Beiträge von muc

    Schon seit dreißig Jahren wird bei den Hinterbliebenenrenten das Einkommen der Hinterbliebenen anrgerechnet.
    Vor 1986 gab es für Männer grundsätzlich keine Witwerrente. Damals wurde unterstellt, dass die Frau grundsätzlich als Hausfrau eh keine größeren eigenen Rentenansprüche erworben hatte.

    Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn der Mann quasi als "Hausmann" gelebt hat und die Ehefrau den Familienunterhalt verdient hat, wurde dem Mann eine Witwerrente zugebilligt.

    Diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wurde mit der Reform von 1986 abgeschafft. Seither spielt die Einkommensverteilung in der Ehe keine Rolle mehr. Jeder Hinterbliebene - egal ob Witwer oder Witwe - hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.

    Die Kehrseite dieser Gleichstellung ist allerdings die Einführung einer Anrechnung von eignenem Einkommen. Das gab es vor 1986 für die Witwen nicht. Seither gibt es einen Freibetrag für eigenes Einkommen. Der ist bereits mehrfach angepasst worden und beträgt aktuell 803,88 € netto. Dabei wird das Nettoeinkommen nach einer pauschalierten Methode berechnet.

    Wenn nun Ihr Arbeitseinkommen über diesem Freibetrag liegt, werden 40 % des überschiessenden Betrags von Ihrem Witwenrentenanspruch abgezogen. Je nach Höhe Ihres Einkommens und je nach Höhe Ihres Witwenrentenanspruchs kann dies dazu führen, dass die 40 % aus dem überschiessenden Betrag Ihren Witwenrentenanspruch auf null reduzieren. Dies scheint bei Ihnen vorzuliegen.

    Allerdings: sollte sich Ihre eigenes Einkommen verringern (z.B. durch Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung oder durch Eintritt in den Ruhestand), lebt Ihr Rentenanspruch wieder auf. Es kann deshalb durchaus sein, dass Sie eines Tages, wenn Sie selbst Altersrentnerin sein werden, die Witwenrente aus den Einzahlungen Ihres verstorbenen Mannes zumindest teilweise noch beziehen werden. Das hängt davon ab, wie hoch Ihr eigener Rentenanspruch ist und wie hoch der Rentenanspruch Ihres Ehemannes war.

    Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ist eine ergänzende Versorgungseinrichtung für Angestellte im öffentlichen Dienst. Dass diese Einrichtung sich an die gesetzliche Altersrente anlehnt ist klar. Übrigens werden auch bei Beamten die Witwen- bzw. Witwer-Pensionen gekürzt, wenn der Berechtigte eigenes Erwerbs- oder Renteneinkommen bezieht.

    Deshalb werden Sie die Kürzung wohl hinnehmen müssen. Eine Klage macht angesichts der seit 30 Jahren bestehenden klaren Rechtslage keinen Sinn.

    Eine Dienstreise kann auch zu Hause beendet werden. Wenn der Arbeitnehmer die Dienstreise von seiner ersten Tätigkeitsstätte startet und nach Abschluss der Reise nicht mehr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zurückkehrt sind sämliche Kilometer als Dienstreise abrechenbar.

    Das Finanzamt wird das als Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO) einstufen. Zusätzlich kann ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung begründet sein (§ 370 AO), die immerhin mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Eine andere Frage ist, ob die Finanzbehörden von dieser Gestaltung überhaupt Kenntnis erhalten. Zwar müssen die Banken melden, wer ihnen welche Freistellungsaufträge in welcher Höhe gemeldet hat. Doch ob diese Information auch bis zu dem Wohnsitzfinanzamt weitergemeldet werden, erscheint mir unsicher. Eine Steuererklärung müsse der Filius ja nicht abgeben, so lange seine Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag bleiben.

    Es kann jedoch von zivilrechtlicher Seite Ärger geben. Eltern können ihr Kind in den Fällen nicht vertreten, in denen sie mit sich selbst Geschäfte machen (§ 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1795 BGB). Nun mag es sein, dass die Bank noch alle Augen zudrückt, wenn ein Konto "für den Kleinen" eröffnet werden soll. Spätestens bei Verfügungen der Eltern zugunsten von sich selbst, müsste die Bank darauf hinweisen, dass die Eltern insoweit von der Vertretung ausgeschlossen sind. Lösen lässt sich so ein Interessenkonflikt nur, wenn ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt wird, der die Interessen des Kindes wahrt.

    Und dann muss dem Ergänzungspfleger erklärt werden, dass das Kind jahrelang als Beihilfetäter einer Steuerhinterziehung mißbraucht wurde... - Unschön, so etwas.

    Es würde auch nicht funktionieren, einen guten Bekannten oder einen anderen Verwandten als "Strohmann" einzusetzen.
    Gem. § 1641 BGB unterliegen die Eltern einem gesetzlichen Schenkungsverbot, soweit das Vermögen des Kindes betroffen ist.

    Alles in allem wegen der der paar Euro, die bei der Freistellung von 801 € an Steuern gespart werden, keine gute Idee.
    Crime doesn't pay, Chris.

    Also sind derzeit 10% der Kredite im Verzug, was ja noch nicht heißt, dass sie komplett ausfallen, sondern ein Teil dieser Forderungen kann sicher noch eingetrieben werden.

    Ich wünsche Ihnen, dass möglichst viel dieser ausstehenden Forderungen noch eingetrieben wird. Meine persönlichen Erfahrungen habe ich weiter oben schon geschildert. Ich teile die Ansicht von @Brigitchen, dass Auxmoney für den privaten Geldanleger nicht geeignet ist.

    Dabei muss man sich vor Augen führen, wie viel ordnungsgemäße Kreditprojekte man braucht, um ein schiefgegangenes Projekt auszugleichen. Angenommen man investiert in ein Darlehen, das mit 10 % verzinst und auf drei Jahre annuitätisch getilgt wird. Wegen der zinssparenden Wirkung der Annuität (der geschuldete Betrag wird ja jeden Monat kleiner), erhält der Investor im optimalen Fall (d.h. das Darlehen wird planmäßig verzinst und getilgt) einen Ertrag von rund 16,2 % der ursprünglich investierten Summe.

    Fällt nun ein solches Darlehen ganz am Anfang aus (also zum Beispiel bereits nach der ersten, zweiten oder dritten Rate) so muss der uneinbringlich gewordene Kapitaleinsatz durch die Erträge der ordnungsgemäßen Darlehen verdient werden. Dies hat zur Folge, dass der Investor ca. 5 bis 6 problemlos verlaufende Darlehen mit gleicher Verzinsung braucht, um den Schaden auszugleichen.

    Damit ist aber noch nichts verdient, sondern nur der Kreditausfall eines einzigen Darlehensnehmers repariert.
    Wobei der Schaden selbst verständlich umso geringer ist, je später ein ausgereichtes Darlehen ausfällt.
    Dies kann jedoch vom Investor nicht beeinflusst werden.

    Fazit: das Risiko, in diesem Sektor Geld zu verlieren, ist vergleichsweise hoch.

    Wird von den hier angenommenen 282.000 Euro dann auch noch die Restschuld der Kreditbelastung der Bank abgezogen, denn das Geld hätte ich ja bei einem Erlös nicht.

    Das ist nicht zu Ende gedacht...

    Natürlich hätten Sie das Geld nicht in bar - aber dafür wäre Ihre Restschuld getilgt.
    Ihr Vermögen ist auf jeden Fall gestiegen! Das Vermögen ist immer der Nettobetrag, der sich ergibt, wenn Sie die Passiva (=Verbindlichkeiten =Schulden) von Ihren Aktiva (Grundstückswert, Guthaben auf Girokonto oder andere Anlagegüter) abziehen.

    Deshalb kommt es auch für den steuerlichen Totalüberschuss überhaupt nicht darauf an, ob Sie die Immobilie fremd- oder eigenfinanziert haben. Der einzige Unterschied bei Kreditfinanzierung liegt darin, dass Sie bei fremdvermieteten oder gewerblich im eigenen Betrieb genützten Immobilieneigentum die ZINSEN steuerlich absetzen können.

    Die Tilgung dürfen Sie aber NIE steuerlich abziehen. Und deshalb wird die Restschuld bei der Gewinnermittlung auch nicht berücksichtigt.

    Meine dringende Empfehlung: schalten Sie einen Steuerberater ein!

    Um zu beurteilen, welche Steuern bei dem beabsichtigten Verkauf anfallen, kommt es – wie immer – auf die Details an. Wenn Sie schreiben, dass es eine Anlage BWA gibt, dann deutet das darauf hin, dass die Immobilie sich in Ihrem Betriebsvermögen befindet. Sollte dies der Fall sein, wäre der vollständige buchmäßige Gewinn steuerpflichtig. Dieser berechnet sich aus dem erzielten Verkaufserlös und dem Buchwert in Ihrer Anlage zur BWA.

    Bei den genannten Beispielzahlen wäre dies wie folgt zu errechnen: 400.000 € -118.000 € = 282.000 €.
    Sollten Sie jedoch einen Teil der Immobilie selbst genutzt haben, kann sich eine ganz andere Berechnung ergeben. Entscheidend ist der Umstand ob und wenn ja welcher Teil der Immobilie sich in Ihrem Betriebsvermögen befindet.
    Das kann im Einzelfall sehr kompliziert zu berechnen sein.

    Umsatzsteuer fällt auf die geplante Veräußerung nicht an. Hier gilt der Steuerbefreiungstatbestand von § 4 Nr. 9 a UStG.

    Ich habe erhebliche Zweifel, ob Sie überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt von der GKV in die PKV wechseln können, so dass sich die Frage nach einem "Rückwechsel" von der PKV in die GKV überhaupt nicht stellen dürfte.

    Sie haben offensichtlich übersehen, dass @ecl schrieb, dass er jetzt in sein 15. Semester kommt.
    Deshalb hat er auch zutreffend erkannt, dass er jetzt versicherungsfrei ist.

    Ihn interessiert nur die Rückkehrmöglichkeit. Und die steht nun mal im Gesetz.

    Es würde hier ganz generell sehr hilfreich sein, wenn jeder, der hier Ratsuchenden eine Auskunft gibt, stets die Rechtsgrundlage dazu schreiben würde. Denn die Mehrzahl der Fragen, die hier gestellt werden, betreffen rechtlich geregelte Sachverhalte.

    Ja, klar. Sie müssen allerdings auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, sind die über die Lohnsteuerklasse vom Arbeitgeber monatlich einbehaltenen Beträge stets Vorauszahlungen auf die tatsächliche Steuerschuld, die im Rahmen der Veranlagung festgesetzt wird.

    Nicht jeder Steuerpflichtige ist jedoch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wenn jemand ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, dann muss er zum Beispiel keine Einkommensteuerklärung abgeben. In solchen Fällen führt die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse tatsächlich dazu, dass jemand mehr Steuern bezahlt, als er in Wirklichkeit schuldet.

    Zu 1: Sie können durch Erklärung im Einvernehmen mit Ihrer Ehefrau die Steuerklasse wechseln. Dies ist Ihnen auch zu empfehlen, da das Arbeitslosengeld Ihrer Frau steuerfrei ist und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

    Zu 2: Sie haben auf jeden Fall ein höheres Nettoeinkommen in der Steuerklasse III, da diese Steuerklasse für den klassischen Fall der „Hausfrauen-Ehe" konzipiert ist. D. h. der doppelte Grundfreibetrag und alle weiteren Vorteile einer gemeinsamen Veranlagung sind bereits in die Steuertabelle der Steuerklasse III eingearbeitet.

    Ob Sie bei der Steuererklärung dann eine Nachzahlung leisten müssen, hängt davon ab, inwieweit Sie sonstige Einkünfte neben Ihrem Arbeitseinkommen haben.

    Eigentlich sollte für diesen Fall deine private Haftpflichtversicherung schon aufkommen da du ja nichts dafür kannst wenn bei dir eingebrochen wird.

    Hier liegt ein Mißverständnis vor!

    Die Privathaftpflichtversicherung leistet stets dann, WENN der Versicherungsnehmer "etwas dafür kann".
    D.h. wenn ein Schaden entstanden ist, für den er als Schädiger haftbar gemacht werden kann.

    Wie oben jedoch schon zutreffend dargelegt wurde, sind Schäden an fremdem Eigentum, wenn dieses geliehen oder gemietet ist, immer ausgeschlossen. Das hat damit zu tun, dass man geliehene Gegenstände mit der gleichen Sorgfalt behandeln muss, wie eigene Gegenstände. Und Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers ist niemals durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

    aber in der Ehe haut er die von der Ehefrau ererbten Euro doch flugs auf den Kopf, auch wenn er selbst keine Erbansprüche hatte, da bin ich mir sicher.

    Neben der Auflage im Testament erscheint mir besonders wichtig, dass Sie noch zu Lebzeiten mit Ihrer Tochter über Ihre Absichten und Wünsche sprechen.

    Wenn Sie Ihrem Schwiegersohn zutrauen, dass er Vermögen seiner Ehefrau „auf den Kopf haut“, sollten Sie insbesondere in Gesprächen mit Ihrer Tochter dafür Sorge tragen, dass Ihre Tochter selbstbewusst mit Ihrem (künftigen) eigenen Vermögen umgehen lernt.

    Wie aus Ihren Beiträgen hier ersichtlich, haben Sie sich selbst ja eine Menge Wissen über Geldanlage erarbeitet und sind bisher auch stets gut mit Ihren Anlageentscheidungen gefahren. Diesen Erfahrungsschatz sollten Sie nicht mit ins Grab nehmen. Sprechen Sie so viel wie möglich mit Ihrer Tochter über Ihre Geldanlagen und wie Sie zu Ihren Entscheidungen kommen.

    Eine gut informierte und selbstbewusste Ehefrau ist der beste Schutz für den Vermögenserhalt, wenn der Ehemann zur Verschwendung neigt.

    So, lieber @Schreiberling,

    nun haben wir den Salat. Es gibt zwei unterschiedliche Meinungen.

    Nicht umsonst gilt das deutsche Steuerrecht als sehr kompliziert.
    In Ihrem Fall jedoch ist es wirklich einfach: Sie sind keineswegs als „Journalist“ selbstständig bzw. freiberuflich tätig. Auch nicht teilweise.

    Es kommt natürlich stets auf den Einzelfall an. Aber wie Sie oben geschildert haben, sind Sie als Journalist in einem Vollzeitjob angestellt. Damit erzielen Sie Einkünfte aus „nichtselbstständiger Arbeit“.

    Da Sie bei der VG Wort gemeldet sind, erhalten Sie als pauschalen Ausgleich für Ihre Urheberrechte eine finanzielle Vergütung, die sogenannte "Ausschüttung", die Sie kennen. Damit wird Ihnen vergütet, dass Ihre Artikel auch in öffentlichen Bibliotheken und von anderen Verwertern gelesen und kopiert werden.

    Dies stellt jedoch keine „berufliche Tätigkeit“ dar. Es fehlt hier an der „selbstständigen Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. Satz 2 EStG). Sie üben Ihre Berufstätigkeit ja gerade im Angestelltenverhältnis aus.

    Wie oben bereits erläutert müssen Sie jedoch die Ausschüttungen der VG Wort versteuern, wenn diese den oben genannten Freibetrag von 256 € im Jahr übersteigen.

    Sollten Sie neben Ihrer Berufstätigkeit als angestellter Journalist zusätzlich – wenn auch vielleicht nur gelegentlich – Artikel verfassen, für die Sie an den Auftraggeber eine Rechnung stellen, dann könnte der Tatbestand der freiberuflichen Tätigkeit neben der angestellten Tätigkeit erfüllt sein. Nur wenn eine solche Konstellation bei Ihnen vorliegt, sollten Sie Ihrem Finanzamt dieses anzeigen.

    Auch wenn die Anzeige formlos möglich ist, wird sie Folgen auslösen. Sie erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen, um festzustellen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie Einkommensteuervorauszahlungen leisten müssen. Ferner wird man von Ihnen im ersten Jahr der Anmeldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und im Folgejahr verlangen, dass Sie monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch per Elster abgeben. Das wird richtig Arbeit machen.

    Viel Spaß!

    :D

    Man soll sein Glück immer versuchen.

    ;)

    Melden müssen Sie sich freiberuflich nirgends. Allerdings könnte es sein, dass Sie diese Einkünfte versteuern müssen. Es gibt eine Freigrenze für sonstige Einkünfte. Diese beträgt 256 € pro Jahr (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

    Wenn Ihre Einnahmen aus der VG Wort mehr als 256 € pro Jahr betragen, sind diese steuerpflichtig. Sie müssen dann zusätzlich zu Ihren Einkünften als Angestellter diese Zuflüsse als sonstige Einkünfte versteuern.

    Die Einsätze Ihres Kollegen als Moderator könnten vom Auftraggeber pauschal versteuert worden sein. Das wäre zu klären. Sollte Ihr Kollege für die Moderatorentätigkeit eine Rechnung erstellt haben, muss er die Einnahmen in jedem Fall versteuern.

    Eine Liebhaberei im steuerlichen Sinne würde nur dann vorliegen, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen die Einnahmen auf Dauer übersteigen würden. Sollte sich also auf absehbare Zeit aus einer Tätigkeit überhaupt keinen Gewinn erzielen lassen, wird die Finanzverwaltung das Vorliegen einer liberalen Liebhaberei feststellen und den steuerlichen Abzug der Ausgaben versagen.

    Dafür ist in Ihrem Sachverhalt jedoch nichts erkennbar.

    Ob ich anstelle der Stiftung ein Testament so formulieren kann, dass mein Wille auch noch über Generationen beachtet wird, bin ich mir nicht sicher.

    Ein Testament und damit verbunden die Bestellung eines Testamentsvollstreckers wäre erheblich kostengünstiger und zielführender.

    Dem Beitrag von @RaphaelP stimme ich voll zu. Ein weiterer Gesichtspunkt sind die Kosten einer Stiftungsgründung, die schnell ein paar tausend Euro ausmachen können.

    Ferner muss eine Stiftung ständig verwaltet werden. Auch dies geht nicht ohne erheblichen Kostenaufwand.

    Meine Nachfragen bei Dt. Bank und anderen Großbanken ergaben jedoch tatsächlich, dass diese bis zu einer Gesetzesänderung o.Ä. nicht mehr Baufinanzierungen für Personen mit Fremdwährungsverdienst machen.

    Daran lässt sich erkennen, dass Banken heutzutage nur noch aus Angst zu bestehen scheinen. Nach der Gesetzeslage geht die Bank keinerlei Fremdwährungsrisiko ein. Der Kreditnehmer hat nur seit kurzem das Recht, bei einem Fremdwährungsdarlehen eine Umwandlung in seine eigene Währung zu verlangen, Wenn durch eine Kursveränderung der Restschuldbetrag um mehr als 20 % gestiegen ist (§ 503 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    Die Umwandlung erfolgt jedoch zum Kurswert, der am Tag der Antragstellung gilt. Insoweit hat die Bank kein Kursrisiko. Sie muss nur ihre Refinanzierung synchron anpassen. Das sollte einer Bank jedoch ohne Probleme möglich sein.

    Das Banken heute offensichtlich keinen Mut mehr für solche Finanzierungen haben, lässt tief blicken.


    Danke für die Antwort und die psychologischen Tipps.

    So einfach ist das leider nicht.
    Es ist nicht nur das Haus, welches ich verlieren werde, sondern mein
    Leben. Das Umfeld, die Nachbarschaft - ich fühle mich hier wohl und sehr
    gut aufgehoben. Nicht alles kann mit Geld bezahlt werden.

    Und wie viele Bücher soll ich lesen, um monatlich 500 Euro zu bekommen?! Ich glaube der Tipp ging etwas daneben.

    Mein Frust - richtet sich einmal mehr gegen den Gesetzgeber!


    Der Gesetzgeber ist in Ihrem Fall wirklich der falsche Adressat für Ihren Frust.

    Dass Ihre Situation nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Eine Ehescheidung ist ein großer Einschnitt im Leben jedes Menschen. Es ist nur natürlich, dass Sie deswegen frustriert sind und eine Fülle von negativen Gefühlen empfinden.

    Andererseits ist Ihre Lage heute fast der Normalfall. In den neunziger Jahren habe ich mehr als ein Jahrzehnt in einer Reihenhaussiedlung gelebt. Der Reihe nach gingen in den vier Häusern unserer unmittelbaren Nachbarschaft die Ehen auseinander. Alle vier Häuser wurden verkauft. Anders geht es nicht.

    Ich selbst habe ebenfalls vor über zwöf Jahren eine Ehescheidung hinter mich gebracht. Deshalb weiß ich, wovon ich spreche.

    Es ist wirklich für ein neues Leben das Beste, wenn man auch in einer neuen Wohnumgebung startet. Heute bin ich schon seit sechs Jahren wieder verheiratet und lebe ein völlig anderes Leben als in meiner ersten Ehe.

    Glauben Sie mir: Ihr Leben ist noch lang genug, um völlig neue Perspektiven zu entwickeln.

    Noch etwas zu Ihrer Geldanlage: Mein Tipp ging überhaupt nicht daneben. Nach einer Bundesbank Studie gehören Sie mit einem Nettovermögen von über 100.000 € zu den reichsten 50 % der Bevölkerung. Die Hälfte der Menschen in Deutschland hat pro Haushalt ein Vermögen von weniger als 60.400 €. Zu diesen Leuten gehören sie nicht mehr.

    Das müssen Sie erkennen und erst einmal verarbeiten.

    Um 500 € monatlich zur Verfügung zu haben, brauchen Sie einen Kapitalertrag von 6.000 € jährlich. Dazu ist bei ihrem Vermögen eine Rendite zwischen fünf und sechs Porzent erforderlich. Mit einer vernünftigen Anlage in Aktien ist eine solche Zielgröße durchaus erreichbar.