Nochmals danke an euch!
Ok, ich sehe es ein, dass eine weitere Diskussion hier nicht zielführend ist bzw. der. Sachverhalt wohl eindeutig ist
Nochmals danke an euch!
Ok, ich sehe es ein, dass eine weitere Diskussion hier nicht zielführend ist bzw. der. Sachverhalt wohl eindeutig ist
Vielen Dank euch für die Rückmeldungen!
Den Punkt bzgl. Nießbrauchrecht kann ich nachvollziehen, hab jetzt auch die entsprechende Stelle bei der KfW gefunden.
Nochmal zu dem Punkt bzgl. Grundbuch: Wenn wir zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Grundbuch stehen (obwohl Notarvertrag bzgl. Überlassung schon durch ist), wären wir ja formal noch nicht die Eigentümer, oder?
Hallo Finanztip-Forum,
wir sind an dem KfW Programm 300 (Wohneigentum für Familien) interessiert.
Eine Voraussetzung ist, dass man noch kein "Wohneigentum" hat. Es gibt einen Notarvertrag mit den Eltern, über den das Haus der Eltern auf uns übergeht (mit Nießbrauchrecht). Die Definition, was unter "Wohneigentum" zu verstehen ist, ist nicht eindeutig. Nach Anfrage bei der KfW sind wir Wohneigentümer.
Nachfolgende Punkte würden aber dafür sprechen, dass wir noch kein Wohneigentum haben:
> Offizielle Definition Wohneigentum: Mit Wohneigentum wird eine Immobilie bezeichnet, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird (wir haben ein Nießbrauchrecht und bewohnen das nicht selbst). Beim KfW Zuschuss 442 steht sogar dabei: Mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht sind Sie nicht antragsberechtigt, da Sie kein Eigentümer des Wohngebäudes sind.
> Im Notarvertrag steht, dass der Eigentum erst auf uns übergeht, wenn die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde (noch nicht der Fall)
> Auch im KfW Zuschuss 442 steht: Ab wann gelte ich als Eigentümer und kann den Antrag stellen: Sie gelten ab der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch als Eigentümer. Sobald die Eintragung erfolgt ist, können Sie einen Antrag stellen.
Kennt sich hierbei jemand aus und hat eine Idee, wie man damit umgehen könnte?
Vielen Dank!
Update bzgl. Wüstenrot bei mir: Mittlerweile kam ein Schreiben, welches auf diesen (hier schon mehrfach zitierten) Link verweist. Das werd ich wohl jetzt machen. Wenn sich dann die Schiedsstelle meldet, sage ich das ganze hat sich geklärt
Bei mir gehts auch um die Wüstenrot: Bisher keine Antwort, aber zumindest schon mal keine Kontoführungsgebühren mehr für 2023 abgebucht. Warte jetzt mal, bis sich die Schlichtungsstelle meldet.
Vielen Dank euch für die ganzen Antworten!
Was ich interessant finde: Die Allianz bietet einen Rechner für die Höhe der BU an. Da wird beim Bedarf die volle Erwerbsminderungsrente abgezogen. Bei den anderen Anbietern gibts ja eher die Aussage, die EMR nicht zu berücksichtigen (auch wegen den hier genannten Hürden) - was ich bei den Versicherern ja auch eher erwarten würde (Höhere Absicherung -> Höhere monatliche Raten für die Versicherung -> mehr "Gewinn"). Hatte mich etwas stutzig gemacht.
Ich werde dann wohl bei der Berechnung der Höhe die Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigen, auch wenn dies monatlich eine höhere Belastung ist, ist dies wohl hier gerechtfertigt.
Hallo Finanztip Community,
bei einem Punkt bzgl. der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bin ich mir mehr als unsicher:
Soll ich bei der Berechnung der notwendigen Höhe, also die Höhe der monatlichen Rente, die (volle/teilweise) Erwerbsminderungsrente mit einbeziehen oder gar nicht?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wäre bei mir nicht unerheblich, das hätte daher größeren Einfluss auf die monatlichen Beträge der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das es wohl "am besten" wäre die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht in die Berechnung mit einzubeziehen (bin auch nach der Umstellung 1961 geboren) verstehe ich, aber ist natürlich auch eine Frage der monatlichen Belastung durch die Versicherung.
Was ist da eure Meinung? Wie habt ihr das gemacht und warum?
Vielen Dank!
Ich bin mir nicht sicher, wie ich jetzt am besten vorgehe, evtl. weiß das jemand:
Habe bereits ein Schlichtungsverfahren durchlaufen und das wurde abgelehnt (u.a. mit der Begründung, dass das Urteil vom BGH noch aussteht). Gehe ich jetzt eher nochmal über die Schlichtungsstelle (mit Verweis auf den bisherigen Vorgang) oder direkt auf die Bausparkasse zu (da dann Verweis auf den bisherigen Vorgang oder nochmal Start mit einem Musterbrief bzgl. Rückforderung)?
Das Thema Verjährung verstehe ich auch noch nicht so richtig. Im Artikel von Finanztip wird die 3-Jährige Verjährungsfrist angesprochen. Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest gehen da eher Richtung 10 Jahre. Wie würdet ihr das sehen?
Ich hab jetzt wohl die gleiche Rückmeldung von der Schlichtungsstelle wie dunnerkeilnochemool bekommen: "Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt." (wegen der Revision beim OLG Celle).
Würde mal vermuten, dass man aktuell dann nur eine Rückerstattung bekommen, wenn der Anbieter vom Bausparvertrag großzügig ist.
Danke für die schnelle Antwort.
Grundsätzlich verstehe ich den aufgezeigten Ansatz und wenn das so klappen würde, wäre mir das auch am liebsten. Wenn dieses maximale ausreizen der Elternzeit nicht erfolgreich ist, habe ich jedoch ein Problem (da ich dann wirklich einen Job zu dem Zeitpunkt brauche). Je öfter ich mich davor schon bewerben kann, desto höher ist (voraussichtlich) die Chance auf eine erfolgreiche Anstellung.
Daher wäre für mich weiterhin interessant zu wissen, was der Unterschied zw. Elternzeit (ohne Bezahlung von Elterngeld) und einer Arbeitslosigkeit ist.
Hallo Zusammen,
wahrscheinlich eine etwas kuriose Frage, aber:
Was sind die Unterschiede zw. einer Elternzeit (ohne Bezahlung von Elterngeld) und einer Arbeitslosigkeit?
Zum Hintergrund:
Ich bin Lehrer und gerade in Elternzeit. Mein Arbeitgeber ist eine private Schule und ich habe hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit (Aus diversen Gründen werde ich diese Stelle aber nicht mehr antreten). Langfristig würde ich auf eine Verbeamtung hinarbeiten. Für die Bewerbung beim Staat benötige ich eine "Freigabeerklärung" vom aktuellen Arbeitgeber (Einräumung einer Kündigungsfrist, welche kürzer als die Kündigungsfrist im Vertrag ist), welche der aktuelle Arbeitgeber aber nicht ausstellt -> müsste also kündigen um mich beim Staat bewerben zu können. Nach der Elternzeit (geht noch ein paar Jahre) würde ich auf alle Fälle kündigen und da passt es auch mit der Bewerbung. Die Jahre davor würde ich mich aber auch gerne schon Bewerben.
Offensichtlich ist für mich, dass ich in der Elternzeit noch einen Anspruch auf den Arbeitsplatz habe (welchen ich aber ohnehin nicht mehr antreten werden. Was gibt es da noch für andere wichtige Unterschiede? (Versicherungen, Rente, ...).
Am Ende Versuche ich abzuwägen, ob die frühere Kündigung beim aktuellen Arbeitgeber vertretbar ist.
Vielen Dank für euren Input!
dunnerkeilnochemool: Hast du dazu schone eine Rückmeldung erhalten? würde mich sehr interessieren.
... Allerdings erwähnt das Wüstenrot-Schreiben nicht die wichtigen Urteile von LG/OLG Koblenz und dem LG Celle, die zu Gunsten der Kunden sprachen. Ich habe dann in meiner Entgegnung, für die mir 1 Monat Zeit gewährt wurde, genau auf diese Urteile abgehoben. Warte jetzt halt mal bis Februar, wie das ausgeht ...
Danke thomytiger für den Vorschlag
Ich würde noch folgendes Aufnehmen:
Ich hab jetzt auch die Stellungnahme von der Wüstenrot (über die Schlichtungsstelle) bekommen. Hier wird eigentlich im ganzen Schreiben nur auf das Urteil vom BGH vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15, Darlehensgebühr in der Darlehensphase unzulässig) eingegangen.
Bei mir geht es konkret um ein jährliches Entgelt (Kontoführungsgebühr, Service-Pauschale, ...) in der Sparphase, welches nicht nachträglich eingeführt wurde. Ich hab mir die ganzen Urteile nochmal angesehen: Wirklich hieb und stichfest wäre es denke ich nur mit dem Urteil vom OLG Celle vom 17.11.2021 (3 U 39/21, Jahresentgelt BHW Bausparkasse unzulässig). Da hier aber Revision eingelegt wurde, sitzen es die Bausparkassen wohl einfach aus, bis der BGH dann was dazu sagt (XI ZR 551/21, steht auch so auf der Homepage von Test.de).
Ich würde mal vermuten, dass leider auch der Schlichter am Ende ohne das BGH Urteil nicht viel erreichen wird. Mich würde daher eigentlich gerade am meisten interessieren, wie man am besten die Verjährung aufhält - weiß das jemand hier? Ein Schlichtungsverfahren dauert ja auch nicht ewig und danach ist wohl das hindern der Verjährung wieder hinfällig? Man kann theoretisch bei der Bausparkasse darum bitten - aber diese peinliche Bittstellung ohne Aussicht auf Erfolg würde ich eher vermeiden wollen
Allerdings erwähnt das Wüstenrot-Schreiben nicht die wichtigen Urteile von LG/OLG Koblenz und dem LG Celle, die zu Gunsten der Kunden sprachen.
Hattest du die explizit bei der Schlichtungsstelle angebracht oder "nur" erwartet, dass Sie darauf eingehen? Warum ich Frage: Ich hatte in meiner Mail an die Schlichtungsstelle (bei der Nachfrage bzgl. Unterlagen) diese Urteile noch angebracht, aber nicht im offiziellen Formular für den Fall. Danke!
Hab auch noch keine Rückmeldung erhalten, aber meine letzten Infos hatte ich auch erst Mitte Dezember verschickt Könnte mir vorstellen, dass die Schlichtungsstellen zum Jahresende hin viel Post bekommen und dass es eine Zeit dauert bis der Berg abgearbeitet wird.
Grundsätzlich ist es aber wohl so, dass nach dem Einreichen aller geforderten Unterlagen an die Schlichtungsstelle diese Unterlagen erst mal an die Bausparkasse für eine Stellungnahme weitergeleitet werden. Die Bausparkasse hat 1 Monat Zeit zum Bearbeiten (man bekommt eine Info, wenn die Bausparkasse länger braucht). (Hier ist der Verfahrensablauf der Schlichtungsstelle für private Bausparkassen beschrieben).
Zum Jahreswechsel wirds also denk ich mind. 6 Wochen dauern (4 Wochen hat die Bausparkasse Zeit, 2 Wochen für Weihnachts/Neujahrsurlaub).
Bei mir kam jetzt auch nach ziemlich genau 4 Wochen der Brief von der Schlichtungsstelle mit der Bitte um weitere Unterlagen. Steht bei euch auch drin: "Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Schlichtungsantrages bestehen..."?
Was mich noch interessieren würde: Es gab ja am 17.11.2021 noch ein zusätzliches Urteil dazu. Wurde auch hier (https://www.finanztip.de/bausparvertrag…tungsgebuehren/) aufgenommen und das Musterschreiben von Finanztip angepasst. Muss man die Schlichtungsstelle über das neue Urteil informieren oder prüfen die die Sachlage eigenständig nochmal (war ja damals im Musterschreiben nicht drin...)?
Hey Zusammen,
ich bin auch gerade dabei die Gebühren bei der Wüstenrot zurückzufordern.
Hab wohl auch den gleichen 2-Seitigen Standardbrief wie thomytiger und Silvia_ bekommen. Hat hier schon jemand mit der Schlichtungsstelle (Ombudsmann) Kontakt aufgenommen und da Erfahrungen? Bei mir sind knapp 3 Wochen ohne Rückmeldung von der Schlichtungsstelle vergangen
Viele Grüße.