Beiträge von nicora

    Hallo zusammen,

    für meinen von BHW nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten und abgerechneten Bausparvertrag (das Guthaben schlummert mittlerweile auf einem unverzinslichen Sammelkonto) habe ich nunmehr auch den Jahreskontoauszug 2015 erhalten. Entsprechend weist der Kontoauszug für den Bausparvertrag ein Guthaben von 0,00 EUR aus. Der Kontoauszug enthält folgenden Hinweis: "Die Kontoauszüge gelten als anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch erheben".

    Muss ich nunmehr auch dem Kontoauszug widersprechen, obwohl ich bereits gegen die Kündigung und Abrechnung des Darlehens Widerspruch eingelegt habe? Hat diesbezüglich schon jemand Erfahrungen?
    Viele Grüße
    Sparfux

    Hallo Sparfux,

    der Jahreskontoauszug weist den Bestand am Jahresanfang, die Zugänge und die Ausgänge aus. Oder hast Du schon zum Kündigungstermin einen abschließenden Kontoauszug erhalten? Auf jeden Fall muss die "Auszahlung" Deines Guthabens erscheinen. Wo ist es hingegangen?

    Gruß nicora

    Hallo nicora,

    § 5 Abs. 3 Nr. 7 Bausparkassengesetz ist nur einer von zahlreichen weiteren Punkten, warum die Bausparkassen mit ihrer Kündigung nicht durchdringen können.

    Im Übrigen lasse ich mich allein durch den Umstand, dass vereinzelte Oberlandesgerichte ( z.B. Hamm ) zugunsten der Bausparkassen entscheiden, nicht entmutigen, da es ja bekannterweise auch OLG Entscheidungen ( z.B. Stuttgart ) gibt, die für uns Bausparer streiten. Zudem streitet die vom BGH in dessen von mir bereits erwähnten Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 ersichtliche Rechtsansicht ebenfalls für uns Bausparer. Solange der BGH diese ( seine ) für die Bausparer streitende Rechtsprechung zur Streitfrage nicht ändert, werde ich mit meinem Rechtstreit weiter durch die Instanzen gehen.

    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Betroffener,
    freu mich ja über Deine Einstellung und Kampfeswillen. Diesen möchte ich nicht bremsen aber trotzdem darauf aufmerksam machen, dass es schon mal ein OLG-Urteil (glaube Frankfurt) gegeben hat, das die Revision nicht zugelassen hat. 
    Die darauf erfolgte NZB vor dem BGH wurde von diesem ohne Begründung zurück-/abgewiesen. Ein Schelm, der sich dabei etwas Böses denkt.
    Mach weiter so, wer nicht kämpft, hat schon verloren !

    Gruß an alle
    nicora

    Hallo Betroffener 2015,

    Deine oben in Rot markierte Bemerkung möchte ich folgendermaßen klarstellen:
    Die Bausparkassen hätten sich ohne weiteres nicht nur ein ordentliches Kündigungsrecht vorbehalten können, was sie jedoch nicht getan haben,

    sondern ein ordentliches Kündigungsrecht in ihren ABB benennen müssen!!
    § 5 Abs. 3 Nr. 7 Bausparkassengesetz !!

    Gruß nicora

    Hallo liebe Mitstreiter,
    nachdem das in meinem Fall zuständige Gericht durch einen deutlichen Hinweis der beklagten Bausparkasse zu verstehen gegeben hat, dass es den Sachverhalt nicht zu deren Gunsten entscheiden wird, ging es inzwischen weiter.
    Die Bausparkasse hat nun über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass ihr an einer außergerichtlichen Erledigung gelegen sei und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Sollte ich diesen nicht annehmen, würde sie von mir die Fortführung der Regelbesparung ( Zahlung der monatlichen Regelsparbeiträge ) fordern. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen, bestünde ein Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse.
    Der Vergleichsvorschlag wurde meinerseits dankend abgelehnt. Einen solchen unterbreitet man in der Regel nur, wenn die Gefahr des Unterliegens "droht".
    Zur Forderung auf Fortführung der Regelbesparung werde ich zunächst unter Hinweis auf das diesbezüglich schon fast jahrzehntelang an den Tag gelegte Verhalten ( "Schweigen im Walde" ) der Bausparkasse vortragen lassen und begründen, warum Selbige mit ihrer Forderung nicht durchdringen kann. Sollten meine Einwände kein Gehör bei Gericht finden und dieses mich zur Aufnahme der Regelbesparung verpflichtet sehen, werde ich diese wieder aufnehmen und auf die weiteren Einzahlungen selbstverständlich auch die vertraglich vereinbarten Zinsen in Empfang nehmen.

    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Betroffener 2015,
    Deinem letzten Satz muss ich entnehmen, dass da noch Luft nach oben (Bausparsumme) für Einzahlungen besteht. Richtig? Nach welchem Paragrafen ist denn Dein Vertrag gekündigt worden? 488 oder 489 ? Falls nach 489, könntest Du mir freundlicherweise eine anonymisierte Kopie der Kündigung überlassen? Danke.

    Grüße an alle
    nicora

    Eagle Eye schrieb u.a.:

    Hallo Nicora,
    sorry, habe es leider versäumt, auf deinen Post vom 7. Dezember 2015 auf Seite 18 zeitnah zu antworten, hole das jetzt aber gerne kurz nach.

    Ich glaube Dir schon, dass Du jemanden in Deiner Familie hast, der vor einem Gericht an seinem "Wohnort" geklagt hat.
    Eine meiner Fragen dazu wäre: Handelt/e es sich bei dieser Klage um einen dieser Fälle, über die wir uns hier austauschen – sprich geht/ging es dabei um die Klage eines deutschen Bausparers mit Wohnsitz in D, der gegen eine deutsche Bausparkasse mit Sitz in D klagt/e?
    Wäre das tatsächlich der Fall, würde mich das sehr wundern. Denn die von Dir zitierte EU-Verordnung gilt imho für grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzungen in der EU.

    Schönen Sonntag
    Eagle Eye


    Hallo Eagle eye,
    selbstverständlich handelt es sich um einen dieser Fälle, über die wir uns hier austauschen – um die Klage eines deutschen Bausparers mit Wohnsitz in D, der gegen eine deutsche Bausparkasse mit Sitz in D klagt.
    Die EU-Verordnung gilt - wie bereits auf Seite 18 genannt - Seit Jan. 2015 auch innerhalb D. Das mit der ausscließlichen Gerichtsstandvereinbarung mag stimmen, aber mir ist bisher keine einzige ABB irgendeiner Bausparkasse mit einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung bekannt.
    Selbst in den neuesten mir vorliegenden ABB nebst Vorabinformationen kann ich nix finden. Im Gegenteil kann ich wortwörtlich lesen:

    Rechtsordnung/Gerichtsstand: Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsbeziehung gilt deutsches Recht. Es gibt keine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht.

    Vielleicht kannst Du ja mal freundlicherweise eine ABB mit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung hier einstellen. Danke.

    Gruß nicora

    Hallo Derfla,

    wie versprochen ...........
    ......Zur Kenntnis nehmen müssen wir wohl darüber hinaus, dass wir zumindest erstinstanzlich geografisches Glück oder Pech haben – je nachdem, an welchem Gericht die Rechtmäßigkeit einer Kündigung bewertet wird.

    So, das war's für den Moment. Ich wünsche Dir und allen anderen hier friedliche, erfreuliche Feiertage und freue mich auf jede weitere erhellende Äußerung an dieser Stelle. :)
    Eagle Eye

    Hallo eagle-eye und alle anderen Forenteilnehmer,
    das ist ja toll und viel geschrieben. Deiner Äußerung - oben in roter Schrift - muss ich leider widersprechen. Du hast wohl meinen Post vom 7. Dezember 2015 auf Seite 18 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden. Deshalb möchte ich nochmals darauf hinweisen.

    Wünsche allen ruhige und besinnliche Feiertage und nen guten Rutsch.
    nicora

    Hallo bobby, derfla, eagleeye und alle Betroffenen,
    zunächst Danke für den Schlichterspruch und Kommentar. Der gute Herr Dr. Klein maßt sich hier auf brutalste Art und Weise eine „Rechtsprechung“ an, die nicht länger hinnehmbar ist.
    Er darf gar nicht tätig werden, denn es gibt in dieser Frage noch keine höchstrichterliches Urteil. Er selbst stellt in einem Schlichterspruch folgendes klar:

    ...... Damit aber macht die Entscheidung der von den Kunden erhobenen Beschwerde die Entscheidung einer höchstrichterlich bisher nicht entschiedenen Grundsatzfrage nötig.
    Das steht der Schlichtung nach § 2 Abs. 2 Buchst, d) Ombudsmann-Verfahrensordnung entgegen. Das Schlichtungsverfahren kann nicht stattfinden.
    Dezember 2015
    Dr. Michael Klein

    Fragt sich nun, wieso er jetzt auf einmal meint, urteilen zu müssen? Wer in letzter Zeit einen Schlichterspruch erhalten hat, kann den bitte hier reinstellen oder mir in einer PN zukommen lassen. Ich sammle diese für eine Strafanzeige. Danke.

    Gruß und schöne Weihnachten
    nicora

    Hallo derfla,
    danke für die neue Einstellung des Schlichterspruchs. Es ist ein "docx", kann ich nicht öffnen. Könntest Du freundlicherweise nochmals eine PDF erstellen und einstellen? Danke.

    Schönen Restsonntag noch
    nicora

    Ich habe von der BHW Bausparkasse AG einen Verrechnungsscheck bekommen. Nachdem ich diesen nicht eingelöst habe, hat mich die BHW erneut angeschrieben und darum gebeten, den Scheck innerhalb von 8 Tagen einzulösen oder den Scheck an die BHW zurückzusenden und mitzuteilen, wie ich über das Guthaben verfügen möchte. Werde der Scheck nicht innerhalb der angegebenen Frist eingelöst, werde die BHW den Scheck vorsorglich sperren lassen.

    Ich habe der BHW mitgeteilt, dass ich den Verrechnungsscheck nicht akzeptiere und den Scheck zurückgesandt. Die BHW hat mich daraufhin informiert, dass das Guthaben nunmehr auf einem unverzinsten Sammelkonto bereitgehalten werde.

    Hallo Leute,

    vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
    Da Kurtgerold einen Barscheck erhalten hat, kam bei mir die Frage auf, ob die Bausparkassen evtl. ihre Taktik geändert haben, mal Verrechnungsscheck, mal Barscheck. Welche Taktik könnte Eurer Meinung nach dahinterstecken?

    Wenn ich Sparfux richtig verstanden habe, wurde er aufgefordert, der Bausparkasse mitzuteilen, wie sie (die Bausparkasse) über sein Guthaben verfügen solle.
    Stimmt das so Sparfux, wenn ja, könntest Du bitte das entsprechende Schreiben (natürlich anonymisiert) hier einstellen? Danke.

    Gruß
    nicora

    Es gibt Dinge in dem Argumentationsgeflecht der Bausparkassen, der sie vertretenden Rechtsanwälte und der Gerichtsbarkeit, die mir nur schwer vermittelbar sind.
    Mein Versuch, das an einem Beispiel konkret zu machen, bezieht sich auf II, 3. dieses Hinweisbeschlusses.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese AGB kraft Gesetzes unwirksam.“
    ...........................
    .........Ich weiß nicht, welche der beiden Erklärungsmöglichkeiten die Schlimmere ist. Oder hat irgend jemand hier noch eine dritte anzubieten? ... vielleicht doch die, dass das OLG Hamm auf dem Holzweg ist und dieser Beschluss - durch wen auch immer - korrigiert werden wird?

    Schön jedenfalls zu wissen, dass "der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt", dass "eine mündliche Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist."

    Hallo eagle eye und alle anderen Interessierten,
    schau mal bitte ins BGB § 305, insbesondere § 305c. Dazu gibt es mehrere BGH-Urteile.
    Es wird weiterhin Gerichte geben, die

    "der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommen lassen werden", und dass weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist."

    Ein BGH-Urteil in Sachen Bauspar-Kündigungen wird es wahrscheinlich nie geben.

    Euch allen einen schönen 3. Advent
    nicora