Beiträge von RaphaelP

    Ich persönlich habe super Erfahrung mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) gemacht. Zunächst Onpage SEO, also im Code der Website selber, Schlüsselwörter, Landingspages etc. und auch offpage SEO also einheitlich auf Gelbeseiten.de, dasoertliche.de, stadtbranchenbuch.de usw. eintragen (immer nur die kostenlosen Einträge, nicht diesen teuren Premium Mist).

    Bin damit innerhalb von 1,5 Jahren bei Google von ferner liefen auf Seite 5 auf Seite 1 Platz 3 gewandert bei den für mich wichtigen Suchbegriffen. Auch auf der "Google Karte" bei den Pins erscheine ich groß.

    Seit ich da stehe bekomme ich ständig Anfragen auf Grund der Website und das völlig ohne Addword Kosten und ähnlichem teurem Kram.
    Werbung in Printmedien habe ich noch nie gemacht (außer in unserer lokalen Unternehmerzeitung), auch Einträge in die gedruckten Telefonbücher (viel zu teuer) habe ich noch nie machen lassen.
    Das Geld das man da spart, packt man heutzutage lieber in ne gute Website und SEO.

    Die Krux bei SEO ist halt: Viele behaupten Sie können es und verlangen n heiden Geld dafür und sind Blindgänger oder eben viel zu teuer. Ich hatte mit meiner Agentur Glück, aber ich kenne auch die Inhaber :thumbup:

    Sie können sämtliche nachgewiesenen Übernachtungskosten ansetzen. Ich hoffe Sie haben alle Rechnungen, Quittungen etc. der Hotels und Ferienwohnungen aufgehoben. Machen Sie eine Aufstellung in Excel mit den Spalten: Datum, Ort, Entfernung in Kilometer und Kosten.

    Je einfacher das Ganze für das FA nachzuvollziehen ist, desto eher ersparen Sie sich lästige Rückfragen. Vergessen Sie auch nicht Verpflegungsmehraufwendungen 12 Euro für einen Anreisetag, bzw. 24 Euro für einen Übernachtungstag sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (sofern durchgeführt) geltend zu machen.

    Ist halt etwas aufwändig weil bei unterschiedlichen Übernachtungsorten auch eventuell jedesmal die Kilometer für die Familienheimfahrt bzw. von der Unterkunft zur Arbeitsstelle unterschiedlich sind. Aber die ganze Arbeit wird sich in der Steuererstattung widerspiegeln 8)

    Ein Umzug im Zusammenhang mit einer Versetzung ist beruflich veranlasst gem. H 9.9 LStR.
    Dazu muss der AG nicht gewechselt werden. Die andere Filiale, Niederlassung o.Ä. sollte sich aber natürlich in einer gewissen Entfernung befinden.
    Die neue Niederlassung wird ja in einer Änderung des Arbeitsvertrages geregelt worden sein, das sollte als Nachweis genügen, falls das FA nachfragt.

    Wenn dieses Praktikum nur ein Mini Job war, haben Sie leider keine guten Karten.

    Werbungskosten können nur bei den dazugehörigen Einkünften abgesetzt werden. Daher fällt die Möglichkeit zum Ansatz bei der freiberuflichen Tätigkeit weg.

    Bei der Angestelltentätigkeit ginge es nur, wenn steuerpflichtige Einkünfte vorliegen würden, was bei einem Minijob nicht der Fall ist.
    Und den Tatbestand der Sonderausgaben erfüllt es leider nicht, dies wäre dann möglich, wenn Sie in Trennung leben würden und Ihre Frau keine eigenen Einkünfte hätte oder die Unterhaltszahlungen versteuert (Realsplitting).
    Und der Ansatz in 2015 geht auf Grund des Zufluss/Abfluss Prinzips nicht. Werbungskosten können in den allermeisten Fällen nur im Jahr der tatsächlichen Zahlung abgesetzt werden.

    Klar sagt der Fahrzeugschein Teil I und II nichts über das Eigentum aus. Nur mit dem Fahrzeugschein bekommen Sie eben keine Ummeldung hin, nicht mal eine Zulassung. Da muss immer der Brief her. Kennt man ja bei Leasingfahrzeugen, immer wenn Sie das Auto nach Umzug zulassen wollen, müssen Sie erst bei der Bank den Brief schicken lassen etc.

    Über das Eigentum sagt er grundsätzlich nichts aus, aber eine Indizwirkung hat er sehr wohl, deswegen übergibt man diesen ja immer erst nach zivilrechtlicher Übertragung...

    Knifflig.

    War der Onkel denn auch im Fahrzeugbrief eingetragen oder nur im Schein? Wie haben Sie ohne Erbschein, denn die Ummeldung auf sich überhaupt hinbekommen?

    War das Fahrzeug nur geliehen fällt es natürlich nicht in Erbmasse des Onkels sondern muss dann zurück an den Eigentümer gegeben werden. Da Sie Erbe des Eigentümers sind, wäre das also ok.
    Da man die "Leihe" des Fahrzeugs jedoch ohne Vertrag o.Ä. schlecht nachweisen kann, ist die Frage ob Sie nicht mal lieber für ein paar Euro eine Anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.

    Ansonsten ist das Erbe ausschlagen sicherlich das Klügste nur dann ist natürlich alles weg und damit auch die Frage ob sich dann überhaupt jemand für das Auto interessiert. Falls ja haben Sie das Problem die Leihe nachzuweisen.

    Hast Du in der Zeit denn Geld verdient was über einen 450 € Job hinausging? Denn wenn Du steuerpflichtiges Einkommen hattest und Deine Studienkosten diese nur gemindert haben, dann läuft das Ganze leider ins Leere. Daher die wichtigste Frage: Wie hoch war Dein Bruttolohn in den betreffenden Jahren und wie hoch die Werbungskosten?

    War dem nicht so muss dem Finanzamt klar gemacht werden, dass das Masterstudium kein Erststudium war sondern es vorher ja ein Bachelorstudium gab (vermute ich zumindest mal stark oder?).
    Denn damit war es keine Erstausbildung mehr, wodurch der Tatbestand der (vorweggenommmenen) Werbungskosten erfüllt ist und damit ist auch ein Verlustvortrag zumindest grundsätzlich möglich.

    Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch bzgl. der Überstunden ein!!

    Es gibt folgendes Urteil des BSG: B 10 EG 20/11 R http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 10 EG 20/11 R

    Hier die m.E. wichtigen Auszüge:

    61 Bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des BEEG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst gerade das 13. und 14. Monatsgehalt nicht in das Bemessungseinkommen mit einfließen lassen wollte (BT-Drucks 16/1889 S 21; BT-Drucks 16/2785 S 32). Die Bemessung des Elterngeldanspruchs sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers an dem zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen ausrichten (BT-Drucks 16/1889 S 21), um insbesondere auch Reduzierungen des Elterngeldanspruchs durch den Zufluss einmaliger Bezüge in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu vermeiden (BT-Drucks 16/2785 S 37).

    62 Dieser Wille des Gesetzgebers hat zwischenzeitlich in der zum 1.1.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG durch Art 14 Nr 2 Buchst c bb des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 - HBeglG 2011 - vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) seinen Niederschlag gefunden. Denn der bis dahin geltende Verweis auf § 38a Abs 1 S 3 EStG wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass damit die Auswirkungen der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) korrigiert werden sollten, mit der Folge, dass künftig sonstige Bezüge iS des § 38a Abs 1 S 3 und § 39b EStG als Einnahmen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldanspruchs unberücksichtigt bleiben, um eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit der maßgeblichen Bezüge sicherzustellen (vgl BT-Drucks 17/3030 S 48; dazu Dau, Das Elterngeld nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2011, SGb 2011, 198, 201).

    63 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes muss allerdings bei mehrmals, dh mindestens zweimal, im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handelt. So hat der Senat bereits entschieden, dass im Bemessungszeitraum fortlaufend wiederkehrende Einkommensbestandteile, die wegen der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstätigkeit gezahlt werden, keine sonstigen Bezüge iS des § 2 Abs 7 S 2 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG darstellen (vgl Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 34), wobei nicht erforderlich ist, dass diese monatlich ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge liegen danach nicht vor, wenn mit den Zahlungen ein verbindlich geschuldeter Teil des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtarbeitslohnes befriedigt und die Auszahlungen dieser Lohnanteile zwar unterjährig, jedoch nicht monatlich mit dem Grundgehalt erfolgen. Zwar können die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung enthaltenen Bezeichnungen solcher Zahlungen als "Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld" ein Indiz für im Bemessungszeitraum jeweils einmalige, anlassbezogene Zahlungen sein, jedoch ist im Zweifelsfall zu klären, ob sie "Monat für Monat" erwirtschaftet wurden, mithin Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind.

    64 Um sie als laufenden Arbeitslohn einzuordnen, müssen den Zahlungen jeweils unterjährige Arbeitszeiträume entsprechen. Davon kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn diese zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen ausdrücklich Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs sind und ihre mindestens zwei Fälligkeitszeitpunkte arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden können (erstes Kriterium). Je enger die vereinbarten regelmäßigen unterjährigen Zahlungsintervalle beieinander liegen, desto eher kann von einem laufenden Arbeitslohn ausgegangen werden. Ferner müssen Vereinbarungen vorliegen, die einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden anteiligen Auszahlungsanspruch begründen (zweites Kriterium). Besteht ein Anspruch auf anteilsmäßig angemessene Auszahlung der unterjährigen Lohntantiemen auch etwa für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit, spricht dies für die anlassunabhängige Zahlung von weiteren laufenden Arbeitslohnbestandteilen. Ergeben sich solche konkreten "Abfindungsansprüche" arbeitsvertraglich oder aus der bestehenden betrieblichen Übung nicht, ist im Regelfall von einmaligen, anlassbezogenen Zuwendungen auszugehen. Gleiches gilt für Regelungen betreffend die Höhe des Auszahlungsanspruchs bei Eintritt bzw Rückkehr in das Unternehmen nach Ablauf des letzten Fälligkeitszeitpunkts. Bleibt der auf den (Wieder)eintritt folgende Auszahlungsanspruch der Höhe nach vom geleisteten Arbeitszeitraum unberührt, ist dies ein Indiz dafür, dass gerade nicht die bis dahin geleistete Arbeitstätigkeit, sondern ein von ihr unabhängiger Anlass maßgebend für den Zahlungsanspruch ist.

    Die Elterngeldstellen behandeln rigoros alles was auf der Lohnabrechnung als "S" für sonstigen Bezug geschlüsselt ist als Einmalzahlungen und damit wird das ausgeklammert. Gem. dem o.g. Urteil ist es jedoch kein sonstiger Bezug wenn es mehrmals im Jahr und in zusammenhängenden Zeiträumen gezahlt wird.
    Heisst m.E. für Ihren Fall folgendes: Haben Sie sich Überstunden der letzten Jahre auf einmal auszahlen lassen, dann erfolgt wohl eher keine Berücksichtigung beim Elterngeld. Bekommen Sie diese Zulagen aber jeden Monat weil Sie schlicht immer länger arbeiten, dann müssen diese m.E. auf Grund dieses Urteils berücksichtigt werden.
    Hierfür spricht auch, dass gem. R 39b.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Mehrarbeitsvergütungen sowie Zuschläge und Zulagen zum laufenden Arbeitslohn gehören. Und für die Berechnung des Elterngelds gelten ja nunmal die einkommensteuerlichen Vorschriften.

    Legen Sie also bzgl. der Überstunden wenn sie regelmäßig gezahlt werden Einspruch/Widerspruch ein, verweisen auf das Urteil des BSG und die einkommensteuerlichen Vorschriften und schauen was passiert. Im Zweifelsfall zum Anwalt damit.

    Anders ist es bei den Schichtzulagen: Hier gibt es dieses Urteil: B 10 EG 3/11 R http://lexetius.com/2012,2217
    Außerdem wurde hier ja des Gesetz geändert in § 2 Abs. 1 BEEG steht "....Einkünfte .... die im Inland zu versteuern sind...."
    Da die Schichtzulagen (soweit sie die steuerlichen Grenzen nicht überschreiten) steuerfrei sind gehen sie nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. D.h. das was steuerfrei ist, kann auch nicht Ihr Elterngeld erhöhen.

    Richtig

    anbei dazu ein Auszug aus dem BMF Schreiben zur Abgeltungssteuer

    Aktiensplit und Reverse-Split
    Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich.
    Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft und die gesplittete Aktie nicht veräußert. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen.

    Hallo @charly1704
    leider geht hier nichts. So lange Du für Dein Kind Kindergeld bekommst, und das bekommst Du bei der von Dir beschriebenen Situation sind damit alle Unterhaltsleistungen steuerlich abgegolten.

    Die ganzen Kosten kannst Du in der Steuererklärung Deiner Tochter geltend machen, sofern sie als Azubi überhaupt über dem Grundfreibetrag verdient, denn ansonsten wirkt es sich leider nicht aus.

    In der Anlage Kind aber auf jeden Fall angeben, dass sie auswärtig untergebracht ist, sobald sie 18 ist. Dann gibt es nochmal 77 Euro Freibetrag pro Monat (ist leider auch nicht die Welt).
    Und noch was zur Kaution: Da man diese ja zurück bekommt, kann diese nie irgendwo Kosten sein. Im Gegenteil: Man müsste die Zinsen darauf eigentlich versteuern, sofern der Vermieter sie überhaupt korrekt anlegt...

    Hallo @Julia
    Ein Mandant von mir, der noch ein paar Schulden am Hals hat kam mit diesem "Angebot" und war der Meinung ein günstiges Darlehen für seine Entschuldung zu bekommen.

    Wenn man das Ganze genau liest sieht man aber, dass hier jemand mit der Not anderer versucht Geld zu verdienen und das Ganze eigentlich nicht mehr wie eine "Beratungsleistung" ist, die man nicht wirklich steuern und überwachen kann. Vielleicht magst Du das ja einbauen in Deinen Artikel.

    Ja das ist leider wieder mal ein sehr unschöner Fall in dem die Anleger zunächst mal die Dummen sind.

    Was haben hier "Spezialisten" empfohlen, man solle sich das über die 2014er Erklärung zurück holen und einen Antrag auf Erstattung beim Finanzamt stellen und die Kaufbelege beifügen und was weiß ich noch alles.

    Fakt ist, dass das Finanzamt darauf bis vor kurzem gar nicht reagieren konnte, selbst wenn es gewollt hätte. Denn ohne offizielles BMF Schreiben geht zunächst mal für den Finanzbeamten gar nix, weil er sonst entgegen den Anweisungen seines Arbeitgeber handelt. Desweiteren wird m.E. ein Finanzbeamter nie von einer ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheinigung abweichen. Dazu müsste er sich ja umfangreich mit diesem Vorfall beschäftigen und eine unsichere Entscheidung treffen, dazu ist er nicht verpflichtet, schon aus oben genanntem Grund vermutlich nicht mal befugt.

    Jetzt gibt es zwar das BMF Schreiben aber so richtig schlau wird der "Normalbürger" daraus auch nicht.

    Ein Satz in dem Schreiben ist m.E. aber der entscheidende: "... ist gemäß §43a Absatz 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen...."

    Und in § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG steht: "Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen...."

    Von daher muss die Korrektur aus meiner Sicht von der Bank im Rahmen der sog. Deltakorrektur vorgenommen werden, d.h. in 2015 die 2014er Abwicklung rückgängig machen und negative KapESt einbuchen und somit wieder die Bruttoanschaffungskosten herstellen.

    Interessant wird es dann bei Steuerpflichtigen, die 2014 die entsprechende KapESt geltend gemacht haben weil sie unter dem Sparerpauschbetrag waren und jetzt in 2015 die negative KapESt nicht mehr aufrechnen lassen. Aber das ist ein Problem der Finanzverwaltung und der Kreditinstitute. Die haben es ja schliesslich auch "verbockt".

    Mal ganz davon abgesehen, dass mir nicht klar ist, wie jemand von likes profitieren kann hat @muc Ihre Frage korrekt beantwortet.
    Bei einem Grad von 50 bekommen Sie durch den Pauschbetrag eine Steuervergünstigung. Dadurch haben Sie mehr netto entweder durch Eintragung in die ELStAM oder am Jahresende durch die Steuererklärung.
    Wenn Sie den Pauschbetrag in die ELStAM eintragen lassen haben Sie monatlich mehr netto, was zum Teil jedoch wieder durch Pfändung aufgefressen wird, da der pfändungsfreie Betrag meines Wissen durch den Grad 50 nicht automatisch erhöht wird. Wenn Sie jedoch nachweislich höhere Arztkosten oder aufwändige Ernährungskosten haben, können Sie einen Antrag bei Gericht auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags stellen.

    Eventuell funktioniert auch folgender Trick: Lassen Sie sich den Pauschbetrag nicht in die ELStAM eintragen und machen sie ihn erst mit der Steuererklärung geltend. So haben Sie zwar nicht monatlich mehr netto aber am Jahresende eine höhere Steuererstattung von der der Insovelnzverwalter eventuell nichts erfährt.
    Bringt natürlich nichts, wenn er Ihre Steuerbescheide sehen will und rechtlich einwandfrei ist es natürlich auch nicht...

    Der Versicherungsmakler schein sich die richtigen Gedanken gemacht zu haben:

    In der Praxis sind Versicherungsnehmer und versicherte Person oftmals identisch und derjenige, der versorgt werden soll, ist "nur" Bezugsberechtigter. Genau diese Konstellation löst aber oft Erbschaftsteuerpflicht aus. Beispiel: Mann schliesst Versicherung auf sein Leben ab und Frau ist Bezugsberechtigter. Mann stirbt, Frau kriegt Geld und damit Geld vom Mann. Folge Erbschaftsteuer (Da hat man unter Ehegatten wohlgemerkt einen Freibetrag von 500.000 €, den muss mal erst mal knacken), denn man bekommt eine Zahlung von einer Versicherung obwohl man selbst nie Beiträge bezahlt hat.

    Umgehen kann man dieses Risiko, in dem der Bezugsberechtigte auch Versicherungsnehmer ist.
    Beispiel: Mann schliesst RisikoLV auf das Leben seiner Frau ab. Da er selbst Versicherungnehmer ist und die Beiträge zahlt kriegt er wenn die Frau stirbt die Versicherungssumme seines eigenen Vertrags ausbezahlt was nicht Erbschaftsteuerpflichtig ist. Denn schliesslich hat er ja auch selbst den Beitrag bezahlt.

    Das funktioniert als gegenseite Absicherung aber natürlich nur, wenn beide jeweils einen eigenen Vertrag haben für den sie selbst den Beitrag zahlen, die versicherte Person aber der jeweils andere Ehegatte ist.

    Du musst uns schon sagen wofür das Geld gebraucht wird.

    Wenn ein Betrieb gekauft werden soll, brauchst Du einen guten Business Plan, da gibt es Förderdarlehen die zwar auf grund des heutigen Zinsniveaus nicht mehr wegen den Konditionen wohl aber wegen den Sicherheiten interessant sind (Bürgschaftsbank).

    Bei Immobilien hängt es davon ab, ob vermietet wird oder selbst genutzt.

    Und für ein Auto für 50.000,- würde ich keinen Kredit aufnehmen sondern es sein lassen ;)

    Ich hab das Gesetz nicht gemacht :/

    Früher war der Gesetzeswortlaut ein anderer: Da hies es Kosten für eine "angemessene Wohnung". Damit wäre in München sicher auch mehr als 1.000 € drin gewesen. Weil diese Formulierung aber immer wieder zu Diskussionen und Klagen geführt hat (für wen ist was angemessen) hat man im Zuge der "Verwaltungsvereinfachung" diese Grenze festgelegt. Für 99% Deutschlands reicht das auch.

    An die Münchner Schickeria hat da wohl leider niemand gedacht... :huh:

    Wie der Zugewinnausgleich berechnet wird haben wir hier schon diskutiert:

    ZUGEWINNAUSGLEICH BEI DER SCHEIDUNG - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip Community

    Was abgesehen vom Zugewinnausgleich steuefrei ist, hängt von der Art und Weise der vererbten Gegenstände ab (Familienheim, Hausrat, Geldanlagen, Betriebsvermögen). Hier gibt es sachliche Befreiungen.

    Desweiteren besteht für den Ehegatten ein Freibetrag von Euro 500.000,- bei Kindern in gerader Linie 400.000,- pro Kind.

    Man erhält auch bei jeder Lebensversicherung die Zinsen auf den Vertrag gutgeschrieben. Aber eben nicht so, dass man ständig drüber verfügen kann wie etwa bei Tagesgeld oder einem Bausparvertrag.

    Bei diesem flexiblen Produkt handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung bei der die verschiedenen Einzahlungen und deren Erträge als separate Vertragsbestandteile geführt werden. Willst Du hier eine Auszahlung geht das nur zum Monatsende und ist somit eine (Teil-)Kündigung. Deshalb die Versteuerung auch erst im Moment der Entnahme/Verfügung.
    Und das ist eben der wesentliche Unterschied z.B. zum Tagesgeld, dass es eine (Teil-)Kündigung ist und erst im Anschluss in Deine Vermögenssphäre gelangt... Daher auch erst die Versteuerung im Rahmen der Kündigung, weil erst dann steuerlich auch der Zufluss vorliegt.