- 803,88 € netto pro Monat sind nicht gerade viel, wenn man davon Miete, Energie-, Fahrt- und weitere Lebenshaltungskosten abzieht.
Das haben Sie richtig erkannt. Eben deshalb handelt es sich bei diesem Betrag ja auch um den Freibetrag, unterhalb dessen überhaupt keine Rentenkürzung stattfindet. Wer als Hinterbliebene/r maximal 803,88 € netto pro Monat zur Verfügung hat, bekommt die Hinterbliebenenrente seines verstorbenen Ehegatten ungekürzt ausbezahlt!
Nur wer ein höheres Einkommen hat, bei dem wird der überschießende Betrag zu 40 % angerechnet. Diese Anrechnung kann dann allerdings auch dazu führen, dass die Hinterbliebene überhaupt keine Hinterbliebenenrente bezieht.
Vielleicht sind ein paar Zahlenbeispiele sinnvoll, um die Wirkungsweise darzustellen.
Fall 1:
Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 800 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.
In diesem Fall beträgt die Hinterbliebenenrente (vorausgesetzt es sind die Bedingungen für die „große Witwenrente“ erfüllt)
55 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen – also 825 €. Es findet keine Kürzung statt, sodass der/die Witwer/Witwe über einen gesamten Rentenanspruch (aus eigener Rente und Hinterbliebenenrente zusammen) in Höhe von 1.625 € verfügt.
Fall 2:
Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 1.200 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.
In diesem Fall findet eine Anrechnung statt. Der überschießende Betrag errechnet sich 1.200 € - 803,88 € = 396,12 €.
Davon 40 % sind 158,45 €. Dieser Betrag wird von dem Hinterbliebenenrentenanspruch einbehalten. Damit ergibt sich in diesem Fall folgende Berechnung:
Der ungekürzte Hinterbliebenenrentenanspruch würde - wie im Fall 1- 825 € betragen. Hiervon werden jedoch die 40 % des überschießenden Betrages abgezogen. Damit ergibt sich 825 € - 158,45 € = 666,55 €.
Der/die Witwer/Witwe hat deshalb eine Gesamtversorgung im Ruhestand von 1.866,55 €.
Fall 3:
Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 2.900 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.
Jetzt findet ebenfalls wie im Fall 2 eine Anrechnung statt. Allerdings ist der überschießende Betrag aufgrund der hohen Rente (bzw. des Arbeitseinkommens) nunmehr 2.900 € - 803,88 € = 2.096,12 €.
40 % von 2.096,12 € sind 838,44 €. Jetzt ist der Anrechnungsbetrag größer als der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Damit ergibt sich im Fall 3, dass keine Hinterbliebenenrente bezahlt wird. Dies gilt zumindest so lange, solange das anrechnungsfähige Einkommen des/der Witwers/Witwe in dieser Größenordnung liegt.
Fazit: wie Sie aus den drei Beispielen nachvollziehen können, hängt die Frage, ob sich eine Witwenrente ergibt oder nicht, maßgeblich davon ab, wie hoch das eigene anrechnungsfähige Einkommen des Hinterbliebenen ist und wie hoch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente sich beläuft.
Wenn Ihnen die DRV bereits signalisiert hat, dass Sie auch bei eigenem Rentenbezug keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben werden, dann lässt dies den Rückschluss zu, dass Sie persönlich über ein sehr gutes Ruhestandseinkommen verfügen werden.
Auf die Frage, wie viel Beiträge der Verstorbene im Laufe seines Lebens einbezahlt hat, kommt es nicht an.
Bei Betriebsrenten kann es andere Regelungen geben, ich habe die gesetzlichen Regelungen dargestellt.