kann es sein, dass man durch Anwendung der 1% Regel und 0,03% Regel als Selbstständiger bei der Verwendung des Privat-PKW (>50%, also notwendiges Betriebsvermögen) für Wege Wohnung-1. Betriebsstätte sowie reine betriebliche Fahrten (ausserhalb 1. Betriebsstätte) keine oder fast keine Steuer spart?
Herzlichen Glückwunsch, Sie sind selbst darauf gekommen. Ich versuche vielen Mandanten das schon seit Jahren zu erklären. Wer kein Fahrtenbuch führt der spart nicht wirklich viel, oft fast gar nichts. Bei sehr hohen Bruttolistenpreisen greift oft die Kostenkappung, da bringt es dann also wirklich nichts außer ein bischen Umsatzsteuer wegen des 20% Abschlags und niedrige Bruttolistenpreise finden sich bei Firmenwagen oft nicht.
Aber jeder glaubt irgendwie den Autoverkäufern, die immer sagen "Das Auto können Sie komplett von der Steuer absetzen". Von Privatnutzungsanteilen und Fahrtenbüchern redet da immer keiner was, schliesslich leasen sich gefühlt die meisten Existenzgründer gleich einen ML 350 (jetzt GLE??) oder A6/Q5/Q7 
Zu Ihren Fragen:
Pendlerpauschale zur ersten (!! wichtig) Betriebsstätte können Sie bei korrekter Versteuerung des Privatnutzungsanteils pauschal absetzen. Das gebietet die Gleichbehandlung von Gewerbeeinkünften und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
Fahrten von zu Hause zur zweiten oder jeder weiteren Betriebsstätte und zwischen den Betriebsstätten können Sie grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Für Details hierzu lesen Sie bitte das folgende BMF Schreiben vom 23.12.2014
Hier
Wenn Sie einen Firmenwagen nutzen können Sie diese km-Pauschalen mit dem Auto als Reisekosten m.E. aber nicht geltend machen, denn diese sind ja gerade mit der betrieblichen Nutzung der Fahrzeugs abgegolten. Und für Bahn- oder Flugreisen müssen Sie Belege haben.
Arbeitnehmer können das auch nicht, denn das sind betriebliche Aufwendungen, die ja durch Tankkosten, Versicherung, Steuer, Abschreibung abgebildet werden. Nochmal die 30 cent pro km anzusetzen wäre eine Doppelbegünstigung. Siehe R 9.5 Abs. 2 S. 3 EStR.
Anders ist es, wenn Sie den privaten PKW nutzen. Dann haben Sie kein Firmenfahrzeug und können die pauschalen Sätze auch für Reisekosten wählen. Das kann - wenn Sie kein Fahrtenbuch führen u.U. tatsächlich günstiger sein.
Der Nachweis ist jedoch hier eine ganz andere Sache. Während die Pendlerpauschale wie der Name schon sagt "pauschal" gilt, müssen Sie Reisekosten nachweisen können. Wie Sie das machen bleibt ein Stück weit Ihnen überlassen. Wenn Sie einen privaten PKW nutzen werden Sie auch hier eine Art Fahrtenbuch führen müssen, wenn auch hier nicht ganz so strenge Anforderungen gestellt werden wie beim betrieblichen PKW. Denn wie wollen Sie sonst im Zweifel betriebliche Kilometer nachweisen? Einen Terminkalender oder eine Art Tagebuch wann Sie in welcher Betriebsstätte waren und bei welchen Kunden waren wird das FA nicht unbedingt anerkennen.
Hier gilt auch die Regelung in den LStR: "Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 5 erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen."
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass je nach Berufsbild die Finanzämter bei pauschalen Ansätzen von Reisekosten mit dem Privat PKW recht großzügig sind, wenn man es nicht übertreibt und es natürlich offen erklärt. frei nach dem Motto "Versuch macht Kluch". Einen Rechtsanspruch darauf ohne Belege gibt es aber natürlich nicht.