Beiträge von muc

    Entsprechend müssen von den Versicherern von Anfang an entsprechende Rücklagen gebildet werden- alles andere ist handwerklich Pfusch oder grenzt an Betrug.
    Oder sehe ich da etwas falsch?


    Ja, das sehen Sie falsch. Die Berechnung von Krankenversicherungstarifen ist hochkomplex. Bekannt ist da relativ wenig.
    Es kommen ständig neue Medikamente und neue Behandlungsmethoden und Therapien auf den Markt. Damit ändern sich die Kostenverläufe permanent. Viele der heute angewendeten Therapieverfahren waren vor 10 Jahren oder gar vor 20, 30 Jahren überhaupt nicht existent und deshalb auch nicht kalkulierbar.

    Hinzu kommt: die Lebenserwartung steigt Jahr für Jahr. Damit wird die Phase der Krankenversicherten, in der sie richtig teuer sind, immer länger.

    Und schließlich sinkt der Zins, der die Rücklagen aufpolstern soll, seit Jahren - und ist heutzutage je nach Laufzeit der Anleihen schon negativ.

    Diese Einflussgrößen führen dazu, dass PKV-Tarife einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt sind.
    Nicht umsonst müssen die PKV-Versicherer vierteljährlich(!) ihre wesentlichen finanziellen Kennzahlen an die BaFin melden.

    So ging ich, wie bereits in meinem Kommentar 803 erläutert, doch eigentlich davon aus, dass ein Vertrag, der mit hohen Gebühren und Vorleistungen dazu abgeschlossen wurde, sich langfristig vom Marktzins abzukoppeln, nicht mit einem BGB-Paragraphen gekündigt werden kann, der der Sicherstellung von marktüblichen Zinsen (für den Verbraucher) dient.


    Sie täuschen sich. Die besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehen finden sich erst im Kapitel 2 des 2. Buches des BGB beginnend mit § 491 BGB.

    § 489 BGB gilt für ALLE Arten von Darlehen. Diese Vorschrift kann auch durch Vertragsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber will einfach JEDEM, der einem anderen Geld schuldet, nach 10 Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht einräumen. Und das ist auch gut und richtig!

    Dass die Bausparkassen nun diese Möglichkeit nutzen, hängt doch mit der gegenwärtigen Zinssituation zusammen.
    Auf Dauer würde jede Bausparkasse insolvent werden, wenn sie aus den hochverzinsten Verträgen nie mehr rauskommen. Damit wäre auch niemandem gedient.

    Willkommen in der Realität der absoluten Tiefstzinsen, die uns noch eine ganze Weile begleiten werden.

    In meiner Familie haben bewährte, konservative Anlageformen wie Bausparverträge, Lebensversicherungen und offene Immobilienfonds, eine lange Tradition.
    Hatten, muss ich mittlerweile gestehen, denn der Kapitalmarkt ist aus meiner Sichtweise zu einer Zockerbude des „billigen Geldes“ für Banken- und Staatsrettungen verkommen, in der Werte wie Moral, Anstand sowie Steuergerechtigkeit leider zu Worthülsen geworden sind.


    Hätten Sie in "langer Tradition" Aktien zur Kapitalanlage gekauft, müssten Sie jetzt nicht den doch sehr bescheidenen Erträgen von LVs und Bausparverträgen nachtrauern. Aber es ist nie zu spät eigene Ansichten zu überprüfen.

    Die durchschnittliche Dividendenrendite beim DAX liegt derzeit bei ca. 3 % p.a. Das wäre doch was für Sie!

    :)

    Ich kann mich irgendwie des Eindrucks nicht erwehren, dass der eine oder andere Bausparer (mich eingeschlossen) seinen Bausparvertrag wegen der guten Zinsen, wegen der Wohnungsbauprämie und evtl. wegen der Arbeitnehmersparzulage abgeschlossen (und/oder fortgeführt) hat, ohne das Geld wohnungswirtschaftlich verwenden zu wollen und einen Kredit in Anspruch nehmen zu wollen (was nach früherer Rechtslage so uneingeschränkt zulässig, aber eben nicht "im Sinne des Erfinders" war)


    So ist es!

    Ich habe Bausparverträge schon immer für ein völlig überflüssiges Produkt gehalten.
    Aber wenn jemand einen Bausparvertrag abschließt, dann sollte ihm auch klar sein, welches Finanzprodukt er da gekauft hat. Es gibt viele Finanzprodukte, die sehr kompliziert sind. Bausparen ist sehr simpel gestrickt. Allerdings gehört halt die "wohnungswirtschaftliche Verwendung eines Bauspardarlehens" zwingend zur Produktlogik.

    Wer jetzt geglaubt hat, mit einem zuteilungsreifen Bausparvertrag hockt er auf einer Insel der Seeligen und kassiert auch 10 Jahre nach Zuteilungsreife völlig risikolos Zinsen, die es sonst nirgendwo mehr gibt, wird zu Recht enttäuscht. Dazu war Bausparen niemals konzipiert worden. Und wer ein auf kollektives Sparen verbunden mit kollektivem Finanzieren angelegtes System zu seinem Vorteil ausnutzen will, verdient keinen Schutz.

    Das BGH-Urteil ist völlig richtig. Die Richter konnten gar nicht anders urteilen.

    Volle Zustimmung!

    Wer seine Anlageprodukte nach steuerlichen Gesichtspunkten wählt, erlebt in den allermeisten Fällen Enttäuschungen.

    Das heißt nicht, dass man die Steuer völlig ausser acht lassen sollte. Aber sie darf nicht das hauptsächliche Entscheidungskriterium sein. Und die Vorsorgeprodukte, die unter der Bezeichnung Riester und Rürup verkauft werden, sind zum allergrößten Teil nicht zu empfehlen.

    Ich hatte das Buch von Helma Sick "ein Mann ist keine Altersvorsorge" gelesen und fand es sehr gut, weshalb ich mir dann auch das andere Buch bestellt habe. Und war bitter enttäuscht!


    Was haben Sie erwartet?

    Helma Sick lebt nicht vom Bücher schreiben, sondern ist in München als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin tätig.
    Wie können Sie von einer Frau, die von Vermittlungsprovisionen lebt, erwarten, dass sie ihr eigenes Geschäft schlecht redet!

    Logisch, dass Sick & Co die Rürup-, Riester- und aktiv gemanagte Fondsverträge loben.
    Von ETFs oder gar dem Kauf einzelner Aktien haben sie nichts.

    Wieder mal ein schönes Beispiel für absolut einseitige "Beratung"!

    Wie @Altsachse richtig schreibt: man muss sich selbst kümmern und dann braucht man weder einen Bank- noch einen Versicherungsverkäufer. Man kauft einfach die Produkte, die zu einem selbst am besten passen. Ganz ohne Provision.

    Ist dieses fast immer so und wäre dann nicht eine I + I besser?

    Die Aussage, es gäbe IMMER eine Nachzahlung bei III + V, ist nicht richtig.

    Es kommt - wie immer im Steuerrecht - auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an.
    Bei der Kombi III + V werden die doppelten Freibeträge und Vorsorgebeträge, die bei einem Ehepaar bei gemeinsamer Veranlagung zum Einsatz kommen, bei demjenigen, der die Steuerklasse III hat, konzentriert.

    Der andere Ehegatte mit Lohnsteuerklasse V hat keine Freibeträge in den monatlichen Lohnsteuerabzügen berücksichtigt.

    Die Kombination III + V ist deshalb zu empfehlen, wenn beide Ehegatten sehr unterschiedlich verdienen.
    Beispiel: Ehemann hat 5.000 € und Ehefrau hat aufgrund von Halbtagstätigkeit nur 1.000 € monatlich.
    Wenn beide Ehegatten ziemlich gleich verdienen, ist die Kombi IV + IV zu empfehlen.

    Die Kombi I + I gibt es nicht, da Steuerklasse I nur für Ledige gedacht ist.
    Allerdings ist der Steuerabzugsbetrag bei I und IV ziemlich gleich.

    Generell gilt: die Lohnsteuerklasse legt nur die Höhe des monatlichen Einbehalts durch den Arbeitgeber fest.
    Die gemeinsame Steuerschuld bei Zusammenveranlagung wird erst am Jahresende bei der Veranlagung festgestellt.
    Sollte ein Ehepaar eine "ungünstige" Kombination gewählt haben, geht also nichts verloren.
    Dann ist halt die Steuerrückzahlung dementsprechend höher.

    Die Steuerrückzahlung richtet sich danach, welche Steuerschuld aufgrund der (Jahres-)Veranlagung festgesetzt wird und welche Beträge bereits während des Jahres einbehalten bzw. durch Einkommensteuervorauszahlungen einbezahlt wurden.

    Insoweit kann es auch bei der Kombi III + V eine Steuerrückzahlung geben.

    Diese Aussage ist zwar tendenziell richtig, in dieser Allgemeinheit aber schlicht falsch.


    @Oekonom gehört zu meinen Standard-Kritikern. Egal, was ich schreibe, er wird es angreifen.

    Allerdings bedient er sich dazu äußerst manipulativer Techniken. Er hat sich einen - wie er selbst als "geschickt gewählt" einräumt - Zeitraum ausgesucht, in dem tatsächlich innerhalb von 10 Jahren mit dem DAX kein Plus zu verzeichnen war.

    So etwas ist jedoch als "Fake-News" einzustufen. Meine allgemeine Aussage - weiter oben nachlesbar - ist, dass "nahezu jeder Aktienkäufer nach 10 Jahren einen Totalgewinn erzielt" ist richtig - ohne Einschränkung.

    Innerhalb der letzten 50 Jahre gab es ganze zwei(!) 10-Jahres-Perioden, in denen ein Aktieninvestor nach 10 Jahren im Minus war. Damit ist NAHEZU JEDER nach 10 Jahren im Plus. Je nach Betrachtungszeitraum wurden sogar Renditen deutlich oberhalb von 10 % erzielt.

    Wer sich mit den Realitäten befassen will, kann sich das Renditedreieck des Deutschen Aktien Instituts näher anschauen.
    Die haben alle Zeiträume akribisch analysiert. Herunterladen kann man es hier.

    Auch wenn es @Oekonom nicht wahrhaben will: Investitionen in Aktien sind und bleiben die dauerhaft erfolgreichste Form der Geldanlage. Da kommt keine Immobilie, Anleihe, Rohstoff oder sonstiges Asset mit.

    Wer ein wenig das kapitalistische System verstanden hat, ist dort investiert, wo die Wertschöpfung stattfindet. Und das ist nun einmal die produzierende Wirtschaft. Alles andere sind abgeleitete Werte.

    mir geht es darum, das Geld absolut sicher anzulegen

    Das habe ich befürchtet! Deshalb habe ich Ihnen auch zur Bundesanleihe geraten.
    Das ist die EINZIGE sichere Anlageform, die es gibt.

    Natürlich ist bei der heutigen Zinssituation der Ertrag lächerlich. Vor wenigen Monaten war der Ertrag sogar NEGATIV!
    D.h. jemand, der die 10-jährige Bundesanleihe gekauft hat, hat sogar etwas dafür bezahlt, dass er sein Geld SICHER anlegt.

    Die Konsequenz für Sie: Sie müssen sich mit dem Thema SICHERHEIT und RISIKO befassen.
    Lesen Sie mindestens fünf Bücher über Geldanlage, damit Sie verstehen, was Sie tun, wenn Sie Geld anlegen.
    Bei Ihrem jetzigen Wissensniveau (das aus Ihrer obigen Anfrage spricht), sind Sie selbst das größte Risiko bei Ihrer Geldanlage! Denn Sie wissen nicht, was Sie tun!

    Damit werden Sie auch ein leichtes Opfer jedes Bank"beraters" oder sonstigen Verkäufers von Kapitalanlagen.

    Sie müssen erkennen, das Wertschwankungen nichts mit Risiko zu tun haben, wenn jemand wie Sie einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren hat. Alle Untersuchungen über den Kapitalmarkt belegen, dass Aktien die größte Rendite von allen Anlageklassen erzielen. Und ausserdem gibt es Analysen, die zeigen, dass nach 10 Jahren nahezu jeder Aktienkäufer im "grünen Bereich" ist, d.h. einen Totalgewinn erzielt.

    Also: bilden Sie sich weiter und dann legen Sie sich ein Aktienportfolio zu! Sie dürfen mit 7 % im Schnitt rechnen.
    Wenn Sie Ihr Kapital von 200.000 € aufteilen, machen Sie zwei Töpfe: aus dem ersten Topf, den Sie als Tagesgeld halten, können Sie Jahr für Jahr 10.000 € entnehmen. Das sind 800 € monatlich. Der zweite Topf ist das Aktienportfolio, dass sich bei 7 % innerhalb von 10 Jahren verdoppeln wird. Dann haben Sie nach 10 Jahren wieder 200.000 € und zweigen einen erneuten "Verbrauchstopf" ab. So kann Geldanlage gehen!

    Aber machen Sie sich schlau! Lesen hilft!

    Mir ist es wichtig, monatlich Zinsen zu bekommen. Mit welchem Betrag kann ich monatlich rechnen?

    Kaufen Sie das sicherste Asset, das es gibt: die 10-jährige Bundesanleihe!
    Monatlich werden die Zinsen nicht gezahlt - aber jährlich.

    Sie bekommen dieses Papier zurzeit zum Kurs von 99,36 €. Das heißt für 200.000 € nominal müssen Sie nur 198.720 € bezahlen. Da die Anleihe einen Kupon von 0,25 % hat, bekommen Sie dann 10 Jahre lang jedes Jahr den Wahnsinns-Zins von 500,00 €!

    Also haben Sie umgerechnet auf den Monat 41,66 € zum Ausgeben.
    Aber werden Sie nicht leichtsinnig bei so viel Einkommen!

    ;)

    Im Zweifel ist es aber wirklich so, dass das Versorgungswerk eine höhere Rente in Aussicht stellen kann.

    In der Vergangenheit traf diese Aussage in den meisten Fällen zu.
    Ob sie heute noch aufrecht erhalten werden kann, ist zweifelhaft.

    Anders als die GRV sind die Versorgungswerke auf eine vernünftige Verzinsung ihres Kapitals am Kapitalmarkt angewiesen.
    Je länger die Nullzinsphase dauert, um so größer werden die Schwierigkeiten für die Versorgungswerke ihre bisherigen Leistungen zu finanzieren. Es gibt seit einiger Zeit Pressemeldungen, dass die Versorgungswerke - ebenso wie die Lebensversicherer - unter dem starken Zinsrückgang leiden.

    Z.B. diese Meldung hier.

    Wieder mal ein leider schlechtes Beispiel, wie jemand, der es sich eigentlich gar nicht leisten kann, durch einen ETW-Kauf in eine finanziell hoffnungslose Situation gebracht wurde. Was für ein Wahnsinn!

    Ihr Problem liegt nicht an Ihrer Unterhaltsverpflichtung für Ihren Jungen!
    Sie hätten sie mit Ihrem Einkommen und Ihren Verpflichtungen niemals derart verschulden dürfen.

    Verkaufen Sie die Wohnung so schnell wie möglich und akzeptieren Sie den Verlust als Lehrgeld.
    Ihre finanzielle Lage wird durch weiteres Zuwarten nicht besser.

    Eventuell wäre in Ihrem Fall eine Privatinsolvenz zu prüfen.
    Der Pfändungsfreibetrag, der Ihnen verbleibt, ist deutlich höher, als das, was Ihnen jetzt zum Leben übrig bleibt.

    Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar sein.
    Dazu muss jedoch ein plausibler Zusammenhang mit den beruflichen Notwendigkeiten hergestellt werden.

    Ob der Mietvertrag durch den Vermieter gekündigt wurde, ist hingegen völlig irrelevant. Das ist allgmeines Lebensrisiko.
    Ein privat veranlasster Umzug ist niemals steuerlich absetzbar.

    Wer dann immer noch meint, der Zeitpunkt spiele eine untergeordnete Rolle, der sollte besser die Finger von der Börse lassen!

    Diese Aussage ist durch Fakten nicht gedeckt.

    Es gibt zahlreiche Untersuchungen, die die Vergangenheit analysiert haben und simuliert haben, jemand sei immer "zum ungünstigsten Zeitpunkt" bzw. alternativ dazu zum "günstigsten Zeitpunkt" eingestiegen.

    Das Ergebnis war jedes Mal, dass sich spätestens nach 10 Jahren die Performance weitestgehend angenähert hat.
    Die Schlussfolgerung lautete: es ist tatsächlich für den langfristig orientierten Anleger völlig egal, wann er einsteigt.
    Viel wichtiger ist es, tatsächlich auch investiert zu sein. Und darüberhinaus solide und werthaltige Aktien gekauft zu haben.

    Merke: wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sie auch nicht, wenn sie steigen.
    Die Börse "timen" zu wollen und stets den richtigen Zeitpunkt für den Ein- oder Ausstieg finden zu wollen, klappt nicht auf Dauer.

    Jedem Käufer steht ein Verkäufer gegenüber. Einer von beiden trifft in dem Moment eine falsche Entscheidung.
    Das muss man sich immer wieder vor Augen führen.

    ich bin privat krankenversichert, seit Kurzem arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld.

    Wenn Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen, sind Sie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

    Teilen Sie das Ihrem PKV-Versicherer mit! Dieser muss rückwirkend zum Eintritt der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit den PKV-Vertrag aufheben und Ihnen die Beiträge zurückerstatten. Sonst zahlen Sie doppelt.

    Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie nach der Arbeitslosigkeit wieder ein Einkommen erzielen werden, das Sie zur privaten Krankenversicherung berechtigt, können Sie mit Ihrem PKV-Versicherer für die Zeit der Pflichtversicherung eine sogenannte "Anwartschaftsversicherung" vereinbaren. Dann bleiben Ihnen Ihre durch langjährige Versicherungsdauer erworbenen Rechte erhalten und Sie müssen auch bei Wiederaufleben des Vertrages nicht durch eine erneute Gesundheitsprüfung.

    Der Grund: Als reines Sparprodukt habe ich die Direktversicherung damals ohne Hinterbliebenenschutz abgeschlossen. Ein Versicherungsmakler, der mein neues Unternehmen berät, wies die Geschäftsführung darauf hin und meinte, dass für den Fall, dass ich vor Ablauf der Versicherung das Zeitliche segne, ein Haftungsrisiko gegenüber den Erben bestehe. In anderen Worten: Es könnten Forderungen aufkommen bezüglich des angesparten Kapitals, und weil kein entsprechender Hinterbliebenenschutz vereinbart worden ist, bestehe hier Streitpotenzial. Daher rate er davon ab, dass das Unternehmen den Vertrag übernimmt. Diesem Vorschlag will die Geschäftsführung folgenn.


    Es ist leider nicht einfach, als neu eingetretener Mitarbeiter gleich in einen Konflikt mit der Geschäftsführung einzutreten.
    Allerdings ist das Recht auf Ihrer Seite! Die Aussage des Versicherungsmaklers ist eine sehr durchsichtige Aktion, um zu einem Neuabschluß zu kommen.

    Ihre potentiellen Erben könnten an den Arbeitgeber überhaupt keine Ansprüche stellen!

    Es gibt nirgendwo eine Vorschrift, dass Direktversicherungen einen Hinterbliebenenschutz haben müssen. Dies gilt sowohl für verheiratete als auch für ledige Arbeitnehmer. ALTERSVORSORGE ist das Ziel einer Direktversicherung. Dass in einem bAV-Tarif eventuell auch Hinterbliebenenschutz vereinbart ist, ist eine fakultative Zusatzleistung.

    Ferner ist es so, dass Ihre Erben keineswegs leer ausgehen würden. Da die Direktversicherung im Wesentlichen durch Gehaltsumwandlung finanziert ist, gehört der Vermögenswert des Vertrages ohne jeden Zweifel zu IHREM NACHLASS.
    Im Fall der Fälle wird deshalb weder die Versicherung noch gar der Arbeitgeber irgendwelche Leistungen einbehalten bzw. erhalten.

    Es muss in Ihrem Direktversicherungsvertrag eine Regelung für den Fall des Todes vor Rentenbeginn vorgesehen sein.
    Lesen Sie in den Bedingungen nach. Ihre Erben wären im Fall Ihres Todes vor Rentenbeginn die Begünstigten von dieser Regelung.

    Ich würde an Ihrer Stelle noch einmal das Gespräch mit der Geschäftsführung suchen - ohne den Versicherungsmakler.
    Dessen "Rat" sind miese Verkaufstricks, um mit gezielter Verunsicherung seines Kunden an Neugeschäft zu gelangen.

    Für Sie - aber das haben Sie ja bereits klar erkannt - würde ein neuer Abschluss eine erneute Kostenbelastung bedeuten.
    Wenn Ihre Geschäftsleitung nicht von der jetzt gefassten Meinung abgehen sollte, ist es für Sie im Zweifel besser, ganz auf die Gehaltsumwandlung zu verzichten, als jetzt wieder mehrere Jahre die Provision des Versicherungsmaklers zu bezahlen.

    Wie stellt sich der Sachverhalt für einen individuellen Beitragsentlastungstarif (Zusatzbaustein: EBE b. Central) dar?

    Werden die in diesem Fall individuell angesparten Entastungsbeiträge auch vergesellschaftet?

    Wenn Sie einen separaten Beitragsentlastungstarif abgeschlossen haben, gilt das oben Gesagte nicht.

    Häufig sind solche Entlastungstarife nach Art einer Leibrente gestaltet. Sollte dies der Fall sein, stünde Ihnen ein Rückkaufswert zu. Alternativ könnte die Rente beitragsfrei gestellt werden.

    Irgendeine Regelung muss es geben, da Sie individuell Kapital angespart haben. Das hat mit der kollektiven Bildung einer Alterungsrückstellung nichts zu tun.

    jahrelang individuell angesparte Beitragsrückstellungen

    Es ist ein Irrtum, dass Altersrückstellungen individuell gebildet werden.
    Zutreffend ist, dass Altersrückstellungen in der PKV je nach Tarif und Alter kollektiv gebildet werden.

    Deshalb ist das Verhalten Ihrer PKV auch nicht "eigenmächtig", sondern schlicht "branchenüblich".
    Die gesetzliche Grundlage ist § 204 VVG. Dort ist für Verträge, die seit 2009 abgeschlossen wurden, geregelt, dass der Teil der Altersrsückstellung, der dem Basistarif entspricht, an den neuen Versicherer übertragen wird.
    Das ist ein Zugeständnis des Gesetzgebers an die Branche für die Ausserkraftsetzung der üblichen Kalkulationsregeln bei der Einführung des Basistarifs. Mehr gibt es dazu nicht an gesetzlichen Grundlagen.

    Es ist von jeher so, dass die Altersrückstellungen der gekündigten Verträge dem Kollektiv der in den gleichen Tarifen versicherten Kunden zugute kommen. Die AXA, bei der ich versichert bin, hat in dem Begleitschreiben zu der jetzt stattfindenden Beitragsanpassung zum 01.01.2017 unter anderem als Begründung angeführt, dass leider nicht so viele Versicherte wie geplant ihre Verträge gekündigt haben... - Daher muss die Beitragsanpassung leider etwas kräftiger ausfallen.

    Also: jeder, der die PKV nach vielen Jahren verlässt, tut dem verbleibenden Versicherungskollektiv einen Gefallen.
    Auf geht's!

    - 803,88 € netto pro Monat sind nicht gerade viel, wenn man davon Miete, Energie-, Fahrt- und weitere Lebenshaltungskosten abzieht.

    Das haben Sie richtig erkannt. Eben deshalb handelt es sich bei diesem Betrag ja auch um den Freibetrag, unterhalb dessen überhaupt keine Rentenkürzung stattfindet. Wer als Hinterbliebene/r maximal 803,88 € netto pro Monat zur Verfügung hat, bekommt die Hinterbliebenenrente seines verstorbenen Ehegatten ungekürzt ausbezahlt!

    Nur wer ein höheres Einkommen hat, bei dem wird der überschießende Betrag zu 40 % angerechnet. Diese Anrechnung kann dann allerdings auch dazu führen, dass die Hinterbliebene überhaupt keine Hinterbliebenenrente bezieht.

    Vielleicht sind ein paar Zahlenbeispiele sinnvoll, um die Wirkungsweise darzustellen.

    Fall 1:

    Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 800 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.

    In diesem Fall beträgt die Hinterbliebenenrente (vorausgesetzt es sind die Bedingungen für die „große Witwenrente“ erfüllt)
    55 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen – also 825 €. Es findet keine Kürzung statt, sodass der/die Witwer/Witwe über einen gesamten Rentenanspruch (aus eigener Rente und Hinterbliebenenrente zusammen) in Höhe von 1.625 € verfügt.

    Fall 2:

    Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 1.200 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.

    In diesem Fall findet eine Anrechnung statt. Der überschießende Betrag errechnet sich 1.200 € - 803,88 € = 396,12 €.
    Davon 40 % sind 158,45 €. Dieser Betrag wird von dem Hinterbliebenenrentenanspruch einbehalten. Damit ergibt sich in diesem Fall folgende Berechnung:

    Der ungekürzte Hinterbliebenenrentenanspruch würde - wie im Fall 1- 825 € betragen. Hiervon werden jedoch die 40 % des überschießenden Betrages abgezogen. Damit ergibt sich 825 € - 158,45 € = 666,55 €.

    Der/die Witwer/Witwe hat deshalb eine Gesamtversorgung im Ruhestand von 1.866,55 €.

    Fall 3:

    Der/die Witwer/Witwe hat eine eigene Rente (oder Arbeitseinkommen) von 2.900 € netto monatlich. Der Verstorbene hatte aufgrund eigener Beitragsleistung einen Rentenanspruch in Höhe von 1.500 €.

    Jetzt findet ebenfalls wie im Fall 2 eine Anrechnung statt. Allerdings ist der überschießende Betrag aufgrund der hohen Rente (bzw. des Arbeitseinkommens) nunmehr 2.900 € - 803,88 € = 2.096,12 €.

    40 % von 2.096,12 € sind 838,44 €. Jetzt ist der Anrechnungsbetrag größer als der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Damit ergibt sich im Fall 3, dass keine Hinterbliebenenrente bezahlt wird. Dies gilt zumindest so lange, solange das anrechnungsfähige Einkommen des/der Witwers/Witwe in dieser Größenordnung liegt.

    Fazit: wie Sie aus den drei Beispielen nachvollziehen können, hängt die Frage, ob sich eine Witwenrente ergibt oder nicht, maßgeblich davon ab, wie hoch das eigene anrechnungsfähige Einkommen des Hinterbliebenen ist und wie hoch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente sich beläuft.

    Wenn Ihnen die DRV bereits signalisiert hat, dass Sie auch bei eigenem Rentenbezug keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben werden, dann lässt dies den Rückschluss zu, dass Sie persönlich über ein sehr gutes Ruhestandseinkommen verfügen werden.

    Auf die Frage, wie viel Beiträge der Verstorbene im Laufe seines Lebens einbezahlt hat, kommt es nicht an.
    Bei Betriebsrenten kann es andere Regelungen geben, ich habe die gesetzlichen Regelungen dargestellt.