden.

    Ob sie zusätzlich Rente beziehen oder nicht, ist auch völlig egal. Sie merken es bei der Besteuerung: zu Ihrer Rente kommen dann die Einkünfte aus Ihrem Gewerbe noch hinzu. Das ist aber auch alles.