Beiträge von Pumphut

    Hallo Fabe86,

    wenn Ihre Eltern noch testierfähig und willig sind, was aus dem bisherigen Vortrag nicht ganz hervorging, halte ich doch den Vorschlag von Tomarcy als den sinnvollsten. Sie werden Alleinerbin nach dem letztversterbenden Elternteil, aber mit dem Vermächtnis beschwert, Ihrer Schwester einen Geldbetrag X auszuzahlen. X sollte so bemessen werden, dass es zwischen dem Pflichtteilsanspruch (1/4) und der Hälfte des vermutlichen Gesamterbes (Haus plus Geld) liegt.

    Der Vorteil, Sie werden ohne Klimmzüge und Tricks sofort alleinige Eigentümerin des Hauses und Ihre Schwester muss sich melden, wenn sie das Geld haben will. Wenn sie sich nicht meldet, dann eben nicht.

    Da es hier einige Fallstricke lauern, auch hinsichtlich des Erbes nach dem erstversterbenden Elternteil, sollten Sie und Ihre Eltern überlegen, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen. Der Notar berät Ihre Eltern auch zur besten Gestaltung und Details (z.B. sollte festgehalten werden, dass X ein Nominalbetrag ist, der nicht verzinst wird). So ein notarielles Testament kostet zwar einige tausend Euro, dafür brauchen Sie dann keinen Erbschein mehr, der auch Geld kostet, das Testament wird dann nur noch eröffnet.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Ein Erbe darf im Erbschein erst aufgenommen werden, wenn sicher ist, dass er das Erbe angenommen hat, das kann er aber erst nach Kenntnis vom Erbfall und Grund der Berufung. Es könnte auch sein, dass die Schwester vor verstorben ist. Dann wäre der Erbschein auch falsch.

    Ein Erbe muss nicht aktiv angenommen, sondern wenn man es nicht will, aktiv ausgeschlagen werden. Selbstverständlich muss der potentielle Erbe überhaupt vom Erbfall Kenntnis haben. Hier beginnt die Grauzone. Das Nachlassgericht informiert nicht einmal über die gesetzliche Erbfolge der ersten Ordnung. Die Kenntnis wird einfach vorausgesetzt und wenn unsere TE bei der Beantragung des Erbscheins nicht erzählt, dass ihre Schwester verschwunden ist, sondern Name, Geburtsdatum und letzte Wohnanschrift angibt, dürfte der Ausstellung nichts entgegenstehen. Erst wenn der Erbschein nicht zugestellt werden kann, beginnen die Fragen. Ob der Erbschein dann wieder eingezogen wird?

    Und wenn unsere TE sagt, die Schwester ist verschwunden, wird einfach kein Gesamterbschein ausgestellt oder sie kann einen Teilerbschein für ihren Anteil beantragen. In der Grundkonstellation lässt das Nachlassgericht garantiert nicht nach dem zweiten Erben suchen, was ja die Frage unserer TE war.

    Gruß Pumphut

    Hallo Fabe86,

    1. Wird nach deiner Schwester gesucht und wer zahlt die Suche:
    Ja, es wird gesucht, denn das Nachlassgericht ist verpflichtet alle Erben zu ermitteln

    Jein. Die „Schwester“ als Miterbin zu 50% ist namentlich bekannt und wird im Erbschein – soweit beantragt – auftauchen. Dass sie nicht auffindbar ist, ist nicht mehr die Sache des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht wird nur aktiv, wenn die Erben gänzlich unbekannt sind. Dann wird ein Nachlasspfleger eingesetzt, der die Erben sucht. Dessen Kosten trägt die Erbmasse, oder wenn nicht vorhanden der Steuerzahler.

    Um das Erbe auseinandersetzen zu können, d.h. wer bekommt was, ist es allein Ihr Problem Ihre Schwester zu finden und zur Mitarbeit zu bewegen. Allerdings kann im Grundbuch auch Jahrzehnte stehen, Eigentümer ungeteilte Erbengemeinschaft nach XY. Solange Sie die Grundsteuern und alle anderen Lasten und Gebühren bezahlen, wird sich niemand daran stören. Sie können das Haus auch selbst bewohnen, nur verkaufen können Sie es nicht. Dazu müssen Sie zwingend Ihre Schwester finden oder für tot erklären lassen.

    Falls jetzt noch etwas zu regeln ist, haben meine Vorposter schon die Hinweise gegeben.

    Gruß Pumphut

    Hallo FranzMartin,

    da ich im Alter von „Oma“ bin, erlaube ich mir die Bemerkung, dass ich das Vorgehen von Oma nicht fair finde. Sie möchte im Haus wohnen bleiben, aber trotzdem einen Teil des Wertes für sich (Verzehr, Verschenken) verwenden können, d.h. die Kuh schlachten aber weiter Milch trinken können.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, hat dieses Ansinnen mit Dritten nicht funktioniert und wird in einer strukturschwachen Region auch nicht funktionieren. Wer dort ein Haus haben will, baut neu oder kauft ein leeres. In der Familie sind Sie offensichtlich auch der einzige, der das Haus haben will. Warum eigentlich? Es ist für den älteren Eigentümer bitter, das realisieren zu müssen, aber ein älteres Haus in einer strukturschwachen Gegend ist kein großer Wert. Ich rede aus Erfahrung.

    Mein Vorschlag, Sie signalisieren Oma, wenn immer sie sich entscheidet auszuziehen, kaufen Sie ihr das Haus zu einem fairen Preis ab. Bis dahin sparen Sie Eigenkapital an. Und ob der derzeit angebotene Preis tatsächlich ein Schnäppchen ist, würde ich noch einmal überprüfen. Lassen Sie sich nicht von den Angebotspreisen in den Immobilienportalen beeindrucken.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Ich würde dann schon mit kurzem Überfliegen der Auszüge erkennen, ob z.B einzelne Eigentümer nie oder nur manchmal ihre Hausgelder bezahlt haben (vielleicht fehlt von Dir auch so einiges; 1800,- € ist kein Pappenstiel), oder der Verwalter Euch mit hohen Überträgen auf sein eigenes Konto betrogen hat oder sonst etwas Ähnliches.

    Das funktioniert ggf. bei einer 8 oder 12- Parteien WEG. Wird die größer oder die Ein- und Auszahlungen sind vom Betreff her nicht mehr zuordenbar, sind schnell Grenzen erreicht. Ich habe es erlebt, dass Miteigentümer, selbst Buchhalter, die Hände gehoben haben.

    Die daraus von Schlau abgeleiteten Schlussfolgerungen können richtig sein, müssen aber nach dem vom TE angedeuteten Sachverhalt auch nicht stimmen.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    erst einmal tröstlich, dass der nicht ganz so tolle Verwalter inzwischen wohl öfters vorkommt.

    Zum Sachverhalt, wenn es keinen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Hausgeldabrechnung 2021 bis 2023 gibt, gibt es keine Abrechnungsspitze, die ausgezahlt werden kann oder einzuzahlen ist. Solange keiner gegen diesen Zustand klagt, ist er ggf. nicht rechtmäßig aber Fakt. Und irgendwann ist die Sache verjährt. Und wenn die Buchführung so ist, dass auch der beste Buchhalter damit nichts anfangen kann, läuft sogar ein Gerichtsbeschluss ins Leere.

    Mit 99,99% wird es keine Nachzahlung aus den Hausgeldabrechnungen 2021 bis 2023 geben. Was es durchaus geben kann, ist eine Sonderumlage, weil sonst die Liquidität der WEG gefährdet ist. Die geht dann üblicherweise nach MEA.

    Wie Achim Weiss schon ausgeführt hat; jeder Euro, der in die Sache investiert wird, ist verlorenes Geld und jede investierte Stunde verlorene Lebenszeit.

    Frage: Kann man einen finanziellen Verlust der WEG wegen des schlechten Verwalterhandelns beziffern? Falls ja, könnte man eine Schadenersatzforderung überlegen. Der Verwalter hat – sollte haben – eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung, die leistungsfähig wäre. Aber da braucht man als WEG gute Argumente. Nur, alles stimmt nicht, ist nicht zielführend.

    Gruß Pumphut

    Hallo FranzMartin,

    zu den monetären Fragen ein paar Bemerkungen:

    Der Kaufpreis würde bei um die 220-230k liegen, wobei ich noch nicht weiß ob es noch ein Enkelbonus gibt. Teil des Angebot ist es damit sich erstmal nichts ändert.

    Als Enkel, unterstellt, das verbindende Elternteil lebt noch, haben Sie einen Schenkungssteuerfreibetrag von 200k. Machen Sie sich selbst einmal ein paar Gedanken über einen realistischen Kaufpreis für einen Drittverkauf und vergleichen den mit dem Angebot von Oma. Die Differenz wäre dann die Schenkung. Da Oma sicherlich an Ihre Frau und Sie verkaufen sollte, z.B. wegen Eigenkapital, muss auch noch berücksichtigt werden, wem Oma wieviel schenkt. Ihre Frau hat nur einen Schenkungssteuerfreibetrag von 20k.

    Oma möchte ganz bestimmt nicht, dass sie eines Tages wegen Eigenbedarf gekündigt wird.. Also sollte ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch vereinbart werden. Beides senkt den zu zahlenden Kaufpreis. Zumindest der Nießbrauch ließe sich auch so gestalten, dass Oma auch weiterhin für alle Fragen und Kosten rund um das Haus zuständig ist, wenn sie denn möchte.

    Die Zahlung des Kaufpreises kann auch gestundet werden, oder in Raten erfolgen. Da haben sie einen weiten Spielraum, wenn die Vertragsparteien einig sind.

    ich muss meine Frau noch abholen. Es war zwar irgendwann die Aussicht auf das Haus da, aber jetzt wo die Chance Real wird, ist es erstmal eine Komische Situation.

    Letztendlich der entscheidende Punkt. Ein Haus bringt immer irgendwelche Probleme und wenn nur einer in der Beziehung es dringend will und der andere gerade so mitmacht, ist der Keim für Beziehungskrisen gelegt.

    Gruß Pumphut

    Hallo HartGefragt,

    nur einmal zum Verständnis: Sie haben 4 Kinder (Klaus, Fritz, „weiterer Sohn“ und Tochter) und besitzen ein Haus und eine ETW als wesentliche potentielle Erbmasse. Tochter will auf das Erbe verzichten – sagt sie heute. Der „weitere Sohn“ soll die ETW bekommen und Klaus das Haus. Klaus hat aber kein Geld, Fritz auszuzahlen.

    Nach gesetzlicher Erbfolge, unterstellt, Sie sind nicht (mehr) verheiratet, erbt jedes Kind ¼ des Gesamterbes. Wie das auseinandergesetzt wird, ist nach dem Versterben nicht mehr Ihr Problem. Klingt hart, muss aber einmal gesagt werden. Nun wollen Sie diese Regelung, wer was bekommt, noch beeinflussen. Dazu müssten Sie ein Testament errichten, wo Sie zum einen abweichende Erbquoten festlegen und auch noch die beiden großen Werte (Haus und ETW) in einer Teilungsanordnung bestimmten Erben zuordnen. Also so ungefähr nach dem Motto, die Tochter wird enterbt, der „andere Sohn“ erhält die ETW und Klaus das Haus. Klaus muss Fritz aber als Ausgleich die Hälfte des Hauswertes auszahlen. Prinzipiell können Sie das so machen, aber:

    • Fällt einer der Söhne unter 1/8 des Gesamtwertes des Erbes – Pflichtteilsanspruch – kann er von den anderen Erben einen Ausgleich beanspruchen.
    • Die enterbte Tochter hat das Recht – aber nicht die Pflicht – ebenfalls ihren Pflichtteil geltend zu machen.
    • Wenn Klaus Fritz nicht auszahlen kann, können sie das Haus auch gemeinsam je zur Hälfte besitzen.

    Diese Konstruktion birgt massives Streitpotential unter den Erben; wozu wollen sie das befördern?

    Ich wünsche Ihnen, dass der Erbfall noch lange aussteht. Können sich die Interessen der Kinder nicht ändern und Ihre ggf. auch. Vielleicht wollen Sie das Haus auch noch zu Lebzeiten verkaufen um eine Weltreise zu machen, o.ä.?

    Ich sehe zwei Varianten:

    1. Sie erstellen kein Testament und vertrauen darauf, dass sich Ihre Kinder schon einigen werden.
    2. Sie schließen mit Ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, wo heute alles nach Ihren Wünschen haarklein geregelt wird. Allerdings müssten die Kinder mitspielen. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und der Notar kann dann auch beraten, wie Ihre Wünsche rechtssicher umgesetzt werden, wenn sie überhaupt umsetzbar sind.

    Die Detailfrage, wie Klaus Fritz auszahlt, könnte man z.B. so regeln, dass Klaus Mieteinnahmen aus dem Haus erhält, bis die Summe abbezahlt ist.

    Gruß Pumphut

    Hallo Schlumpfinchen,

    Einfach abhaken will und kann ich es nicht. Ich werde auf jeden Fall eine Beschwerde einreichen- egal ob es mir finanziel noch etwas bringt oder nicht. Ich möchte einfach nicht still, sondern auf eine möglichst unangenehme Art gehen.

    Kann ich nachvollziehen. Aber bitte machen Sie sich keine großen Hoffnungen.

    Zum Frustabbau können Sie schon einen Brief (Einschreiben) an den Vorstand schreiben und Schadenersatz fordern. Mit der Ablehnung können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Ganz vielleicht kommt ein Kulanzangebot. Auf jeden Fall müssen einige Mitarbeiter der Sparkasse rotieren.

    Was Sie nicht machen sollten, wäre schlechtem Geld noch gutes hinterherwerfen, d.h. einen Anwalt füttern.

    Aber der wichtigste Punkt, Blick nach vorn.

    Gruß Pumphut

    Hallo BabetteBarbara,

    Sie sind hier im Forum, wo mehr oder weniger qualifizierte Laien antworten.

    Ich bin hier im Forum als einer bekannt, der empfiehlt, einfache Rechtsfragen selbst zu lösen und nicht gleich zum Anwalt zu rennen. Ihr Anliegen ist aber m.E. nicht einfach und es geht um hohe Summen. Sie sollten das Geld in die Hand nehmen und sich qualifiziert bei einem Anwalt beraten lassen.

    Grundsätzlich machbar ist Ihr Vorhaben schon. Wenn sich im Zivilrecht alle beteiligten Parteien einig sind, kann man viel regeln. Allerdings kommt bei Ihrem Vorhaben der Staat in Gestalt diverser Steuern mit ins Spiel. Deshalb nur ein paar Anregungen für die Gestaltung.

    Damit es unter den Enkeln keinen Ärger gibt, sollten Sie vielleicht über einen Erbvertrag nachdenken, wo alle angedachten Regelungen verbindlich fixiert sind.

    Da Ihre Tochter vorverstorben ist, hat jedes Enkelkind nach ihr einen Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag von 400k alle 10 Jahre.

    Ein privater Darlehnsvertrag ist möglich, muss aber drittüblich sein und da habe ich bei einem angedachten Zins von 2% so meine Zweifel. Es könnte also sein, das Finanzamt bewertet die Differenz zum marktüblichen Zins (aktuell so 3-4%) als weitere Schenkung. Dann sind sie, bzw. der Enkel über den Freibetrag hinaus. Die Zinseinnahme müssen Sie versteuern. Wie wäre es denn, Sie vereinbaren für das ganze Haus oder Teile einen Nießbrauch. Senkt den marktüblichen Verkaufspreis und Sie haben auch laufende Einnahmen bzw. Wohnvorteil.

    Wie gesagt, die Fragestellung ist zu komplex für belastbare Empfehlungen.

    Gruß Pumphut

    Hallo T-3485,

    Ich bin mir nicht sicher, ob er rafft, was er da für einen Mist unters Volk bringen will, aber ich bin entsetzt. Wie kann man entweder so skrupelllos oder so leichtgläubig sein?

    Die meisten Finanzproduktverkäufer der hier beschriebenen Art sind arme Schweine. Die haben massiven Druck ihrer Firma und sie und die Familie wollen auch leben. Entweder man steigt nach einiger Zeit aus, oder man wird Zyniker.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    unser TE wirft einen Stein ins Wasser und freut sich wahrscheinlich am Gekräusel. Eine ernsthafte Antwort ist m.E. wahrscheinlich nicht einmal gewünscht. Dann hätte er ein paar mehr Informationen hinterlassen, z.B. zur beabsichtigten absoluten Schenkungshöhe oder den sonstigen Familien- und Finanzverhältnissen. So naiv ist er hoffentlich nicht, dass in einem öffentlichen Forum Tipps zur Steuerhinterziehung veröffentlicht werden.

    Gruß Pumphut

    Hallo Zahlenspieler,

    Ich würde mich freuen, wenn sich noch jemand meldet, der einfach grundsätzlich Erfahrungen mit der Generali gesammelt hat – unabhängig von Klauseln oder Tarifbedingungen. Mir hilft es einfach, ein Gefühl dafür zu bekommen, wie der Versicherer insgesamt arbeitet und wie zufrieden andere damit sind.

    Genau in diesem Wunsch liegt Ihr Irrtum. Die Generali mit ihren Töchtern hat ein paar Millionen Kunden. Was nützt es Ihnen, ob sich da 10 positiv oder negativ äußern? Wenn nicht gerade ein Shitstorm durch die Medien fegt, sind alle größeren Versicherer empfehlenswert oder nicht. Welche Aussagekraft hat es für Ihre Auswahl, in welcher Supermarktkette Sie einkaufen, ob Aldi von 10 Kunden gelobt oder kritisiert wird?

    Es gibt Fragen im Leben, auf die bekommt man keine Antworten.

    Entscheiden Sie nach den Versicherungsbedingungen und dem Preis, in der Reihenfolge. Der Rest ist Zufall.

    Gruß Pumphut

    Hallo Sterntaler74,

    noch als Ergänzung; hüten Sie sich vor falschen Freunden.

    Hat Sie der Bankproduktverkäufer schon angerufen, er hätte da ganz tolle Anlagemöglichkeiten?

    Diverse Spendensammler haben psychologisch geschulte „Großspendenbetreuer“. Die geben erst Ruhe, wenn Ihr letzter Euro weg ist. Was machen Sie, wenn ein herzzerreißender Brief eines kleinen Mädchens kommt, deren Eltern dringend 50k für eine lebensrettende OP brauchen? Wollen Sie am Tod dieses Mädchens schuld sein? Na also. Damit will ich nicht generell gegen Spenden polemisieren. Es gibt in Ihrer Nähe ganz bestimmt auch Organisationen und Projekte, die Hilfe brauchen. Und da können Sie die Verwendung des Geldes noch einigermaßen selbst kontrollieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo Sterntaler74,

    ich möchte noch einmal auf das Thema Immobilie eingehen. Immobilien zur Vermietung würde ich Ihnen abraten. Dazu muss man der Typ sein und mit Ende 50 damit anfangen, ist bisschen spät. Aber das Thema Immobilie zur Eigennutzung sollten Sie überlegen. Wenn Sie 1 Mio. der 2,5 einsetzen, bekommen Sie schon was Ordentliches. Wie weit sind Sie mit Ihrer bisherigen Mietwohnung zufrieden; Wohnungszuschnitt (bitte auch an Barrierefreiheit für das höhere Alter denken), Nachbarn, Lage, Risiko einer Eigenbedarfskündigung? Wenn alles optimal ist, können Sie natürlich auch in der Mietwohnung bleiben. Eine Mieterhöhung schreckt Sie nicht mehr. Ansonsten wäre jetzt die Gelegenheit, die Traumwohnung zu konfigurieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo valdifra,

    Nur bei der Entwicklung des Arbeitsmarktes ist es auch nicht komplett unwahrscheinlich. Gerade bei hoch qualifizierten wird es durch KI Einsatz wahrscheinlich größere Umwälzungen geben. Ich finde den Gedanken gar nicht so abwegig.

    Ist zwar etwas abseits der Fragestellung, aber diese Angst möchte ich Ihnen und anderen Mitlesern nehmen.

    Es kann vorkommen, dass man plötzlich falsch qualifiziert ist, weil die ganze Branche wegbricht o.ä. Das ist in Ostdeutschland nach der Wende millionenfach passiert – ich war auch betroffen. Die Qualifizierung zeigt sich dann darin, dass man sehr schnell die Grundlagen eines anderen Jobs lernt.

    Das prominenteste Beispiel kennt wohl noch jeder. Da gab es eine junge Doktorin der Physik, deren Institut abgewickelt wurde und die Null Chance auf eine neue Stelle in ihrer Fachrichtung hatte. Sie hat sich vollkommen umorientiert, das Handwerk ihres neuen Berufs perfekt gelernt und einen relativ gut bezahlten Job bis zur Rente ausgeübt.

    Ich bin fest überzeugt, auch KI wird die wirklich Qualifizierten nicht dauerhaft arbeitslos machen.

    Gruß Pumphut

    Hallo ae.germany,

    Achim Weiss hat bereits alles geschrieben. Nur als Ergänzung, wenden Sie sich an einen der seriösen großen Kreditvermittler (Interhyp, Dr. Klein usw.) und bitte reden Sie nicht mit der Drückerkolonne DVAG. Gratulation an Sie, dass Sie zumindest soviel Zweifel aufbauen konnten, um hier nachzufragen. Leider finden die noch zu viele LEOs.

    Für die stillen Mitleser, ein Beispiel wie man es nie, wirklich nie, nicht machen sollte.

    Gruß Pumphut

    Hallo Dr. Schlemann,

    Die These, dass BU Versicherte häufiger BU werden als andere, wage ich zu bezweifeln, da sie bei Abschluss (überdurchschnittlich) gesund sein müssen!

    Nochmal etwas ausführlicher. Nach der von Ihnen angeführte Pressemitteilung gibt es ca. 17 Mio. BU- Versicherungen bei ca. 45 Mio. Berufstätigen (da sind also die Langzeitarbeitslosen nicht dabei). Wenn von den nicht versicherten Berufstätigen ebenfalls 25% berufsunfähig werden sollten, wären das ca. 7 Mio. Nur ca. 3 Mio. der Bürgergeldempfänger können überhaupt theoretisch ehemalige Arbeitnehmer sein. Tatsächlich dürften deutlich weniger überhaupt einmal gearbeitet haben, d.h. zumindest diese Voraussetzung einer BU erfüllen (Lassen wir jetzt einmal die Ausnahmen weg.) Für mich die Schlussfolgerung, die Morbiditätsrate über das Arbeitsleben betrachtet unter nicht Versicherten ist deutlich niedriger als bei den Menschen mit BU. Was keine Aussage zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses ist. Woran das liegen könnte, da verkneife ich mir jetzt die Spekulationen. Sonst kommt der Shitstorm der tatsächlich Kranken.

    Gruß Pumphut