Schon seit dreißig Jahren wird bei den Hinterbliebenenrenten das Einkommen der Hinterbliebenen anrgerechnet.
Vor 1986 gab es für Männer grundsätzlich keine Witwerrente. Damals wurde unterstellt, dass die Frau grundsätzlich als Hausfrau eh keine größeren eigenen Rentenansprüche erworben hatte.
Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn der Mann quasi als "Hausmann" gelebt hat und die Ehefrau den Familienunterhalt verdient hat, wurde dem Mann eine Witwerrente zugebilligt.
Diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wurde mit der Reform von 1986 abgeschafft. Seither spielt die Einkommensverteilung in der Ehe keine Rolle mehr. Jeder Hinterbliebene - egal ob Witwer oder Witwe - hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.
Die Kehrseite dieser Gleichstellung ist allerdings die Einführung einer Anrechnung von eignenem Einkommen. Das gab es vor 1986 für die Witwen nicht. Seither gibt es einen Freibetrag für eigenes Einkommen. Der ist bereits mehrfach angepasst worden und beträgt aktuell 803,88 € netto. Dabei wird das Nettoeinkommen nach einer pauschalierten Methode berechnet.
Wenn nun Ihr Arbeitseinkommen über diesem Freibetrag liegt, werden 40 % des überschiessenden Betrags von Ihrem Witwenrentenanspruch abgezogen. Je nach Höhe Ihres Einkommens und je nach Höhe Ihres Witwenrentenanspruchs kann dies dazu führen, dass die 40 % aus dem überschiessenden Betrag Ihren Witwenrentenanspruch auf null reduzieren. Dies scheint bei Ihnen vorzuliegen.
Allerdings: sollte sich Ihre eigenes Einkommen verringern (z.B. durch Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung oder durch Eintritt in den Ruhestand), lebt Ihr Rentenanspruch wieder auf. Es kann deshalb durchaus sein, dass Sie eines Tages, wenn Sie selbst Altersrentnerin sein werden, die Witwenrente aus den Einzahlungen Ihres verstorbenen Mannes zumindest teilweise noch beziehen werden. Das hängt davon ab, wie hoch Ihr eigener Rentenanspruch ist und wie hoch der Rentenanspruch Ihres Ehemannes war.
Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ist eine ergänzende Versorgungseinrichtung für Angestellte im öffentlichen Dienst. Dass diese Einrichtung sich an die gesetzliche Altersrente anlehnt ist klar. Übrigens werden auch bei Beamten die Witwen- bzw. Witwer-Pensionen gekürzt, wenn der Berechtigte eigenes Erwerbs- oder Renteneinkommen bezieht.
Deshalb werden Sie die Kürzung wohl hinnehmen müssen. Eine Klage macht angesichts der seit 30 Jahren bestehenden klaren Rechtslage keinen Sinn.