Bearbeitungsgebühren Bausparvertrag Hol Dir unzulässige Bauspargebühren zurück

Dirk Eilinghoff
Dirk Eilinghoff
Experte Immobilien

Das Wichtigste in Kürze

  • Jahresentgelte in der Ansparphase eines Bausparvertrags sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2022 entschieden.
  • Auch Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen sind unzulässig. Das hat der BGH am 28. Juli 2026 geurteilt.
  • Gebühren, die Du aufgrund von unwirksamen Klauseln gezahlt hast, kannst Du zurückfordern.

So gehst Du vor

  • Prüfe anhand der Kontoauszüge Deiner Bausparkasse, ob Du ein Jahresentgelt zahlst. Das können bis zu 30 Euro im Jahr sein.
  • Nach dem Urteil des BGH vom 28. Juli lohnt es sich besonders, Riester-Bausparverträgen, auch Wohn-Riester-Verträge genannt, zu prüfen.
  • Fordere das Jahresentgelt für Riester-Bausparverträge mit dem Finanztip-Musterschreiben zurück: Zum Download
  • Lehnt die Bausparkasse die Gebührenerstattung ab, solltest Du den Ombudsmann einschalten. Auch dafür halten wir ein Musterschreiben bereit.
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Sind Jahresentgelte bei Bausparverträgen erlaubt?

Nein, Jahresentgelte, die Bausparkassen in der Ansparphase eines Bausparvertrags erheben, sind unzulässig. Für ungeförderte Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies bereits im November 2022 entschieden (Az. XI ZR 551/21). 

Solltest Du in der Sparphase Deines normalen Bausparvertrags eine laufende Gebühr zahlen, so fordere diese mit unserem Musterschreiben zurück.

Musterschreiben

Was ist das Jahresentgelt beim Bausparvertrag?

Das Jahresentgelt ist eine jährliche Gebühr, die Bausparkassen in der Ansparphase eines Bausparvertrags in der Vergangenheit sehr häufig verlangt haben. 

Bausparen ist immer eine Abfolge von Geld sparen und Geld leihen: Zu Beginn Deines Bausparvertrags hast Du mit der Bausparkasse eine bestimmte Summe vereinbart, die Du später für den Kauf oder den Bau einer Immobilie benötigst, die Bausparsumme. In der Ansparphase sparst Du einen Teil der Bausparsumme an, später kannst Du dann ein Bauspardarlehen beantragen.

In der Vergangenheit haben Bausparkassen in der Ansparphase Bearbeitungsgebühren, sogenannte Jahresentgelte, verlangt. Andere Begriffe waren Servicepauschale, Serviceentgelt oder Kontogebühr. 

Mit diesen Pauschalen wollten die Bausparkassen ihre Kunden an den Kosten für die Verwaltung ihrer Verträge beteiligen. Die jährlichen Gebühren beliefen sich je nach Bauspartarif auf neun bis 30 Euro und wurden einmal im Jahr jeweils zu Jahresbeginn abgebucht.

Wieso ist das Jahresentgelt unzulässig?

Das Jahresentgelt ist unzulässig, weil es eine unangemessene Benachteiligung von Bausparerinnen und Bausparern darstellt. Denn Du bekommst weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür. 

Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Diese grundlegende Aufgabe der Bausparkassen ist im Bausparkassengesetz geregelt (§ 1 Bausparkassengesetz).

Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses niedrig verzinst werden. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. So hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet (Az. XI ZR 551/21).

Ist ein Jahresentgelt für Riester-Bausparverträge zulässig?

Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen sind ebenfalls unzulässig. Das hat der BGH am 28. Juli 2026 entschieden (Az. XI ZR 83/25)

Die betroffene Bausparkasse hatte vorgebracht, dass das Gesetz für Riester-Bausparverträge die Erhebung von sogenannten Verwaltungskosten erlaube. Geregelt ist das in Paragraf 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Dieses Argument ließ der BGH allerdings nicht gelten.

Jahresentgelte, die Du in der Vergangenheit in der Sparphase eines Riester-Bausparvertrags gezahlt hast, solltest Du deshalb zurückfordern. Nutze dafür das Finanztip-Musterschreiben zur Rückforderung des Jahresentgelts bei einem Riester-Bausparvertrag.

Zum Download

Dirk Eilinghoff
Dirk EilinghoffExperte für Immobilien

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Wie forderst Du die Gebühren zurück?

Du forderst die Gebühren zurück, indem Du den jährlichen Kontoauszug zu Deinem Bausparvertrag prüfst. Hat die Bausparkasse Dir in der Vergangenheit ein Jahresentgelt abgezogen, so forderst Du sie mit einem Musterschreiben zur Erstattung auf. Geh also wie folgt vor:

  • Prüfe Deine Jahreskontoauszüge.
  • Fordere dann das Jahresentgelt zurück.

Wie Du dabei vorgehst, zeigt Dir Finanztip in den folgenden zwei Abschnitten.

Wie prüfst Du Deine Jahreskontoauszüge? 

Du prüfst Deine Jahreskontoauszüge, indem Du nach Servicepauschalen, Kontogebühren oder Jahresentgelten suchst. 

Schau in Deinen Jahreskontoauszügen der vergangenen Jahre nach, ob Deine Bausparkasse eine Servicepauschale oder ein Servicepaket berechnet hat. Die Pauschale wird meist zu Beginn eines Jahres in Rechnung gestellt. Dabei kann Deine Bausparkasse unterschiedliche Begriffe benutzt haben: Servicepauschale, Serviceentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Jahresentgelt oder Servicepaket.

Forder die Kontogebühren, die Du in der Sparphase Deines Vertrags bezahlt hast, in jedem Fall zurück. Darüber hinaus kannst Du Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von zurzeit 1,52 Prozent pro Jahr einfordern (gültig ab 1. Juli 2026, Stand: 28. Juli 2026; § 818 Abs. 1 BGB).

Wichtiger Hinweis: Dein Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB).

Nutz unser Musterschreiben

Fordere das Jahresentgelt für Deinen Riester-Bausparvertrag mit unserem Musterschreiben zurück, dazu berechnest Du den Gesamtbetrag Deiner gezahlten Servicepauschalen und sendest das Schreiben per Brief oder E-Mail an Deine Bausparkasse. 

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Was kannst Du tun, wenn sich Deine Bausparkasse weigert?

Wenn Deine Bausparkasse sich weigert, kannst Du Dich an den zuständigen Ombudsmann wenden und ein Schlichtungsverfahren einleiten. Manche Bausparkassen lehnen eine Erstattung der Gebühren zunächst ab. Davon solltest Du Dich nicht abschrecken lassen.

Der Ombudsmann versucht, den Streit außergerichtlich zu beenden, und unterbreitet Dir und der Bausparkasse dazu ein Schlichtungsangebot. Das Verfahren ist für Dich kostenlos.

Wie wirkt sich das Schlichtungsverfahren auf die Verjährung aus?

Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung. Das bedeutet: Du kannst ältere Gebühren auch noch nach der dreijährigen Verjährungsfrist zurückbekommen. Ist das Verfahren beendet, läuft die Verjährungsfrist nach sechs Monaten weiter (§ 204 Abs. 2 BGB).

Wie stellst Du Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle?

Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellst Du, indem Du die zuständige Stelle ermittelst, das Formular ausfüllst und Unterlagen beilegst. Hast Du es bisher verpasst, bis Jahresende den Ombudsmann einzuschalten? Keine Sorge, das Schlichtungsverfahren kannst Du jederzeit in die Wege leiten.

Schau daher zunächst in der Tabelle unten, welche Schlichtungsstelle für Deine Bausparkasse zuständig ist. Je nachdem, ob Du Deinen Bausparvertrag bei einer privaten Bausparkasse oder einer Landesbausparkasse hast, gibt es unterschiedliche Schlichtungsstellen.

Welche Schlichtungsstellen sind zuständig?

Art der Bausparkasseteilnehmende Bausparkasse

Kontaktdaten und Link

zum Beschwerdeformular

private

Bausparkasse

Liste der teilnehmenden Bausparkassen (Alte Leipziger, Badenia, Bausparkasse Mainz, BHW, BSQ, Debeka, Schwäbisch Hall, Signal Iduna, start:Bausparkasse, Wüstenrot)

Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin,

E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de,
Beschwerdeformular

öffentliche Bausparkasse

(außer LBS Südwest)

 

LBS NordOst, LBS NordWest, LBS Süd, LBS Hessen-Thüringen, LBS Saar

Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin,

E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de

Quelle: Webseiten der Schlichtungsstellen (Stand: 8. April 2026) 

Lade Dir nun das entsprechende Beschwerdeformular herunter und füll es aus. Im Formular musst Du zum einen den Sachverhalt und zum anderen das Antragsziel formulieren. Dafür haben wir Dir ein Musterschreiben erstellt. Füll dieses Schreiben aus und kopiere es dann an den entsprechenden Stellen in das Antragsformular.

Wie nutzt Du das Musterschreiben für den Antrag im Schlichtungsverfahren?

Das Musterschreiben für das Schlichtungsverfahren nutzt Du als Textbaustein für Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle. 

Zum Download

Leg dann noch Kopien folgender Dokumente dazu: Schriftwechsel mit der Bausparkasse, Jahreskontoauszüge, Bausparvertrag und Allgemeine Bausparbedingungen. Schick dann alle Unterlagen per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail an die Schlichtungsstelle. 

Welche Gebühren darf die Bausparkasse kassieren?

Die Bausparkasse darf nur wenige Gebühren kassieren, vor allem Abschlussgebühren und Agio. 

Abschlussgebühren - Bei Abschluss eines Bausparvertrags fällt in der Regel eine Gebühr an. Das ist die sogenannte Abschlussgebühr. Sie beträgt meist 1 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme und wird von den ersten Spareinlagen abgezogen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abschlussgebühr zulässig ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Laut BGH kommt das Geld – im Unterschied zu den unzulässigen Servicepauschalen und Kontogebühren – nicht nur der Bausparkasse, sondern auch der Bauspargemeinschaft zugute. 

Agio - Diese zusätzliche Gebühr von ungefähr zwei Prozent schlagen viele Bausparkassen auf den Darlehensbetrag auf. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag, den Du später zurückzahlen musst. Das Agio ist bislang eine zulässige Gebühr. Es gibt noch kein Urteil des BGH, das es verbietet.

Welche Urteile zu Bausparkassengebühren sind wichtig?

Wichtig sind mehrere BGH-Urteile und einige Urteile der Instanzgerichte zu unzulässigen Gebühren. Wir haben im Folgenden einige Urteile zusammengestellt, die im Zusammenhang mit unzulässigen Gebühren bei Bausparverträgen ergangen sind.

Welche Urteile solltest Du kennen?

GerichtDatumAktenzeichenAnmerkung
BGH7.12.2010XI ZR 3/10Abschlussgebühr zulässig
BGH8.11.2016XI ZR 552/15Darlehensgebühr in der Darlehensphase unzulässig 
BGH9.5.2017XI ZR 308/15Kontogebühr in der Darlehensphase unzulässig 
LG Hannover8.11.201874 O 19/18Kontoentgelt der Landesbausparkasse Nord unzulässig
LG Koblenz29.11.201816 O 133/17nachträgliche Einführung der Servicepauschale bei der Debeka unzulässig
OLG Koblenz5.12.20192 U 1/19Servicepauschale Debeka bei Neuverträgen unzulässig
OLG Celle  17.11.20213 U 39/21Jahresentgelt BHW Bausparkasse unzulässig 
BGH15.11.2022XI ZR 551/21Jahresentgelt in der Ansparphase unzulässig
LG Stuttgart5.12.202253 O 165/22Jahressentgelt LBS Südwest unzulässig
OLG Hamburg21.3.20245 U 128/22Servicepauschale Signal-Iduna unzulässig
OLG Stuttgart28.3.20242 U 207/22 Jahresentgelte bei LBS Südwest unzulässig, keine Revision zugelassen
LG Heilbronn25.4.2024Rt 6 O 179/23Jahresentgelt bei Schwäbisch Hall Riester-Bausparvertrag unzulässig
LG München I202422 O 877/23LBS Bayern: Klauseln unzulässig (OLG-Verfahren anhängig)
BGH28.07.2026Az. XI ZR 83/25LBS Hessen-Thüringen: Jahresentgelt bei Riester-Bausparvertrag unzulässig

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 28. Juli 2026)

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