How to: Anschlussfinanzierung für die Immobilie
Expertengespräch am 06.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Nein, Jahresentgelte, die Bausparkassen in der Ansparphase eines Bausparvertrags erheben, sind unzulässig. Für ungeförderte Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies bereits im November 2022 entschieden (Az. XI ZR 551/21).
Solltest Du in der Sparphase Deines normalen Bausparvertrags eine laufende Gebühr zahlen, so fordere diese mit unserem Musterschreiben zurück.
Das Jahresentgelt ist eine jährliche Gebühr, die Bausparkassen in der Ansparphase eines Bausparvertrags in der Vergangenheit sehr häufig verlangt haben.
Bausparen ist immer eine Abfolge von Geld sparen und Geld leihen: Zu Beginn Deines Bausparvertrags hast Du mit der Bausparkasse eine bestimmte Summe vereinbart, die Du später für den Kauf oder den Bau einer Immobilie benötigst, die Bausparsumme. In der Ansparphase sparst Du einen Teil der Bausparsumme an, später kannst Du dann ein Bauspardarlehen beantragen.
In der Vergangenheit haben Bausparkassen in der Ansparphase Bearbeitungsgebühren, sogenannte Jahresentgelte, verlangt. Andere Begriffe waren Servicepauschale, Serviceentgelt oder Kontogebühr.
Mit diesen Pauschalen wollten die Bausparkassen ihre Kunden an den Kosten für die Verwaltung ihrer Verträge beteiligen. Die jährlichen Gebühren beliefen sich je nach Bauspartarif auf neun bis 30 Euro und wurden einmal im Jahr jeweils zu Jahresbeginn abgebucht.
Das Jahresentgelt ist unzulässig, weil es eine unangemessene Benachteiligung von Bausparerinnen und Bausparern darstellt. Denn Du bekommst weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür.
Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Diese grundlegende Aufgabe der Bausparkassen ist im Bausparkassengesetz geregelt (§ 1 Bausparkassengesetz).
Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses niedrig verzinst werden. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. So hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet (Az. XI ZR 551/21).
Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen sind ebenfalls unzulässig. Das hat der BGH am 28. Juli 2026 entschieden (Az. XI ZR 83/25)
Die betroffene Bausparkasse hatte vorgebracht, dass das Gesetz für Riester-Bausparverträge die Erhebung von sogenannten Verwaltungskosten erlaube. Geregelt ist das in Paragraf 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Dieses Argument ließ der BGH allerdings nicht gelten.
Jahresentgelte, die Du in der Vergangenheit in der Sparphase eines Riester-Bausparvertrags gezahlt hast, solltest Du deshalb zurückfordern. Nutze dafür das Finanztip-Musterschreiben zur Rückforderung des Jahresentgelts bei einem Riester-Bausparvertrag.
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Du forderst die Gebühren zurück, indem Du den jährlichen Kontoauszug zu Deinem Bausparvertrag prüfst. Hat die Bausparkasse Dir in der Vergangenheit ein Jahresentgelt abgezogen, so forderst Du sie mit einem Musterschreiben zur Erstattung auf. Geh also wie folgt vor:
Wie Du dabei vorgehst, zeigt Dir Finanztip in den folgenden zwei Abschnitten.
Du prüfst Deine Jahreskontoauszüge, indem Du nach Servicepauschalen, Kontogebühren oder Jahresentgelten suchst.
Schau in Deinen Jahreskontoauszügen der vergangenen Jahre nach, ob Deine Bausparkasse eine Servicepauschale oder ein Servicepaket berechnet hat. Die Pauschale wird meist zu Beginn eines Jahres in Rechnung gestellt. Dabei kann Deine Bausparkasse unterschiedliche Begriffe benutzt haben: Servicepauschale, Serviceentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Jahresentgelt oder Servicepaket.
Forder die Kontogebühren, die Du in der Sparphase Deines Vertrags bezahlt hast, in jedem Fall zurück. Darüber hinaus kannst Du Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von zurzeit 1,52 Prozent pro Jahr einfordern (gültig ab 1. Juli 2026, Stand: 28. Juli 2026; § 818 Abs. 1 BGB).
Wichtiger Hinweis: Dein Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB).
Fordere das Jahresentgelt für Deinen Riester-Bausparvertrag mit unserem Musterschreiben zurück, dazu berechnest Du den Gesamtbetrag Deiner gezahlten Servicepauschalen und sendest das Schreiben per Brief oder E-Mail an Deine Bausparkasse.
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Wenn Deine Bausparkasse sich weigert, kannst Du Dich an den zuständigen Ombudsmann wenden und ein Schlichtungsverfahren einleiten. Manche Bausparkassen lehnen eine Erstattung der Gebühren zunächst ab. Davon solltest Du Dich nicht abschrecken lassen.
Der Ombudsmann versucht, den Streit außergerichtlich zu beenden, und unterbreitet Dir und der Bausparkasse dazu ein Schlichtungsangebot. Das Verfahren ist für Dich kostenlos.
Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung. Das bedeutet: Du kannst ältere Gebühren auch noch nach der dreijährigen Verjährungsfrist zurückbekommen. Ist das Verfahren beendet, läuft die Verjährungsfrist nach sechs Monaten weiter (§ 204 Abs. 2 BGB).
Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellst Du, indem Du die zuständige Stelle ermittelst, das Formular ausfüllst und Unterlagen beilegst. Hast Du es bisher verpasst, bis Jahresende den Ombudsmann einzuschalten? Keine Sorge, das Schlichtungsverfahren kannst Du jederzeit in die Wege leiten.
Schau daher zunächst in der Tabelle unten, welche Schlichtungsstelle für Deine Bausparkasse zuständig ist. Je nachdem, ob Du Deinen Bausparvertrag bei einer privaten Bausparkasse oder einer Landesbausparkasse hast, gibt es unterschiedliche Schlichtungsstellen.
| Art der Bausparkasse | teilnehmende Bausparkasse | Kontaktdaten und Link zum Beschwerdeformular |
|---|---|---|
private Bausparkasse | Liste der teilnehmenden Bausparkassen (Alte Leipziger, Badenia, Bausparkasse Mainz, BHW, BSQ, Debeka, Schwäbisch Hall, Signal Iduna, start:Bausparkasse, Wüstenrot) | Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin, E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de, |
öffentliche Bausparkasse (außer LBS Südwest) |
LBS NordOst, LBS NordWest, LBS Süd, LBS Hessen-Thüringen, LBS Saar | Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de |
Quelle: Webseiten der Schlichtungsstellen (Stand: 8. April 2026)
Lade Dir nun das entsprechende Beschwerdeformular herunter und füll es aus. Im Formular musst Du zum einen den Sachverhalt und zum anderen das Antragsziel formulieren. Dafür haben wir Dir ein Musterschreiben erstellt. Füll dieses Schreiben aus und kopiere es dann an den entsprechenden Stellen in das Antragsformular.
Das Musterschreiben für das Schlichtungsverfahren nutzt Du als Textbaustein für Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle.
Leg dann noch Kopien folgender Dokumente dazu: Schriftwechsel mit der Bausparkasse, Jahreskontoauszüge, Bausparvertrag und Allgemeine Bausparbedingungen. Schick dann alle Unterlagen per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail an die Schlichtungsstelle.
Die Bausparkasse darf nur wenige Gebühren kassieren, vor allem Abschlussgebühren und Agio.
Abschlussgebühren - Bei Abschluss eines Bausparvertrags fällt in der Regel eine Gebühr an. Das ist die sogenannte Abschlussgebühr. Sie beträgt meist 1 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme und wird von den ersten Spareinlagen abgezogen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abschlussgebühr zulässig ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Laut BGH kommt das Geld – im Unterschied zu den unzulässigen Servicepauschalen und Kontogebühren – nicht nur der Bausparkasse, sondern auch der Bauspargemeinschaft zugute.
Agio - Diese zusätzliche Gebühr von ungefähr zwei Prozent schlagen viele Bausparkassen auf den Darlehensbetrag auf. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag, den Du später zurückzahlen musst. Das Agio ist bislang eine zulässige Gebühr. Es gibt noch kein Urteil des BGH, das es verbietet.
Wichtig sind mehrere BGH-Urteile und einige Urteile der Instanzgerichte zu unzulässigen Gebühren. Wir haben im Folgenden einige Urteile zusammengestellt, die im Zusammenhang mit unzulässigen Gebühren bei Bausparverträgen ergangen sind.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| BGH | 7.12.2010 | XI ZR 3/10 | Abschlussgebühr zulässig |
| BGH | 8.11.2016 | XI ZR 552/15 | Darlehensgebühr in der Darlehensphase unzulässig |
| BGH | 9.5.2017 | XI ZR 308/15 | Kontogebühr in der Darlehensphase unzulässig |
| LG Hannover | 8.11.2018 | 74 O 19/18 | Kontoentgelt der Landesbausparkasse Nord unzulässig |
| LG Koblenz | 29.11.2018 | 16 O 133/17 | nachträgliche Einführung der Servicepauschale bei der Debeka unzulässig |
| OLG Koblenz | 5.12.2019 | 2 U 1/19 | Servicepauschale Debeka bei Neuverträgen unzulässig |
| OLG Celle | 17.11.2021 | 3 U 39/21 | Jahresentgelt BHW Bausparkasse unzulässig |
| BGH | 15.11.2022 | XI ZR 551/21 | Jahresentgelt in der Ansparphase unzulässig |
| LG Stuttgart | 5.12.2022 | 53 O 165/22 | Jahressentgelt LBS Südwest unzulässig |
| OLG Hamburg | 21.3.2024 | 5 U 128/22 | Servicepauschale Signal-Iduna unzulässig |
| OLG Stuttgart | 28.3.2024 | 2 U 207/22 | Jahresentgelte bei LBS Südwest unzulässig, keine Revision zugelassen |
| LG Heilbronn | 25.4.2024 | Rt 6 O 179/23 | Jahresentgelt bei Schwäbisch Hall Riester-Bausparvertrag unzulässig |
| LG München I | 2024 | 22 O 877/23 | LBS Bayern: Klauseln unzulässig (OLG-Verfahren anhängig) |
| BGH | 28.07.2026 | Az. XI ZR 83/25 | LBS Hessen-Thüringen: Jahresentgelt bei Riester-Bausparvertrag unzulässig |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 28. Juli 2026)