Beiträge von Marcell D'Avis

    Als querulatorischer Mieter sollte man dabei vielleicht auch bedenken, dass es bereits ein Wert an sich ist, künftig nichts mehr mit Techem zu tun zu haben. Mit ista habe ich keine Erfahrungen, aber Techem ist nach meiner Einschätzung das schlimmste, was es in der Branche gibt. Nichts funktioniert vernünftig, aber dafür kostet alles reichlich.

    Etwa so hat der Vermieter den Wechsel auch begründet und von einer Freundin, die ebenfalls Vermieterin ist, habe ich ähnliches gehört :D

    Zum Thema querulantorisch: es geht um eine Menge Geld, der Vermieter hat seine Frist bis auf den letzten Tag ausgereizt und dann eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt. Übrigens nur denjenigen Mietparteien, bei denen eine Nachzahlung zu erwarten war; meine Nachbarin erhält eine Erstattung und hat ihre Abrechnung erst auf Nachfrage erhalten. Da kann man also schon mal etwas nachbohren.

    Existiert die „zentrale Einheit“ für jede Wohnung separat oder nur eine für das ganze Haus?

    Hatten und haben Sie wirklich Heizkostenverteiler oder Wärmezähler, die die Heizenergie in kWh messen? Letzteres zu addieren ist sinnvoll und zulässig.

    Jeder einzelne Heizkörper in jeder Wohnung hat einen separaten Heizkostenverteiler. Die Werte werden per Funk an eine zentrale Einheit für das ganze Haus übermittelt. In der Abrechnung des Vermieters sind die Summen der Verbrauchseinheiten sowohl für die einzelnen Wohnungen als auch für das Haus insgesamt angegeben.

    Nach meinem Verständnis zeigen die Heizkostenverteiler nicht kWh, sondern "Verbrauchseinheiten" an. Auf dem Display oder dem Verteiler selbst steht weder kWh noch irgendeine andere Einheit. Es handelt sich um einfache Standardgeräte der Firma ista.

    Jetzt im Ernst: Wer schon auf die erste Antwort so pampig ragiert wie du, Marcell D'Avis, braucht sich nicht zu wunden, wenn er für brauchbare Antworten - meine natürlich nicht mitgezählt:S - etwas Wartezeit einplanen muss.

    Ich fand das nicht pampig, eher trocken, aber es kam vielleicht anders an. Man sehe es mir nach.

    Für mich ist auch nicht ganz klar, warum diese Unterscheidung so wichtig ist

    Bei einem inhaltlichen Fehler kann der Vermieter auch nach Ende der Jahresfrist die Abrechnung noch korrigieren, wenngleich allenfalls zugunsten und nie zu Ungunsten der Mieter. Bei einem formellen Fehler, der bis Ende der Jahresfrist nicht korrigiert wurde, ist die gesamte Abrechnung unwirksam und alle Nachforderungen des Vermieters sind damit hinfällig.

    Ich habe eine Frage zu einem möglichen inhaltlichen und/oder formellen Fehler bei den Angaben zu den Heizkosten in meiner Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021.

    Der Verteilerschlüssel für die Heizkosten ist: 30% nach Fläche, 70% nach Verbrauch. Bei den Angaben zum Verbrauch (Verbrauchseinheiten) stellte ich fest, dass die Zahlen aus der Vorjahresabrechnung für 2020 übernommen wurden - sowohl für meine Wohnung als auch für alle weiteren und das Haus insgesamt. Dies ist eindeutig ein Fehler, denn dass der Verbrauch in beiden Jahren überall exakt identisch war, ist völlig unplausibel.

    Meine Nachbarin hat ihre Abrechnung später erhalten. Darin finden sich nun andere Zahlen zum Verbrauch, mutmaßlich diejenigen für das richtige Jahr 2021. Dadurch stellt sich jedoch die Frage nach einem zweiten möglichen Fehler:

    Im Jahr 2021 wurden die Messsystem für den Heizungsverbrauch (Heizkostenverteiler) ausgetauscht; sowohl die Zähler an den einzelnen Heizkörpern als auch die zentrale Einheit. Der gesamte Anbieter wurde gewechselt (von Techem hin zu einem anderen). Es sollten also nach meiner Einschätzung zwei Zahlen in die Berechnung des Verbrauchs einfließen: die der alten Zähler und die der neuen.

    Aus der Nebenkostenabrechnung geht nicht hervor, ob und wenn ja wie dies erfolgt ist. Aus meiner Sicht gibt es hier mehrere Möglichkeiten:

    1. Die Einheiten der alten und neuen Zähler werden einfach addiert.

    2. Die Einheiten der alten Zähler werden bis zum Tag des Umtauschs berücksichtigt, danach die Einheiten der neuen Zähler.

    Da nach meinem Verständnis die vom Heizkostenverteiler gemessenen "Verbrauchseinheiten" keine festen physikalischen Einheiten sind, die sich einfach addieren lassen, erscheint mir das zweite Vorgehen sinnvoller. Ich kenne mich jedoch zu wenig damit aus, um das zu beurteilen. Dennoch erscheint es mir nicht richtig, dass der Vermieter seine Berechnung in der Abrechnung nicht erklärt.

    Kann jemand einschätzen, ob die Abrechnung in dieser Situation inhaltlich und/oder formell fehlerhaft ist? Vielen Dank!

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

    Man muss nur bei Ersatzleistungen vorsichtig sein. Wenn man z.B. während des Bezug von ALG I die Steuerklassen wechselt wird das ALG dementsprechend angepasst.

    Danke für die Warnung. Dass dies bei ALG I der Fall ist hatte ich schon gehört. Beim Elterngeld verhält es sich soweit ich weiß jedoch anders, da das Nettoeinkommen 12 maßgeblicher Monate vor der Geburt zählt. Was also nach der Geburt geschieht, ändert daran nichts mehr, jedenfalls ist mir nichts gegenteiliges bekannt.

    Nein, natürlich nicht. Bei der endgültigen Steuerlast existieren keine Steuerklassen.

    Durch die Wahl der Steuerklasse kannst Du entscheiden ob Du das Geld monatlich zur Verfügung hast oder als Rückzahlung nach der Steuererklärung zurück erstattet bekommst.

    So hatte ich es mir zwar auch gedacht, doch man hört hierzu ja die wildesten Dinge. Diverse Ratgeber empfehlen einem den Wechsel in III/V, wenn sich die Einkommen stark unterscheiden, u.a. auch Finanztipp:

    Ehe- oder Lebenspartner mit unterschiedlich hohen Gehältern wählen häufig die Steuerklassen-Kombination 3/5. Sinnvoll ist dies, wenn einer der Partner mindestens 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient.

    Warum soll dies sinnvoll sein? Gegenüber IV/IV kann es bei III/V häufiger zu einer Steuernachzahlung kommen, was viele Menschen dann überrascht. Zu Zeiten höherer Zinsen mag III/V noch einen (geringen) Sinn ergeben haben, doch abgesehen von der Steigerung der Lohnersatzleistungen durch das höhere Nettoeinkommen sehe ich keinen Vorteil von III/V gegenüber IV/IV ggf. mit Faktor. Oder übersehe ich etwas?

    Durch Wahl der Steuerklassen III und V statt jeweils IV lässt sich bekanntlich die endgültige Steuerlast nicht ändern, wenn beide Ehepartner berufstätig sind, da nach Abgabe der Steuererklärung die jeweiligen Grundfreibeträge sich gegenseitig ausgleichen.

    Beispielhaft für die Grundfreibeträge 2022:

    Steuerklassen IV + IV: 10.347 + 10.347 = 20.694

    Steuerklassen III + V: 20.694 + 0 = 20.694

    Man ändert also sein monatliches Nettoeinkommen, zahlt aber entsprechend Steuern nach bzw. bekommt eine Erstattung, sodass sich durch die Steuerklassen an der Steuerlast letztlich nichts ändert.

    Wie ist es aber als Alleinverdiener? Hier zahlt der andere Ehepartner ja keine Steuern, d. h. der Freibetrag von 0 € in Steuerklasse V wirkt sich bei diesem nicht aus. Lassen sich hier tatsächlich Steuern sparen, indem der Alleinverdiener in Steuerklasse III wechselt?

    Dies ist im konreten Fall relevant, da die Ehefrau zwecks höherem Elterngeld vor der Geburt in Steuerklasse III gewechselt hat, jedoch nach der Geburt für mehrere Monate in Elternzeit geht und dementsprechent keine Steuern zahlt. Sollte man für diese Zeit die Steuerklassen wieder tauschen, um Steuern zu sparen?

    Nochmals zur Klarstellung, es geht um die endgültige Steuerlast nach Abgabe der Steuererklärung, nicht um den monatlichen Lohnsteuerabzug. Dass dieser sich ändert ist klar, doch es geht um die endgültige Steuerlast. Danke!